Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Freihäfen Emden und Kiel

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternative

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Freihäfen Emden und Kiel

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 23. Januar 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 06.03.09

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Freihäfen Emden und Kiel

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 2


Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Begründung

Die Freihäfen Emden und Kiel (Freizonen i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 ZollVG) sollen aus wirtschaftlichen Gründen aufgehoben werden.

Ein wirtschaftliches Bedürfnis für den Erhalt dieser Freihäfen ist nicht mehr feststellbar, da sich der Anteil an Gemeinschaftswaren, die in den Freihäfen gelagert und umgeschlagen werden kontinuierlich erhöht hat. Im Freihafen Emden wurden in den letzten Jahren ausschließlich Gemeinschaftswaren gelagert. Aufgrund des Freizonenstatus haben die im Freihafen ansässigen Firmen, die mit diesen Gemeinschaftswaren handeln, aufwendigen und unwirtschaftlichen Verwaltungsaufwand zu betreiben, insbesondere bei der Ausstellung von Statusnachweisen.

Auch für die Unternehmen, die noch Nichtgemeinschaftswaren einführen, wird mittelfristig einer der wesentlichen Vorteile eines Freihafens entfallen. Dieser besteht darin, dass Nichtgemeinschaftswaren, die aus einem Drittland (Nicht-EU-Land) beim Eingang in das Gemeinschaftsgebiet unmittelbar in eine Freizone i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 ZollVG verbracht werden weder angemeldet noch gestellt werden müssen. Ab 1. Juli 2009 sind auf Grund von Änderungen des europäischen Zollrechts durch die Verordnungen (EG) Nr. 648/2005 und (EG) Nr. 1875/2006 auch beim Verbringen in eine Freizone alle für Nichtgemeinschaftswaren bestimmten Zollförmlichkeiten zu erfüllen (z.B. ist vor ihrer Ankunft eine summarische Eingangsanmeldung nach Artikel 36a Zollkodex i. V. m. Artikel 181b ZK-DVO abzugeben).

Das betrifft auch Waren, die unmittelbar aus einem Drittland in eine Freizone verbracht werden.

Die Änderung einer Freizone kann, wenn sie den wesentlichen Bestand der Freizone berührt, nur durch ein Gesetz erfolgen (vgl. § 20 Zollverwaltungsgesetz).

Das Gesetz ist für die in den Freihäfen Emden und Kiel tätigen Unternehmen wegen der Umstellung auf Förmlichkeiten, die von den Zollbeteiligten außerhalb eines Freihafens zu beachten sind, anfangs mit Kosten verbunden; andererseits werden diese Unternehmen dadurch von Kosten entlastet, dass sie künftig Gemeinschaftswaren nicht mehr der zollamtlichen Überwachung zuführen müssen. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 827:
Gesetzentwurf zur Aufhebung der Freihäfen Emden und Kiel

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o. a. Gesetzes auf Bürokratiekosten geprüft die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Die Aufhebung der Freihäfen Emden und Kiel hat Auswirkungen auf die Fallzahlen von Informationspflichten anderer Gesetze und Verordnungen, da nun die allgemeinen Zoll- und Einfuhrumsatzsteuervorschriften anzuwenden sind.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Färber
Vorsitzender Berichterstatterin