Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Aufhebung des Beschlusses 2007/124/EG, Euratom des Rates

A. Problem und Ziel

Die Europäische Kommission hat am 9. August 2013 ihren Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Aufhebung des Beschlusses 2007/124/EG, Euratom des Rates vorgelegt.

Mit dem Beschluss 2007/124/EG, Euratom wurde unter dem mehrjährigen Finanzrahmen 2007 bis 2013 als Teil des Rahmenprogramms "Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte" das spezifische Programm "Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken für den Zeitraum 2007 bis 2013" ("CIPSProgramm") aufgelegt.

Gemäß dem mehrjährigen Finanzrahmen 2014 bis 2020 wird das CIPS-Programm innerhalb des Rahmenprogramms des Fonds für die innere Sicherheit von dem Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements ("ISF-Polizei") abgelöst.

Der Beschluss 2007/124/EG, Euratom zur Auflegung des CIPS-Programms soll daher mit Inkrafttreten der Verordnung zur Schaffung von ISF-Polizei aufgehoben werden.

Der Vorschlag für den aufhebenden Beschluss des Rates ist auf Artikel 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gestützt. Nach § 8 des Integrationsverantwortungsgesetzes vom 22. September 2009 (BGBl. I S. 3022), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3822) geändert worden ist, darf der deutsche Vertreter im Rat dem Vorschlag nicht zustimmen, solange kein Gesetz gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes in Kraft getreten ist.

B. Lösung

Durch das Gesetz sollen die innerstaatlichen Voraussetzungen geschaffen werden, damit der deutsche Vertreter im Rat dem Vorschlag für den Beschluss zur Aufhebung des Beschlusses 2007/124/EG, Euratom zustimmen darf.

C. Alternativen

Keine

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die Ausführung des Gesetzes entstehen keine zusätzlichen Kosten für die deutschen öffentlichen Haushalte. Das CIPS-Programm läuft unabhängig von seiner Aufhebung zum 31. Dezember 2013 aus.

Mittelbar wirkt sich das Gesetz zur Zustimmung zur Aufhebung des CIPSProgramms positiv auf die öffentlichen Haushalte aus, da die Übergangsvorschrift im Aufhebungsbeschluss für Rechtssicherheit sorgt, dass die bis zum Auslaufen des CIPS-Programms von der Europäischen Kommission genehmigten Projekte fortgesetzt und finanziell unterstützt werden.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Es werden keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Kosten für die Wirtschaft und soziale Sicherungssysteme entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Aufhebung des Beschlusses 2007/124/EG, Euratom des Rates

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 30. Januar 2014
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Aufhebung des Beschlusses 2007/124/EG, Euratom des Rates mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium des Innern.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 03.04.14

Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Aufhebung des Beschlusses 2007/124/EG, Euratom des Rates

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Der deutsche Vertreter im Rat darf dem Vorschlag vom 9. August 2013 für einen Beschluss des Rates zur Aufhebung des Beschlusses 2007/124/EG, Euratom des Rates in der Fassung vom 12. November 2013 zustimmen. Der Vorschlag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel

Gemäß dem mehrjährigen Finanzrahmen 2007-2013 wurde das Rahmenprogramm "Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte" aufgelegt. Sein wichtigstes Ziel ist eine wirksame operative Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung, einschließlich Maßnahmen gegen die Auswirkungen von Terrorismus, bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Verbrechensbekämpfung allgemein sowie die Stärkung der Kriminalitäts- und Terrorismusprävention, um Sicherheit in der Gesellschaft unter Beachtung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten.

Als Bestandteil des Rahmenprogramms wurde mit dem Beschluss 2007/124/EG, Euratom das spezifische Programm "Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken für den Zeitraum 2007 bis 2013" ("CIPS-Programm") aufgelegt, mit dem ein Beitrag zur Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten geleistet werden sollte, Risiken im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken zu verhindern, sich auf solche Risiken vorzubereiten und die Bevölkerung und kritische Infrastrukturen vor diesen Risiken zu schützen.

Gemäß dem mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 wird das CIPS-Programm innerhalb des Rahmenprogramms des Fonds für die innere Sicherheit von dem Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements ("I SF-Polizei") abgelöst, das die Zusammenarbeit der Polizeibehörden, den Informationsaustausch und -zugang, die Kriminalprävention, die Bekämpfung grenzüberschreitender, schwerer und organisierter Kriminalität einschließlich des Terrorismus, den Schutz von Menschen und kritischer Infrastruktur und den wirksamen Umgang mit Sicherheitsrisiken und Krisen fördert.

Der Beschluss 2007/124/EG, Euratom zur Auflegung des CIPS-Programms soll daher mit Inkrafttreten der Verordnung zur Schaffung von ISF-Polizei aufgehoben und zugleich eine Übergangsvorschrift vorgesehen werden. In der Verordnung selbst war eine Aufhebung nicht möglich, da sie wegen anderer Verfahrensregeln für die Verabschiedung aufgrund der doppelten Rechtsgrundlage (EG/Euratom) eines separaten Rechtsakts bedarf. Der Vorschlag der Europäischen Kommission für einen entsprechenden Beschluss des Rates zur Aufhebung des Beschlusses 2007/124/EG, Euratom ist auf Artikel 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 203 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft gestützt.

Der deutsche Vertreter im Rat darf nach § 8 des Integrationsverantwortungsgesetzes vom 22. September 2009 (BGBl. I S. 3022), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3822) geändert worden ist, die förmliche Zustimmung zu einem auf Artikel 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gestützten Rechtssetzungsvorschlag der Europäischen Kommission für die Bundesrepublik Deutschland erst nach Inkrafttreten eines auf der Grundlage von Artikel 23 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes erlassenen Gesetzes erklären.

Zu derartigen Rechtssetzungsvorschlägen der Europäischen Kommission gehören nach Artikel 288 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auch Beschlüsse.

Durch das Gesetz sollen die von deutscher Seite erforderlichen Voraussetzungen geschaffen werden, damit der deutsche Vertreter im Rat die förmliche Zustimmung zum Vorschlag vom 9. August 2013 für einen Beschluss des Rates zur Aufhebung des Beschlusses 2007/124/EG, Euratom des Rates in der Fassung vom 12. November 2013 (Dok. 15187/13) erklären darf.

II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

III. Gesetzesfolgenabschätzung

Durch die Ausführung des Gesetzes entstehen keine zusätzlichen Kosten für die deutschen öffentlichen Haushalte. Das CIPS-Programm läuft unabhängig von seiner Aufhebung zum 31. Dezember 2013 aus.

Mittelbar wirkt sich das Gesetz zur Zustimmung zur Aufhebung des CIPS-Programms positiv auf die öffentlichen Haushalte aus, da die Obergangsvorschrift im Aufhebungsbeschluss für Rechtssicherheit sorgt, dass die bis zum Auslaufen des CIPSProgramms von der Europäischen Kommission genehmigten Projekte fortgesetzt und finanziell unterstützt werden.

Durch die Ausführung des Gesetzes entsteht kein Erfüllungsaufwand in Deutschland. Die Aufhebung des CIPS-Programms geht einher mit dessen Ablösung durch das Programm ISF-Polizei, das flexibler ausgestaltet ist und die aufwändige und komplizierte Programmstruktur vereinfacht.

Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen, und die sozialen Sicherungssysteme entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

IV. Nachhaltigkeit

Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Aufhebung des CIPS-Programms für den Zeitraum 2007-2013 geht einher mit dessen Ablösung durch das Programm ISF-Polizei für den Zeitraum 2014-2020. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz in Bezug auf einzelne Indikatoren der Nachhaltigkeitsstrategie ist nicht gegeben.

V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Die Bestimmung schafft die nach § 8 des Integrationsverantwortungsgesetzes erforderliche Ermächtigung für die Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat der Europäischen Union.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Um eine möglichst zügige Abstimmung im Rat zu ermöglichen, soll das Gesetz unverzüglich in Kraft treten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2772:
Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Aufhebung des Beschlusses 2007/124/EG, Euratom des Rates

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand:Keine Änderung
Wirtschaft
Erfüllungsaufwand:Keine Änderung
Verwaltung
Erfüllungsaufwand:Keine Änderung
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

II. Im Einzelnen

Mit dem Regelungsvorhaben soll dem deutschen Vertreter im Rat die förmliche Zustimmung zur Aufhebung des Beschlusses 2007/124/EG, Euratom des Rates ermöglicht werden.

Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Kuhlmann
Vorsitzender Berichterstatterin