Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 4. Juli 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über die Zusammenarbeit in Steuersachen und die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei bestimmten Einkünften

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 4. Juli 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über die Zusammenarbeit in Steuersachen und die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei bestimmten Einkünften

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 2. Januar 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 13.02.09

Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Juli 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über die Zusammenarbeit in Steuersachen und die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei bestimmten Einkünften

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Abkommen findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes erforderlich da das Aufkommen aus den von dem Abkommen betroffenen Steuern gemäß Artikel 106 des Grundgesetzes ganz oder zum Teil den Ländern oder den Gemeinden zusteht.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 10 Absatz 1 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Im Hinblick auf die Bestimmungen des Abkommens verzichtet die Bundesrepublik Deutschland zur Beseitigung der Doppelbesteuerung in gewissem Umfang auf Steuern, die dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden zukünftig zufließen werden. Die Änderung des bisherigen Rechtszustandes führt zu geringen Mehr- oder Mindereinnahmen bei den vom Abkommen betroffenen Steuern von Bund, Ländern und Gemeinden. Die Höhe dieser Mehr- oder Mindereinnahmen lässt sich nicht schätzen. Steuermindereinnahmen in gewissen Bereichen dürften allerdings durch Steuerverzichte Jerseys weitgehend ausgeglichen werden.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über die Zusammenarbeit in Steuersachen und die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei bestimmten Einkünften

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung von Jersey - von dem Wunsch geleitet, ihre gegenseitigen wirtschaftlichen Beziehungen durch den Abbau steuerlicher Hindernisse zu fördern und ihre Zusammenarbeit in Steuersachen zu stärken - haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1
Unter das Abkommen fallende Personen

Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern

Artikel 3
Unter das Abkommen fallende Einkünfte

Artikel 4
Allgemeine Begriffsbestimmungen

Artikel 5
Ansässigkeit

Artikel 6
Ruhegehälter und Renten

Artikel 7
Studenten

Artikel 8
Verbundene Unternehmen

Artikel 9
Verständigungsverfahren

Artikel 10
Inkrafttreten

Artikel 11
Kündigung

Geschehen zu Berlin am 4. Juli 2008 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Heinrich Tiemann
Nicolette Kressl
Für die Regierung von Jersey
Frank Walker

Denkschrift zum Abkommen

I. Allgemeines

1. Ziele und Bedeutung des Abkommens

Das Abkommen über die Zusammenarbeit in Steuersachen und die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei bestimmten Einkünften steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem am gleichen Tag mit der Regierung von Jersey unterzeichneten Abkommen über den Auskunftsaustausch in Steuersachen. Mit dem Abkommen über die Zusammenarbeit in Steuersachen und die Vermeidung der Doppelbesteuerung erkennt Deutschland Jerseys Verpflichtung zu internationaler Zusammenarbeit und zum Auskunftsaustausch in Steuersachen auf der Grundlage der von der OECD entwickelten Standards besonders an. Das gilt besonders vor dem Hintergrund, dass bedeutende Finanzzentren die Akzeptanz der OECD-Standards ablehnen.

Das Abkommen ist beschränkt auf die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Alterseinkünften, bestimmten Bezügen aus öffentlichen Kassen sowie der Unterhaltsleistungen für Studenten, Praktikanten oder Lehrlinge.

Hierbei ist von Bedeutung, dass Jersey zwar das Einkommen natürlicher Personen besteuert, jedoch keine allgemeine Körperschaftsteuer erhebt. Das Abkommen schreibt darüber hinaus für Geschäftsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen der Vertragsparteien den hierfür üblichen Fremdvergleichsgrundsatz vor.

2. Die Gliederung des Abkommens

Der Aufbau des Abkommens, die enthaltenen Bestimmungen und ihre textliche Ausgestaltung halten sich weitgehend an das OECD-Musterabkommen.

II. Zu den einzelnen Artikeln des Abkommens

Zu Artikel 1

Dieser Artikel bestimmt den Personenkreis, für den das Abkommen gilt. Das sind Personen, die nach Artikel 5 in einer oder in beiden Vertragsparteien ansässig sind.

Zu Artikel 2

Dieser Artikel bestimmt, welche Steuern in beiden Vertragsparteien unter das Abkommen fallen. Im Hinblick auf den eingeschränkten Regelungskreis des Abkommens ist sein sachlicher Anwendungsbereich auf die Steuern vom Einkommen begrenzt.

Zu Artikel 3

Dieser Artikel stellt klar, dass das Abkommen nur auf die in den Artikeln 6 bis 8 genannten Einkünfte anzuwenden ist.

Zu Artikel 4

Dieser Artikel definiert die für die Abkommensanwendung grundlegenden Ausdrücke (Absatz 1 ). Sie entsprechen weitgehend dem OECD-Musterabkommen.

Absatz 2 enthält die übliche Auslegungsregel, die auf das innerstaatliche Recht als subsidiäre Auslegungsquelle verweist. Die Auslegungsregel entspricht dem OECD-Musterabkommen.

Zu Artikel 5

Dieser Artikel definiert den Begriff der "Ansässigkeit", der für den persönlichen Geltungsbereich des Abkommens und für die Einschränkungen der Besteuerungsrechte in den Vertragsparteien maßgebend ist. Im Vergleich zu Artikel 4 Absatz 1 des OECD-Musterabkommens sind die Vertragsparteien und deren Gebietskörperschaften in Absatz 1 nicht ausdrücklich genannt. Dies hat seinen Grund in dem eingeschränkten Anwendungsbereich des Abkommens.

Soweit eine natürliche Person nach Absatz 1 in beiden Vertragsparteien ansässig ist, wird für die Abkommensanwendung eine der Vertragsparteien nach näher bestimmten Kriterien als die Vertragspartei angesehen, in der die natürliche Person ansässig ist (Absatz 2 ). Im Vergleich zum OECD-Musterabkommen wird hierbei die Staatsangehörigkeit nicht als Entscheidungskriterium herangezogen da für Jersey keine eigene Staatsangehörigkeit besteht.

Zu Artikel 6

Dieser Artikel regelt die Besteuerung der öffentlichen und privaten Ruhegehälter sowie der Renten.

Nach Absatz 1 können Ruhegehälter und Renten nur von der Vertragspartei besteuert werden, in der der Empfänger der Zahlung ansässig ist.

Abweichend davon können Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung einer Vertragspartei nur von der Vertragspartei besteuert werden, aus der sie stammen (Absatz 2 ).

Entsprechendes gilt nach Absatz 3 für Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen. Auch diese können nur von der die Bezüge zahlenden Vertragspartei besteuert werden.

Diese Bestimmung entspricht Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a des OECD-Musterabkommens.

Ferner unterliegen Wiedergutmachungsleistungen als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung der ausschließlichen Besteuerung in der Vertragspartei, aus der die Zahlungen stammen (Absatz 4 ).

Absatz 5 enthält eine Definition des Begriffs "Rente".

Zu Artikel 7

Dieser Artikel dient der Förderung des Austausches von Personen, die in der Ausbildung stehen. Halten sich Studenten, Praktikanten oder Lehrlinge einer Vertragspartei zu Ausbildungszwecken in der anderen Vertragspartei auf so darf diese Vertragspartei Unterhaltszahlungen, die der Student, Praktikant oder Lehrling erhält, nicht besteuern, es sei denn, die Unterhaltszahlungen stammen aus der Vertragspartei, in der sich der Student, Praktikant oder Lehrling aufhält.

Zu Artikel 8

Absatz 1 enthält den für die Beziehungen zwischen verbundenen Unternehmen maßgebenden Grundsatz des Fremdverhaltens. Danach können die Finanzbehörden die Gewinne verbundener Unternehmen berichtigen, wenn Bedingungen vereinbart worden sind, die nicht dem Grundsatz des Fremdverhaltens entsprechen.

Mit den Bestimmungen des Absatzes 2 wird sichergestellt, dass im Falle einer beabsichtigten Korrektur des Gewinns eines verbundenen Unternehmens durch eine Vertragspartei die jeweils andere Vertragspartei rechtzeitig über die beabsichtigte Korrektur in Kenntnis gesetzt wird.

Zu Artikel 9

Dieser Artikel sieht vor, dass sich die zuständigen Behörden in Einzelfällen über die zutreffende Anwendung der Vorschriften des Abkommens verständigen können. Zu diesem Zweck können betroffene Steuerpflichtige innerhalb von drei Jahren nach der Bekanntgabe der ersten Maßnahme, die zu einer Besteuerung führt, die den Vorschriften des Abkommens nicht entspricht, einen entsprechenden Antrag stellen (Absatz 1 ).

Nach den Bestimmungen des Absatzes 2 ist das Verständigungsverfahren ungeachtet der innerstaatlichen Fristen der beiden Vertragsparteien durchzuführen.

Absatz 3 bestimmt, dass zur Durchführung des Verständigungsverfahrens die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unter Auslassung des diplomatischen Weges direkt miteinander kommunizieren können.

Absatz 4 benennt die Voraussetzungen, unter denen eine Vertragspartei nicht verpflichtet ist, ein Verständigungsverfahren einzuleiten.

Absatz 5 eröffnet den Vertragsparteien die Möglichkeit, sich auf andere Formen der Streitbeilegung, wie beispielsweise ein Schiedsverfahren, zu verständigen.

Absatz 6 gestattet es den zuständigen Behörden der Vertragsparteien, die Bestimmungen und Verfahren des Artikels 9 zu ändern und zu ergänzen, soweit dies für eine Verbesserung des Streitbeilegungsverfahrens dienlich ist.

Bei dem Austausch personenbezogener Daten im Rahmen eines Verständigungsverfahrens sind die Bestimmungen der Datenschutzklausel der Nummer 2 des Protokolls zum Abkommen vom 4. Juli 2008 zwischen den Vertragsparteien über den Auskunftsaustausch in Steuersachen zu beachten (Absatz 7 ).

Zu Artikel 10

Dieser Artikel enthält die Bestimmungen über das Inkrafttreten und die erstmalige Anwendung des Abkommens.

Nach Absatz 1 tritt das Abkommen einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sich beide Vertragsparteien mitgeteilt haben, dass die Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens in der jeweiligen Vertragspartei vorliegen. Maßgebend ist die letzte Notifikation.

Nach Absatz 2 ist das Abkommen erstmals für das Kalenderjahr anzuwenden, das dem Jahr des Inkrafttretens folgt.

Absatz 3 bestimmt, dass das Abkommen nur unter der Voraussetzung in Kraft tritt, dass auch das Abkommen vom 4. Juli 2008 zwischen den Vertragsparteien über den Auskunftsaustausch in Steuersachen in Kraft getreten ist.

Zu Artikel 11

Dieser Artikel enthält die Bestimmungen über das Außerkrafttreten des Abkommens.

Absatz 1 legt fest, dass das Abkommen nach Ablauf von fünf Jahren außer Kraft tritt.

Nach Absatz 2 tritt das Abkommen ferner an dem Tage einer eventuellen Kündigung des Abkommens vom 4. Juli 2008 zwischen den Vertragsparteien über den Auskunftsaustausch in Steuersachen außer Kraft.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 773:
Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Juli 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über die Zusammenarbeit in Steuersachen und die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei bestimmten Einkünften

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o. g. Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem vorliegenden Entwurf wird jeweils eine Informationspflicht für die Wirtschaft, für Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung eingeführt. Für die Wirtschaft entstehen Bürokratiekosten in marginaler Höhe.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Catenhusen Prof. Dr. Färber
stv. Vorsitzender Berichterstatterin