Der Bundesrat hat in seiner 918. Sitzung am 19. Dezember 2013 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zur Anlage zu § 1 Absatz 1 (Formular und Hinweisblatt Ausfüllhinweis F Satz 1 Nummer 1)
Die Anlage zu § 1 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Das Formular ist durch das als Anlage beigefügte Formular zu ersetzen.
- b) Im Hinweisblatt ist im Ausfüllhinweis F Satz 1 Nummer 1 das Semikolon durch die Wörter "und den Solidaritätszuschlag;" zu ersetzen.
Begründung:
Das Formular gemäß § 1 Absatz 1 der Prozesskostenhilfeformularverordnung nebst dazugehörigem Hinweisblatt wird in den kommenden Jahren millionenfach verwendet werden. Seine möglichst übersichtliche und nutzerfreundliche Gestaltung ist Bedingung dafür, den durch ein fehler- oder lückenhaftes Ausfüllen des Formulars bei den Antragstellerinnen und Antragstellern und bei den Gerichten entstehenden unnötigen Zusatzaufwand möglichst weitgehend zu vermeiden und der bedürftigen Partei den ungehinderten Zugang zu den Gerichten zu gewährleisten. Der Bundesrat erachtet den gemeinsamen Entwurf des Bundesministeriums der Justiz und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für das Formular und das dazugehörige Hinweisblatt in diesem Sinne zwar als grundsätzlich gelungen. Ungeachtet dessen hält er zur Optimierung des Formulars und des Hinweisblattes jedoch die aus dem geänderten Formular ersichtlichen Anpassungen sowie die Korrektur des Hinweisblattes für erforderlich und auch unproblematisch umsetzbar. Der vorgesehene Umfang des Formulars von vier Seiten wird eingehalten. Im Einzelnen:
- 1. Zu den nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a ZPO vom Einkommen abzusetzenden Beträgen gehört auch der Solidaritätszuschlag gemäß § 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes. Um Rückfragen der Antragstellerinnen und Antragsteller bei den Gerichten bzw. der Gerichte bei den Antragstellerinnen und Antragstellern zu vermeiden, sind die Antragstellerinnen und Antragsteller sowohl im Formular selbst als auch im Hinweisblatt zu dem Formular auf die Abzugsfähigkeit des Solidaritätszuschlages hinzuweisen, woran es bislang fehlt. Gleichzeitig ist den Antragstellerinnen und Antragstellern im Formular die Möglichkeit der Eintragung des von ihnen entrichteten Solidaritätszuschlages zu geben.
- 2. Der Hinweis darauf, dass die Abschnitte E bis J des Formulars nicht ausgefüllt werden müssen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) bezieht und das Gericht keine abweichende Anordnung getroffen hat, wird, wenn er am Ende der ersten Seite des Formulars positioniert wird, voraussichtlich in vielen Fällen übersehen werden. Zudem gehört er thematisch zu den Angaben in den Abschnitten E bis J. Der Hinweis sollte deshalb, wie noch im Referentenentwurf vorgesehen, an den Seitenanfang der Seite 2 des Formulars direkt vor den Abschnitte verschoben werden, da er dort anders als bisher sofort ins Auge fällt. Zudem sollten die Wörter "Abschnitte E bis J" durch eine Unterstreichung hervorgehoben werden, um zu verdeutlichen, dass nur diese Angaben, nicht aber das Ausfüllen der übrigen Abschnitt e, gegebenenfalls entbehrlich ist.
- 3. Durch das Verschieben des genannten Hinweises (vgl. vorherige Ziffer 2) entsteht Raum für die Aufnahme einer fünften Zeile im Abschnitt D, die in sehr vielen Fällen auch erforderlich sein wird (beispielsweise in einer Einverdienerehe bereits ab dem vierten unterhaltsberechtigten Kind).
- 4. Im Abschnitte des Formulars sollte ferner wie aus der Anlage ersichtlich die optische Verbindung der Antwortkästchen zu den Fragen 1 und 2 sowie den Fragen 3 und 4 aufgehoben werden. Diese Maßnahme betont die Eigenständigkeit der insgesamt fünf gestellten Fragen und erhöht die Übersichtlichkeit des Abschnitts E insgesamt. Dies wird dazu beitragen, dass tatsächlich auch alle im Abschnitt G gestellten Fragen korrekt beantwortet werden und keine der Fragen - insbesondere nicht die Frage 5 - von der Antragstellerin oder dem Antragsteller übersehen werden kann.
- 5. Durch das Verschieben des genannten Hinweises (vgl. obige Ziffer 2) entfällt ferner die unpraktische und gestalterisch störende Trennung des Abschnitts F. Der Abschnitt F kann und sollte - wie noch im Referentenentwurf vorgesehen - einheitlich auf der Seite 3 des Formulars positioniert werden. Der hierfür erforderliche Platz wird dadurch geschaffen, dass im Abschnitt G die Einleitung "Verfügen Sie oder Ihr Ehegatte/Ihre Ehegattin bzw. Ihr eingetragener Lebenspartner/Ihre eingetragene Lebenspartnerin allein oder gemeinsam über ( ... )" zu den Fragen 1 bis 6, die bislang bei jeder einzelnen Frage jeweils wortlautidentisch wiederholt wird, "vor die Klammer gezogen" wird. Diese Platz sparende Maßnahme erhöht zudem insgesamt die Übersichtlichkeit des Abschnitts G erheblich und wird so ebenfalls dazu beitragen können, unnötigen Aufwand durch Rückfragen zu vermeiden. Im gleichen Zuge kann die Frage 3 daneben sprachlich den Fragen 2 und 4 angeglichen werden, in dem die - auch nicht erforderlichen - Wörter "in Ihrem Eigentum stehende" gestrichen werden.