A. Problem und Ziel
Aufhebung der Befristung der Achten Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung und Erlass von weiteren Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 103/2004.
B. Lösung
Erlass einer Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Entfristung der Achten Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung und zur Änderung und redaktionellen Anpassung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
2. Vollzugsaufwand
Durch die vorliegende Verordnung entstehen dem Bund keine zusätzlichen Verwaltungskosten. Auch für die Länder und Gemeinden entstehen keine zusätzlichen Kosten.
E. Sonstige Kosten
Der betroffenen Wirtschaft entstehen durch die vorliegende Verordnung keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Neunte Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 2. November 2004
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Neunte Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Neunte Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben f, j und s und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146; 2003 I S. 178), von denen § 6 Abs. 1 und § 15 zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit:
Artikel 1
Die EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 8 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 3c Abs. 2 wird das Wort "zusätzlich" gestrichen.
- 2. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird aufgehoben.
- b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 1.
- c) Im bisherigen Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "für ihre Anerkennung" gestrichen und die Angabe "24 Stunden" durch die Angabe "72 Stunden" ersetzt.
- d) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2.
- e) Im bisherigen Absatz 3 werden die Wörter "nach Landesrecht" gestrichen.
- f) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3.
- 3. § 6 wird wie folgt geändert
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "nach Landesrecht" gestrichen.
- bb) In Satz 2 wird die Angabe "Anhang VI Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 659/97" durch die Angabe "Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 103/2004" ersetzt.
- b) In Absatz 4 werden die Wörter "nach Landesrecht" gestrichen und die Angabe "Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 659/97" durch die Angabe "Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 103/2004" ersetzt.
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 4. In § 7 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "nach Landesrecht" gestrichen.
- 5. In § 8 werden die Wörter "nach Landesrecht" gestrichen.
- 6. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 2200/97" durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 2200/96" ersetzt.
- b) Die Nummern 2 und 3 werden gestrichen.
- c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 2
- d) In der bisherigen Nummer 4 wird die Angabe "31. Mai" durch die Angabe " 15. April" und die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 659/97" durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 103/2004"ersetzt.
- e) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 3
- f) In der bisherigen Nummer 5 wird die Angabe "31. Oktober" durch die Angabe "15. Januar" und die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 659/97" durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 103/2004" ersetzt.
Artikel 2
Artikel 2 der Achten Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung vom 1. Juli 2004 (BGBl. I S. 1422) wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.
- 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 3
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Zielsetzung
Die Achte Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung vom 1. Juli 2004 (BGBl. I S. 1422) dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 103/2004 der Kommission vom 21. Januar 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Interventionsregelung und der Marktrücknahme im Sektor Obst und Gemüse (AB!. EU (Nr. ) L 16 S. 3). Die Verordnung löst die Verordnung (EG) Nr. 659/97 der Kommission vom 16. April 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Interventionsregelung für Obst und Gemüse (AB!. EU (Nr. ) L 100 S. 22, Nr. L 123 S. 25) ab. Der Regelungsbedarf betrifft insbesondere die Anmeldung der geplanten Rücknahmemaßnahme bei der zuständigen Stelle und den Zahlungsantrag zur Rücknahmevergütung. Die Verordnung wurde als befristete Eilverordnung verabschiedet, um noch in diesem Jahr Rücknahmemaßnahmen zu ermöglichen.
Die vorliegende Verordnung dient der Entfristung der Achten Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung, die ansonsten am 8. Januar 2005 außer Kraft treten würde. Darüber hinaus soll die EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung redaktionell an das neue EG-Recht angepasst werden.
Kosten
Dem Bund entstehen durch die Verordnung keine weiteren Kosten.
Die Haushalte von Ländern und Gemeinden werden nicht belastet.
Die Verordnung wird keine messbaren Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, haben, da es sich um Regelungen handelt, die sich nicht auf die Herstellungskosten auswirken.
Sonstiges
Die Vereinbarkeit der Änderungen mit dem Recht der EU ist gegeben. Eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung ist nicht vornehmbar. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den EU-Organen erfolgt eine Wirkungskontrolle.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu 1.:
Der Betriebsfonds kann sich nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 auch vollständig durch Eigenmittel aus Verkaufserlösen und individuellen Beiträgen zusammensetzen. Das Wort "zusätzlich" wird daher gestrichen.
Zu 2.:
- a) Die Verpflichtung zur Meldung des Rücknahmeorts sowie der vorgesehenen Rücknahmemaßnahmen ergibt sich unmittelbar aus Artikel 6 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 103/2004. Eine nationale Regelung ist nicht mehr erforderlich.
- c) Nicht in allen Ländern fällt die Zuständigkeit für die Anerkennung der Erzeugerorganisationen und die Überwachung der Rücknahmemaßnahmen zusammen. Die Wörter "für ihre Anerkennung" werden daher gestrichen. Da nach Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 103/2004 die Notifizierungsfrist zugleich die Frist ist, innerhalb derer die zuständige Stelle die erforderliche Kontrolle durchführen muss, hat sich die bisher geltende Notifizierungsfrist als zu kurz erwiesen. Sie wird daher auf 72 Stunden verlängert.
- e) Die Zuständigkeitsverteilung ergibt sich aus § 2. Ein Hinweis auf das Landesrecht ist nicht erforderlich.
Zu 3.:
§ 6 wird an die neue Rechtslage redaktionell angepasst.
Zu 4, 5.:
Die Zuständigkeitsverteilung ergibt sich aus § 2. Ein Hinweis auf das Landesrecht ist nicht erforderlich.
Zu 6.:
- a) In § 10 Abs. 2 Nr. 1 wird ein Schreibfehler korrigiert.
- b) Nummer 2 und Nummer 3 werden gestrichen, weil die Verordnung (EG) Nr. 103/2004 die dort genannten Meldungen nicht mehr vorsieht.
- de) Mit Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 103/2004 wurden die Fristen für die Meldung der Rücknahmemaßnahmen an die Kommission verändert. In Nummer 4 und 5 werden daher auch die entsprechenden Fristen für die Meldungen an die zuständigen Stellen an die neue Rechtslage angepasst.
Zu Artikel 2:
Mit Artikel 2 wird Artikel 2 Abs. 2 der Achten Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung aufgehoben, womit die Befristung der Verordnung entfällt. Im Einzelnen wurde Folgendes geregelt:
Das Gemeinschaftsrecht sah in Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/97 eine Notifizierungsfrist für Rücknahmemaßnahmen durch die Erzeugerorganisation oder ihrer Vereinigung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates von mindestens 24 Stunden im voraus vor. Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 103/2004 überlässt es nunmehr den Mitgliedstaaten, eine eigene Notifizierungsfrist festzulegen. Aus Gründen der Kontinuität wurde die bislang im Gemeinschaftsrecht vorgesehene Frist von mindestens 24 Stunden zunächst beibehalten. Zudem sah das Gemeinschaftsrecht bislang in Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/2004 vor, dass sich Anträge auf Zahlung der gemeinschaftlichen Rücknahmevergütung auf einen Mindestzeitraum von einem Monat beziehen müssen. Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/97 überlässt es nunmehr den Mitgliedstaaten, einen Mindestzeitraum für den Zahlungsantrag festzulegen. Aus Gründen der Kontinuität wurde der bislang im Gemeinschaftsrecht vorgesehene Antragszeitraum von mindestens einem Monat beibehalten.
Zu Artikel 3:
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.