Gesetzesantrag der Freien Hansestadt Bremen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen

A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

E. Geschlechtsspezifische Auswirkungen

Gesetzesantrag der Freien Hansestadt Bremen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen

Der Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen Bremen, den 3. September 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat in seiner Sitzung am 2. September 2008 beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Vorblatt und Begründung beigefügten


zu übermitteln mit dem Antrag, dass der Bundesrat diesen gemäß Art. 76 Abs. 1 GG im Bundestag einbringen möge.
Ich bitte, den Gesetzentwurf unter Wahrung der Rechte aus § 23 Abs. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates gemäß § 36 Abs. 2 GOBR auf die Tagesordnung der 847. Sitzung am 19.09.2008 zu setzen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuleiten.


Mit freundlichen Grüßen
Jens Böhrnsen

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Nach § 22p des Kreditwesengesetzes in der Neufassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) geändert worden ist, wird folgender § 22q eingefügt:

§ 22q Rechtsanspruch auf Führung eines Girokontos

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Trotz der seit dem Jahr 1995 bestehenden "ZKA-Empfehlung zum Girokonto für Jedermann" des Zentralen Kreditausschusses verfügt in der Bundesrepublik Deutschland nach wie vor eine große Anzahl von Menschen nicht über ein Girokonto, obwohl sie dies wünschen und zur Teilnahme am wirtschaftlichen Leben brauchen.

Nach der Rechtsprechung (Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Urt. v. 22.12.2005, Gesch.-Nr. 2 U 67 / 05) ist die bisherige freiwillige Selbstverpflichtung nicht geeignet, unmittelbare Drittwirkung in Form eines einklagbaren Anspruchs auf Eröffnung eines Girokontos zu entfalten.

Durch die vorgesehene Regelung erfolgt ein Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Vertragsabschlussfreiheit der Banken nur in dem Umfang, der erforderlich ist, um sicherzustellen, dass jede Bürgerin und jeder Bürger die Möglichkeit erhält, Zahlungen über ein eigenes Girokonto abzuwickeln und hierfür lediglich das im Geschäftsverkehr bei dem jeweiligen Kreditinstitut übliche Entgelt zu entrichten.

Durch die Verortung der Vorschrift im Kreditwesenrecht ist es möglich, die tatsächliche Praxis mit dem öffentlichrechtlichen Instrument der Bankenaufsicht zu begleiten. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen kann gem. § 6 Abs. 3 KWG im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gegenüber den Instituten und ihren Geschäftsleitern Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen zu unterbinden. Ein Standort im BGB in Zusammenhang mit § 676f BGB - Girovertrag - bietet sich demgegenüber weniger an, weil dort im wesentlichen Pflichten aus dem Vertrag geregelt sind. Hier geht es hingegen um den Anspruch auf Abschluss eines Vertrages. Ein solches subjektives Recht ist auch kein Fremdkörper im Kreditwesengesetz; § 22p KWG normiert einen Rechtsanspruch auf den Rücktausch elektronischen Gelds.

Daneben besteht für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, den zivilrechtlichen Anspruch auf Eröffnung und Führung eines Guthabenkontos individuell vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht einzuklagen. Macht die Bank geltend, dass einer der Ausschlussgründe einschlägig ist, muss sie dies nachweisen. Die Einrichtung eines freiwilligen Schiedsverfahrens bleibt den Banken unbenommen.

Die Ausnahmefälle, in denen kein Rechtsanspruch auf ein Girokonto besteht, orientieren sich an den Unzumutbarkeitskriterien der bisherigen ZKA-Empfehlung.

Durch die Begrenzung der Kontoführungskosten auf das übliche Entgelt wird sichergestellt, dass die Kreditinstitute keine überhöhten Entgelte für guthabenbasierte Girokonten erheben, wodurch sie den Rechtsanspruch faktisch ins Leere laufen lassen könnten.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.