Punkt 26 d) der 841. Sitzung des Bundesrates am 15. Februar 2008
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 1 (§ 32 Abs. 1; § 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EEG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In § 32 Abs. 1 ist die Angabe "32,0 Cent" durch die Angabe "33,0 Cent" zu ersetzen.
- b) § 33 Abs. 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Nummer 1 ist die Angabe "42,48 Cent" durch die Angabe "43,48 Cent" zu ersetzen.
- bb) In Nummer 2 ist die Angabe "40,36 Cent" durch die Angabe "41,36 Cent" zu ersetzen.
- cc) In Nummer 3 ist die Angabe "39,9 Cent" durch die Angabe "40,9 Cent" zu ersetzen.
- dd) In Nummer 4 ist die Angabe "34,48 Cent" durch die Angabe 35,48 Cent" zu ersetzen.
Begründung
Das EEG aus dem Jahr 2004 hatte in § 11 Mindestvergütungen für Strom aus solarer Strahlungsenergie festgelegt. Für Anlagen, die in den Kalenderjahren ab 2004 in Betrieb genommen wurden, wurden diese Vergütungen jährlich mit einem Degressionssatz abgeschmolzen. In den Jahren 2005 bis 2008 lag/liegt der Degressionssatz für so genannte Dachanlagen bei 5 % und für Freiflächenanlagen bei 5 % in 2005 und 6,5 % für die Folgejahre.
Im Vergleich mit dem Jahr 2008 kommt es für Neuanlagen in 2009 nach dem vorliegenden Gesetzentwurf durch die festgelegten Vergütungen zu Degressionssätzen von 9,1 bis 9,8 %. Auch wenn angesichts des rasanten Kapazitätsausbaus und der einhergehenden Realisierung von Skaleneffekten, der Ausnutzung von Kostensenkungspotenzialen etc. auf Seiten der Hersteller eine Verschärfung der Degressionssätze geboten ist, sollte diese Verschärfung den Marktteilnehmern die Möglichkeit zur Anpassung geben und maßvoll ausfallen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass bei der Förderung Erneuerbarer Energien vertretbare Lösungen hinsichtlich des Energietransports vom Erzeugungsstandort zum Abnehmerstandort erforderlich sind.
Die Anhebung der Vergütungen um 1 Cent pro Kilowattstunde begrenzt die Degressionssätze auf 7 %.