Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften zur Durchsetzung des Verbraucherschutzes

A. Problem und Ziel

Mit Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) hat die Bundeskanzlerin die Zuständigkeit für die Verbraucherpolitik, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft gelegen hat, auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übertragen. Die Zuständigkeitsübertragung schließt die europäischen und internationalen Bezüge der Verbraucherpolitik sowie die Grundsatz- und Planungsangelegenheiten ein.

In Umsetzung des Organisationserlasses haben die beteiligten Bundesministerien in einer Verwaltungsvereinbarung festgelegt, dass die Aufgaben der Organisationseinheit "Wirtschaftlicher Verbraucherschutz", für die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zuständig war, und die dortigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übergehen. Dieser Übergang wurde im Mai 2014 vollzogen. Die tatsächliche Wahrnehmung der Aufgaben durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz steht nicht in Einklang mit dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz, dem Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL-Gesetz) sowie mit diversen Rechtsverordnungen, da dort die Zuständigkeit des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit für die grenzüberschreitende Rechtsdurchsetzung vorgesehen ist. Die genannten Gesetze und Verordnungen sind daher anzupassen.

B. Lösung

Das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz, das BVL-Gesetz sowie diverse Rechtsverordnungen werden an die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz angepasst.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Keiner.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Keiner.

F. Weitere Kosten

Sonstige Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften zur Durchsetzung des Verbraucherschutzes

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 26. September 2014
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften zur Durchsetzung des Verbraucherschutzes mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 07.11.14

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften zur Durchsetzung des Verbraucherschutzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes

Das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 51 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter ", die zuletzt durch Artikel 3 der Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist" durch die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

"2. den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und nach den in ihrem Rahmen oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften."

2. In § 2 Nummer 1 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a und in Buchstabe b jeweils die Wörter "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" durch die Wörter "Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.

3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist Zentrale Verbindungsstelle im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004."

4. In § 7 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 2 Nr. 1 oder 2" durch die Angabe " § 2 Nummer 2" ersetzt.

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 und 5 werden jeweils die Wörter "Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" und die Wörter "Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur"ersetzt.

b) In Absatz 6 wird die Angabe " § 2 Nummer 1, 2, 3" durch die Angabe " § 2 Nummer 2, 3" ersetzt.

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Soweit weitere Rechtsakte der Europäischen Union in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 einbezogen worden sind, wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ermächtigt, die Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf sich zu übertragen."

b) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.

Artikel 2
Weitere Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes zum 14. August 2018

§ 11 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 3 werden die Wörter "Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" und die Wörter "Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

2. Absatz 6 wird Absatz 4 und die Wörter "Absatz 4 und 5" werden jeweils durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des BVL-Gesetzes

Das BVL-Gesetz vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter "Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird" durch die Wörter "Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ist" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

b) DieAbsätze4bis10werdendieAbsätze2bis8.

3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter " § 2 Absatz 1 und 2" durch die Angabe " § 2 Absatz 1" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der BVL-Übertragungsverordnung

Die BVL-Übertragungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2009 (BGBl. I S. 1220), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird das Komma am Ende gestrichen.

b) Nummer 7 wird aufgehoben.

2. In § 2 werden die Wörter "Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der BVL-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzgebührenverordnung

Die BVL-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzgebührenverordnung vom 17. April 2013 (BGBl. I S. 923) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz".

2. In § 1 Satz 1 werden die Wörter "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" durch die Wörter "Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" und die Wörter "die Verordnung (EU) Nr. 954/2011 vom 14. September 2011 (ABl. L 259 vom 4.10.2011, S. 1)" durch die Wörter "Artikel 22 der Richtlinie 2013/1 1/EU (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63)" ersetzt.

Artikel 6
Aufhebung von Rechtsvorschriften

(1) Die EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz-Ermächtigungsübertragungsverordnung vom 29. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3469) wird aufgehoben.

(2) Die VSchDG-BVL-Übertragungsverordnung vom 1. September 2010 (BGBl. I S. 1259), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Artikel 2 tritt am 14. August 2018 in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz existiert ein grenzüberschreitendes behördliches Netzwerk zur Durchsetzung kollektiver Verbraucherinteressen im grenzüberschreitenden Handel. Gemäß § 2 Nummer 1 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) für die Durchsetzung kollektiver Verbraucherinteressen bei einer Reihe grenzüberschreitender Verstöße zuständig. Zudem nimmt das BVL in dem grenzüberschreitenden Behördennetz gemäß § 3 Absatz 1 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes die Funktion der zentralen Verbindungsstelle für die Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 wahr.

Die politische Verantwortlichkeit für die genannten Aufgaben des europäischen grenzüberschreitenden Verbraucherschutzes ist auf Grund des Organisationserlasses der Bundeskanzlerin vom 17. Dezember 2013 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übergegangen. Abweichend hiervon sehen die oben genannten Vorschriften des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes und des BVL-Gesetzes weiterhin eine Verwaltungszuständigkeit des BVL für diese Aufgaben vor. Zudem enthalten § 11 Absatz 4 und 5 sowie § 12 des BVL-Gesetzes mehrere durch die Neuordnung der Zuständigkeit für den Verbraucherschutz überholte Verordnungsermächtigungen zu Gunsten des früheren Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Schließlich stimmt auch die vom BVL erlassene BVL-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzgebührenverordnung nicht mit der tatsächlichen Aufgabenwahrnehmung nach der Neuordnung der politischen Verantwortlichkeit durch die Bundeskanzlerin überein.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Der Gesetzentwurf enthält die notwendigen Anpassungen des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes, des BVL-Gesetzes, der BVL-Übertragungsverordnung sowie der BVL-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzgebührenverordnung. Flankierend werden nicht mehr benötigte Verordnungen zur Übertragung verschiedener Ermächtigungen und Zuständigkeiten im Zusammenhang mit dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz an das BVL aufgehoben. Eine Anpassung des § 8 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes ist nicht notwendig, da auch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als zukünftige zentrale Verbindungsstelle im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d und des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 zum Außenverkehr berechtigt sein soll.

III. Alternativen

Keine.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Überführung der Durchsetzungsaufgaben vom BVL auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG).

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Gesetzentwurf steht mit den Vorgaben des europäischen Rechts sowie mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, in Einklang.

Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 stellt es den Mitgliedstaaten frei, die für die Rechtsdurchsetzung jeweils zuständige Behörde sowie eine zentrale Verbindungsstelle auf Grund eigener Entscheidung zu benennen.

VI. Gesetzesfolgen

Der Gesetzentwurf dient der rechtlichen Absicherung der schon jetzt wahrgenommenen Zuständigkeiten, die durch den Organisationserlass der Bundeskanzlerin sowie durch die Verwaltungsvereinbarung zwischen den beteiligten Bundesministerien dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übertragen worden sind.

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Der Entwurf beschränkt sich auf die zur rechtlichen Absicherung der Neuorganisation des Verbraucherschutzes notwendigen Bestimmungen. Eine darüber hinausgehende Rechts- und Verwaltungsvereinfachung ist nicht vorgesehen.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Verbraucherpolitik stärkt die Eigenverantwortung und gesellschaftliche Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger, die mit ihren Konsumentscheidungen das soziale und ökonomische Verhalten von Unternehmen beeinflussen. Der Entwurf sichert die mit dem Organisationserlass der Bundeskanzlerin verbundene institutionelle Stärkung des Verbraucherschutzes in rechtlicher Hinsicht ab und dient damit dem Ziel der Nachhaltigkeit.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die vorgeschlagenen rechtlichen Klarstellungen führen zu keinen Ausgaben für die öffentlichen Haushalte.

4. Erfüllungsaufwand

Finanzielle oder zeitliche Belastungen oder Entlastungen für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung sind mit der durch den Entwurf vorgenommenen Klarstellung der Rechtslage nicht verbunden.

5. Weitere Kosten

Weitere Kosten für die Wirtschaft oder Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, entstehen nicht.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die Verbraucherinnen und Verbraucher oder gleichstellungspolitische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.

VII. Befristung; Evaluation

Eine formelle Befristung oder Evaluation der Regelungen ist nicht vorgesehen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes)

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2004/2006 wurde durch Artikel 22 der Richtlinie 2013/1 1/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten geändert. Das Zitat ist daher entsprechend zu aktualisieren. Hierbei wird ein gleitender Verweis gewählt, um weitere Folgeänderungen der Zitierung durch eventuelle zukünftige Anpassungen der Verordnung (EG) Nr. 2004/2006 zu vermeiden.

Zu Buchstabe b

Die Änderung dient der Klarstellung, dass über die in Nummer 15 des Anhangs genannte Verordnung (EG) Nr. 261/2004 hinaus auch andere unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union sowie die in ihrem Rahmen oder zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften unberührt bleiben (vgl. insbesondere die Nummern 18 bis 20 des Anhangs).

Zu Nummer 2

Die Änderung des § 2 Nummer 1 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Aufgabe der grenzüberschreitenden Rechtsdurchsetzung in den Bereichen gemäß § 2 Nummer 1 vom BVL auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übergegangen ist.

Zu Nummer 3

Die Aufgabe der zentralen Verbindungsstelle im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 wird zukünftig vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wahrgenommen. Durch den geringfügig modifizierten Wortlaut des § 3 Absatz 1 wird (ohne inhaltliche Änderung) klargestellt, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz - ebenso wie zuvor bereits das BVL - in allen in § 2 genannten Fällen zentrale Verbindungsstelle ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist weiterhin auch in solchen Fällen zentrale Verbindungsstelle, in denen auf Grund des § 2 andere Behörden, wie zum Beispiel die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder Landesbehörden, für die Rechtsdurchsetzung zuständig sind.

Zu Nummer 4

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist selbst eine oberste Bundesbehörde. Die bisher beim BVL vorgesehene Genehmigung durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft als vorgesetzte oberste Bundesbehörde ist daher zu streichen.

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Durch die Anpassung des § 11 Absatz 4 und 5 wird die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenverordnungen vom bisher zuständigen Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übertragen.

Zu Buchstabe b

Das BVL ist für die Durchsetzung kollektiver Verbraucherinteressen im grenzüberschreitenden Handel nicht mehr zuständig. Die bisherige Ermächtigung zum Erlass von Gebührenverordnungen ist damit gegenstandslos geworden und zu streichen.

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Soweit zukünftig neue Durchsetzungsaufgaben entstehen, sollen diese im Verordnungswege im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übertragen werden können.

Zu Buchstabe b

Die Befugnis zur Anpassung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes an Änderungen des europäischen Rechts durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates wird vom bisherigen Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übertragen.

Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes zum 14. August 2018)

Mit Artikel 4 Absatz 51 Nummer 2 Buchstabe e des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) wird der bisherige Absatz 4 (neu Absatz 3) zum 14. August 2018 neu gefasst. Das bedeutet, dass der bereits in Bezug auf die Bezeichnung sowie die geänderte Zuständigkeit angepasste Absatz 4 mit unrichtigem Text überschrieben wird. Daher wird durch eine weitere Änderung zum gleichen Zeitpunkt der richtige Wortlaut wieder hergestellt.

Zu Artikel 3 (Änderung des BVL-Gesetzes)

Zu Nummer 1

Durch die Änderung wird die Bezeichnung des zuständigen Bundesministeriums an den Organisationserlass der Bundeskanzlerin vom 17. Dezember 2013 angepasst. Die Ersetzung des Wortes "wird" durch das Wort "ist" trägt dem Umstand Rechnung, dass die Errichtung des Bundeamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bereits im Jahre 2002 vollzogen wurde.

Zu Nummer 2

Die Übertragung von Aufgaben des grenzüberschreitenden Verbraucherschutzes auf das BVL ist durch den Übergang der Zuständigkeit auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz obsolet geworden. Neben den Aufgaben der behördlichen Zusammenarbeit nach der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 wird auch die Information der Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger nach Artikel 21 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt sowie die Mitarbeit in internationalen Netzwerken wie zum Beispiel dem internationalen Netzwerk von Verbraucherschutzbehörden (International Consumer Protection and Enforcement Network, ICPEN) zukünftig vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wahrgenommen.

Zu Nummer 3

Es handelt sich um eine auf Grund der Aufhebung des § 2 Absatz 2 notwendige Folgeänderung.

Zu Artikel 4 (Änderung der BVL-Übertragungsverordnung)

Zu Nummer 1

Neben der Aufgabenübertragung an das BVL kann in Zukunft auch entfallen, dass die Befugnis zum Außenverkehr bei grenzüberschreitenden Verbraucherschutzaufgaben an das BVL übertragen wird.

Zu Nummer 2

Durch die Änderung wird die Bezeichnung des zuständigen Bundesministeriums an den Organisationserlass der Bundeskanzlerin vom 17. Dezember 2013 angepasst.

Zu Artikel 5 (Änderung der BVL-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzgebührenverordnung)

Zu Nummer 1

Mit der Änderung des Verordnungstitels wird klargestellt, dass es sich um eine Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz handelt.

Zu Nummer 2

Korrespondierend zur Zuständigkeit für die Amtshandlungen wird auch die Zuständigkeit für die Gebührenerhebung vom BVL auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übertragen. Zudem wird das Zitat der Richtlinie aktualisiert, durch die die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 zuletzt geändert worden ist (Einzelheiten siehe oben zu Artikel 1 Nummer 1).

Zu Artikel 6 (Aufhebung von Rechtsvorschriften)

Zu Absatz 1

Durch die EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz-Ermächtigungsübertragungsverordnung wurde die Ermächtigung zum Erlass einer Gebührenverordnung nach § 11 Absatz 4 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes auf das BVL übertragen. Diese Ermächtigungsübertragung ist aufzuheben, da die bisherige Zuständigkeit des BVL für Aufgaben des grenzüberschreitenden Verbraucherschutzes entfallen ist.

Zu Absatz 2

Mit dem Übergang der Zuständigkeit für den grenzüberschreitenden Verbraucherschutz auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist auch die Verordnung zur Übertragung weiterer Zuständigkeiten im Bereich des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit aufzuheben.

Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)

Artikel 7 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Die Änderungen in Artikel 2 sollen zeitgleich mit der durch Artikel 4 Absatz 51 Nummer 2 Buchstabe e des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) vorgesehenen Änderung des § 11 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes zum 14. August 2018 in Kraft treten; im Übrigen ist ein zeitnahes Inkrafttreten des Gesetzes am Tag nach der Verkündung vorgesehen.