Der Bundesrat hat in seiner 824. Sitzung am 7. Juli 2006 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a
In Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a sind in Anlage 9 Abschnitt II Buchstabe a Schlüsselzahl 95 die Wörter "der Verordnung" durch die Wörter "dem Gesetz" zu ersetzen.
Begründung
Redaktionelle Klarstellung.
2. Zu Artikel 3 Buchstabe a
In Artikel 3 Buchstabe a ist in der Gebühren-Nr. 344 in der Spalte Gegenstand die Angabe "nach § 5 Abs. 4 Satz 2 BKrFQV" durch die Angabe "nach § 5 Abs. 4 Satz 4 BKrFQV" zu ersetzen.
Begründung
Es handelt sich um die Korrektur eines Zitierfehlers. Mit der Gebühren-Nr. 344 soll ein Gebührentatbestand für die Ausstellung der nationalen Bescheinigung nach § 5 Abs. 4 Satz 4 BKrFQV geschaffen werden. Dies ergibt sich auch aus Absatz 2 der Einzelbegründung zu Artikel 3.
3. Zu Artikel 4
In Artikel 4 ist in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 die Angabe "§ 5 Abs. 4 der Berufskraftfahrer-Qualifizierungs-Verordnung" durch die Angabe "§ 5 Abs. 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung" zu ersetzen.
Begründung
Redaktionelle Änderung; richtige Bezeichnung der Verordnung.