882. Sitzung des Bundesrates am 15. April 2011
A
- 1. Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 11 Absatz 1aneu -)
Artikel 1 Nummer 4 ist wie folgt zu fassen:
'4. § 11 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:... wie Vorlage
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
- (1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte tierärztliche Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen." '
Begründung:
Auch für EU-Bürger und den Angehörigen der genannten Vertragsstaaten soll die Möglichkeit, eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs erhalten zu können, nicht gänzlich genommen werden, sondern in bestimmten, sehr eng begrenzten Fällen erhalten bleiben. Es sind Fallkonstellationen denkbar, in denen den Interessen dieses Personenkreises mit einer Erlaubnis besser gedient ist, die in der Regel einfacher, schneller und kostengünstiger erlangt werden kann als mit einer Approbation. Beispielsfälle sind z.B. eine geplante tierärztliche Tätigkeit im Angestelltenverhältnis an einer tierärztlichen Ausbildungsstelle zur Durchführung eines Forschungsvorhabens oder eines Promotionsverfahrens.
Auch deutschen Staatsangehörigen ist die Beantragung einer solchen Erlaubnis möglich. Klarstellend wird festgehalten, dass auch im Falle der Erteilung einer Erlaubnis der vorübergehenden tierärztlichen Tätigkeit jederzeit ein ungeschmälerter Anspruch auf Entscheidung über einen Antrag auf Approbationserteilung erhalten bleibt.
B
- 2. Der Gesundheitsausschuss und der Ausschuss für Kulturfragen empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.