Der Bundesrat hat in seiner 866. Sitzung am 12. Februar 2010 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:
Zu § 1 Absatz 4 - neu -
Dem § 1 ist folgender Absatz 4 anzufügen:
- (4) Die nach dieser Verordnung zur Verfügung zu stellenden Informationen sind in deutscher Sprache zu erbringen. Das gilt nicht für Informationen nach Absatz 2.
Begründung
Die Informationspflichten dienen im Wesentlichen dem Verbraucherschutz. Diesem Ziel kann nur dann Rechnung getragen werden, wenn die Informationen in Deutsch erbracht werden und nicht in einer anderen Amtssprache, die der Dienstleistungsempfänger wählt.
Nur so lässt sich auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Informationspflichten im Rahmen der Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 6 der Verordnung beurteilen und ahnden; für deutsche Behörden ist allein die deutsche Sprache verbindlich (vgl. §§ 8b, 23 VwVfG, § 184 GVG).
Der Bundesrat hat ferner die nachfolgende Entschließung gefasst:
- 1. Der Bundesrat erkennt an, dass die DL-InfoV der Umsetzung der Vorgaben der europäischen Dienstleistungsrichtlinie dient.
- 2. Der Bundesrat stellt aber fest, dass durch die Einführung der Informationspflichten der Wirtschaft erhebliche Mehrkosten entstehen, die insbesondere die mittelständischen Unternehmen und Freiberuflerinnen und Freiberufler treffen.
- 3. Für die betroffenen Unternehmer ist angesichts der Vielzahl der unterschiedlichen Regelungen in zahlreichen Rechtsvorschriften kaum noch erkennbar, welche Pflichten für sie maßgeblich sind. Dies führt zu Rechtsunsicherheit und Irritation.
- 4. Der Bundesrat hält es für erforderlich, die Mehrbelastung der Wirtschaft auf ein Minimum zu beschränken. Der Bundesrat begrüßt es daher, dass die Bundesregierung zugesagt hat, bis Ende Juni 2010 eine ressortübergreifende Evaluierung vorzunehmen, in deren Rahmen auch Möglichkeiten zur Vereinheitlichung und zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften betreffend der Informationspflichten der Wirtschaft untersucht werden sollen.
- 5. Daneben bittet der Bundesrat die Bundesregierung, auf europäischer Ebene Möglichkeiten der Vereinfachung und eine Reduzierung auf das zwingend notwendige Maß zu prüfen.
- 6. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, alsbald zu prüfen, wie die im Vergleich zu den aufgehobenen §§ 15a, 15b und 70b Gewerbeordnung bestehenden Lücken durch entsprechende Rechtsvorschriften geschlossen werden können.
Begründung
Zu Ziffer 6:
Die vorliegende Verordnung setzt zwar die EG-Dienstleistungsrichtlinie (EG-DLRL) im Verhältnis 1 : 1 um. Allerdings ergibt sich wegen der auch für die DL-InfoV geltenden Bereichsausnahmen des Artikels 2 Absatz 2 EG-DLRL eine aus Gründen des Verbraucherschutzes unerfreuliche Lücke im sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung. Denn während die ehemaligen §§ 15a, 15b und 70b Gewerbeordnung generell für die Namensanbringung oder Namensangabe aller Gewerbetreibenden galten, sind zukünftig etliche Bereiche, wie etwa die Spielstätten, das Bewachungsgewerbe, Teile des Finanzsektors, für die es keine speziellen Regeln gibt von den fraglichen Informationspflichten ausgenommen. Nach Auffassung des Bundesrates eröffnet erst die Schließung dieser Lücke dem mündigen Verbraucher die Möglichkeit, seine Rechte gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner effektiv wahrzunehmen. Die vorbezeichneten gewerberechtlichen Vorschriften sind aber durch Artikel 9 Nummer 3 des Dritten Mittelstandsentlastungsgesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) sowie durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) gegen den Widerstand des Bundesrates aufgehoben worden (vgl. BR-Drucksache 558/08(B) Ziffer 7).