Der Deutsche Bundestag hat in seiner 227. Sitzung am 18. Juni 2009 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie - Drucksache 016/13399 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften - Drucksachen 016/12784, 016/13190 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
In § 4 Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern "im Geltungsbereich dieses Gesetzes" das Wort "vorübergehend" eingefügt.
- b) In Nummer 4 wird § 6a wie folgt geändert:
- aa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
Die Wörter "nach Eingang des Antrags einschließlich der vollständigen Unterlagen" werden gestrichen und das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.
- bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Absatz 1 gilt auch für Verfahren nach § 33a Absatz 1 und § 69 Absatz 1 und für Verfahren nach dem Gaststättengesetz, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen."
- aa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
- c) In Nummer 4 wird dem § 6b folgender Satz angefügt:
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG bestimmte Verfahren von der Abwicklung über eine einheitliche Stelle auszuschließen.
- d) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:
7a. In § 14 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern "Der Gewerbetreibende ist verpflichtet," die Wörter "zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten" eingefügt.
- e) Nach Nummer 7a wird folgende Nummer 7b eingefügt:
7b. In § 14 Absatz 9 Satz 1 Nummer 8 werden die Wörter "§ 132 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "§ 388 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
- f) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
- "10. § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
"e) zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden,"."
- "10. § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
- g) In Nummer 15 werden die Buchstaben b und c wie folgt gefasst:
- "b) Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Ware" die Wörter "oder Dienstleistung" und nach dem Wort "Waren" die Wörter "oder Dienstleistungen" eingefügt.
- bb) In Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort "Waren" die Wörter "oder Dienstleistungen" eingefügt.
- c) Absatz 3 wird Absatz 2 und darin wird jeweils die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 1" und die Angabe "Absatzes 2" durch die Angabe .Absatzes 1" ersetzt."
- "b) Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
- h) Nummer 18 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
"b) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Ware" die Wörter "oder der Dienstleistung" eingefügt und die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt."
- bb) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c und darin die Angabe "6 bis" durch die Angabe "7 und" ersetzt.
- cc) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.
- aa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
- i) Nummer 19 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe b wird die Angabe "1a" durch die Angabe "2" ersetzt.
- bb) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
- "c) Folgende Nummer 3 wird eingefügt:
"3. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt,"".
- "c) Folgende Nummer 3 wird eingefügt:
- cc) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.
- a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- 2. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt:
"Artikel 1a
Änderung des FGG-ReformgesetzesArtikel 92 des FGG-Reformgesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird aufgehoben."
- 3. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) In § 10 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.
- b) Dem § 10 Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion gelten entsprechend."
- 4. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 2a eingefügt:
"Artikel 2a
Änderung des InfektionsschutzgesetzesDas Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch ..... geändert worden ist wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 53 folgende Angabe eingefügt:"
§ 53a Verfahren über eine einheitliche Stelle, Entscheidungsfrist".
- 2. Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt:"
§ 53a Verfahren über eine einheitliche Stelle, Entscheidungsfrist
- (1) Verwaltungsverfahren nach diesem Abschnitt können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
- (2) Uber Antrage auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 44 entscheidet die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.""
- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 53 folgende Angabe eingefügt:"
- 5. Nach Artikel 4 wird folgender Artikel 4a eingefügt:
"Artikel 4a1
Änderung des VerwaltungsverfahrensgesetzesDas Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Teil I wie folgt gefasst:
- "Teil I Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Abschnitt 1 Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
- § 3 Örtliche Zuständigkeit
- § 3a Elektronische Kommunikation
- Abschnitt 2 Amtshilfe
- § 4 Amtshilfepflicht
- § 5 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
- § 6 Auswahl der Behörde
- § 7 Durchführung der Amtshilfe
- § 8 Kosten der Amtshilfe
- Abschnitt 3 Europäische Verwaltungszusammenarbeit
- § 8a Grundsätze der Hilfeleistung
- § 8b Form und Behandlung der Ersuchen
- § 8c Kosten der Hilfeleistung
- § 8d Mitteilungen von Amts wegen
- § 8e Anwendbarkeit".
- Abschnitt 1 Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- "Teil I Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- 2. Die Überschrift des Teils I wird wie folgt gefasst:
"Teil I
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit". - 3. Vor § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:"
Abschnitt 1
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation". - 4. Vor § 4 wird folgende Überschrift eingefügt:"
Abschnitt 2
Amtshilfe". - 5. Nach § 8 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:"
Abschnitt 3
Europaische Verwaltungszusammenarbeit§ 8a Grundsätze der Hilfeleistung
- (1) Jede Behörde leistet Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen Hilfe, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist.
- (2) Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union können um Hilfe ersucht werden, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zugelassen ist. Um Hilfe ist zu ersuchen, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist.
- (3) Die §§ 5, 7 und 8 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegenstehen.
§ 8b Form und Behandlung der Ersuchen
- (1) Ersuchen sind in deutscher Sprache an Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu richten; soweit erforderlich, ist eine Übersetzung beizufügen. Die Ersuchen sind gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben und unter Angabe des maßgeblichen Rechtsakts zu begründen.
- (2) Ersuchen von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen nur erledigt werden wenn sich ihr Inhalt in deutscher Sprache aus den Akten ergibt. Soweit erforderlich, soll bei Ersuchen in einer anderen Sprache von der ersuchenden Behörde eine Übersetzung verlangt werden.
- (3) Ersuchen von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union können abgelehnt werden wenn sie nicht ordnungsgemäß und unter Angabe des maßgeblichen Rechtsakts begründet sind und die erforderliche Begründung nach Aufforderung nicht nachgereicht wird.
- (4) Einrichtungen und Hilfsmittel der Kommission zur Behandlung von Ersuchen sollen genutzt werden. Informationen sollen elektronisch übermittelt werden.
§ 8c Kosten der Hilfeleistung Ersuchende
- Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Verwaltungsgebühren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verlangt werden kann.
§ 8d Mitteilungen von Amts wegen
- (1) Die zuständige Behörde teilt den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Kommission Angaben über Sachverhalte und Personen mit, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist. Dabei sollen die hierzu eingerichteten Informationsnetze genutzt werden.
- (2) Übermittelt eine Behörde Angaben nach Absatz 1 an die Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, unterrichtet sie den Betroffenen über die Tatsache der Übermittlung, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dies vorsehen; dabei ist auf die Art der Angaben sowie auf die Zweckbestimmung und die Rechtsgrundlage der Übermittlung hinzuweisen.
§ 8e Anwendbarkeit
- Die Regelungen dieses Abschnitts sind mit Inkrafttreten des jeweiligen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft, wenn dieser unmittelbare Wirkung entfaltet, im Übrigen mit Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfrist anzuwenden. Sie gelten auch im Verhältnis zu den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auch auf diese Staaten anzuwenden sind.""
- 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Teil I wie folgt gefasst:
- 6. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "vorbehaltlich des Absatzes 2" durch die Wörter "vorbehaltlich der Absätze 2 und 3" ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 1 Nummer 3 und § 6c in Artikel 1 Nummer 4" durch die Wörter "Artikel 1 Nummer 3, § 6c in Artikel 1 Nummer 4 und Artikel 1a" ersetzt.
- c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Artikel 1 Nummer 7a tritt am 1. September 2009 in Kraft."
Fristablauf: 10.07.09
Erster Durchgang: Drucksache. 284/09 (PDF)