Der Bundesrat hat in seiner 825. Sitzung am 22. September 2006 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Kommission, auf eine Absenkung der Roaming-Entgelte innerhalb der EU hinzuwirken. Er teilt auch die Einschätzung der Kommission, dass angesichts des grenzüberschreitenden Charakters von Roaming-Dienstleistungen ein gemeinschaftsweites Vorgehen hierzu geeignet ist.
- 2. Die Höhe der derzeit geltenden Roaminggebühren stellt für die Verbraucherinnen und Verbraucher eine erhebliche finanzielle Belastung im Zusammenhang mit Reisen ins europäische Ausland dar. Roaminggebühren in der gegenwärtigen Ausgestaltung tragen nicht zur der Stärkung eines gemeinsamen Binnenmarkts bei. Es schadet dem gemeinsamen Markt, wenn solche Zuschläge innerhalb Europas zu weit höheren Gebühren als beispielsweise in den USA führen.
- 3. Der Bundesrat vertritt jedoch die Auffassung, dass Regulierungsmaßnahmen auf europäischer Ebene im Hinblick auf die nationalen Besonderheiten der Telekommunikationsmärkte und ihre unterschiedliche Entwicklung die Ausnahme bleiben müssen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, den Ausnahmecharakter der geplanten Verordnung im weiteren Verfahren deutlich zu betonen.
- 4. Der Bundesrat begrüßt den Vorschlag der Kommission, die Roaminggebühren durch die Einführung von Preisobergrenzen sowohl auf Groß- als auch auf der Endkundenebene zu begrenzen. Eine Regelung, die sich allein auf das Verhältnis der Anbieter untereinander beschränkt, würde nicht den nötigen Wettbewerbsdruck auslösen. Die Kommission hat festgestellt, dass nicht nur die zwischen den Netzbetreibern vereinbarten Entgelte zu hoch sind, sondern auch die darauf erhobenen Aufschläge durch die "heimischen" Netzbetreiber. Eine Einbeziehung der Endkundenebene muss gewährleisten dass die entstehenden Kostenvorteile von den "heimischen" Netzbetreibern an die Kunden weitergegeben werden.
- 5. Der Bundesrat hält zum jetzigen Zeitpunkt die Einführung von Preisobergrenzen, die sich aus den durchschnittlichen nationalen Zustellungsentgelten ergeben, für ein geeignetes Instrument, um die Roaminggebühren zwischen den Netzbetreibern zu begrenzen. Ausgangspunkt der Berechnung von Preisobergrenzen sind geltende Tarife, die sich im Wettbewerb der Anbieter in den jeweiligen Mitgliedstaaten für den heimischen Markt gebildet haben. Es handelt sich somit um eng an den Wettbewerbspreisen angelehnte Preisobergrenzen.
- 6. Ferner ist zu begrüßen, dass die Preisobergrenzen einen Maximalwert darstellen, der von den Anbietern beliebig unterschritten werden kann. Durch die verstärkten Informationspflichten entsteht mehr Wettbewerb. Für die Anbieter ergibt sich so die Chance, durch ein Unterschreiten der Preisobergrenzen neue Kunden zu gewinnen.
- 7. Der Bundesrat hält es ebenso wie die Kommission für zielführend, den unterbreiteten Vorschlag in der Rechtsform einer Verordnung gemäß Artikel 249 Abs. 2 EGV zu realisieren. Insbesondere die Bildung von Preisobergrenzen muss nach einheitlichen Kriterien in den Mitgliedstaaten erfolgen. Ein einzelstaatlicher Gestaltungsspielraum zur Umsetzung dieser Maßnahme würde entweder zu Lasten der Unternehmen oder zu Lasten der Verbraucher gehen.