Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und der Kosmetikverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und der Kosmetikverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. April 2006

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziére

Zweite Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und der Kosmetikverordnungl

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung

Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2005 (BGBl. I S. 2159), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Kosmetik-Verordnung

Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3479), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den

Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

Mit dieser Verordnung werden die Bestimmungen der Richtlinie 2005/31/EG der Kommission vom 29. April 2005 zur Änderung der Richtlinie 84/500/EWG des Rates hinsichtlich einer Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften und hinsichtlich der Leistungskriterien für die Methode zur Analyse von Keramikgegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EU (Nr. ) L 110 S. 36) in deutsches Recht umgesetzt. Damit werden konkrete Anforderungen an die schriftliche Erklärung, die Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik beizufügen ist, gestellt und die Analysenmethoden aktualisiert. Des Weiteren erfolgt mit dieser Verordnung die Anpassung der Regelungen an die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. EU (Nr. ) L 338 S. 4).

Mit dieser Verordnung werden auch die Bestimmungen der Richtlinie 2005/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 zur 22. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Phthalate in Spielzeug und Babyartikeln) (ABl. EU (Nr. ) L 344 S. 40) in deutsches Recht umgesetzt.

Ebenfalls wird mit dieser Verordnung die Richtlinie 2005/80/EG der Kommission vom 21. November 2005 zur Anpassung der Anhänge II und III der Richtlinie 76/768/EWG über kosmetische Mittel an den technischen Forschritt (ABl. EU (Nr. ) L 303 S. 32) umgesetzt. Wesentlich ist hierbei das Verbot des Inverkehrbringens kosmetischer Mittel, die bestimmte Stoffe, die im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe als Krebserzeugend, Erbgut verändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind, enthalten.

Außerdem wird mit dieser Verordnung die vorläufige nationale Zulassung der Verwendung von beschichtetem, mikrofeinem Zinkoxid als UV-Filter in kosmetischen Mitteln um weitere zwei Jahre verlängert. Das Bundesinstitut für Risikobewertung sieht hinsichtlich der vorgesehenen Verlängerung der Verwendung dieses Stoffes keinen Anlass zu gesundheitlichen Bedenken. Die Zulassung ist auf den Zeitraum von zwei Jahren begrenzt, weil auch mit einer Regulierung der Substanz durch die Kommission der EU gerechnet wird.

Darüber hinaus werden die Bedarfsgegenständeverordnung und die Kosmetikverordnung an das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch angepasst, das am 7. September 2005 das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz abgelöst hat.

Die Durchführung der Verordnung verursacht dem Bund keine Kosten.

Die Länder haben mitgeteilt, dass voraussichtlich folgende Kosten entstehen werden:

Einmalige Kosten:ca. 161 900,-€
Jährliche Personalkosten:ca. 285 000,-€
Jährliche Sachkosten:ca. 35.800,-€

Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Neuregelung zusätzliche Kosten. Geringfügige kosteninduzierte Einzelpreisveränderungen können nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.

Artikel 1

Zu Nummer 1, 2 Buchstabe a und b und 3:

Anpassung an das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch.

Zu Nummer 2 Buchstabe c:

Die Definition für den Begriff "Babyartikel" wird um den Anwendungsbereich solcher Produkte, welche die Hygiene von Kindern betreffen, erweitert.

Zu Nummer 4:

Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. EU (Nr. ) L 338 S. 4) durch Streichung von entsprechenden Regelungen. Darüber hinaus wird in Umsetzung der Richtlinie 2005/31/EG der Kommission vom 29. April 2005 zur Änderung der Richtlinie 84/500/EWG des Rates hinsichtlich einer Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften und hinsichtlich der Leistungskriterien für die Methode zur Analyse von Keramikgegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EU (Nr. ) L 110 S. 36) für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Keramik die schriftliche Erklärung gefordert und deren Inhalt festgelegt.

Zu Nummer 5:

Anpassung an das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch sowie Aufnahme von Sanktionsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1935/2004.

Zu Nummer 6:

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts ist das Gesetz betreffend den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen aufgehoben worden. Damit ist § 15 gegenstandslos geworden und wird daher aufgehoben.

Zu Nummer 7:

Übergangsvorschriften

Zu Nummer 8:

Die Verwendung der drei Phthalate Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Dibutylphthalat (DBP) und Benzylbutylphthalat (BBP) wird für Spielzeug und Babyartikel verboten, unabhängig davon, ob diese in den Mund genommen werden können, da diese Stoffe als fortpflanzungsgefährdend erkannt wurden. Weiterhin wird die Verwendung der Phthalate Diisononylphthalat (DINP), Diisodecylphthalat (DIDP) und Din-octylphthalat (DNOP) in Spielzeug und Babyartikeln, die von Kindern in den Mund genommen werden können, verboten, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie eine potenzielle Gefahr darstellen, wenn sie in Spielzeug und Babyartikeln verwendet werden, die in den Mund genommen werden können. Phthalate gelten als nicht verwendet, sofern ihre Konzentration im weichmacherhaltigen Material in Spielzeug und Babyartikeln 0,1 % nicht übersteigt.

Zu Nummer 9:

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 10:

Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004.

Zu Nummer 11:

Folgeänderung zu Nummer 4.

Zu Nummer 12:

Anpassung an das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch sowie Aufnahme eines Verweises auf die Richtlinie 2005/31/EG hinsichtlich der Analysenmethode für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Keramik. Durch Festlegung von Leistungskriterien für die Analysenmethode wird diese an den technischen Fortschritt angepasst.

Artikel 2

Nummer 1 und 3:

Anpassung der Kosmetikverordnung an das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch sowie eine redaktionelle Änderung in Nummer 3 Buchstabe a, Unterbuchstabe bb.

Nummer 2:

Die Verwendung von Zinkoxid als UV-Filter wird im Hinblick auf eine anstehende Regelung au' Gemeinschaftsebene bis zum 31. Dezember 2007 zugelassen.

Nummer 4:

Übernahme der in der Richtlinie 2005/80/EG vorgesehenen Übergangsfristen für das Herstellen und Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln.

Nummer 5:

Buchstabe a und b sind redaktionelle Anpassungen, die sich in Folge der Ergänzungen in Buchstabe c ergeben.

Nummer 6:

Redaktionelle Anpassungen, die sich aus den Ergänzungen in Nummer 5 Buchstabe c ergeben.