A. Problem und Ziel
- Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und der Kosmetikverordnung werden die Richtlinien
- - 2005/31/EG der Kommission vom 29. April 2005 zur Änderung der Richtlinie 84/500/EWG des Rates hinsichtlich einer Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften und hinsichtlich der Leistungskriterien für die Methode zur Analyse von Keramikgegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen,
- - 2005/80/EG der Kommission vom 21. November 2005 zur Anpassung der Anhänge II und III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt,
- - 2005/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 zur 22. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Phthalate in Spielzeug und Babyartikeln)in deutsches Recht umgesetzt.
- Mit der Umsetzung der Richtlinie 2005/31/EG werden konkrete Anforderungen an die schriftliche Erklärung, die Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik beizufügen ist, gestellt und die Analysenmethoden aktualisiert. Weiterhin erfolgt mit dieser Verordnung die Anpassung der Regelungen an die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG.
- Ebenfalls wird mit dieser Verordnung das Inverkehrbringen kosmetischer Mittel, die bestimmte Stoffe enthalten, die im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe als Krebserzeugend, Erbgut verändernd und fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind, verboten (Richtlinie 2005/80/EG).
- Mit der Umsetzung der Richtlinie 2005/84/EG wird die Verwendung der drei Phthalate Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Dibutylphthalat (DBP) und Benzylbutylphthalat (BBP) für Spielzeug und Babyartikel verboten. Weiterhin wird die Verwendung der Phthalate Diisononylphthalat (DINP), Diisodecylphthalat (DIDP) und Din-octylphthalat (DNOP) in Spielzeug und Babyartikeln, die von Kindern in den Mund genommen werden können, verboten.
- Außerdem wird mit dieser Verordnung die vorläufige nationale Zulassung der Verwendung von beschichtetem, mikrofeinem Zinkoxid als UV-Filter in kosmetischen Mitteln bis zum 31. Dezember 2007 verlängert.
- Darüber hinaus werden die Bedarfsgegenständeverordnung und die Kosmetikverordnung an das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) angepasst, das am 7. September 2005 das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) abgelöst hat.
B. Lösung
- Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und der Kosmetikverordnung.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
Vollzugsaufwand
Die Durchführung der Verordnung verursacht für den Bund keine Kosten. - 2. Die Länder haben mitgeteilt, dass voraussichtlich folgende Kosten entstehen werden:
Einmalige Kosten: ca. 161 900,-€ Jährliche Personalkosten: ca. 285 000,-€ Jährliche Sachkosten: ca. 35 800,-€
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Neuregelung zusätzliche Kosten. Geringfügige kosteninduzierte Einzelpreisveränderaangen können nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und der Kosmetikverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. April 2006
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Zweite Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und der Kosmetikverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziére
Zweite Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und der Kosmetikverordnungl
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
- des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a,
- des § 28 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 Buchstabe b und Nr. 5 und 8,
- des § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 2,
- des § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 8 und des § 35 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007) , von denen § 13 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 1 und § 35 durch Artikel 3b Nr. 2 des Gesetzes ... (BGBl. I S. ...) geändert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
- des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2,
- des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, Nr. 2 Buchstabe a und Satz 2 und
- des § 62 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007),
- von denen § 31 Abs. 2 durch Artikel 3b Nr. 3 des Gesetzes ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist:
- 1 Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinien
- - 2005/31/EG der Kommission vom 29. April 2005 zur Änderung der Richtlinie 84/500/EWG des Rates hinsichtlich einer Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften und hinsichtlich der Leistungskriterien für die Methode zur Analyse von Keramikgegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABI. EU (Nr. ) L 110 S. 36),
- - 2005/80/EG der Kommission vom 21. November 2005 zur Anpassung der Anhänge II und III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt (ABI. EU (Nr. ) L 303 S. 32),
- - 2005/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 zur 22. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Phthalate in Spielzeug und Babyartikeln) (ABI. EU (Nr. ) L 344 S. 40).
Artikel 1
Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2005 (BGBl. I S. 2159), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 wird die Angabe " § 5 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe b wird die Angabe " § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- bb) In Buchstabe c wird die Angabe " § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- c) In der Nummer 6 werden nach dem Wort "erleichtern" die Wörter "oder ihrer hygienischen Versorgung zu dienen" angefügt.
- 3. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff dürfen die in der Anlage 3 Abschnitt 1 oder 2 genannten Stoffe, die von den Bedarfsgegenständen auf Lebensmittel übergehen, die in Anlage 3 Abschnitt 1 oder 2 jeweils in Spalte 4 angegebenen spezifischen Migrationswerte nicht überschreiten."
- b) Absatz 1b Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen gemäß Anlage 3 Abschnitt 3 dürfen Anteile der in diesem Abschnitt genannten Stoffe, die von den Bedarfsgegenständen auf Lebensmittel übergehen, die in Anlage 3 Abschnitt 3 Spalte 4 angegebenen spezifischen Migrationswerte nicht überschreiten."
- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Bei den in Anlage 6 aufgeführten Lebensmittelbedarfsgegenständen dürfen Anteile der dort genannten Stoffe, die von den Bedarfsgegenständen auf Lebensmittel übergehen, die dort angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten."
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- 4. § 10 wird wie folgt gefasst:
" § 10 Kennzeichnung, Nachweispflichten
(1) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff oder aus Zellglasfolie dürfen vorbehaltlich des Satzes 3 gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine schriftlichen Erklärung in deutscher Sprache beigefügt ist, in der bescheinigt wird, dass sie den Anforderungen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. EU (Nr. ) L 338 S. 4) entsprechen. In den Fällen des § 8 Abs. 1 a muss die Erklärung nach Satz 1 auf Analysendaten oder theoretischen Berechnungen beruhende Informationen über die spezifischen Migrationswerte und die Einhaltung der Reinheitsanforderungen nach Maßgabe der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung enthalten. Satz 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen im Einzelhandel und für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie, die offensichtlich für das Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder den Verzehr von Lebensmitteln verwendet werden sollen.
(2) Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend; Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Erklärung muss vom Hersteller oder, sofern dieser nicht in der Europäischen Gemeinschaft ansässig ist, dem in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Einführer ausgestellt sein und folgende zusätzliche Angaben enthalten:
- 1. Name und Anschrift des Herstellers oder des Einführers,
- 2. Identität des Lebensmittelbedarfsgegenstandes aus Keramik,
- 3. Datum der Erstellung der Erklärung.
Darüber hinaus müssen der Hersteller oder der Einführer für Zwecke der Überwachung Nachweise darüber vorhalten, ob der Lebensmittelbedarfsgegenstand die Höchstmengen, die gemäß Artikel 2 der Richtlinie 84/500/EWG des Rates vom 15. Oktober 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EG (Nr. ) L 277 S. 12), geändert durch die Richtlinie 2005/31/EG der Kommission vom 29. April 2005 (ABl. EU (Nr. ) L 110 S. 36), von ihm auf Lebensmittel übergehen dürfen, einhält. Diese Nachweise müssen mindestens die Ergebnisse der durchgeführten Analysen, die Testbedingungen sowie Name und Anschrift des Laboratoriums, das die Analyse durchgeführt hat, enthalten.
(3) Die in Anlage 9 aufgeführten Bedarfsgegenstände dürfen gewerbsmäßig an Verbraucherinnen oder Verbraucher nur abgegeben werden, wenn die in Spalte 3 aufgeführten Angaben an den in Spalte 4 vorgesehenen Stellen unverwischbar, deutlich sichtbar, leicht lesbar und in deutscher Sprache angebracht sind.
(4) Wer Bedarfsgegenstände in Verkehr bringt, hat die Angaben nach Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 in deutscher Sprache anzubringen."
- 5. § 12 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 51 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Angabe " § 52 Abs. 2 Nr. 10 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" wird durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- bb) Die Nummer 1 wird aufgehoben.
- cc) Die Gliederungsbezeichnung "2." wird gestrichen.
- d) In Absatz 4 wird die Angabe " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- e) In Absatz 5 wird die Angabe " § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Angabe " § 54 Abs. 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" wird durch die Angabe " § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. entgegen § 10 Abs. 3 einen Bedarfsgegenstand abgibt,".
- cc) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
"3. entgegen § 10 Abs. 4 eine Angabe nicht in deutscher Sprache anbringt."
- g) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. EU (Nr. ) L 338 S. 4), Materialien oder Gegenstände nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet."
- 6. § 15 wird aufgehoben.
- 7. Dem § 16 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:
(6) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Keramik, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum ... einsetzen: Tag der Verkündung dieser Verordnung geltenden Fassung entsprechen und die bis zum Ablauf des 19. Mai 2007 hergestellt oder in die Europäische Gemeinschaft eingeführt worden sind, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt noch bis zum Abbau der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
(7) Bedarfsgegenstände nach Anlage 1 Nr. 8 Spalte 2, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum ... einsetzen: Tag der Verkündung dieser Verordnung geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 15. Januar 2007 sowohl hergestellt als auch in den Verkehr gebracht werden."
- 8. In der Anlage 1 wird die laufende Nummer 8 wie folgt gefasst:
"8. a) Spielzeug und Baby- Folgende Phthalate (oder andere CAS- und EINECS- artikel Nummern, die diesen Stoff betreffen): Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) CAS-Nr. 117-81-7 EINECS-Nr. 204-211-0 Dibutylphthalat (DBP) CAS-Nr. 84-74-2 EINECS-Nr. 201-557-4 Benzylbutylphthalat (BBP) CAS-Nr. 85-68-7 EINECS-Nr. 201-622-7; b) Spielzeug und Baby- Diisononylphthalat (DINP) artikel, die von Kin- CAS-Nr. . 28553-12-0 und 68515-48-0 dern in den Mund EINECS-Nr. . 249-079-5 und 271-090-9 genommen werden Diisodecylphthalat (DIDP) können CAS-Nr. . 26761-40-0 und 68515-49-1 EINECS-Nr. . 247-977-1 und 271-091-4 Din-octylphthalat (DNOP) CAS-Nr. 117-84-0 EINECS-Nr. 204-214-7 Zu a) und b): Phthalate gelten als nicht verwendet, sofern ihre Konzentration im weichmacherhaltigen Material des End- produktes insgesamt 0,1 % nicht übersteigt." - 9. In Anlage 3 wird in der Überschrift des Abschnitts 3 die Angabe "(zu § 4 Abs. 3a und § 8 Abs. 1 a)" durch die Angabe "(zu § 4 Abs. 3a und § 8 Abs. 1 b)" ersetzt.
- 10. Anlage 8 wird aufgehoben.
- 11. In Anlage 9 wird in der Überschrift die Angabe "(zu § 10 Abs. 6)" durch die Angabe "(zu § 10 Abs. 3)" ersetzt.
- 12. Anlage 10 wird wie folgt geändert:
- a) In den Nummern 1 und 3 bis 5b wird jeweils in Spalte 3 die Angabe " § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- b) Nummer 2 Spalte 3 wird wie folgt gefasst:
"Grundregeln und Analysenmethode, die in den Anhängen I und II der Richtlinie 84/500/EWG des Rates vom 15. Oktober 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EG (Nr. ) L 277 S. 12), geändert durch die Richtlinie 2005/31/EG der Kommission vom 29. April 2005 (ABl. EU (Nr. ) L 110 S. 36), genannt sind."
Artikel 2
Änderung der Kosmetik-Verordnung
Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3479), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 3 Abs. 3 und in § 5e wird jeweils die Angabe " § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 64 Abs. 1 des Lebensmittel - und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- 2. In § 3b Abs. 7 Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2005" durch die Angabe "31. Dezember 2007" ersetzt.
- 3. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Angabe " § 51 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" wird durch die Angabe " § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Satz 4" durch die Angabe " § 2 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) Die Angabe " § 52 Abs. 2 Nr. 7 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" wird durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- bbb) In Nummer 1 wird die Gliederungsbezeichnung "1" gestrichen und am Ende das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt.
- ccc) Nummer 2 wird aufgehoben.
- bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" ersetzt durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches".
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- c) In Absatz 3 wird die Angabe " § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- d) In Absatz 4 wird die Angabe " § 54 Abs. 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel - und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- e) In Absatz 5 wird die Angabe " § 54 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel - und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 4. Dem § 6a wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Kosmetische Mittel, die § 1 in Verbindung mit Anlage 1 oder § 2 in Verbindung mit Anlage 2 in der bis zum ... einsetzen: Tag der Verkündung dieser Verordnung geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 21. August 2006 vom Hersteller oder demjenigen, der für das erstmalige Inverkehrbringen des betreffenden kosmetischen Mittels verantwortlich ist, erstmals in den Verkehr gebracht und danach noch bis zum 21. November 2006 an den Endverbraucher abgegeben werden."
- 5. Anlage 1 Teil A wird wie folgt geändert:
- a) Die Nummern 615 und 616 werden aufgehoben.
- b) Die Nummer 687 wird wie folgt gefasst:
"687. Dinitrotoluol, technische Qualität (CAS-Nr. 121-14-2)". - c) Folgende Nummern 1137 bis 1211 werden angefügt:
"1137. Isobutylnitrit (CAS Nr. 542-56-3) 1138. Isopren (stabilisiert) (2-Methyl-1,3-butadien) (CAS Nr. 78-79-5) 1139. 1-Brompropan n-Propylbromid (CAS Nr. 106-94-5) 1140. Chloropren (stabilisiert) (2-Chlor-1,3-butadien) (CAS Nr. 126-99-8) 1141. 1,2,3-Trichlorpropan (CAS Nr. 96-18-4) 1142. Dimethylglykol (EGDME) (CAS Nr. 110-71-4) 1143. Dinocap (ISO) (CAS Nr. 39300-45-3) 1144. Diaminotoluol, technisches Gemisch aus (4-Methylmphenylendiamin) (1) und (2-Methylmphenylendiamin) (2) Methylphenylendiamin (CAS Nr. 25376-45-8) 1145. p-Chlorbenzotrichlorid (CAS Nr. 5216-25-1) 1146. Diphenylether, Octabromderivat (CAS Nr. 32536-52-0) 1147. 1,2-Bis(2-methoxyethoxy)ethan Triethylenglycol-Dimethylether (TEGDME) (CAS Nr. 112-49-2) 1148. Tetrahydrothiopyran-3-carboxaldehyd (CAS Nr. 61571-06-0) 1149. 4,4'-Bis(dimethylamino)benzophenon (Michlers Keton) (CAS Nr. 90-94-8) 1150. (S)-Oxiranmethanol, 4-Methylbenzolsulfonat (CAS Nr. 70987-78-9) 1151. 1,2-Benzoldicarbonsäure, Dipentylester, verzweigt und linear (CAS Nr. 84777-06-0), n-Pentylisopentylphthalat, Dinpentylphthalat (CAS Nr. 131-18-0), Diisopentylphthalat (CAS Nr. 605-50-5) 1152. Benzylbutylphtalat (BBP) (CAS Nr. 85-68-7) 1153. 1,2-Benzoldicarbonsäure Di-C7-11, verzweigte und lineare Alkylester (CAS Nr. 68515-42-4) 1154. Gemisch aus: Dinatrium-4-(3-ethoxycarbonyl-4-(5-(3-ethoxycarbonyl-5-hydroxy-1-(4-sulfonatophenyl)-pyrazol-4-yl)penta- 2,4-dienyliden)-4,5-dihydro 5-oxopyrazol-1-yl)benzolsulfonat und Trinatrium-.4-(3-ethoxycarbonyl-4-(5-(3-ethoxycarbonyl-5-oxido- l -(4-sulfonatophenyl)pyrazol-4-yl)-penta-2,4-dienyliden)-4,5-dihydro-5-oxopyrazol- l -yl)benzolsulfonat (EG-Nr. 402-660-9) 1155. (Methylenbis(4,1-phenylenazo-(1 -(3 -(dimethylamino)propyl)-1,2-dihydro-6-hydroxy-4-methyl-2-oxopyridin-5,3-diyl)))-l,1'-dipyridiniumdichloriddihydrochlorid (EG-Nr. 401-500-5) 1156. 2-2-Hydroxy-3-(2-chlorphenyl)-carbamoyl- l -naphthylazo-7-2-hydroxy-3-(3 - methylphenyl)-carbamoyllnaphthylazofluoren-9-on (EG-Nr. 420-580-2) 1157. Azafenidin (CAS Nr. 68049-83-2) 1158. 2,4,5-Trimethylanilin (CAS Nr. 137-17-7), 2,4,5-Trimethylanilin-Hydrochlorid (CAS Nr. 21436-97-5) 1159. 4,4'-Thiodianilin 1 und seine Salze (CAS Nr. 139-65-1) 1160. 4,4'-Oxydiänilin (p-Aminophenylether) und seine Salze (CAS Nr. 101-80-4) 1161. N,N,N',N'-Tetramethyl-4,4'-methylendianilin (CAS Nr. 101-61-1) 1162. 6-Methoxymtoluidin (p-Cresidin) (CAS Nr. 120-71-8) 1163. 3-Ethyl-2-methyl-2-(3-methylbutyl)-1,3-oxazolidin (CAS Nr. 143860-04-2) 1164. Gemisch aus: 1,3,5-Tris-(3-aminomethylphenyl)-1,3,5-(1H,3H,5H)-triazin2,4,6-trion und einem Oligomerengemisch aus 3,5-Bis(3-aminomethylphenyl)-I poly 3 ,5 -bis(3 -aminomethylphenyl)-2,4,6-trioxo- 1 ,3 ,5 -(1 H,3H,5H)-triazin- 1 -yl: 1,3,5-(1H,3H,5H)-triazin-2,4,6-trion (EG-Nr. 421-550-1) 1165. 2-Nitrotoluol (CAS Nr. 88-72-2) 1166. Tributylphosphat (CAS Nr. 126-73-8) 1167. Naphthalin (CAS Nr. 91-20-3) 1168. Nonylphenol (CAS Nr. 25154-52-3), 4-Nonylphenol, verzweigt (CAS Nr. 84852-15-3) 1169. 1,1,2-Trichlorethan (CAS Nr. 79-00-5) 1170. Pentachlorethan (CAS Nr. 76-01-7) 1171. Vinylidenchlorid (1,1-Dichlorethen) (CAS Nr. 75-35-4) 1172. Allylchlorid (3-Chlorpropen) (CAS Nr. 107-05-1) 1173. 1,4-Dichlorbenzol (p-Dichlorbenzol) (CAS Nr. 106-46-7) 1174. Bis(2-chlorethyl)ether (CAS Nr. 111-44-4) 1175. Phenol (CAS Nr. 108-95-2) 1176. Bisphenol A (4,4'-Isopropylidendiphenol) (CAS Nr. 80-05-7) 1177. Trioxymethylen (1,3,5-Trioxan) (CAS Nr. 110-88-3) 1178. Propargit (ISO) (CAS Nr. 2312-35-8) 1179. 1-Chlor-4-nitrobenzol (CAS Nr. 100-00-5) 1180. Molinat (ISO) (CAS Nr. 2212-67-1) 1181. Fenpropimorph (CAS Nr. 67564-91-4) 1182. Epoxiconazol (CAS Nr. 133855-98-8) 1183. Methylisocyanat (CAS Nr. 624-83-9) 1184. N,N-Dimethylaniliniumtetrakis(pentafluorphenyl)borat (CAS Nr. 118612-00-3) 1185. O,O'-(Ethenylmethylsilylen)-di(4-methylpentan-2-on)oxim (EG-Nr. 421-870-l) 1186. 2:1 Gemisch aus: 4-(7-Hydroxy-2,4,4-trimethyl-2-chromanyl)resorcinol-4-yltris(6-diazo-5,6-dihydro-5-oxonaphthalinlsulfonat) und 4-(7-Hydroxy-2,4,4-trimethyl-2-chromanyl)resorcinolbis(6-diazo-5,6-dihydro-5-oxonaphthalin- l - sulfonat) (CAS Nr. 140698-96-0) 1187. Gemisch aus dem Reaktionsprodukt aus 4,4'-Methylenbis2-(4-hydroxybenzyl)-3,6-dimethylphenol und 6-Diazo-5,6-dihydro-5-oxonaphthalinsulfonat (1:2) und dem Reaktionsprodukt aus 4,4'-Methylenbis2-(4-hydroxybenzyl)-3,6-dimethylphenol und 6-Diazo-5,6-dihydro-5-oxonaphthalinsulfonat (1:3) (EG-Nr. 417-980-4) 1188. Malachitgrün Hydrochlorid (CAS Nr. 569-64-2), Malachitgrün Oxalat (CAS Nr. 18015-76-4) 1189. 1 -(4-Chlorphenyl) -4,4-dimethyl-3 -(1,2,4-triazol- 1 -ylmethyl)pentan-3-ol (CAS Nr. 107534-96-3) 1190. 5-(3-Butyryl-2,4,6-trimethylphenyl)-2- l-(ethoxyimino)propyl-3-hydroxycyclohex-2-en- 1 -on (CAS Nr. 138164-12-2) 1191. trans-4-Phenyl-L-prolin (CAS Nr. 96314-26-0) 1192. Bromoxynil-Heptanoat (ISO) (CAS Nr. 56634-95-8) 1193. Gemisch aus: 5-(4-(7-Aminolhydroxy-3-sulfo-2-naphthyl)azo-2,5-diethoxyphenyl) azo-2-(3-phosphonophenyl)azobenzoesäure und 5-(4-(7-Amino- l -hydroxy-3-sulfo-2-naphthyl)azo-2,5-diethoxyphenyl)azo-3-(3-phosphonophenyl)azobenzoesäure (CAS Nr. 163 879-69-4) 1194. 2- { 4-(2-Ammoniopropylamino)-6- 4-hydroxy-3 -(5-methyl-2-methoxy-4-sulfamoylphenylazo)-2-sulfonatonaphth-7-ylamino-1,3,5-triazin-2-ylamino } -2-aminopropylhydroformiat (EG-Nr. 424-260-3) 1195. 5-Nitro-o-toluidin (CAS Nr. 99-55-8), 5-Nitro-o-toluidin-Hydrochlorid (CAS Nr. 51085-52-0) 1196. 1-(1-Naphthylmethyl)quinoliniumchlorid (CAS Nr. 65322-65-8) 1197. (R)-5-Brom-3-(1-methyl-2-pyrrolidinylmethyl)-1H-indol (CAS Nr. 143322-57-0) 1198. Pymetrozin (ISO) (CAS Nr. 123312-89-0) 1199. Oxadiargyl (ISO) (CAS Nr. 39807-15-3) 1200. Chlortoluron (3-(3-Chlor p-tolyl)-1,1-dimethylharnstoff) (CAS Nr. 15545-48-9) 1201. N-2-(3-Acetyl-5-nitrothiophen-2-ylazo)-5-diethylaminophenylacetamid (EG-Nr. 416-860-9) 1202. 1,3-Bis(vinylsulfonylacetamido)-propan (CAS Nr. 93629-90-4) 1203. p-Phenetidin (4-Ethoxyanilin) (CAS Nr. 156-43-4) 1204. m-Phenylendiamin und seine Salze (CAS Nr. 108-45-2) 1205. Rückstände (Kohlenteer), Kreosotöldestillation, falls der Benzo(a)pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt (CAS Nr. 92061-93-3) 1206. Kreosotöl, Acenaphthenfraktion, Waschöl, falls der Benzo(a)pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt (CAS Nr. 90640-84-9) 1207. Kreosotöl, falls der Benzo(a)pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt (CAS Nr. 61789-28-4) 1208. Kreosot, falls der Benzo(a)pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt (CAS Nr. 8001-58-9) 1209. Kreosotöl, hoch siedendes Destillat, Waschöl, falls der Benzo(a)pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt (CAS Nr. 70321-79-8) 1210. Extraktrückstände (Kohle), Kreosotölsäure, Waschölextraktrückstand, falls der Benzo(a)pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt (CAS Nr. 122384-77-4) 1211. Kreosotöl, niedrig siedendes Destillat, Waschöl, falls der Benzo(a)pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt (CAS Nr. 70321-80-1)
(1) Zu dem Einzelbestandteil siehe Anlage 1 Nummer 364.
(2) Zu dem Einzelbestandteil siehe Anlage 1 Nummer 413."
- 6. Anlage 2 Teil A wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer la wird die Spalte b wie folgt gefasst:
"Borsäure, Borate und Tetraborate, ausgenommen Stoff Nr. 1184 in Anlage 1".
- b) In Nummer 8 wird die Spalte b wie folgt gefasst:
"p-Phenylendiamin, seine N-substituierten Derivate und seine Salze; N-substituierte Derivate von o-Phenylendiamin, ausgenommen die in dieser Anlage an anderer Stelle aufgelisteten Derivate".
- c) Die Nummer 19 wird aufgehoben.
- a) In Nummer la wird die Spalte b wie folgt gefasst:
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
Mit dieser Verordnung werden die Bestimmungen der Richtlinie 2005/31/EG der Kommission vom 29. April 2005 zur Änderung der Richtlinie 84/500/EWG des Rates hinsichtlich einer Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften und hinsichtlich der Leistungskriterien für die Methode zur Analyse von Keramikgegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EU (Nr. ) L 110 S. 36) in deutsches Recht umgesetzt. Damit werden konkrete Anforderungen an die schriftliche Erklärung, die Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik beizufügen ist, gestellt und die Analysenmethoden aktualisiert. Des Weiteren erfolgt mit dieser Verordnung die Anpassung der Regelungen an die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. EU (Nr. ) L 338 S. 4).
Mit dieser Verordnung werden auch die Bestimmungen der Richtlinie 2005/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 zur 22. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Phthalate in Spielzeug und Babyartikeln) (ABl. EU (Nr. ) L 344 S. 40) in deutsches Recht umgesetzt.
Ebenfalls wird mit dieser Verordnung die Richtlinie 2005/80/EG der Kommission vom 21. November 2005 zur Anpassung der Anhänge II und III der Richtlinie 76/768/EWG über kosmetische Mittel an den technischen Forschritt (ABl. EU (Nr. ) L 303 S. 32) umgesetzt. Wesentlich ist hierbei das Verbot des Inverkehrbringens kosmetischer Mittel, die bestimmte Stoffe, die im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe als Krebserzeugend, Erbgut verändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind, enthalten.
Außerdem wird mit dieser Verordnung die vorläufige nationale Zulassung der Verwendung von beschichtetem, mikrofeinem Zinkoxid als UV-Filter in kosmetischen Mitteln um weitere zwei Jahre verlängert. Das Bundesinstitut für Risikobewertung sieht hinsichtlich der vorgesehenen Verlängerung der Verwendung dieses Stoffes keinen Anlass zu gesundheitlichen Bedenken. Die Zulassung ist auf den Zeitraum von zwei Jahren begrenzt, weil auch mit einer Regulierung der Substanz durch die Kommission der EU gerechnet wird.
Darüber hinaus werden die Bedarfsgegenständeverordnung und die Kosmetikverordnung an das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch angepasst, das am 7. September 2005 das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz abgelöst hat.
Die Durchführung der Verordnung verursacht dem Bund keine Kosten.
Die Länder haben mitgeteilt, dass voraussichtlich folgende Kosten entstehen werden:
Einmalige Kosten: | ca. 161 900,-€ |
Jährliche Personalkosten: | ca. 285 000,-€ |
Jährliche Sachkosten: | ca. 35.800,-€ |
Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Neuregelung zusätzliche Kosten. Geringfügige kosteninduzierte Einzelpreisveränderungen können nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.
Artikel 1
Zu Nummer 1, 2 Buchstabe a und b und 3:
Anpassung an das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch.
Zu Nummer 2 Buchstabe c:
Die Definition für den Begriff "Babyartikel" wird um den Anwendungsbereich solcher Produkte, welche die Hygiene von Kindern betreffen, erweitert.
Zu Nummer 4:
Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. EU (Nr. ) L 338 S. 4) durch Streichung von entsprechenden Regelungen. Darüber hinaus wird in Umsetzung der Richtlinie 2005/31/EG der Kommission vom 29. April 2005 zur Änderung der Richtlinie 84/500/EWG des Rates hinsichtlich einer Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften und hinsichtlich der Leistungskriterien für die Methode zur Analyse von Keramikgegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EU (Nr. ) L 110 S. 36) für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Keramik die schriftliche Erklärung gefordert und deren Inhalt festgelegt.
Zu Nummer 5:
Anpassung an das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch sowie Aufnahme von Sanktionsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1935/2004.
Zu Nummer 6:
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts ist das Gesetz betreffend den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen aufgehoben worden. Damit ist § 15 gegenstandslos geworden und wird daher aufgehoben.
Zu Nummer 7:
Übergangsvorschriften
Zu Nummer 8:
Die Verwendung der drei Phthalate Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Dibutylphthalat (DBP) und Benzylbutylphthalat (BBP) wird für Spielzeug und Babyartikel verboten, unabhängig davon, ob diese in den Mund genommen werden können, da diese Stoffe als fortpflanzungsgefährdend erkannt wurden. Weiterhin wird die Verwendung der Phthalate Diisononylphthalat (DINP), Diisodecylphthalat (DIDP) und Din-octylphthalat (DNOP) in Spielzeug und Babyartikeln, die von Kindern in den Mund genommen werden können, verboten, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie eine potenzielle Gefahr darstellen, wenn sie in Spielzeug und Babyartikeln verwendet werden, die in den Mund genommen werden können. Phthalate gelten als nicht verwendet, sofern ihre Konzentration im weichmacherhaltigen Material in Spielzeug und Babyartikeln 0,1 % nicht übersteigt.
Zu Nummer 9:
Redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 10:
Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004.
Zu Nummer 11:
Folgeänderung zu Nummer 4.
Zu Nummer 12:
Anpassung an das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch sowie Aufnahme eines Verweises auf die Richtlinie 2005/31/EG hinsichtlich der Analysenmethode für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Keramik. Durch Festlegung von Leistungskriterien für die Analysenmethode wird diese an den technischen Fortschritt angepasst.
Artikel 2
Nummer 1 und 3:
Anpassung der Kosmetikverordnung an das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch sowie eine redaktionelle Änderung in Nummer 3 Buchstabe a, Unterbuchstabe bb.
Nummer 2:
Die Verwendung von Zinkoxid als UV-Filter wird im Hinblick auf eine anstehende Regelung au' Gemeinschaftsebene bis zum 31. Dezember 2007 zugelassen.
Nummer 4:
Übernahme der in der Richtlinie 2005/80/EG vorgesehenen Übergangsfristen für das Herstellen und Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln.
Nummer 5:
Buchstabe a und b sind redaktionelle Anpassungen, die sich in Folge der Ergänzungen in Buchstabe c ergeben.
Nummer 6:
Redaktionelle Anpassungen, die sich aus den Ergänzungen in Nummer 5 Buchstabe c ergeben.