Der Bundesrat hat in seiner 895. Sitzung am 30. März 2012 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
Der Bundesrat begrüßt es, dass mit diesem Vorschlag eine Kodifizierung und Neufassung auf der Grundlage der bisher nicht rechtsverbindlichen konsolidierten Fassung der Richtlinie 1999/45/EG und der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet worden ist.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei den anstehenden Verhandlungen für folgende Änderungen und Klarstellungen einzusetzen, um beim Vollzug der Rechtsvorschriften eine bessere Rechtssicherheit sicherzustellen:
Entsprechend der bislang geltenden Verpflichtung für den Fernverkauf (Artikel 13) ist die Verpflichtung zur Angabe der gefährlichen Eigenschaften beizubehalten, um eine Absenkung des Verbraucherschutzes zu vermeiden und die Vollziehbarkeit der gesetzlichen Regelung sicherzustellen.
Die Regelungen in Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe a für Kleinmengen sind analog der Regelungen in der Richtlinie 67/548/EWG zu fassen, so dass gleichermaßen für Stoffe und Gemische unter den genannten Voraussetzungen die R-Sätze und die S-Sätze nicht erforderlich sind.
Im Anhang V ist die Nummer 8 zu streichen. Die Nummer 8 bezieht sich auf Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 67/548/EWG. Da Artikel 13 Absatz 3 der genannten Richtlinie gestrichen wurde, sollte darauf nicht Bezug genommen werden.