Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat mit Schreiben vom 19. August 2013 zu der o.g. Entschließung* des Bundesrates wie folgt Stellung genommen:
Hinsichtlich der Bedenken des Bundesrates in Bezug auf die Öffnung des Versandhandels für Arzneimittel, die ausschließlich für nicht Lebensmittel liefernde Tiere zugelassen sind, möchte ich darauf hinweisen, dass der neu eingefügte § 43 Absatz 5 Satz 3 das Ergebnis eines Beschwerdeverfahrens der Europäischen Kommission zum Fernabsatz von Tierarzneimitteln (EU-Pilot 483/09/ENTR) sowie eines Urteils des BGH (I ZR 210/07) zum Versandhandel mit Tierarzneimitteln ist.
Die Bundesregierung wird sich weiterhin auf EU-Ebene für eine Harmonisierung der Verschreibungsvoraussetzungen einsetzen. Insoweit wird dem in der Entschließung ausgedrückten Anliegen zugestimmt. Der von der EU-Kommission angekündigte Verordnungsentwurf steht jedoch noch aus.
Die Einführung von Dokumentationspflichten bei der Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel auch bei nicht Lebensmittel liefernden Tieren für berufs- und gewerbsmäßige Tierhalter ist durch die neue Ermächtigung im § 57 Absatz 3 der 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes berücksichtigt. Die Umsetzung im Rahmen der Änderung der Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung (ANTHV) wird derzeit vorbereitet.