Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 318647 - vom 30. November 2007.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 25. Oktober 2007 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf den im Namen der ALDE-Fraktion eingereichten Entwurf einer Empfehlung an den Rat zur Herstellung von Opium für medizinische Zwecke in Afghanistan (B6-0187/2007),
- - unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Afghanistan, darunter die jüngste Entschließung vom 18. Januar 20061,
- - in Kenntnis des Berichts des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) und der Weltbank über die "Drogenindustrie in Afghanistan" aus dem Jahr 2006,
- - in Kenntnis des im Juni 2007 vom UNODC veröffentlichten Jahresberichts 2007,
- - in Kenntnis der Resolution 2005/25 des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen (ECOSOC) vom 22. Juli 2005 betreffend die Schmerzbehandlung mit opiumhaltigen Schmerzmitteln, in der die Durchführbarkeit eines möglichen Unterstützungsmechanismus, der eine solche Behandlung erleichtern würde, behandelt wird der Resolution 2004/40 des ECOSOC vom 21. Juli 2004 zu Leitlinien für die psychologisch und sozial betreute pharmakologische Behandlung opiatabhängiger Personen, der Resolution 2005/26 des ECOSOC vom 22. Juli 2005 zum Angebot an und zur Nachfrage nach Opiaten für medizinische und wissenschaftliche Zwecke, der Resolution 58.22 der Weltgesundheitsversammlung (WHA) vom 25. Mai 2005 zur Vorbeugung und Bekämpfung von Krebs, der Resolution 55.14 der WHA vom 18. Mai 2002 zur Sicherstellung des Zugangs zu wichtigen Arzneimitteln und der Schlussempfehlungen der 12. Internationalen Konferenz der Arzneimittelregulierungsbehörden, die vom 3.- 6. April 2006 in Seoul stattfand, in denen die Regulierungsbehörden aufgefordert wurden, sich für einen besseren Zugang zu narkotischen Schmerzmitteln einzusetzen,
- - unter Hinweis auf die Berichte über Missionen seiner Adhoc-Delegation für Afghanistan im Juli 2005 und seiner Wahlbeobachtungsmission im September 2005,
- - in Kenntnis des Abschlussberichts der Wahlbeobachtungsmission der Europäischen Union für die Parlaments- und Provinzratswahlen vom 18. September 2005,
- - gestützt auf Artikel 114 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0341/2007),
A. in der Erwägung, dass sich die politischen Maßnahmen im Drogenbereich auf internationaler Ebene von den Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961, 1971 und 1988 herleiten, die insbesondere die Herstellung, den illegalen Handel, den Verkauf und den Konsum einer ganzen Reihe von Stoffen zu anderen als zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken untersagen,
B. in der Erwägung, dass im UNODC-Bericht mit dem Titel "Afghanistan: Opium Survey 2006" hervorgehoben wird, dass in der Region, in der Opium illegal angebaut wird, im Jahr 2006 eine Rekordmenge von etwa 6 100 Tonnen produziert wurde, was einer Steigerungsrate von fast 50 % im Vergleich zu 2004 entspricht,
C. in der Erwägung, dass sich die im Januar 2006 angenommene Nationale Strategie Afghanistans zur Drogenbekämpfung mit der Verringerung des Angebots und der Nachfrage, alternativen Möglichkeiten der Existenzsicherung sowie der Stärkung der Regierungsinstitutionen befasst; ferner in der Erwägung, dass das Ministerium für Drogenbekämpfung, das mit EU-Mitteln geschaffen wurde, federführend bei der Umsetzung dieser Strategie ist,
D. in der Erwägung, dass die Regierung Afghanistans einen Ausschuss für die Regulierung des Drogenbereichs eingerichtet hat, dem Beamte des Ministeriums für Drogenbekämpfung, des Gesundheits- und des Finanzministeriums angehören und der die Zulassung, den Verkauf, die Verteilung, die Ein- und Ausfuhr aller Drogen zu legalen Zwecken im Land regeln soll,
E. in der Erwägung, dass die Europäische Union (durch eine Beteiligung am Counter Narcotics Trust Fund und am Good Performance Fund) größere Anstrengungen unternehmen sollte, um eine drastische Verringerung der Opiumproduktion herbeizuführen, da die Opiumproduktion in Afghanistan laut dem UNODC-Bericht mit dem Titel "Afghanistan 2007 Annual Opium Poppy Survey" inzwischen mit einer Verdoppelung der Produktionsmenge im Zeitraum von nur zwei Jahren einen erschreckenden neuen Stand erreicht hat; in der Erwägung, dass sich Afghanistan mit einem Anteil am weltweiten Opiummarkt von 93 % praktisch zum einzigen Lieferanten der tödlichsten Droge in der Welt entwickelt hat, obwohl festzustellen ist, dass die Zahl der Provinzen, in denen kein Opium hergestellt wird, sich aufgrund erfolgreicher Programme zur Unterstützung alternativer Möglichkeiten der Existenzsicherung, einer größeren Sicherheit im Norden sowie eines wirksamen Sensibilisierungsprogramms, das ein Belohnungssystem für gute Leistungen einschließt, mehr als verdoppelt hat - von 6 Provinzen im Jahr 2006auf 13 im Jahr 2007 - und dass 50 % der gesamten Opiumernte Afghanistans allein aus der Provinz Helmand stammen,
F. in der Erwägung, dass nach Schätzungen der Weltbank und des Internationalen Währungsfonds fast 40 % des BIP Afghanistans mit Opium generiert werden; ferner in der Erwägung, dass Erhebungen des UNODC zufolge 3,3 Millionen Menschen (von einer Bevölkerung von mehr als 31 Millionen) im Opiumsektor tätig sind, in dem ein Einkommen von 1 965 USD jährlich pro Familie erwirtschaftet wird,
G. in der Erwägung, dass sich 2007 der Wert der Opiumernte ab Hof auf insgesamt 1 Milliarde USD beziehungsweise auf 13 % des legalen BIP Afghanistans belief; in der Erwägung, dass der gesamte potenzielle Wert der Opiumernte des Landes im Jahr 2007 für Bauern, Laborbesitzer und afghanische Händler 3,1 Milliarden USD betrug, was nahezu die Hälfte des legalen BIP des Landes von 7,5 Milliarden USD bzw. 32 % der gesamten Wirtschaft, einschließlich des Opiumsektors, darstellt,
H. in der Erwägung, dass der Anreiz für die afghanischen Bauern, Opiate herzustellen, weitgehend finanzieller Natur ist; in der Erwägung, dass mit zugelassenen Opiaten ein höheres Einkommen erzielt werden muss als mit illegalen Opiaten, damit ihre Herstellung wirtschaftlich attraktiv ist,
I. in der Erwägung, dass die Europäische Union auch weiterhin der größte Geldgeber für die Bemühungen ist, das Opiumangebot im Rahmen von Projekten zu verringern, mit denen alternative Möglichkeiten der Existenzsicherung - die auch zur Ergänzung des nationalen Nahrungsmittelangebots dringend notwendig sind - gefördert und ein Ersatz für den illegalen Opiumanbau geschaffen werden sollen,
J. unter Hinweis darauf, dass die Kommission in ihrem Länderstrategiepapier Afghanistan (2007-2013) anerkannt hat, dass die wachsende Opiumwirtschaft und die Gefahr der Unterwanderung des Staates durch Drogenbarone eine große Bedrohung für die Entwicklung, den Aufbau des Staates sowie die Sicherheit in Afghanistan darstellen,
K. in der Erwägung, dass begründeten Behauptungen zufolge der Handel mit illegalen Betäubungsmitteln die Haupteinnahmequelle der Aufständischen, der Warlords, der Taliban und der terroristischen Gruppen ist,
L. in der Erwägung, dass Senlis Council, ein internationales Forschungsinstitut für Sicherheit und Entwicklung, am 25. Juni 2007 eine ausführliche Fachstudie vorgelegt hat, in der beschrieben wird, wie das Dorfprojekt "Poppy for Medicine" in Afghanistan umgesetzt werden könnte, zu dem auch ein integriertes soziales Kontrollsystem, die Herstellung afghanischer Arzneimittel auf Dorfebene, eine obligatorische Diversifizierung der Wirtschaft und eine allgemeine Entwicklung des ländlichen Raums gehören,
M. in der Erwägung, dass die Weltgesundheitsorganisation (WHO) darauf hingewiesen hat, dass 80 % der weltweit legal verfügbaren Opiate von 10 Ländern verbraucht werden und dass es sich bei einem Großteil der verbleibenden 180 Staaten mehrheitlich um Entwicklungsländer handelt, die 80 % der Weltbevölkerung ausmachen; ferner in der Erwägung, dass das Internationale Suchtstoffkontrollamt (INCB) die Völkergemeinschaft aufgerufen hat, die ärztliche Verschreibung von Schmerzmitteln insbesondere in armen Ländern zu fördern, da eine massive Unterbehandlung in mehr als 150 Ländern besteht, in denen kaum jemand versorgt wird, der eine Behandlung benötigt, und in weiteren 30 Ländern, in denen die Unterbehandlung ein noch größeres Ausmaß hat oder aus denen keine Daten vorliegen,
N. in der Erwägung, dass in Artikel 23 des Übereinkommens der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1961 die Bedingungen für den Anbau, die Produktion und die Verbreitung von Opium unter der Aufsicht einer staatlichen Stelle festgelegt sind, und unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass die afghanische Regierung diese Bedingungen erfüllen muss, insbesondere im Hinblick auf die im Süden gelegenen Provinzen des Landes, in denen Opium in großem Stil angebaut wird,
O. in der Erwägung, dass es laut dem INCB ein weltweites Überangebot an Opiaten für medizinische Zwecke gibt, wenn auch diese Einschätzung die potenzielle Nachfrage nicht berücksichtigt,
P. in der Erwägung, dass es laut dem Bericht des INCB weltweit ein Überangebot an Opiaten für medizinische Zwecke gibt,
Q. in der Erwägung, dass der afghanischen Verfassung zufolge der Staat sämtliche Formen des Anbaus und Schmuggels von Suchtstoffen zu verhindern hat, und dass das afghanische Gesetz zur Bekämpfung von Suchtstoffen aus dem Jahr 2005 letztlich eine Lizenz für den Anbau und Vertrieb geregelter Suchtstoffe in Afghanistan vorsieht,
R. in der Erwägung, dass der Anbau und die Herstellung von Drogen nach afghanischem Recht illegale Tätigkeiten sind,
S. in der Überzeugung, dass die internationale Präsenz zur Förderung von Frieden und Sicherheit in Afghanistan durch eine stärkere Zusammenarbeit im zivilen Bereich ergänzt werden muss, um den sozialen und politischen Fortschritt und die wirtschaftliche Entwicklung zu unterstützen und auch die "Herzen und Köpfe" der lokalen Bevölkerung zu gewinnen,
T. unter nochmaligem Hinweis auf die äußerst hohen Kosten und die schweren Mängel im Hinblick auf die Wirksamkeit einer Drogenbekämpfungsstrategie, die der regionalen, sozialen und wirtschaftlichen Unterschiedlichkeit des ländlichen Afghanistans bei der Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zur Schaffung von alternativen Möglichkeiten der Existenzsicherung nicht Rechnung trägt und lediglich auf Vernichtung basiert,
U. in der Erwägung, dass die Förderung des Aufbaus von Institutionen, der Demokratisierung und der Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, eines gerechten Rechtssystems und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten nur durch politische Maßnahmen zu erreichen ist, die keine mit Gewalt verbundenen Lösungen, wie die gewaltsame Vernichtung der Ernte, für an sich gewaltlose Praktiken vorschreiben,
V. in der Erwägung, dass die Bekämpfung der Drogenproduktion in Afghanistan auf einem nach der Örtlichkeit differenzierten Ansatz basieren sollte; in der Erwägung, dass die gegen Bauern gerichteten Maßnahmen zur Drogenbekämpfung sorgfältig auf die Gebiete begrenzt werden müssen, in denen es legale Möglichkeiten der Existenzsicherung gibt (Orte, an denen Ackerflächen und Wasser leichter verfügbar sind, in deren Nähe sich Märkte befinden und an denen das Verhältnis Ackerfläche/Einwohner günstiger ist); in der Erwägung, dass Programme für alternative Möglichkeiten der Existenzsicherung sich insbesondere auf ärmere Regionen mit begrenzten Ressourcen, die am stärksten von Opium abhängig sind, konzentrieren müssen,
W. in der Erwägung, dass die ländliche Entwicklung und die Staatsführung angemessene Schwerpunktbereiche des Länderstrategieprogramms Afghanistan der EG für den Zeitraum 2007-2013 sind, dass jedoch die Reform der für die Bekämpfung der Drogenproduktion zuständigen afghanischen Ministerien, namentlich des Ministeriums des Inneren, stärker in den Vordergrund gerückt werden muss,
- 1. richtet folgende Empfehlungen an den Rat:
- a) die Ausräucherung als Mittel zur Vernichtung der Mohnpflanzen in Afghanistan im Rahmen integrierter Entwicklungsprogramme abzulehnen;
- b) im Rahmen der EU-finanzierten Programme zur Reduzierung des illegalen Angebots einen umfassenden Plan und eine Strategie zu erarbeiten und sie der afghanischen Regierung mit dem Ziel vorzulegen, die Drogenproduktion in Afghanistan durch eine Verbesserung der Staatsführung und die Bekämpfung der Korruption auf höchster Ebene der afghanischen Verwaltung (unter besonderer Berücksichtigung des Ministeriums des Inneren) unter Zuhilfenahme der bestehenden internationalen Rechtsinstrumente, durch ein gezieltes Vorgehen gegen einflussreiche örtliche Drogenhändler, durch die umfassende Verbesserung der ländlichen Entwicklung, insbesondere in den ärmsten Gebieten und in den Gebieten, in denen Opium noch nicht in großem Stil produziert wird, durch eine umsichtige und selektive manuelle Vernichtung und durch die Prüfung eventueller Pilotprojekte für die Umwandlung von Teilen des derzeitigen illegalen Mohnanbaus in kleinem Umfang in Flächen für die Herstellung legaler, auf Opium basierender Schmerzmittel gezielt zu bekämpfen; diese Herstellung müsste an Ort und Stelle einer strengen Kontrolle unterzogen werden, die wiederum durch die Kontrolle von Seiten einer internationalen Einrichtung, wie beispielsweise des Internationalen Drogenkontrollprogramms der Vereinten Nationen (UNDCP), ergänzt werden müsste, die die Produktion überwacht und verhindert dass sie auf andere illegale Märkte wie den Heroinmarkt umgeleitet wird c) seine Unterstützung bei der Erörterung der Möglichkeiten und der Durchführbarkeit für die Umsetzung des wissenschaftlichen Pilotprojekts "Poppy for Medicine" anzubieten, in dessen Rahmen weiter erforscht wird, wie die Zulassung zur Linderung von Armut, zur Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft, zur allgemeinen Entwicklung und zu mehr Sicherheit beitragen und wie sie ein erfolgreicher Teil der multilateralen Anstrengungen für Afghanistan werden kann, wobei sichergestellt werden muss, dass es ein Verfahren gibt, mit dem Regionen ausgeschlossen werden, in denen die jüngsten Erfolge bei der Herstellung von Rechtsstaatlichkeit und die nachfolgende Eliminierung oder Verminderung des Anbaus leicht in Gefahr gebracht werden könnten;
- 2. beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat und, zur Information, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Islamischen Republik Afghanistan zu übermitteln.
- 1 ABl. C 287 E vom 24.11.2006, S. 176.