A. Problem und Ziel
In der Verständigung zwischen Bund und Ländern über ein Gesamtkonzept zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern vom 11. Dezember 2014 hatte der Bund sich unter anderem dazu bereit erklärt, Länder und Kommunen in den Jahren 2015 und 2016 in Höhe von jährlich 500 Millionen Euro zu entlasten. Diese Zusage hat der Bund mit Artikel 3 des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern vom 24. Juni 2015 umgesetzt.
Die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel sind zum Ausgleich von Mehrbelastungen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Gesundheitsversorgung von Asylbewerbern bestimmt. Sie dienen auch der Entlastung von Ländern und Kommunen bei der dem Kindeswohl entsprechenden Unterbringung, Versorgung und Betreuung von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen. Die Verständigung sieht eine hälftige Refinanzierung der vom Bund zur Verfügung gestellten Beträge über einen Zeitraum von 20 Jahren durch die Länder vor. In den Fällen, in denen die Kommunen Kostenträger sind, haben die Länder eine entsprechende Weitergabe der vom Bund erhaltenen Mittel zugesagt.
In einem neuerlichen gemeinsamen Beschluss zur Asyl- und Flüchtlingspolitik haben sich Bund und Länder am 18. Juni 2015 unter anderem darauf verständigt, dass der Bund seine für das Jahr 2016 zugesagte und mit dem Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern bereits umgesetzte pauschale Hilfe für die Länder und Kommunen in Höhe von 500 Mio. Euro auf das Jahr 2015 vorzieht. Diese Vereinbarung soll mit diesem Gesetz umgesetzt werden.
Für den Zeitraum ab 2016 hat der Bund zugesagt, sich strukturell, dauerhaft und dynamisch an den gesamtstaatlichen Kosten zu beteiligen, die in Abhängigkeit von der Zahl der Aufnahme der Asylbewerber und Flüchtlinge entstehen. Am 15. Juli 2015 haben Bund und Länder Gespräche aufgenommen, in denen im Lichte der Umsetzung der weiteren am 18. Juni vereinbarten Schritten die genauen Regelungen bis zum Herbst gemeinsam festgelegt werden sollen.
B. Lösung
Änderung des § 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Änderung des Finanzausgleichsgesetzes erhält der Bund im Jahr 2015 geringere Einnahmen und im Jahr 2016 höhere Einnahmen aus der Umsatzsteuer in Höhe von jeweils 500 Millionen Euro. Für die Länder resultieren hieraus entsprechende Mehr- bzw. Mindereinnahmen. Die Länder haben eine entsprechende Weitergabe der vom Bund erhaltenen Mittel an die Kommunen zugesagt, sofern und soweit die Kommunen Kostenträger bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern sind.
E. Erfüllungsaufwand
Das Regelungsvorhaben fällt nicht in den Anwendungsbereich der One in, one out-Regel der Bundesregierung.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch das Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft, insbesondere auch für die mittelständischen Unternehmen, entsteht durch dieses Gesetz kein Aufwand. Es werden insbesondere keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht durch dieses Gesetz kein Aufwand.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur schnelleren Entlastung der Länder und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern (Entlastungsbeschleunigungsgesetz)
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 4. September 2015
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur schnelleren Entlastung der Länder und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern (Entlastungsbeschleunigungsgesetz) mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens bis spätestens 15. Dezember 2015 zu realisieren.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 16.10.15
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Entwurf eines Gesetzes zur schnelleren Entlastung der Länder und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern (Entlastungsbeschleunigungsgesetz)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
§ 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974, 976) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich
in den Jahren 2005 und 2006 auf | 2 322 712 000 Euro, |
in den Jahren 2007 und 2008 auf | 2 262 712 000 Euro, |
im Jahr 2009 auf | 1 727 712 000 Euro, |
im Jahr 2010 auf | 1 372 712 000 Euro, |
im Jahr 2011 auf | 1 912 712 000 Euro, |
im Jahr 2012 auf | 1 007 212 000 Euro, |
im Jahr 2013 auf | 947 462 000 Euro, |
im Jahr 2014 auf | 1 115 212 000 Euro, |
im Jahr 2015 auf | minus 173 788 000 Euro, |
im Jahr 2016 auf | 826 212 000 Euro, |
im Jahr 2017 auf | 223 212 000 Euro, |
im Jahr 2018 auf | 977 712 000 Euro, |
ab dem Jahr 2019 auf | 1 077 712 000 Euro." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Inhalt des Gesetzes
In der Verständigung zwischen Bund und Ländern über ein Gesamtkonzept zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern vom 11. Dezember 2014 hatte der Bund sich unter anderem dazu bereit erklärt, Länder und Kommunen in den Jahren 2015 und 2016 in Höhe von jährlich 500 Millionen Euro zu entlasten. Diese Zusage hat der Bund mit Artikel 3 des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern vom 24. Juni 2015 umgesetzt.
Die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel sind zum Ausgleich von Mehrbelastungen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Gesundheitsversorgung von Asylbewerbern bestimmt. Sie dienen auch der Entlastung von Ländern und Kommunen bei der dem Kindeswohl entsprechenden Unterbringung, Versorgung und Betreuung von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen. Die Verständigung sieht eine hälftige Refinanzierung der vom Bund zur Verfügung gestellten Beträge über einen Zeitraum von 20 Jahren durch die Länder vor. In den Fällen, in denen die Kommunen Kostenträger sind, haben die Länder eine entsprechende Weitergabe der vom Bund erhaltenen Mittel zugesagt.
In einem neuerlichen gemeinsamen Beschluss zur Asyl- und Flüchtlingspolitik haben sich Bund und Länder am 18. Juni 2015 unter anderem darauf verständigt, dass der Bund seine für das Jahr 2016 zugesagte und mit dem Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern bereits umgesetzte pauschale Hilfe für die Länder und Kommunen in Höhe von 500 Mio. Euro auf das Jahr 2015 vorzieht. Diese Vereinbarung soll durch eine entsprechende Änderung des Finanzausgleichsgesetzes mit diesem Gesetz umgesetzt werden.
Für den Zeitraum ab 2016 hat der Bund zugesagt, sich strukturell, dauerhaft und dynamisch an den gesamtstaatlichen Kosten zu beteiligen, die in Abhängigkeit von der Zahl der Aufnahme der Asylbewerber und Flüchtlinge entstehen.
Am 15. Juli 2015 haben Bund und Länder Gespräche aufgenommen, in denen im Lichte der Umsetzung der weiteren am 18. Juni vereinbarten Schritten die genauen Regelungen bis zum Herbst gemeinsam festgelegt werden sollen.
II. Alternativen
Keine.
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 106 Absatz 3 Satz 3 Grundgesetz.
IV. Vereinbarkeit mit EU-Recht
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
V. Finanzielle Auswirkungen
Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Durch die Änderung des Finanzausgleichsgesetzes erhält der Bund im Jahr 2015 geringere Einnahmen und im Jahr 2016 höhere Einnahmen aus der Umsatzsteuer in Höhe von jeweils 500 Millionen Euro. Für die Länder resultieren hieraus entsprechende Mehr- bzw. Mindereinnahmen. Die Länder haben eine entsprechende Weitergabe der vom Bund erhaltenen Mittel an die Kommunen zugesagt, sofern und soweit die Kommunen Kostenträger bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern sind.
VI. Erfüllungsaufwand
Das Regelungsvorhaben fällt nicht in den Anwendungsbereich der One in, one out-Regel der Bundesregierung.
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch das Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft, insbesondere auch für die mittelständischen Unternehmen, entsteht durch dieses Gesetz kein Aufwand. Es werden insbesondere keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht durch dieses Gesetz kein Aufwand.
VII. Weitere Kosten
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
VIII. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituationen von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.
IX. Nachhaltigkeit
Das mit dem Gesetz geregelte zeitliche Vorziehen einer Entlastung der Länder durch den Bund hat keine Relevanz in Bezug auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
X. Demografie
Das mit dem Gesetz geregelte zeitliche Vorziehen einer Entlastung der Länder durch den Bund hat keine Auswirkung auf die demografische Entwicklung.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes)
Durch die Änderung wird der in diesem Satz zugunsten des Bundes festgelegte Festbetrag für das Jahr 2015 um 500 Millionen Euro vermindert und im Jahr 2016 um 500 Millionen Euro erhöht. Für die Länder resultieren hieraus entsprechende Mehrbzw. Mindereinnahmen. Hierdurch wird die zwischen Bund und Ländern am 18. Juni 2015 getroffene Vereinbarung umgesetzt, nach der der Bund die am 11. Dezember 2014 für das Jahr 2016 zugesagte und mit dem Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern umgesetzte Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern auf das Jahr 2015 vorzieht.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.