Der Bundesrat hat in seiner 936. Sitzung am 25. September 2015 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt die Initiative der Kommission zur Neufassung der Verordnung zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik. Er hält es für wichtig, diese Verordnung an die geänderten Rahmenbedingungen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) anzupassen - insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele. Ferner begrüßt der Bundesrat, dass die novellierte Verordnung künftig verstärkt Synergien bei der Umsetzung des europäischen Umweltrechts, insbesondere der Meeresstrategierahmenrichtlinie, ermöglichen soll.
- 2. Der Bundesrat lehnt aber die Ausweitung der Erhebung von ökonomischen Daten der Aquakultur auf den Süßwasserbereich, auf die Binnenfischerei und auf die Freizeitfischerei ab. Es ist nicht erkennbar, inwieweit die Erhebung von ökonomischen Daten im Bereich der Süßwasseraquakultur, der Binnenfischerei und der Freizeitfischerei zu den Zielen der reformierten GFP beitragen soll.
Eine Ausweitung der Rahmenregelung für die Datenerhebung (DCF) auf diese Bereiche hätte auf Grund der föderalen Struktur in Deutschland zudem zur Folge, dass die Datenerhebung nicht nur durch Bundes-, sondern auch durch Landesbehörden zu erfolgen hätte.
- 3. Der Bundesrat weist zudem darauf hin, dass sich der Aufwand der Datenerhebung bei einer Ausweitung des Geltungsbereichs der DCF auf die Süßwasseraquakultur im Vergleich zur derzeit bereits existierenden Datenerhebung erheblich erhöhen würde. Nach dem Kommissionsvorschlag unterfällt jeder Aquakulturbetrieb unabhängig von Größe bzw. Produktionsmenge der zusätzlichen Datenerhebung. Der Bundesrat sieht weiter die Gefahr, dass mit der vorgesehenen Einführung der neuen Rahmenregelung zusätzlich zu der bereits bestehenden EU-Aquakulturstatistikverordnung die Datenerhebung in unterschiedlichen Rechtsakten erfolgt.