Der Bundesrat hat in seiner 820. Sitzung am 10. März 2006 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zur Eingangsformel In der Eingangsformel sind nach dem Wort "hat" die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" einzufügen.
Begründung
Das beabsichtigte Gesetz bedarf entgegen der Eingangsformel gemäß Artikel 120a Abs. 1 Satz 1 GG der Zustimmung des Bundesrates. In den §§ 305 ff. LAG werden die Organisation und das Verfahren der Ausgleichsverwaltung geregelt. Diese Verfahrensvorschriften werden durch Artikel 1 Nr. 10 bis 17 des Gesetzentwurfs geändert und ergänzt. Davon ist das Verwaltungsverfahren sowohl des Bundesausgleichsamtes als auch der zuständigen Landesbehörden (Ausgleichsämter, Landesausgleichsämter) betroffen. Zwar wird nach § 312 Abs. 2 Satz 3 LAG zum 1. Oktober 2006 die Durchführung der Kriegsschadensrente sowie vergleichbarer Leistungen auf das Bundesausgleichsamt übertragen. Indessen erfolgt die Übertragung erst nach dem vorgesehenen Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzentwurfs. Im Übrigen werden die Aufgaben auf dem Gebiet der Ausgleichsleistungen, insbesondere die Rückforderung der Hauptentschädigung wegen Schadensausgleichs, weiterhin durch die Ausgleichsverwaltungen der Länder im Auftrag des Bundes (§ 305 LAG) ausgeführt.
Nach Artikel 120a Abs. 1 Satz 1 GG, der im Verhältnis zu Artikel 85 GG als Spezialregelung anzusehen ist, kann der Bundesgesetzgeber die Organisation der Ausgleichsverwaltung einschließlich des Verwaltungsverfahrens der Landesausgleichsverwaltungen regeln. Er bedarf jedoch insoweit der Zustimmung des Bundesrates.