Der Bundesrat hat in seiner 967. Sitzung am 27. April 2018 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. In seiner 962. Sitzung am 24. November 2017 hat der Bundesrat vom Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht personenbezogener Daten in der Europäischen Union - COM (2017) 495 final - Kenntnis genommen, vergleiche BR-Drucksache 678/17(B) . Mit Blick auf das laufende europäische Gesetzgebungsverfahren nimmt er nun wie folgt Stellung:
- 2. Der Bundesrat betont, dass der Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung nicht in der Weise ausgedehnt werden sollte, dass auch Datensätze, in denen nicht personenbezogene Daten mit personenbezogenen Daten untrennbar miteinander verbunden sind ("gemischte Datensätze"), einbezogen werden. Dies hätte die weitreichende Folge, dass Datenlokalisierungsauflagen für die Speicherung der meisten Datensätze verboten wären, da gemischte Datensätze die Regel sein dürften und die Trennung meistens zu aufwendig sein wird.
- 3. Eine Vielzahl von sensiblen behördlichen Datenverarbeitungen wäre davon betroffen: Die Möglichkeiten insbesondere der mitgliedstaatlichen Justizverwaltungen, ihre informationstechnologische Architektur frei und sicher zu gestalten, würden durch eine solche Ausweitung des Anwendungsbereichs stark eingeschränkt. Einschränkungen gingen hier zu Lasten der rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürger, deren personenbezogene Daten der unbeschränkten Lokalisation der Hostanbieter unterlägen.
- 4. In diesem Zusammenhang spricht der Bundesrat sich dagegen aus, den Vorbehalt für Belange der öffentlichen Sicherheit einzuschränken, und bittet die Bundesregierung, einer solchen Änderung des Verordnungsvorschlags in den weiteren Verhandlungen entgegenzutreten, um die im Verordnungsvorschlag der Kommission vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten der mitgliedstaatlichen Justizverwaltungen zu erhalten.
- 5. Ferner sollte es den datenverarbeitenden Stellen insbesondere im Bereich der Justiz auch weiterhin möglich sein, im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge oder in Ausübung einer Verwaltungspraxis Datenlokalisierungsauflagen vorzusehen, um personenbezogene Daten sicher verarbeiten zu können. Überlegungen, die Definition des Begriffs "Datenlokalisierungsauflage" entsprechend weiter zu fassen, laufen daher den informationstechnologischen Sicherheitsbelangen der Justizverwaltung und einer unabhängigen Justiz insoweit zuwider. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich im Interesse einer sicheren justi-ziellen Datenverarbeitung gegen derartige Änderungen einzusetzen.
- 6. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission und das Europäische Parlament.