532/18 (PDF)02.11.18
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur �nderung des Akkreditierungsstellengesetzes und der Gewerbeordnung
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 55. Sitzung am 11. Oktober 2018 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses f�r Wirtschaft und Energie - Drucksache 19/4881 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur �nderung des Akkreditierungsstellengesetzes und der Gewerbeordnung
in beigef�gter Fassung angenommen.
Fristablauf: 23.11.18
Erster Durchgang: Drucksache. 208/18Drucksache 532/18 (PDF)
Gesetz zur �nderung des Akkreditierungsstellengesetzes und der Gewerbeordnung
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl I S. 2540) ge�ndert worden ist, wird wie folgt ge�ndert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Sicherheitstechnik" die W�rter "und Sicherheit in der Informationstechnik" eingef�gt.
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingef�gt:
(1) Es ist verboten,
In Zweifelsf�llen entscheidet die Akkreditierungsstelle, ob im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b eine Bezeichnung berechtigt gef�hrt wird. Ist die Bezeichnung in der Firma oder als Zusatz zur Firma oder im Namen oder als Zusatz zum Namen eines Vereines verwendet, teilt die Akkreditierungsstelle dem zust�ndigen Registergericht ihre Entscheidung mit.
(2) Ein T�tigwerden im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 wird nicht durch die Erkl�rung ausgeschlossen, dass die T�tigkeit keine Akkreditierung im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sei.
(3) Die Akkreditierungsstelle kann die erforderlichen Anordnungen und Ma�nahmen treffen, die zur Feststellung eines Verdachts eines Versto�es oder zur Beseitigung eines festgestellten Versto�es oder zur Verh�tung eines k�nftigen Versto�es gegen ein Verbot des Absatzes 1 erforderlich sind. Dazu kann die Akkreditierungsstelle insbesondere
Besteht der durch Tatsachen hinreichend begr�ndete Verdacht eines Versto�es gegen ein Verbot des Absatzes 1 Satz 1 und liegt Gefahr im Verzug vor, kann die Akkreditierungsstelle Ma�nahmen nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 auch vorl�ufig anordnen. Ist im Falle des Satzes 2 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 3, die Bezeichnung in der Firma oder als Zusatz zur Firma oder im Namen oder als Zusatz zum Namen eines Vereines verwendet, unterrichtet die Akkreditierungsstelle das zust�ndige Registergericht.
(4) Die in Rechtsvorschriften geregelte Zust�ndigkeit anderer Beh�rden, wegen T�tigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Ma�nahmen zu erlassen, wird nicht ber�hrt. § 1 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden."
3. § 3 wird wie folgt ge�ndert:
(2) Eine Konformit�tsbewertungsstelle darf keine Konformit�tsbewertung im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ohne Akkreditierung durchf�hren, wenn durch eine Rechtsvorschrift angeordnet ist, dass die Konformit�tsbewertungsstelle f�r diese Konformit�tsbewertung akkreditiert sein muss. § 1a Absatz 3 Satz 1 bis 3 und Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden."
4. § 7 wird wie folgt gefasst:
Erg�nzend zu der Befugnis des § 15 Absatz 1 des Bundesgeb�hrengesetzes kann die Akkreditierungsstelle im Falle einer von Amts wegen zu erbringenden individuell zurechenbaren �ffentlichen Leistung verlangen, dass bis zur H�he der voraussichtlich entstehenden Geb�hren und Auslagen ein Vorschuss gezahlt oder eine Sicherheit geleistet wird."
5. Nach § 13 wird folgender § 13a eingef�gt:
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz k�nnen abweichend von § 2 Absatz 1 des Verk�ndungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verk�ndet werden."
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3562) ge�ndert worden ist, wird wie folgt ge�ndert:
1. In der Inhalts�bersicht wird die Angabe zu § 32 wie folgt gefasst:
" § 32 Regelung der Sachkundepr�fung, Aufgabenauswahlaussch�sse".
2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 6a Absatz 1 werden jeweils die W�rter " § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3" durch die W�rter " § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4" ersetzt.
3. § 11a wird wie folgt ge�ndert:
4. Nach § 31 wird folgender § 32 eingef�gt:
(1) Soweit Pr�fungsverfahren nicht vollst�ndig durch Rechtsverordnungen nach diesem Abschnitt geregelt sind, kann in ihnen bestimmt werden, dass die Industrie- und Handelskammern, wenn diese f�r die Durchf�hrung von Pr�fungen zust�ndig sind, durch Satzung Einzelheiten des Pr�fungsverfahrens regeln. Regelungen sind insbesondere erforderlich �ber
(2) Soweit in Rechtsverordnungen nach diesem Abschnitt f�r die Auswahl von Pr�fungsfragen f�r Sachkundepr�fungen die Bildung von Aufgabenauswahlaussch�ssen vorgesehen ist, obliegt die Errichtung der Aufgabenauswahlaussch�sse nach Ma�gabe des Satzes 2 den Industrie- und Handelskammern, die sich dabei der in § 32 Absatz 2 des Umweltauditgesetzes bezeichneten Stelle (gemeinsame Stelle) bedienen. In den Rechtsverordnungen sind Einzelheiten zur Einrichtung der Aufgabenauswahlaussch�sse, insbesondere hinsichtlich der Zusammensetzung, zu bestimmen."
5. § 34c wird wie folgt ge�ndert:
"Der erste Weiterbildungszeitraum beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem
6. § 34d Absatz 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Besch�ftigten m�ssen sich in einem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr nach Ma�gabe einer Rechtsverordnung nach § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c weiterbilden."
7. § 34g Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt ge�ndert:
8. Nach § 14, Absatz 2 Nummer 7b wird folgende Nummer 7c eingef�gt:
"7c. entgegen § 34d Absatz 9 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c sich nicht, nicht richtig, nicht vollst�ndig oder nicht rechtzeitig weiterbildet,".
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verk�ndung in Kraft.