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Der Bundesrat hat in seiner 938. Sitzung am 6. November 2015 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 5. November 2015 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
B
Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung gefasst:
- 1. Die steigende Zahl der Flüchtlinge und Asylbewerber stellt die Länder vor große Herausforderungen. Dies gilt nicht nur für den Bereich der Unterbringung sondern auch für den Bereich der Kinderbetreuung. Aus diesem Grunde wurde in der Besprechung der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Kanzlerin am 24. September 2015 unter anderem verabredet, dass die Bundesregierung die Kinderbetreuung weiter unterstützen wird. Dafür sollen die Spielräume, die im Bundeshaushalt durch den Wegfall des Betreuungsgeldes bis 2018 entstehen, aufwachsend mit dem sukzessiven Auslaufen der Altfälle genutzt werden.
Der Bundesrat geht entsprechend den Äußerungen der Bundeskanzlerin von einem Finanzvolumen in Höhe von nahezu 1 Mrd. Euro pro Jahr aus. Die Länder sehen die Absprache allerdings mit Blick auf Artikel 8 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes, das für die Jahre 2016 bis 2018 lediglich Mittel in Höhe von 339 Mio., 774 Mio. bzw. 870 Mio. Euro für die Entlastung der Länder vorsieht, als unzureichend erfüllt an. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, im Rahmen der Haushaltsberatungen zum Bundeshaushalt 2016 die Mittelzuweisungen an die Länder entsprechend den Verabredungen anzupassen. Der Bundesrat erwartet, dass die Mittel über 2018 hinaus dauerhaft zur Verfügung stehen.
- 2. Der soziale Wohnungsbau ist eine der drängenden aktuellen Fragestellungen, auch im politischen Zusammenhang mit der großen Anzahl von Deutschland erreichenden Flüchtlingen. Entsprechend der Vereinbarung zwischen den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder und der Bundeskanzlerin vom 24. September 2015 sollen Länder und Kommunen beim Neubau von Wohnungen und bei der Ausweitung des Bestandes an Sozialwohnungen durch den Bund unterstützt werden. So wird der Bund über Konversionsliegenschaften hinausgehend den Kommunen und kommunalen Gesellschaften weitere Immobilien und Liegenschaften schnell und verbilligt für den sozialen Wohnungsbau bereitstellen. In den anstehenden Beratungen des Bundeshaushalts 2016 sollte daher der Haushaltsvermerk in Kapitel 60 04 Titel 121 01 unter Nummer 60.3 angepasst werden.
Es ist erforderlich, dass der Bund für den sozialen Wohnungsbau geeignete Grundstücke zum Verkehrswert an Kommunen bzw. kommunale Gesellschaften abgibt. Die künftig beabsichtigte und vertraglich abgesicherte Nutzung muss dabei in die Ermittlung des Verkehrswertes einfließen. Dadurch kommt vorrangig ein Ertragswertverfahren zur Anwendung. Zudem bedarf es eines Verfahrens, wie eventuelle Streitigkeiten zwischen der BImA und der Belegenheitskommune geschlichtet werden; z.B. durch den Gutachterausschuss gemäß § 192 BauGB.