Punkt 8 der 919. Sitzung des Bundesrates am 14. Februar 2014
Der Bundesrat möge gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG zu der Vorlage wie folgt Stellung nehmen:
- 1. Die Sicherheit von Lebensmitteln ist ein hohes Gut. Die Verbraucherinnen und Verbraucher vertrauen darauf, dass von ihrer Nahrung keine Gesundheitsgefährdung ausgeht. Der Bundesrat sieht in der eindeutigen und korrekten Kennzeichnung von Rindern sowie der Rückverfolgbarkeit der von ihnen gewonnenen Lebensmittel ein zentrales Element für das hohe Niveau der Lebensmittelsicherheit. Die Kennzeichnung landwirtschaftlicher Nutztiere dient hierdurch den Interessen des Verbraucherschutzes.
- 2. Der Bundesrat stellt fest, dass durch das System der Einzeltierkennzeichnung jedes Rind zur Bekämpfung ansteckender Krankheiten identifiziert und zurückverfolgt werden kann. Dies war und ist eine wichtige Säule bei der erfolgreichen Bekämpfung von Tierseuchen.
Darüber hinaus ist zur Verwaltung bestimmter Beihilferegelungen der Gemeinschaft im Bereich der Landwirtschaft die Einzelkennzeichnung bestimmter Arten landwirtschaftlicher Nutztiere erforderlich. Die Kennzeichnungs- und Registriersysteme müssen daher zur Anwendung und Kontrolle dieser Maßnahmen der Einzelkennzeichnung geeignet sein.
- 3. Nach Auffassung des Bundesrates sollte der technische Fortschritt bei der elektronischen Kennzeichnung von Rindern stärker berücksichtigt werden und Fortschritte bei der Beschaffenheit der Transponder hinsichtlich Materialstabilität, Bioverträglichkeit und Funktionsfähigkeit bei den Vorgaben zur Tierkennzeichnung sollten entsprechende Umsetzung finden.
- 4. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass auch bei ausschließlich elektronischer Kennzeichnung von Rindern mit injizierbarem Transponder analog den Regelungen zur Equidenkennzeichnung die Rückverfolgbarkeit der Tiere und der von ihnen gewonnenen Lebensmittel gewährleistet werden kann.
- 5. Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich bei in der Beratung befindlichen sowie zukünftigen Rechtsetzungsverfahren auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass unter Beachtung der Anforderungen des Verbraucherschutzes ausreichende Flexibilisierungsmöglichkeiten im Bereich der Rinderkennzeichnung geschaffen werden, um moderne technische Entwicklungen für eine tierschonende Kennzeichnung nutzen zu können. Entsprechendes muss auch für die Kennzeichnung von Pferden, Schafen und Ziegen gelten.
- 6. Der Bundesrat hält es ferner für erforderlich, dass die im europäischen Rechtsrahmen vorgesehenen Ausnahme- und Sonderregelungen für die Kennzeichnung landwirtschaftlicher Nutztiere grundsätzlich Eingang in nationales Recht finden. In diesem Zusammenhang bittet der Bundesrat die Bundesregierung um Prüfung, inwieweit hinsichtlich der anstehenden Umsetzung neuen EU-Rechts die Kennzeichnung von Rindern ausschließlich mit elektronischen Kennzeichnungsmitteln im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Behörde erlaubt werden kann, sofern eine sichere Rückgewinnung der verwendeten Transponder im Falle der Schlachtung stattfindet.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Durch die ausschließliche Kennzeichnung landwirtschaftlicher Nutztiere mit injizierbaren oder peroral applizierbaren elektronischen Kennzeichnungssystemen wird die Identifikation und Rückverfolgbarkeit der Tiere bzw. der von diesen Tieren gewonnenen Lebensmittel in einer Weise sichergestellt, die mit einer Kennzeichnung der Tiere mit einem oder zwei visuell ablesbaren Kennzeichnungselementen vergleichbar ist.
Aufgrund des technischen Fortschritts bei der Beschaffenheit der injizierbaren Transponder hinsichtlich Materialstabilität, Bioverträglichkeit und Funktionsfähigkeit sollte die Möglichkeit für definierte Haltungsverfahren geschaffen werden, eine Nutztierkennzeichnung lediglich mit Transpondern vorzunehmen.