Der Bundesrat hat in seiner 954. Sitzung am 10. März 2017 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgenden Maßgaben zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 17 (§ 18a der 1. SprengV)
In Artikel 1 Nummer 17 ist § 18a zu streichen.
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 16 ist § 13 wie folgt zu ändern:
- aa) Absatz 1 Nummer 3 ist zu streichen.
- bb) In Absatz 2 Satz 2 sind die Wörter "sowie das Aktenzeichen der Anzeige" zu streichen.
- b) In Nummer 17 § 15 Absatz 3 sind in dem einleitenden Satzteil die Wörter "sowie § 18a Absatz 1" zu streichen.
- c) In Nummer 26 Buchstabe b § 46 ist Nummer 2 zu streichen.
Begründung:
Anpassung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) auf Grund des Urteils des EuGH vom 27. Oktober 2016 (C-220/15).
Der EuGH hat festgestellt, dass für (erfolgreich) konformitätsbewertete pyrotechnische Gegenstände - vor ihrem Inverkehrbringen - das Verfahren nach § 6 Absatz 4 der 1. SprengV einschließlich der Befugnis der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zur Prüfung und gegebenenfalls Änderung der Gebrauchsanleitung über die Anforderungen der Richtlinie 2007/23/EG hinausgehen (Verletzung der Verpflichtungen aus Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2007/23/EG).
Da sowohl die Richtlinie 2013/29/EU in Artikel 4 Absatz 1 als auch die Richtlinie 2014/28/EU in Artikel 3 entsprechende Bestimmungen enthalten und auch ansonsten die geltende Rechtslage vergleichbar ist, muss davon ausgegangen werden, dass auch unter Geltung der aktuellen Rechtslage das Verfahren nach § 6 Absatz 4 der 1. SprengV sowohl für pyrotechnische Gegenstände als auch für Explosivstoffe als europarechtswidrig zu betrachten ist.
Das oben genannte Urteil des EuGH konnte bei der Erstellung der Vorlage keine Berücksichtigung finden. In § 18a der 1. SprengV vorgesehene Regelungen stehen nicht im Einklang mit diesem Urteil.
2. Zu Artikel 1 Nummer 19 (§ 20 Absatz 1 der 1. SprengV)
In Artikel 1 Nummer 19 ist § 20 Absatz 1 wie folgt zu ändern:
- a) Die Angabe "Kategorie 1" ist durch die Angabe "Kategorie F1" zu ersetzen.
- b) Die Angabe "Kategorie 2" ist durch die Angabe "Kategorie F2" zu ersetzen.
- c) Die Angabe "Kategorie 3"ist durch die Angabe "Kategorie F3" zu ersetzen.
- d) Die Angabe "Kategorie 4" ist durch die Angabe "Kategorie F4" zu ersetzen.
Begründung:
Die Bezeichnungen der verschiedenen Kategorien von Feuerwerkskörpern werden an die durch den Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vorgenommene Umbenennung angepasst (vgl. BR-Drucksache 651/16 (PDF) , § 3a SprengG-E).
3. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe b (§ 23 Absatz 2 der 1. SprengV)
In Artikel 1 Nummer 21 ist Buchstabe b zu streichen.
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung - Herausnahme der nichtgewerblichen (§ 27 SprengG) Erlaubnisinhaber aus der Liste derjenigen, die F2-Feuerwerk auch außerhalb der Silvestertage verwenden dürfen - führt entgegen ihrer eigentlichen Intention in der Praxis zu größerer Rechtsunsicherheit als die bestehende Regelung und wird absehbar zu erheblichen Auslegungs- und Vollzugsproblemen führen. Insbesondere die Tatsache, dass § 27-Erlaubnisinhaber für F3-Feuerwerk nun die (weniger gefährliche) Kategorie F2 überhaupt nicht mehr verwenden dürfen, erzeugt einen gegenteiligen Effekt zum Gewollten. Diese Erlaubnisinhaber werden mit der Regelung in Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe b regelrecht gezwungen, grundsätzlich nur die gefährlichere Kategorie F3 zu verwenden. Das ist sachlich nicht gerechtfertigt und den Rechtsunterworfenen nicht mit nachvollziehbaren Argumenten zu vermitteln.
Eine generelle Einschränkung der Möglichkeit, nichtgewerbliche Erlaubnisse zum Umgang mit Feuerwerk zu erlangen, ist diskutabel und es sprechen einige sachliche Gründe dafür. Für einen solchen Schritt muss dies allerdings mit der nötigen Rechtsklarheit an geeigneter Stelle grundsätzlich geregelt werden, sinnvollerweise direkt im einschlägigen § 27 SprenG selbst.
4. Zu Artikel 1 Nummer 25
Begründung:
§ 41 Absatz 5 Satz 2 und 3 der 1. SprengV werden durch die in § 16 Absatz 1 SprenG anzufügenden Sätze 3 und 4 (vgl. Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a der BR-Drucksache 651/16 (PDF) ) ersetzt.
5. Zu Artikel 2 Nummer 1, 2 (§ 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb LuftVO)
In Artikel 2 sind Nummer 1 und 2 wie folgt zu fassen:
- '1. In Doppelbuchstabe aa werden die Wörter "Kategorie 2 im Sinne der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz" durch die Wörter "Kategorie F2 im Sinne des Sprengstoffgesetzes" ersetzt.
- 2. In Doppelbuchstabe bb werden die Wörter "Kategorien 3, 4, P2 und T2 im Sinne der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz" durch die Wörter "Kategorien F3, F4, P2 und T2 im Sinne des Sprengstoffgesetzes" ersetzt.'
Begründung:
Neben den in Artikel 2 vorgenommenen Anpassungen, die sich aus den aufgrund der Richtlinie 2013/29/EU geänderten Kategoriebezeichnungen für Feuerwerk ergeben, sind die in § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb LuftVO noch enthaltenen Verweise auf die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz zu streichen. Nunmehr wird mit dem neu eingefügten § 3a SprengG-E (vgl. BR-Drucksache 651/16 (PDF) ) die Kategorisierung von pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen aus der Verordnung ins Gesetz verlagert. Diese geänderte Rechtsgrundlage ist daher ebenfalls im Rahmen der Änderung des § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb LuftVO zu berücksichtigen.