Antrag der Länder Bayern, Mecklenburg-Vorpommern
Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes

Punkt 15 der 860. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2009

Der Bundesrat möge beschließen:

Die Bundesregierung wird gebeten, bei der Novellierung des Sprengstoffgesetzes Artikel 2 Nummer 9 (§§ 6 und 6a 1. SprengV) durch eine Ausnahme dahingehend zu ändern, dass für pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge (z.B. Gasgeneratoren für Airbags) die Anzeigepflicht mit Zuteilung einer Identifikationsnummer entfällt.

Begründung

Gemäß Artikel 2 Nummer 9 zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz sind Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände vor der erstmaligen Verwendung im Geltungsbereich des Gesetzes der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (Bundesanstalt) anzuzeigen. Darüber hinaus ist eine Anleitung nach Anhang I Nummer 3 Buchstabe h der Richtlinie 2007/23/EG (Pyrotechnik-Richtlinie) beizufügen. Die Bundesanstalt vergibt zum Nachweis der Anzeige eine Identifikationsnummer.

Für pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge (z.B. Gasgeneratoren für Airbags) sind eine Anzeigepflicht, die Zuteilung einer Identifikationsnummer und die Aufnahme in eine Anleitung nicht konform mit der Richtlinie 2007/23/EG.

Ziel der Richtlinie 2007/23/EG sind die Harmonisierung bisheriger nationaler Zulassungs- und Registrierungsverfahren und die Einführung eines EU-gültigen CE-Konformitätsbewertungsverfahrens. Im Rahmen dieses Verfahrens sieht die Pyrotechnik-Richtlinie vor, dass pyrotechnischen Gegenständen für Fahrzeuge nach entsprechenden Prüfungen EU-anerkannte CE-Registrierungsnummern zugewiesen werden.

Die Richtlinie sieht keine zusätzliche nationale Anzeigepflicht vor.

Damit ginge die vorgesehene Regelung für pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge über eine 1:1 Umsetzung hinaus.