Der Bundesrat hat in seiner 973. Sitzung am 14. Dezember 2018 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 14. Dezember 2018 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 106 Absatz 3 sowie Artikel 107 Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 143g des Grundgesetzes zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen
Anlage
Entschließung zum Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
Der Bundesrat hält die bundesweite Unterstützung der Länder und Kommunen beim Ausbau des Angebots und bei der Steigerung der Qualität von Kinderbetreuungseinrichtungen und dem Angebot an Kindertagespflege sowie zusätzlich bei der Entlastung von Eltern bei den Gebühren für ein wichtiges Anliegen, bei dem nicht alle Länder aus eigener Kraft alle notwendigen Ziele erreichen können. Der Bundesrat begrüßt die Bereitschaft des Bundes, Mittel zur Verfügung zu stellen und dabei die unterschiedlichen Ausgangslagen flexibel zu berücksichtigen.
Allerdings bleibt das Gesetz hinter den Erwartungen an eine dauerhafte finanzielle Sicherheit der Beteiligung des Bundes an diesen Kosten zurück. Für nachhaltige Verbesserungen in den verschiedenen Handlungsfeldern ist eine langfristige finanzielle Unterstützung des Bundes erforderlich. Die aktuell vorgesehene befristete Unterstützung bis zum Jahr 2022 wird diesem Erfordernis nicht gerecht. Insofern bemängelt der Bundesrat, dass das Gesetz eine Verstetigung zwar nicht ausschließt aber auch nicht ausdrücklich vorsieht. Die Qualitätsentwicklung von und Teilhabe an Kindertagesbetreuung in dem Gesetz ist - auch angesichts der Regelungen im SGB VIII - als Daueraufgabe angelegt.
Um die zügige Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung der Situation in den Kindertageseinrichtungen im Interesse der betroffenen Eltern und Kinder zu ermöglichen, hat der Bundesrat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. Gleichzeitig fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die Bundesbeteiligung spätestens im Zusammenhang mit der Evaluation im Jahr 2020 zu verstetigen, um die dauerhafte Erreichung der mit dem Gesetz verfolgten Ziele nicht zu gefährden.