A
Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik
empfiehlt dem Bundesrat,
der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der folgenden Änderungen zuzustimmen:
1. Zu § 1
§ 1 ist wie folgt zu fassen:
- Der Sitz der Einigungsstelle liegt bei der Agentur für Arbeit. Haben die Träger der Leistungen eine Arbeitsgemeinschaft gebildet oder wurde nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ein kommunaler Träger zugelassen, liegt der Sitz der Einigungsstelle dort. Die Geschäfte der Einigungsstelle werden am Sitz der Einigungsstelle geführt.
Als Folge ist
- a) § 3 wie folgt zu fassen: "Zuständig ist die Einigungsstelle bei der Agentur für Arbeit, Arbeitsgemeinschaft oder dem nach § 6a Zweites Buch Sozialgesetzbuch zugelassenen kommunalen Träger, in der ein Antrag gemäß § 37 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gestellt wurde oder zu stellen wäre. Wird nach Anrufung der Einigungsstelle eine andere Agentur für Arbeit, Arbeitsgemeinschaft oder ein nach § 6a Zweites Buch Sozialgesetzbuch zugelassener kommunaler Träger zuständig, entscheidet die angerufene Einigungsstelle abschließend."
- b) § 9 Satz 1 wie folgt zu fassen:
Die Kosten für das Verfahren der Einigungsstelle trägt die Agentur für Arbeit, die Arbeitsgemeinschaft oder der nach § 6a Zweites Buch Sozialgesetzbuch zugelassene kommunale Träger, bei dem die Einigungsstelle angesiedelt ist; den beteiligten Trägern werden Kosten nicht erstattet.
- c) § 9 Satz 3 wie folgt zu fassen:
Die notwendigen Auslagen des Antragstellers nach § 7 sind von der Agentur für Arbeit, der Arbeitsgemeinschaft oder dem nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen kommunalen Träger, bei dem die Einigungsstelle angesiedelt ist, zu erstatten.
Begründung
Bei getrennter Aufgabenwahrnehmung entscheidet die Agentur für Arbeit über die Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit des oder der Arbeitsuchenden ( § 44a SGB II), weshalb hier die Einigungsstelle auch angesiedelt sein sollte.
Nach § 44b Absatz 3 SGB II nimmt die Arbeitsgemeinschaft die Aufgaben der Agentur für Arbeit als Leistungsträger nach dem SGB II wahr. Die Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit gehört zu den Aufgaben der Agentur, folgerichtig muss die Einigungsstelle beim Bestehen einer Arbeitsgemeinschaft auch bei dieser angesiedelt werden, da die Agentur für Arbeit ihre Aufgaben auf die Arbeitsgemeinschaft übertragen hat.
Ist eine Kommune nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch als kommunaler Träger zugelassen, entscheidet der zugelassene kommunale Träger über Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit. Die Entscheidung über die Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit wird ohne die Agentur für Arbeit getroffen. Die Einigungsstelle ist daher beim zugelassenen kommunalen Träger anzusiedeln.
2. Zu § 2 Abs. 1 und Abs. 4
§ 2 Abs. 1 ist wie folgt zu fassen:
- Die Agentur für Arbeit und der andere Träger der Leistung benennen auf Anforderung der Geschäftsstelle nach § 1 je einen Vertreter als Mitglied der Einigungsstelle sowie dessen Stellvertreter. Der Stellvertreter hat bei Verhinderung des Mitgliedes dessen Rechte und Pflichten.
In der Folge ist § 2 Abs. 4 zu streichen.
Begründung
Die Verordnung regelt gemäß der Ermächtigungsnorm die Grundsätze des Verfahrens für die Arbeit der Einigungsstellen. Die Zusammensetzung der Mitglieder der Einigungsstelle wird bereits in § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB II geregelt. Die Art und Weise, wie die Leistungsträger ihre Vertreter der Einigungsstelle bestellen, obliegt allein den Trägern nach Maßgabe der dort geltenden internen Regelungen, die Grundsätze der Selbstverwaltung der Träger dürfen insoweit durch die Verordnung nicht beschränkt werden. Nach der gesetzlichen Regelung ist es auch möglich, dass der Vertreter eines Leistungsträgers diesem Träger selbst nicht angehört. So ist zum Beispiel sinnvoll, bei Beteiligung des Sozialhilfeträgers in Fragen der Grundsicherungsleistung bei voller Erwerbsminderung als Vertreter einen Angehörigen des Rentenversicherungsträgers zu entsenden, der über die Frage der Erwerbsfähigkeit für den Sozialhilfeträger bindend entscheidet. Neben den Mitgliedern bestellen die Leistungsträger nach Maßgabe ihrer internen Vorschriften ebenfalls Stellvertreter, die die Aufgaben der Mitglieder bei deren Verhinderung wahrnehmen. Begründung zur Folge:
Die Streichung des Absatzes 4 ist Folgeregelung zur Änderung von Absatz 1. Eine Vertreterregelung für die Mitglieder entfällt dadurch, dass die Bestellung den Trägern selbst obliegt. Führt der Leiter bzw. der Geschäftsführer eines Trägers den Vorsitz der Einigungsstelle, so ist dessen Vertretung ebenfalls durch interne Regelungen des Trägers bestimmt.
3. Zu § 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3
§ 2 Abs. 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 sind nach dem Wort "sich" die Wörter "bis zu ihrer ersten Sitzung" einzufügen.
- b) Satz 3 ist zu streichen.
Begründung
Um die Arbeitsfähigkeit der Einigungsstelle zeitnah zu gewährleisten, müssen sich die Mitglieder der Einigungsstelle bereits bis zur ersten Sitzung gemeinsam auf einen unabhängigen Vorsitzenden einigen. Wird eine Einigung nicht erzielt, nimmt der nach § 45 Abs. 1 Satz 4 SGB II zu bestimmende Vorsitzende bereits an der ersten Sitzung teil.
Ein Losverfahren über den ersten Vorsitz in den Fällen des § 45 Abs. 1 Satz 4 SGB II ist nicht erforderlich. Dem Gesetz ist zu entnehmen, dass zunächst ein Mitglied der Agentur für Arbeit diese Aufgabe übernimmt.
4. Zu § 2 Abs. 2 Satz 1
In § 2 Abs. 2 Satz 1 sind die Wörter ", der die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzt" zu streichen.
Begründung
Die erforderliche fachliche Qualifikation des Vorsitzenden ist im Gesetz nicht geregelt. Die Forderung nach einer Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst geht unzulässig über die Ermächtigungsnorm hinaus. Die Regelung ist verfassungswidrig und daher zu streichen.
5. Zu § 2 Abs. 3
§ 2 Abs. 3 ist wie folgt zu fassen:
- Weitere Träger von Sozialleistungen sind an den Sitzungen der Einigungsstelle zu beteiligen, wenn auf Grund des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie zur Leistung an den Antragsteller verpflichtet sind. Sie sind zu beteiligen, wenn ein Mitglied der Einigungsstelle dies verlangt. Vor der Beteiligung ist das Einverständnis des Betroffenen einzuholen. Ergibt sich im Verfahren, dass der beteiligte Leistungsträger zur Leistung verpflichtet ist, tritt er als Mitglied an die Stelle des ursprünglich zur Leistung verpflichteten Mitgliedes.
Begründung
Die Mitglieder der Einigungsstelle sind nach der Zahl im Gesetz abschließend bestimmt. Es besteht daher kein Raum für die Hinzuziehung weiterer Träger, die für eine Leistungsverpflichtung außerdem in Frage kommen könnten. Die Verordnung geht insoweit unzulässig über die gesetzliche Regelung hinaus. Bei Hinzuziehung weiterer Leistungsträger als Mitglieder, die insoweit auch stimmberechtigt wären, hätte in der Folge ein "unzuständiger" Leistungsträger ein Stimmrecht und könnte die Entscheidung der Einigungsstelle beeinflussen, auch wenn er nach Klärung der Sachlage nicht mehr zur Leistung verpflichtet, also nicht mehr "Träger der anderen Leistung" nach § 45 Absatz 1 SGB II ist. Die beantragte Änderung gewährleistet, dass der beteiligte als dann leistungspflichtiger Träger dessen Stelle als Mitglied übernimmt. Das Einverständnis des Betroffenen zur Beteiligung eines weiteren Trägers ist vorab einzuholen, da ein Antrag beim zu beteiligenden Träger bisher nicht gestellt wurde und eine Übermittlung der medizinischen Daten als besonders schutzwürdige Sozialdaten einer eingeschränkten Übermittlungsbefugnis nach § 76 SGB X unterliegt.
6. Zu § 4 Abs. 2 Satz 1
In § 4 Abs. 2 Satz 1 sind die Wörter "dem anderen Träger" durch die Wörter "der Geschäftsstelle" zu ersetzen.
Begründung
Sofern ein Vorsitzender der Einigungsstelle noch nicht bestellt ist, ist es sinnvoll, die Geschäftsstelle der Einigungsstelle anzurufen. Diese fordert die beteiligten Träger zur Benennung der Mitglieder und eines Vorsitzenden auf und beruft die erste Sitzung der Einigungsstelle ein.
7. Zu § 8 Abs. 2
§ 8 Abs. 2 ist wie folgt zu fassen:
- Stimmberechtigt sind der Vorsitzende, der Vertreter der Agentur für Arbeit und der Vertreter des Trägers der anderen Leistung (§ 2 Abs. 1 und 3). Die Einigungsstelle ist beschlussfähig, wenn die stimmberechtigten Mitglieder oder ihre Vertreter anwesend sind. Weigert sich ein Träger nach Fristsetzung durch den Vorsitzenden, durch Entsendung des Vertreters die Beschlussfähigkeit herbeizuführen, stellt der Vorsitzende diesen Sachverhalt fest. Danach kann ein Beschluss gefasst werden, auch ohne dass die Voraussetzungen nach Satz 2 vorliegen.
Begründung
Stimmberechtigt sind lediglich Mitglieder der Einigungsstelle. Mitglieder sind entweder die nach § 2 Abs. 1 bestellten Vertreter oder ein Vertreter des Leistungsträgers, der nach § 2 Abs. 3 an die Stelle des ursprünglich zur Leistung verpflichteten Trägers ( § 45 Abs. 1 SGB II) tritt. Eine Übertragung der Stimmberechtigung auf weitere Träger ist damit entbehrlich.
Die Arbeitsfähigkeit der Einigungsstelle soll auch erhalten bleiben für den Fall, dass sich ein Leistungsträger weigert, einen Beschluss herbeizuführen, indem dessen als Mitglied entsandter Vertreter nicht an der Sitzung der Einigungsstelle teilnimmt. Die Entscheidung der Einigungsstelle kann nach Fristsetzung durch den Vorsitzenden auch ohne Stimme dieses Mitgliedes erfolgen. Bei Stimmgleichheit entscheidet nach § 8 Abs. 1 Satz 3 bereits die Stimme des Vorsitzenden. Es ist daher nicht erforderlich und rechtlich auch bedenklich, dass der Vorsitzende das Stimmrecht des abwesenden Mitgliedes übernimmt.
8. Zu § 8 Abs. 3
§ 8 Abs. 3 ist zu streichen.
Begründung
Die Regelung ist entbehrlich. Es ist nicht ersichtlich, welche Fälle von dieser Vorschrift betroffen sein sollen. Der am Gerichtsverfahren beteiligte Träger ist an die Ausführung des Urteils und die ggf. damit verbundene Leistungsgewährung gebunden. Der Fall, dass ein nicht am Gerichtsverfahren beteiligter Leistungsträger durch ein Urteil zur Leistungsgewährung verpflichtet wird, dieser jedoch nicht nachkommt, weil er die Auffassung des Gerichtes nicht teilt, kann nicht durch die Einigungsstelle geregelt werden. Es ist nicht Aufgabe der Einigungsstelle, den nicht am Verfahren beteiligten Träger an die Entscheidung des Gerichtes zu binden. Das Ergebnis der Einigung wäre in diesem Fall vorweggenommen. Sofern der Träger nicht bereits am gerichtlichen Verfahren beteiligt worden ist, wird hier ggf. ein weiteres gerichtliches Verfahren gegenüber diesem Träger erforderlich werden.
Ein dem Urteil zugrunde liegender unzutreffender Sachverhaltes andererseits kann nur dazu führen, das Urteil anzufechten, nicht jedoch, die Einigungsstelle anzurufen, um ein Ergebnis zu erzielen, welches der Ausführung des Urteils entgegensteht. Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Vorliegen des rechtskräftigen Urteils, erlässt der zur Leistungsgewährung verurteilte Träger ab Änderung der Verhältnisse einen Aufhebungsbescheid.
Die an ein Entscheidungsverfahren bei der Einigungsstelle gebundene vorläufige Leistungspflicht zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 44a Satz 3 SGB II kann nicht durch die Verordnung auf Fälle ausgedehnt werden, in denen bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliegt.
B
- 9. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.