Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus

Punkt 13 der 860. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2009

Für den Fall, dass der Bundesrat aus anderem Grunde zu dem Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangt, sollte die Anrufung auch aus folgendem Grund erfolgen:

Zu Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe b (§ 27 Absatz 1 Satz 5 Nummer 13 ÄApproO)

In Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe b ist Nummer 13 wie folgt zu fassen:

Begründung

Nach Artikel 7 wird Palliativmedizin als verpflichtender Lehr- und Prüfungsinhalt (Querschnittsbereich 13) in die Approbationsordnung für Ärzte aufgenommen. Palliativmedizin und Schmerzmedizin überschneiden und ergänzen sich inhaltlich in vielen Bereichen. Es ist daher sinnvoll, dass die beiden sich ergänzenden Fachbereiche im Rahmen eines Querschnittsbereichs zusammen gelehrt werden. Geschätzte zehn Millionen Patienten in Deutschland leben mit chronischen Schmerzen, die nicht tumorbedingt und häufig erst durch eine unzureichende oder falsche Behandlung zu Beginn entstanden sind. Die jährlichen Kosten durch chronischen Schmerz belaufen sich in Deutschland auf rund 25 Milliarden Euro (Stand 2003), größtenteils verursacht durch Arbeitsunfähigkeit und Berentungen. Durch eine bessere Ausbildung der Mediziner in Schmerztherapie könnte in vielen Fällen eine Chronifizierung von vornherein verhindert werden. Eine Kompensation der hierdurch entstehenden Kosten in der Lehre könnte durch adäquate Anpassung der Stoffvermittlung in den übrigen Fächern und Querschnittsbereichen erfolgen. Hierzu wären die Studienordnungen entsprechend zu ändern.