Der Deutsche Bundestag hat in seiner 114. Sitzung am 9. Juni 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Drucksache 17/6106 - den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung - Drucksache 17/5804 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 08.07.11
Erster Durchgang: Drucksache. 126/11 (PDF)
Artikel 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. § 11 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Satz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die einen Ausbildungsnachweis in einem dieser Staaten erworben haben oder einen gleichwertigen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 4 Absatz 1a Satz 3 vorlegen. § 9a bleibt unberührt."
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
- (1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte tierärztliche Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen." "