Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Integrationsgesetzes

Punkt 19 der 946. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2016

Der Bundesrat möge anstelle von Ziffer 25 der Ausschussempfehlungen wie folgt beschließen:

Zu Artikel 5 Nummer 8 (§ 60a Absatz 2 Satz 9

In Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 ist nach Satz 9 folgender Satz einzufügen:

"Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses soll die Ausländerbehörde eine Duldung für weitere sechs Monate zum Zweck der Suche nach einem anderen Ausbildungsplatz erteilen, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich ernsthaft um einen anderen Ausbildungsplatz bemüht; die zur Ausbildungsplatzsuche erteilte Duldung darf für diesen Zweck nicht verlängert oder erneut erteilt werden."

Begründung:

Die Änderung zielt darauf ab, im Fall des Abbruchs einer Ausbildung eine zweite Chance zu geben, insbesondere da der Abbruch unverschuldet erfolgt sein kann. Um Missbrauch auszuschließen, soll dies jedoch auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Ausländer der Ausländerbehörde zumindest glaubhaft macht, dass er Anstrengungen unternimmt, einen neuen Ausbildungsplatz zu finden. Durch den letzten Satz soll klargestellt werden, dass die Duldung weder verlängert noch im Fall eines weiteren Abbruchs wiederholt werden kann.