Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

Der Bundesrat hat in seiner 943. Sitzung am 18. März 2016 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.

Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

A Änderungen

1. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 1 Satz 2 - neu - TabakerzV)

In Artikel 1 ist dem § 2 Absatz 1 folgender Satz anzufügen:

"Soweit Prüflaboratorien Teil der unmittelbaren oder mittelbaren Bundes- oder Landesverwaltung sind, gelten sie als zugelassen."

Begründung:

Amtliche Prüflaboratorien bedürfen keiner Zulassung.

In der Begründung zur vorliegenden Verordnung unter Abschnitt B "Besonderer Teil" zu § 2 "Prüflaboratorien" findet sich zwar der Wortlaut des Satzes wieder, dies wird jedoch für nicht ausreichend erachtet, da die Begründungen nach Erlass der Rechtsverordnung nicht unmittelbar für die Wirtschaftsbeteiligten zugänglich sind. Zur Klarstellung des Sachverhaltes sollten die amtlichen Prüflaboratorien ausdrücklich von dem Zulassungsverfahren ausgenommen werden.

2. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 2 Nummer 1

Begründung:

Zum Nachweis der Kompetenz im Rahmen der Zulassung der Prüflaboratorien durch die zuständige Behörde sieht die Verordnung nur die Akkreditierung vor. Da die Akkreditierung durch die deutsche Akkreditierungsstelle drei Jahre gültig ist, ist ein jährlicher Nachweis der Kompetenz des Prüflaboratoriums durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Laborvergleichsuntersuchung sinnvoll und notwendig. Dies entspricht auch der derzeitigen Rechtslage in § 4 Absatz 2 Tabakprodukt-Verordnung.

3. Zu Artikel 1 (§ 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 TabakerzV)

In Artikel 1 sind in § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 die Wörter "nicht für Jugendliche und Nichtraucher empfohlen wird," durch die Wörter "nicht für Nichtraucher empfohlen wird, und dass die Abgabe an sowie die Verwendung durch Kinder und Jugendliche untersagt sind," zu ersetzen.

Begründung:

Durch das Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas (vgl. BR-Drucksache 054/16 (PDF) ) wird § 10 Absatz 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG) folgendermaßen geändert:

"In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben, noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden."

Der neu angefügte § 10 Absatz 4 JuSchG lautet:

"Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse."

Diese Änderungen des Jugendschutzgesetzes verbieten die Abgabe an und den Konsum von nikotinhaltigen sowie nikotinfreien E-Zigaretten und E-Shishas durch Kinder und Jugendliche.

Die in § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Tabakerzeugnisverordnung geforderten Warnhinweise auf Beipackzetteln sollten aus diesem Grund Kinder und Jugendliche erfassen.

4. Zu Artikel 3 ( § 1 Absatz 1 PrüflabV)

In Artikel 3 sind in § 1 Absatz 1 die Wörter "über ein nach § 2 Absatz 1 der Tabakerzeugnisverordnung zugelassenes Prüflaboratorium verfügen" durch die Wörter

Begründung:

Die Zulassung von Prüflaboratorien war bisher in § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 der Tabakprodukt-Verordnung und ist jetzt in § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 der Tabakerzeugnisverordnung geregelt. Die Zulassungspflicht gilt ausschließlich für Prüflaboratorien, die Messungen der Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalte von Zigaretten, also Emissionsmessungen, durchführen. Prüflaboratorien, die an Tabakerzeugnissen andere Untersuchungen durchführen, sind auch weiterhin nicht zulassungspflichtig.

Die Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung regelt die Zulassung von privaten Sachverständigen zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben nach § 31 Absatz 3 des Tabakerzeugnisgesetzes (bisher § 42 Absatz 1 Satz 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes). Dadurch soll sichergestellt werden, dass Gegenprobensachverständige über ein akkreditiertes Prüflabor verfügen, das für die Untersuchung entsprechender Gegen- oder Zweitproben geeignet ist. Die weiteren Voraussetzungen für eine Zulassung als Gegenprobensachverständige im Tabakbereich werden von den zuständigen Landesbehörden festgelegt.

Die in Artikel 3 vorgesehene Änderung der GegenprobensachverständigenPrüflaboratorienverordnung würde dazu führen, dass nur noch Gegenprobensachverständige zugelassen werden können, die über ein für Emissionsmessungen gemäß § 4 Absatz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes zugelassenes Prüflabor verfügen. Diese Einschränkung ist nicht praxisgerecht.

Durch die vorgeschlagene Änderung soll es ermöglicht werden, dass auch künftig Gegenprobensachverständige für Tabakuntersuchungen zugelassen werden können, wenn sie über ein geeignetes akkreditiertes Prüflabor verfügen, und dass die bisher im Tabakbereich zugelassenen Gegenprobensachverständigen auch weiterhin als solche tätig sein können.

B Entschließung