Der Deutsche Bundestag hat in seiner 203. Sitzung am 30. Januar 2009 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 016/11763 - den von der Bundesregierung eingebrachten
- Entwurf eines Gesetzes zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS-II-Gesetz) - Drucksache 016/10816 -
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. In Artikel 2 Nummer 5 wird § 15a wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "die Maßnahme" durch die Wörter "diese Ausschreibung" ersetzt.
- bb) In Satz 2 wird das Wort "wenn" durch das Wort "solange" ersetzt.
- cc) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt: "Erfolgt die nach Satz 2 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Ausschreibung, bedürfen weitere Zurückstellungen auf Antrag der Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat der gerichtlichen Zustimmung. Das Gericht bestimmt die Dauer weiterer Zurückstellungen. Fünf Jahre nach Beendigung der Ausschreibung kann es dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach dem jeweils für die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, geltenden Bundes- oder Landesrecht. Ist insoweit keine Regelung getroffen, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, ihren Sitz hat. In diesem Fall gelten für das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend."
- b) In Absatz 2 wird das Wort "wenn" durch das Wort "sobald" ersetzt.
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 2. Artikel 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Artikel 2 Nummer 2 bis 4, Artikel 4 und Artikel 5, soweit hierdurch Artikel 6 Nr. 1 des Gesetzes zu dem Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen aufgehoben wird, treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tag in Kraft, ab dem die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 und der Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) anwendbar sind. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt."
Fristablauf: 06.03.09
Erster Durchgang: Drucksache. 698/08 (PDF)