A. Problem und Ziel
Zur Vermeidung der rechtswidrigen Inanspruchnahme des Wohngeldes und damit auch zur Einsparung von Haushaltsmitteln des Bundes und der Länder soll der automatisierte Datenabgleich im Wohngeldverfahren nach § 33 Absatz 5 des Wohngeldgesetzes (WoGG) bundesweit eingeführt werden. Bisher haben lediglich vier Länder die in § 33 Absatz 7 WoGG enthaltene Möglichkeit zur Durchführung des automatisierten Datenabgleichs durch entsprechendes Landesrecht genutzt. Daher soll eine bundeseinheitliche Rechtsgrundlage geschaffen werden.
B. Lösung
Die bundeseinheitliche Rechtsgrundlage für die Durchführung des automatisierten Datenabgleichs soll durch Ergänzung der Wohngeldverordnung (WoGV) geschaffen werden. Hierbei wird von der Ermächtigung der Bundesregierung in § 38 Nummer 3 WoGG Gebrauch gemacht, die Einzelheiten des Verfahrens des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens (§ 33 WoGG) zu regeln.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Änderung der Wohngeldverordnung zur bundesweiten Einführung des automatisierten Datenabgleichs sind mittelfristig Einsparungen bei den Wohngeldausgaben in nicht quantifizierbarer Höhe zu erwarten. Durch den automatisierten Datenabgleich werden Fälle rechtswidrigen Wohngeldbezugs (Überzahlungen sowie Doppelzahlungen an Leistungsempfänger und -empfängerinnen in Form von Wohngeld und Transferleistung) und entsprechendes Rückforderungspotenzial aufgedeckt, das allerdings wegen des dann abnehmenden Leistungsmissbrauchs sinken wird. Diejenigen Länder, die den automatisierten Datenabgleich bereits eingeführt haben (Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Berlin, Baden-Württemberg), konnten mit seiner Hilfe insbesondere bei der Antragstellung verschwiegene Kapitalerträge aufdecken und so einen überhöhten Leistungsbezug verhindern. Nordrhein-Westfalen konnte zum Beispiel ein Rückforderungspotenzial im ersten Datenabgleich von rund 9 Millionen Euro und im vierten Datenabgleich von noch rund einer Million Euro aufdecken. Gemessen hieran fallen die einmalig entstandenen Kosten für die Etablierung des technischen Verfahrens nicht ins Gewicht. Mittelfristig beugt der automatisierte Datenabgleich der rechtswidrigen Inanspruchnahme des Wohngeldes vor. Die so erreichbaren Einsparungen stehen entsprechend den Finanzierungsanteilen jeweils zur Hälfte dem Bund und dem jeweiligen Land zu.
E. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Kosten für die Bürgerinnen und Bürger entstehen nicht. Durch den Verordnungsentwurf werden keine neuen Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für die mittelständischen Unternehmen, entstehen nicht. Informationspflichten für die Wirtschaft werden durch den Verordnungsentwurf weder eingeführt noch geändert oder abgeschafft.
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den automatisierten Datenabgleich entstehen den Ländern Kosten in Form der jährlichen Erstattung der Verwaltungskosten, die bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (Datenstelle) zur Durchführung des automatisierten Datenabgleichs anfallen (im ersten Kalenderjahr 2 700 Euro zuzüglich 950 Euro je Kalendervierteljahr, in den folgenden Kalenderjahren bis zu 3 800 Euro zuzüglich Erhöhungsfaktor). Weitere Kosten entstehen den Ländern durch den Umstellungsaufwand für Informationsverarbeitung und -technik in Höhe von etwa 50 000 bis 100 000 Euro je Land (einmalig) sowie für laufende Kosten in Höhe von etwa 40 000 bis 80 000 Euro je Land (jährlich); bei den Wohngeldbehörden entstehen derzeit nicht quantifizierbare Kosten.
Für diejenigen Länder, die den automatisierten Datenabgleich bereits eingeführt haben, entsprechen die zu erstattenden Kosten der Datenstelle und die eigenen laufenden Vollzugskosten in etwa den bisherigen Kosten der Durchführung des automatisierten Datenabgleichs. Vollzugskosten zur Einrichtung des automatisierten Verfahrens fallen für diese Länder nicht noch einmal an. Kosten für die Anpassung des vorhandenen Verfahrens an die neue Rechtsgrundlage dürften allenfalls gering sein und sind daher zu vernachlässigen.
Dem Bundeszentralamt für Steuern entstehen Mehrkosten von jährlich rund 8 000 Euro (zusätzlicher laufender Sachaufwand, im Wesentlichen beim Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik) durch die erhöhte Anzahl von Anfragedatensätzen bei Teilnahme von mehr Ländern am automatisierten Datenabgleich im Wohngeldverfahren. Der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See entstehen einmalige Kosten von rund 5 000 Euro durch die neu eingeführte Beteiligung am automatisierten Datenabgleich im Wohngeldverfahren. Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.
Diesen Kosten stehen die bereits beschriebenen Einsparungen bei den Wohngeldausgaben für Bund und Länder gegenüber.
Für die Verwaltung in denjenigen Ländern, die den automatisierten Datenabgleich bereits eingeführt haben, werden die bereits nach Landesrecht bestehenden Informationspflichten im Zusammenhang mit dem automatisierten Datenabgleich allenfalls leicht modifiziert. Da der Datenabgleich automatisiert durchgeführt wird, entstehen außer den oben dargestellten Vollzugskosten keine weiteren Kosten. Für die Verwaltung des Bundes werden vier Informationspflichten eingeführt (§ 19 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2, § 21 Satz 3 und § 22 Absatz 2 Satz 3 WoGV - neu -).
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung
Elfte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 30. März 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Elfte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Elfte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 38 Nummer 3 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), der durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom [Ausfertigungsdatum des Dritten Gesetzes zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften] (BGBl. [Fundstelle]) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Wohngeldverordnung
Die Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2486) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 15 folgende Angaben eingefügt:
"Teil 4
Verfahren und Kosten des automatisierten Datenabgleichs
§ 16 Anwendungsbereich
§ 17 Abgleichszeitraum und Übermittlungsverfahren
§ 18 Einzelheiten des automatisierten Datenabgleichs
§ 19 Anforderungen an die Datenübermittlung und Datenspeicherung
§ 20 Weiterverwendung der Antwortdatensätze
§ 21 Verfahrensgrundsätze
§ 22 Kosten".
2. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Sind die in Absatz 1 bezeichneten Fremdmittel durch andere Fremdmittel ersetzt worden, so sind in der Wohngeld-Lastenberechnung die anderen Fremdmittel an Stelle der ersetzten Fremdmittel höchstens mit dem Betrag auszuweisen, der bis zur Ersetzung noch nicht getilgt war."
2. Folgender Teil 4 wird angefügt:
"Teil 4
Verfahren und Kosten des automatisierten Datenabgleichs
§ 16 Anwendungsbereich
Die §§ 17 bis 22 gelten für den automatisierten Datenabgleich nach § 33 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 2 des Wohngeldgesetzes zwischen der Wohngeldbehörde, der sonst nach Landesrecht für den Datenabgleich zuständigen oder von der Landesregierung durch Rechtsverordnung oder auf sonstige Weise für den Datenabgleich bestimmten Stelle (zentrale Landesstelle) und der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (Datenstelle), dem Bundeszentralamt für Steuern, der Deutschen Post AG sowie der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Rechtsverordnungen der Landesregierungen, die über die Regelungen der §§ 16 bis 22 hinausgehen, bleiben unberührt.
§ 17 Abgleichszeitraum und Übermittlungsverfahren
- (1) Der automatisierte Datenabgleich nach § 33 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 des Wohngeldgesetzes wird vierteljährlich für das ihm jeweils vorangegangene Kalendervierteljahr (Abgleichszeitraum) durchgeführt. Abweichend von Satz 1 werden in den Datenabgleich nach § 18 Absatz 2 im vierten Kalendervierteljahr alle zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder einbezogen, die innerhalb der dem Abgleich vorangegangenen zwölf Kalendermonate bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt wurden.
- (2) Die Wohngeldbehörde übermittelt der Datenstelle nach § 33 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 6 und 7 des Wohngeldgesetzes zwischen dem ersten und dem 15. des auf den Abgleichszeitraum folgenden Monats für jedes im Abgleichszeitraum bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigte Haushaltsmitglied einen Anfragedatensatz. Der Anfragedatensatz enthält die Wohngeldnummer und die in § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 des Wohngeldgesetzes genannten Daten. Er wird über die zentrale Landesstelle übermittelt, wenn diese für die Erfassung und Weiterübermittlung der Daten an die Datenstelle zuständig ist.
- (3) Die Datenstelle übermittelt die Anfragedatensätze bis zum Ende des auf den Abgleichszeitraum folgenden Monats an
- 1. das Bundeszentralamt für Steuern,
- 2. die Deutsche Post AG und
- 3. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 werden vor der Übermittlung der Anfragedatensätze die Angaben zum Geschlecht und Geburtsort entfernt. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 und 3 werden die Anfragedatensätze, wenn möglich, um die Versicherungsnummer ergänzt. Die in Satz 1 genannten Stellen übermitteln die Antwortdatensätze bis zum 15. des zweiten auf den Abgleichszeitraum folgenden Monats an die Datenstelle.
- (4) Die Datenstelle übermittelt der Wohngeldbehörde, im Fall des Absatzes 2 Satz 3 über die zentrale Landesstelle, die Antwortdatensätze aus dem automatisierten Datenabgleich nach § 18 Absatz 1 und die Antwortdatensätze nach Absatz 3 Satz 4 bis zum Ende des zweiten auf den Abgleichszeitraum folgenden Monats. Im Fall des Absatzes 2 Satz 3 erfolgt die Übermittlung über die zentrale Landesstelle, die in diesem Fall die Antwortdatensätze ordnend aufbereiten darf.
§ 18 Einzelheiten des automatisierten Datenabgleichs
- (1) Die Datenstelle gleicht die ihr nach § 17 Absatz 2 übermittelten Daten ab mit den bei ihr gespeicherten Daten nach
- 1. § 52 Absatz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zur Prüfung, ob und für welche Zeiträume im Abgleichszeitraum Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch empfangen wurden,
- 2. § 118 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Prüfung, ob und für welche Zeiträume im Abgleichszeitraum Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch empfangen wurden,
- 4. § 28p Absatz 8 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zur Prüfung des Bestehens einer versicherungspflichtigen oder einer geringfügigen Beschäftigung unter Angabe des jeweiligen Arbeitgebers und des Beschäftigungszeitraums.
- (2) Das Bundeszentralamt für Steuern gleicht die ihm nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 übermittelten Daten mit den Daten ab, die bei ihm nach § 45d Absatz 1 und § 45e des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 3 der Zinsinformationsverordnung gespeichert sind. Dieser automatisierte Datenabgleich dient der Feststellung
- 1. der Höhe von Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist,
- 2. von Namen und Anschrift des Empfängers oder der Empfängerin des Freistellungsauftrags sowie
- 3. der Höhe von Zinszahlungen, die dem Bundeszentralamt für Steuern von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mitgeteilt worden sind.
- (3) Die Deutsche Post AG und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gleichen die ihnen nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 übermittelten Daten mit den Daten ab, die bei ihnen im Rahmen der §§ 119 und 148 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie des § 99 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gespeichert sind. Dieser automatisierte Datenabgleich dient der Feststellung der Höhe und des Leistungszeitraums von
- 1. laufenden Leistungen und
- 2. Einmalzahlungen aus der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung.
§ 19 Anforderungen an die Datenübermittlung und Datenspeicherung
- (1) Bei der Datenübermittlung und Datenspeicherung sind alle erforderlichen und angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten sowie die Authentizität von Absender und Empfänger der übermittelten Daten entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen. Im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. Die einschlägigen Standards für eine sichere Datenübermittlung durch die Datenstelle sind im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festzulegen.
- (2) Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme ganz oder teilweise abgelehnt werden. Die übermittelnde Stelle ist über die festgestellten Mängel unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze (§ 21) zu unterrichten. Sie soll die abgelehnten Datensätze unverzüglich berichtigen und für den ursprünglichen Abgleichszeitraum erneut übermitteln.
- (3) Das Bundeszentralamt für Steuern, die Deutsche Post AG und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See haben den Eingang der Anfragedatensätze, die ihnen von der Datenstelle übermittelt werden, zu überwachen und die eingegangenen Anfragedatensätze auf Vollständigkeit zu überprüfen. Sie haben der Datenstelle unverzüglich den Eingang zu bestätigen und das Ergebnis der Prüfung auf Vollständigkeit mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend für die Datenstelle hinsichtlich der ihr vom Bundeszentralamt für Steuern, von der Deutschen Post AG und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übermittelten Antwortdatensätze.
- (4) Das Bundeszentralamt für Steuern, die Deutsche Post AG, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Datenstelle haben die ihnen übermittelten Daten unverzüglich nach Abschluss des automatisierten Datenabgleichs zu löschen. Im Fall des § 17 Absatz 2 Satz 3 darf die zentrale Landesstelle die Antwortdatensätze nach Abschluss eines automatisierten Datenabgleichs bis zum Abschluss des nächsten automatisierten Datenabgleichs speichern, um in beiden automatisierten Datenabgleichen identische Antwortdatensätze zu identifizieren.
§ 20 Weiterverwendung der Antwortdatensätze
Die von der Datenstelle oder der zentralen Landesstelle an die Wohngeldbehörde übermittelten Antwortdatensätze dürfen in das Wohngeldfachverfahren übernommen werden und sind durch die Wohngeldbehörde zu überprüfen. Führt die Überprüfung nicht zu abweichenden Feststellungen, sind diese Antwortdatensätze unverzüglich manuell zu löschen. Führt die Überprüfung zu abweichenden Feststellungen, dürfen diese Antwortdatensätze zur Weiterverwendung im Wohngeldfachverfahren gespeichert werden, um eine mögliche rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu klären und überzahlte Beträge zurückzufordern. In diesem Fall erfolgt eine maschinelle Löschung der Daten erst bei Löschung der Akte im Wohngeldverfahren.
§ 21 Verfahrensgrundsätze
Die technischen Einzelheiten des automatisierten Datenabgleichverfahrens nach § 16, insbesondere des Aufbaus, der Übermittlung sowie der Prüfung und Berichtigung der Datensätze, sind von der Datenstelle, dem Bundeszentralamt für Steuern, der Deutschen Post AG, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und den für die Durchführung des Wohngeldgesetzes zuständigen obersten Landesbehörden in einheitlichen Verfahrensgrundsätzen einvernehmlich festzulegen. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Festlegung der Verfahrensgrundsätze zu hören. Die Verfahrensgrundsätze sind von der Datenstelle auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung zu veröffentlichen.
§ 22 Kosten
- (1) Die Länder haben der Datenstelle die notwendigen Kosten für die Durchführung und Vermittlung des automatisierten Datenabgleichs nach § 16 zu erstatten. Diese Kostenerstattung richtet sich in den Fällen des § 17 Absatz 2 Satz 3 nach den Absätzen 2 und 3.
- (2) Für die Länder, die vor dem 1. Januar 2013 einen automatisierten Datenabgleich unter Vermittlung der Datenstelle durchführen und weiterhin daran teilnehmen, legt die Datenstelle die für das Jahr 2013 zu erstattenden Kosten auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten einheitlich neu fest, wobei jedoch die zu erstattenden Kosten höchstens 3 800 Euro je Land betragen. Die festgelegten Kosten erhöhen sich für jedes weitere Kalenderjahr der Teilnahme am automatisierten Datenabgleich pauschal um drei Prozent. Die Datenstelle teilt den für die Durchführung des Wohngeldgesetzes zuständigen obersten Landesbehörden die zu erstattenden Kosten mit; die Erstattung ist jeweils am 1. April für das laufende Kalenderjahr fällig und berechtigt zur viermaligen Teilnahme am automatisierten Datenabgleich.
- (3) Die übrigen Länder haben für das erste Kalenderjahr der Teilnahme eines Landes am automatisierten Datenabgleich pauschal einmalige Kosten in Höhe von 2 700 Euro zuzüglich 950 Euro je Kalendervierteljahr der Teilnahme zu erstatten. Die Erstattung ist am 31. Januar des folgenden Kalenderjahres fällig. Für jedes weitere Kalenderjahr der Teilnahme am automatisierten Datenabgleich sind die Kosten nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 zu erstatten; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend."
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Verordnungsentwurfs
Zur Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme des Wohngeldes und damit auch zur Einsparung von Haushaltsmitteln des Bundes und der Länder soll der automatisierte Datenabgleich im Wohngeldverfahren nach § 33 Absatz 5 des Wohngeldgesetzes (WoGG) bundesweit eingeführt werden. Bisher haben lediglich vier Länder die in § 33 Absatz 7 WoGG geregelte Möglichkeit zur Durchführung des automatisierten Datenabgleichs durch entsprechendes Landesrecht genutzt. Daher soll eine bundeseinheitliche Rechtsgrundlage durch Ergänzung der Wohngeldverordnung geschaffen werden. Hierbei wird von der Ermächtigung der Bundesregierung in § 38 Nummer 3 WoGG Gebrauch gemacht, die Einzelheiten des Verfahrens des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens (§ 33 WoGG) zu regeln.
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Änderung der Wohngeldverordnung zur bundesweiten Einführung des automatisierten Datenabgleichs sind mittelfristig Einsparungen bei den Wohngeldausgaben in nicht quantifizierbarer Höhe zu erwarten. Durch den automatisierten Datenabgleich werden Fälle rechtswidrigen Wohngeldbezugs (Überzahlungen sowie Doppelzahlungen an Leistungsempfängerinnen und -empfänger in Form von Wohngeld und Transferleistung) und entsprechendes Rückforderungspotenzial aufgedeckt, das allerdings wegen des dann abnehmenden Leistungsmissbrauchs sinken wird. Diejenigen Länder, die den automatisierten Datenabgleich bereits eingeführt haben (Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Berlin, Baden-Württemberg), konnten mit seiner Hilfe insbesondere bei der Antragstellung verschwiegene Kapitalerträge aufdecken und so einen überhöhten Leistungsbezug verhindern. Nordrhein-Westfalen konnte zum Beispiel ein Rückforderungspotenzial im ersten Datenabgleich von rund 9 Millionen Euro und im vierten Datenabgleich von noch rund einer Million Euro aufdecken. Gemessen hieran fallen die einmalig entstandenen Kosten für die Etablierung des technischen Verfahrens nicht ins Gewicht. Mittelfristig beugt der automatisierte Datenabgleich der rechtswidrigen Inanspruchnahme des Wohngeldes vor. Die so erreichbaren Einsparungen stehen entsprechend den Finanzierungsanteilen jeweils zur Hälfte dem Bund und dem jeweiligen Land zu.
III. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Kosten für die Bürgerinnen und Bürger entstehen nicht. Durch den Verordnungsentwurf werden keine neuen Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für die mittelständischen Unternehmen, entstehen nicht. Informationspflichten für die Wirtschaft werden durch den Verordnungsentwurf weder eingeführt noch geändert oder abgeschafft.
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den automatisierten Datenabgleich entstehen den Ländern Kosten in Form der jährlichen Erstattung der Verwaltungskosten, die bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (Datenstelle) zur Durchführung des automatisierten Datenabgleichs anfallen (im ersten Kalenderjahr 2 700 Euro zuzüglich 950 Euro je Kalendervierteljahr, in den folgenden Kalenderjahren bis zu 3 800 Euro zuzüglich Erhöhungsfaktor). Weitere Kosten entstehen den Ländern durch den Umstellungsaufwand für Informationsverarbeitung und -technik in Höhe von etwa 50 000 bis 100 000 Euro je Land (einmalig) sowie für laufende Kosten in Höhe von etwa 40 000 bis 80 000 Euro je Land (jährlich); bei den Wohngeldbehörden entstehen derzeit nicht quantifizierbare Kosten.
Für diejenigen Länder, die den automatisierten Datenabgleich bereits eingeführt haben, entsprechen die zu erstattenden Kosten der Datenstelle und die eigenen laufenden Vollzugskosten in etwa den bisherigen Kosten der Durchführung des automatisierten Datenabgleichs. Vollzugskosten zur Einrichtung des automatisierten Verfahrens fallen für diese Länder nicht noch einmal an. Kosten für die Anpassung des vorhandenen Verfahrens an die neue Rechtsgrundlage dürften allenfalls gering sein und sind daher zu vernachlässigen.
Dem Bundeszentralamt für Steuern entstehen Mehrkosten (zusätzlicher laufender Sachaufwand, im Wesentlichen beim Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik) durch die erhöhte Anzahl von Anfragedatensätzen bei Teilnahme von mehr Ländern am automatisierten Datenabgleich im Wohngeldverfahren. Der Deutschen Post AG und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See entstehen Kosten durch die neu eingeführte Beteiligung am automatisierten Datenabgleich im Wohngeldverfahren. Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.
Diesen Kosten stehen die bereits beschriebenen Einsparungen bei den Wohngeldausgaben für Bund und Länder gegenüber.
Für die Verwaltung in denjenigen Ländern, die den automatisierten Datenabgleich bereits eingeführt haben, werden die bereits nach Landesrecht bestehenden Informationspflichten im Zusammenhang mit dem automatisierten Datenabgleich allenfalls leicht modifiziert. Da der Datenabgleich automatisiert durchgeführt wird, entstehen außer den oben dargestellten Vollzugskosten keine weiteren Kosten. Für die Verwaltung des Bundes werden vier Informationspflichten eingeführt (§ 19 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2, § 21 Satz 3 und § 22 Absatz 2 Satz 3 WoGV - neu -).
IV. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
V. Gleichstellungspolitische Folgenabschätzung
Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern.
VI. Vereinbarkeit mit der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie
Der Verordnungsentwurf trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Die Managementregeln und Indikatoren der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Betroffen sind die Managementregeln (1) Grundregel und (7) Aufstellung ausgeglichener Haushalte sowie (9) Stärkung des sozialen Zusammenhalts. Der automatisierte Datenabgleich ist ein wirkungsvolles Instrument zur Vermeidung von Leistungsmissbrauch und damit zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Wohngeldes. Hiermit wird die soziale Verantwortung wahrgenommen, die treffsichere und damit sozial gerechte Verwendung der für die Entlastung einkommensschwacher Haushalte bei den Wohnkosten vorgesehenen Haushaltsmittel sicherzustellen (Indikator 6).
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Wohngeldverordnung - WoGV -)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die Inhaltsübersicht wird aufgrund der Einfügung des neuen Teils 4 geändert.
Zu Nummer 2 (4 11 Absatz 2 Satz 1 WoGV)
Zur Rechtsbereinigung soll der letzte Teilsatz des § 11 Absatz 2 Satz 1 WoGV mit seinem Bezug auf die Ablösungsverordnung entfallen. Die Ablösungsverordnung wurde mit Wirkung vom 1. März 2002 durch Artikel 5 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts aufgehoben (BGBl. I S. 2376); Anwendungsfälle gibt es nicht mehr.
Zu Nummer 3 (44 16 bis 22 WoGV - neu -)
Der neu eingefügte Teil 4 soll die Einzelheiten des Verfahrens und die Kosten des automatisierten Datenabgleichs nach § 33 Absatz 5 WoGG bundesweit regeln und so zur Durchführung eines automatisierten Datenabgleichs in allen Ländern führen. Ermächtigungsgrundlage ist § 38 Nummer 3 WoGG.
Nach § 7 Absatz 1 WoGG sind unter anderem Empfänger und Empfängerinnen bestimmter Leistungen nach dem Zweiten sowie Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB XII), bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, vom Wohngeld ausgeschlossen. Durch den automatisierten Datenabgleich können Fälle eines rechtswidrigen Doppelbezuges von Unterkunftskosten (Wohngeld und Transferleistungen) vermieden oder aufgedeckt werden. Ebenso können Fälle ermittelt werden, in denen Einkommen infolge von Arbeitsaufnahmen, in Form von Kapitalerträgen (Einkünften aus Kapitalvermögen) oder Leistungen der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherungen verschwiegen worden ist.
Die gesetzlichen Vorschriften über den automatisierten Datenabgleich bei Transferleistungen (§§ 52 f. SGB II, § 118 SGB XII) ermöglichen keinen automatisierten Datenabgleich für den Bereich des Wohngeldes. Vielmehr hat der Bundesgesetzgeber den automatisierten Datenabgleich im Wohngeldrecht durch § 33 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 2 WoGG zugelassen. § 33 Absatz 7 WoGG ermächtigt die Länder zur Regelung der Einzelheiten eines automatisierten Datenabgleichs durch Rechtsverordnung, solange und soweit nicht die Bundesregierung von der Ermächtigung nach § 38 Nummer 3 WoGG Gebrauch gemacht hat.
Diese bundesrechtliche Regelung des Verfahrens und der Kosten des automatisierten Datenabgleichs ist jedoch nicht abschließend. Der nach § 33 Absatz 5 WoGG zulässige Umfang zur Durchführung eines automatisierten Datenabgleichs wird durch diese Verordnung nicht ausgeschöpft. Diese Verordnung enthält insbesondere keine Regelungen über einen automatisierten Datenabgleich nach § 33 Absatz 1 WoGG. Auch wird der automatisierte Datenabgleich nach § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie 6 bis 9, Absatz 2 und 3 WoGG sowie § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 WoGG von dieser Verordnung nicht erfasst. Hierbei wurde insbesondere von einem automatisierten Abgleich mit den Sozialhilfedaten nach § 118 Absatz 1 SGB XII zur Prüfung des Empfangs von Hilfe zum Lebensunterhalt bis auf Weiteres abgesehen. Einige Länder haben diesen Datenabgleich in automatisierter Form bereits durchgeführt. Die Erfahrungen hieraus zeigen, dass ein solcher Abgleich unter Vermittlung der Datenstelle einen unverhältnismäßigen Aufwand - gemessen am eingetretenen und auch weiterhin zu erwartenden Nutzen - mit sich bringt. Zudem ist ein solcher automatisierter Abgleich mit den Sozialhilfedaten nach § 118 Absatz 1 SGB XII aus Datenschutzgründen nicht angezeigt (Datenvermeidung und Datensparsamkeit nach § 78b Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X)). Weiterhin trifft diese Verordnung keine Festlegungen zum automatisierten Datenabgleich nach § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 WoGG zwischen den Wohngeldbehörden. Ebenso wenig sind zum automatisierten Datenabgleich nach § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 WoGG (Abgleich mit Daten aus dem Melderegister) Regelungen vorgesehen.
Der automatisierte Datenabgleich unter Einbeziehung des Bundeszentralamtes für Steuern berührt das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung (allgemei/steuerao_ges.htm ) und ist im Hinblick auf § 33 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 WoGG und die §§ 45d und 45e des Einkommensteuergesetzes (EStG) zulässig (vergleiche § 30 Absatz 4 Nummer 2 AO).
Der automatisierte Datenabgleich erfolgt über die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung als Vermittlungsstelle. Zugleich soll durch die neuen Regelungen sichergestellt werden, dass die Daten unter Beachtung des Datenschutzes und der Datensicherheit übermittelt werden.
Zu § 16 (Anwendungsbereich)
§ 16 WoGV regelt den Anwendungsbereich des automatisierten Datenabgleichs nach den §§ 17 bis 22 WoGV. Der automatisierte Datenabgleich wird zwischen den Wohngeldbehörden - unter Beteiligung der zentralen Landesstellen, sofern die Länder eine solche Stelle vorsehen - auf der einen Seite und der Datenstelle, dem Bundeszentralamt für Steuern, der Deutschen Post AG sowie der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auf der anderen Seite durchgeführt.
§ 16 Satz 2 WoGV stellt klar, dass im Ermächtigungsrahmen des § 33 Absatz 7 WoGG landesrechtliche Vorschriften über automatisierte Datenabgleiche unberührt bleiben, die zusätzlich zu den in den §§ 16 bis 22 WoGV geregelten automatisierten Datenabgleichen vorgesehen sind. Es ist den Ländern also nicht verwehrt, automatisierte Datenabgleiche vorzusehen, die über die hier getroffene Regelung hinausgehen.
Zu § 17 (Abgleichszeitraum und Übermittlungsverfahren)
Nach § 33 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 2 WoGG dürfen die Wohngeldbehörden die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen automatisierten Datenabgleich auf die in § 33 Absatz 2 Satz 1 WoGG genannten Umstände hin überprüfen, insbesondere daraufhin, ob sie den Wohngeldanspruch nach § 7 Absatz 1 WoGG ausschließende Transferleistungen erhalten.
§ 17 Absatz 1 WoGV definiert den Abgleichszeitraum, so dass nur Personen überprüft werden können, die auch im jeweiligen Abgleichszeitraum Haushaltsmitglieder sind beziehungsweise waren.
In Absatz 1 Satz 1 ist geregelt, dass der automatisierte Datenabgleich grundsätzlich vierteljährlich im ersten auf den Abgleichszeitraum folgenden Monat durchgeführt wird, weil dann die erforderlichen Daten vorliegen. Der Abgleich erfolgt also vier Mal im Jahr, und zwar im Januar, April, Juli und Oktober für die jeweils vorangegangenen drei Kalendermonate. Dieser Abgleichsturnus berücksichtigt einerseits die Fluktuation bei den Haushaltsmitgliedern und die Häufigkeit von Veränderungen ihrer wirtschaftlichen Situation sowie andererseits Aufwand und Zeitbedarf für die Durchführung des automatisierten Datenabgleichs.
Satz 2 stellt sicher, dass im sogenannten großen Abgleich im Oktober eines jeden Jahres alle in der Zeit von Oktober des Vorjahres bis September des laufenden Jahres zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder in den Datenabgleich mit dem Bundeszentralamt für Steuern einbezogen werden. Somit können die Einkünfte aus Kapitalvermögen des Vorjahres den Wohngeldbehörden mitgeteilt werden.
Anfragedatensätze im Sinne dieser Verordnung sind die Daten der Haushaltsmitglieder, die von den Wohngeldbehörden zur Durchführung des automatisierten Datenabgleichs abgesendet und gegebenenfalls von den zentralen Landesstellen gesammelt weiter übermittelt werden. Antwortdatensätze sind die Daten, die nach Durchführung des automatisierten Datenabgleichs als Feststellungen und Ergebnisse des automatisierten Datenabgleichs (gegebenenfalls über die zentralen Landesstellen) an die Wohngeldbehörden zurück übermittelt werden.
Die Absätze 2 bis 4 regeln Einzelheiten zur Übermittlung der Anfragedatensätze von
- - den Wohngeldbehörden, gegebenenfalls über die zentralen Landesstellen, an die Datenstelle,
- - der Datenstelle an das Bundeszentralamt für Steuern, die Deutsche Post AG und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sowie
- - die Übermittlung der Antwortdatensätze zurück an die Datenstelle und, gegebenenfalls über die zentralen Landesstellen, zurück an die Wohngeldbehörden.
Absatz 2 Satz 1 und 2 regelt, wann und mit welchem Inhalt die Wohngeldbehörden einen Anfragedatensatz an die Datenstelle übermitteln. Die Regelung berücksichtigt die Fluktuation bei den Haushaltsmitgliedern, die Häufigkeit von Veränderungen ihrer wirtschaftlichen Situation sowie Aufwand und Zeitbedarf für die Durchführung des automatisierten Datenabgleichs und den Datenbestand bei der Datenstelle, dem Bundeszentralamt für Steuern, der Deutschen Post AG und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Nach Absatz 2 Satz 3 muss die Übermittlung über die zentralen Landesstellen erfolgen, wenn ein Land eine solche Stelle eingerichtet hat. Die Erfahrungen in denjenigen Ländern, die den automatisierten Datenabgleich bereits eingeführt haben, zeigen, dass sich die Einrichtung einer zentralen Landesstelle bewährt hat. Die jeweilige zentrale Landesstelle übermittelt die Datensätze gebündelt an die Datenstelle. Im Ergebnis erhält die Datenstelle von der zentralen Landesstelle damit eine Datei mit allen Datensätzen eines Landes.
Absatz 3 Satz 1 bis 3 regelt die Weiterübermittlung der Anfragedatensätze durch die Datenstelle an das Bundeszentralamt für Steuern, die Deutsche Post AG und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Absatz 3 Satz 4 legt fest, bis zu welchem Zeitpunkt die Antwortdatensätze an die Datenstelle zurück zu übermitteln sind.
Absatz 4 regelt die Rückübermittlung der Antwortdatensätze durch die Datenstelle an die Wohngeldbehörden. Die Datenstelle übermittelt sowohl die Antwortdatensätze, die ihr aufgrund des von ihr selbst durchgeführten automatisierten Datenabgleichs nach § 18 Absatz 1 WoGV zur Verfügung stehen, als auch die Antwortdatensätze, die ihr nach Absatz 3 Satz 4 übermittelt wurden. Die Datenstelle hat die Antwortdatensätze für ein Land an dessen zentrale Landesstelle zu übermitteln, wenn sie die Anfragedatensätze von dieser erhalten hatte. Die zentralen Landesstellen dürfen nach Absatz 4 Satz 2 die erhaltenen Antwortdatensätze vor Weiterübermittlung an die Wohngeldbehörden nach sachdienlichen Kriterien ordnen und Auffälligkeiten in Listen zusammenstellen.
Zu § 18 (Einzelheiten des automatisierten Datenabgleichs)
§ 18 WoGV legt die Datenbestände fest, die von der Datenstelle (Absatz 1), dem Bundeszentralamt für Steuern (Absatz 2) sowie der Deutschen Post AG und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Absatz 3) abzugleichen sind. Der automatisierte Datenabgleich nach den Absätzen 1 und 2 dient als Hinweis auf den Bezug von Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Zuschüssen nach § 27 Absatz 3 SGB II, von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII sowie von Kapitalerträgen im betroffenen Abgleichszeitraum und insoweit zur Vermeidung oder Aufdeckung rechtswidriger Inanspruchnahme des Wohngeldes.
Der automatisierte Datenabgleich nach § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 WoGG soll mit den vorhandenen Daten des Grundsicherungsdatenabgleichs nach § 52 SGB II erfolgen.
Angesichts der äußerst geringen Fallzahlen ist es unter Aspekten des Datenschutzes sowie des Verwaltungsaufwandes vertretbar, in der anschließenden Einzelbearbeitung Leistungen, die nicht zum Ausschluss vom Wohngeld führen, herauszufiltern. Lediglich 0,15 Prozent der Personen in Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Fassung haben ausschließlich ein Darlehen erhalten (Stand Mai 2010). Lediglich 1,9 Prozent der Personen in Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II haben ausschließlich Leistungen nach § 24 Absatz 3 SGB II und für Brennstoff-/Betriebskostennachzahlungen erhalten (Stand Mai 2010), die gegebenenfalls als sogenannte einmalige Leistungen nicht zum Wohngeldausschluss führen würden. Bei lediglich 4 Prozent aller Bedarfsgemeinschaften wurden Kosten der Unterkunft nicht berücksichtigt (Stand September 2011). Eine grobe Größenordnung von nur 0,03 Prozent, gemessen an der Anzahl von Personen in Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II, hat ausschließlich Zuschüsse zu Versicherungsbeiträgen erhalten (Stand Dezember 2010).
In der Regel kann in der Einzelbearbeitung der Antwortdatensätze bereits aus den Angaben im zugehörigen Antrag oder durch Rückfrage beim Betroffenen selbst ein solcher nicht zum Wohngeldausschluss führender Fall erkannt und erledigt werden. Nach § 33 Absatz 3 Satz 3 WoGG in Verbindung mit § 20 Satz 2 WoGV sind die zugehörigen Daten dann unverzüglich zu löschen.
Seit dem 1. Juli 2009 ist es im Rahmen des von der Datenstelle durchgeführten Sozialhilfedatenabgleichs nach § 118 Absatz 2 SGB XII technisch möglich, den Empfang von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII getrennt auszuweisen (vergleiche Information 1/2009 der Datenstelle vom 27. Mai 2009 zum Sozialhilfedatenabgleich nach § 118 SGB XII). Damit ist die Einbeziehung dieser Leistung auch in den Datenabgleich nach § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 WoGG möglich.
Entsprechend den Ausführungen zum Grundsicherungsdatenabgleich ist die Durchführung des automatisierten Abgleichs mit den vorhandenen Daten des Sozialhilfedatenabgleichs nach § 118 Absatz 2 SGB XII vertretbar. Auch wenn hier die nicht zum Ausschluss vom Wohngeld führenden Leistungen nach dem IV. Kapitel des SGB XII mangels statistischer Daten nicht quantifizierbar sind, dürfte es sich angesichts der vergleichsweise niedrigen Empfängerzahlen (rund 0,8 Millionen Empfänger im SGB XII bei rund 6,8 Millionen Empfängern im SGB II) um ähnliche bis geringere Größenordnungen handeln.
Nach § 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 WoGV werden die inländischen Kapitalerträge der Höhe nach erfasst, bei denen die Kapitalertragsteuer aufgrund eines Freistellungsauftrages nicht erhoben worden ist; § 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 WoGV dient der Feststellung der zugehörigen Kapitalerträge auszahlenden Stelle. Nach § 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 WoGV können ausländische Zinserträge der Höhe nach erfasst werden.
Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) ist der Datenabgleich auf die Daten einer versicherungspflichtigen oder geringfügigen Beschäftigung und von Leistungen der Renten- und Unfallversicherungen erweitert worden. Dieser Datenabgleich ist in automatisierter Form in Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie in Absatz 3 geregelt und soll ebenfalls der Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme des Wohngeldes dienen. Einmalzahlungen im Sinne des Absatzes 3 sind beispielsweise Abfindungen bei Wiederheirat aus der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung nach § 107 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) und nach § 80 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII).
Zu § 19 (Anforderungen an die Datenübermittlung und Datenspeicherung)
Der automatisierte Datenabgleich betrifft sensible Daten und insbesondere Sozialdaten im Sinne des § 67 Absatz 1 Satz 1 SGB X. § 19 Absatz 1 Satz 1 WoGV legt deshalb fest, dass bei der Datenübermittlung und Datenspeicherung alle erforderlichen und angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen sind, um sicherzustellen, dass die Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten sowie die Authentizität von Absender und Empfänger der übermittelten Daten nicht nur den allgemein anerkannten Regeln der Technik, sondern dem Stand der Technik entspricht. Die Regelung verpflichtet damit zur Berücksichtigung des jeweils erreichten technischen Entwicklungsstandes (vergleiche Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. Dezember 1979 -1 BvR 385/77 -, juris, Rdnr. 55). Für das Verfahren sind allgemein die §§ 78a ff. SGB X, namentlich die besonderen Anforderungen des Datenschutzes an die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach der Anlage zu
§ 78a SGB X, zu beachten.
Nach Absatz 2 müssen Daten mit Mängeln nicht übernommen werden; zurückgewiesene Datensätze sollen berichtigt und erneut übermittelt werden. Dies gilt sowohl für Anfrage- als auch für Antwortdatensätze. Der Dateneingang ist zu überwachen und die eingegangenen Datensätze sind auf Vollständigkeit zu überprüfen (Absatz 3 Satz 1 und 3). Nach Absatz 3 Satz 2 müssen die dort genannten Stellen unverzüglich der Datenstelle den Eingang bestätigen und das Ergebnis der Prüfung auf Vollständigkeit mitteilen. Alle beteiligten Stellen dürfen die nach dieser Verordnung übermittelten Daten nur für den in dieser Verordnung vorgesehenen Abgleich nutzen.
Nach Absatz 4 Satz 1 sind die Daten unverzüglich nach Abschluss des automatisierten Datenabgleichs von den dort genannten Stellen zu löschen. Wenn ein Land eine zentrale Landesstelle eingerichtet hat, darf diese nach Absatz 4 Satz 2 die Antwortdatensätze, also die Datensätze über Feststellungen im Sinne des § 33 Absatz 2 WoGG, auch nach Abschluss des jeweiligen Datenabgleichs weiter speichern, um Antwortdatensätze mit identischen Feststellungen (zum Beispiel fortlaufender Rentenbezug einer wohngeldberechtigten Person) im nächsten Datenabgleich herausfiltern zu können. Datenübermittlungen mit identischen Feststellungen von der zentralen Landesstelle an die Wohngeldbehörden werden auf diese Art und Weise vermieden. Diese Daten sind dann nach Abschluss des nächsten automatisierten Datenabgleichs unverzüglich zu löschen.
Beim automatisierten Datenabgleich sind vom Bundeszentralamt für Steuern, der Deutschen Post AG, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Datenstelle die Grundsätze der Datenvermeidung und der Datensparsamkeit, die nach § 78b SGB X beziehungsweise nach § 3a des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gelten, sowie der Grundsatz der Zweckbindung zu beachten.
Zu § 20 (Weiterverwendung der Antwortdatensätze)
Nach § 33 Absatz 3 Satz 3 WoGG sind Daten, bei denen die Überprüfung im automatisierten Datenabgleich zu keinen abweichenden Feststellungen führt, unverzüglich zu löschen oder zu vernichten. Demgemäß regelt § 20 Satz 1 WoGV die Überprüfung der übermittelten Antwortdatensätze durch die Wohngeldbehörden auf Abweichungen zu dem ihnen bekannten und der Wohngeldbewilligung zu Grunde liegenden Sachverhalt. Führt diese Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen im Sinne von § 33 Absatz 2 WoGG, sind die Daten nach § 20 Satz 2 WoGV zu löschen; dies gilt auch für die damit zusammenhängenden Akten (zum Beispiel Anhörungsschreiben, Mitteilungen der wohngeldberechtigten Person, Schreiben über den Abschluss des Wohngeldverfahrens). Fallen bei der Überprüfung hingegen Abweichungen auf, müssen die Daten zur weiteren Klärung des Sachverhalts länger zur Verfügung stehen; Satz 3 enthält hierfür eine Weiterverwendungsregelung nebst Speicherungsbefugnis.
Zu § 21 (Verfahrensgrundsätze)
Die technischen Einzelheiten des automatisierten Datenabgleichsverfahrens nach § 16 WoGV, insbesondere des Übermittlungsmediums, der Art etwaiger Mängel und der Mängelbeseitigung, sind nach § 21 Satz 1 WoGV in Verfahrensgrundsätzen näher festzulegen. Diese Verfahrensgrundsätze sollen einheitlich für alle beteiligten Stellen und Länder gelten. Die Regelungsebene der Verfahrensgrundsätze soll sicherstellen, dass insbesondere technisch, aber auch fachlich bedingte Änderungen des automatisierten Datenabgleichs zeitnah ohne Änderung der Wohngeldverordnung möglich sind. Unter dem Gesichtspunkt des präventiven Grundrechtsschutzes ist nach Satz 2 der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vor der Festlegung anzuhören. Die einheitlichen Verfahrensgrundsätze sind von der Datenstelle im Internet zu veröffentlichen (Satz 3). Die Festlegung von Verfahrensgrundsätzen lässt die Möglichkeit der Datenstelle unberührt, eine Verfahrensbeschreibung zum automatisierten Datenabgleich zu veröffentlichen.
Zu § 22 (Kosten)
Der Vollzug des Wohngeldgesetzes erfolgt nach Artikel 104a Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) durch die Länder im Wege der Auftragsverwaltung. Die Länder tragen nach Artikel 104a Absatz 5 Satz 1 GG die Verwaltungsausgaben. Der Datenabgleich ist Teil des Vollzuges; die Länder tragen diese Vollzugskosten. Auch die Kosten, die bei der Datenstelle für die Vermittlung des automatisierten Datenabgleichs mit anderen Stellen anfallen, sind von dem für das Wohngeld zuständigen Landesministerium beziehungsweise der zuständigen Senatsverwaltung nach der Ermächtigungsgrundlage des § 38 Nummer 3 WoGG in Verbindung mit der hier vorgesehenen Regelung zu erstatten. Die weiteren Vollzugskosten im Zusammenhang mit dem automatisierten Datenabgleich tragen die Wohngeldbehörden jeweils selbst.
Absatz 1 Satz 1 legt den Grundsatz der Erstattungspflicht fest. Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass die in den Absätzen 2 und 3 geregelten Kosten für den Fall gelten, in dem der automatisierte Datenabgleich über eine zentrale Landesstelle je Land abgewickelt wird. Unter dieser Voraussetzung sind die dort genannten Kosten durch die Datenstelle kalkuliert. Sollte in einem Land die Bestimmung einer zentralen Landesstelle nicht erfolgen, muss die Kostenerstattung dieses Landes mit der Datenstelle gesondert vereinbart werden.
Absatz 2 enthält die Kostenregelung für diejenigen Länder, die schon vor dem 1. Januar 2013 einen automatisierten Datenabgleich unter Vermittlung der Datenstelle durchführen. Absatz 3 regelt die Kosten für die neu hinzukommenden Länder unter teilweiser Verweisung auf Absatz 2. Die getrennte Regelung hat folgenden Grund: Es wäre nicht gerechtfertigt, die Länder, die bereits den automatisierten Datenabgleich über die Datenstelle eingerichtet haben, zur Erstattung der einmaligen Kosten der Datenstelle für die Einrichtung nach Absatz 3 Satz 1 zu verpflichten, weil diese Kosten bereits angefallen sind und - entsprechend den Festlegungen der jeweiligen Landesverordnungen - bezahlt wurden.
Nach Absatz 2 Satz 1 hat die Datenstelle die Kosten für den automatisierten Datenabgleich für das Jahr 2013 neu festzulegen. Die zu erstattenden Kosten setzen sich insbesondere aus - Entwicklungs-, Pflege-, und Weiterentwicklungskosten, Leitungskosten, - Kosten für Buchhaltung, - Kosten für Fachabteilung und Arbeitsvorbereitung sowie - Hotline - und Nachbearbeitungskosten zusammen. Für diese Kostenneuberechnung für 2013 soll eine Obergrenze von 3 800 Euro gelten. Bereits geleistete Zahlungen der Länder für 2013 werden auf diesen Betrag angerechnet. Die für 2013 festgesetzten Kosten erhöhen sich ab dem Jahr 2014 je Kalenderjahr pauschal um 3 Prozent des Vorjahresbetrages. Zahlungstermin ist - wie auch nach § 5 Absatz 2 Satz 4 der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung - der 1. April für das laufende Kalenderjahr (Absatz 2 Satz 3). Die Kosten sind jeweils für ein ganzes Jahr der Teilnahme am automatisierten Datenabgleich zu zahlen und berechtigen zur viermaligen Teilnahme. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, wenn ein Land in einzelnen Quartalen tatsächlich nicht teilnimmt, sofern die Datenstelle dieses nicht zu vertreten hat.
Nach Absatz 3 Satz 1 hat ein Land im ersten Kalenderjahr seiner Teilnahme am automatisierten Datenabgleich die bei der Datenstelle anfallenden Kosten für die Einrichtung (in Höhe von 2 700 Euro zuzüglich 950 Euro je Kalendervierteljahr) zu erstatten. Ein Land nimmt am automatisierten Datenabgleich von dem Zeitpunkt an teil, in dem die zuständigen Landesstellen erstmals Anfragedatensätze an die Datenstelle übermitteln. Im zweiten Kalenderjahr der Teilnahme sind die Kosten zu erstatten, die von anderen Ländern bereits nach Absatz 2 einschließlich der Steigerungen um 3 Prozent zu erstatten sind.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Rechtsgrundlage für einen bundesweiten automatisierten Datenabgleich soll am 1. Januar 2013 in Kraft treten, um dem quartalsweisen Abgleichsturnus nach § 17 Absatz 1 Satz 1 WoGV zu entsprechen und eine Vorlaufzeit für die Einrichtung und Anpassung der Datenverarbeitungsanlagen zu gewährleisten. Der automatisierte Datenabgleich soll also ab dem Abgleichszeitraum des ersten Quartals 2013 auf der Grundlage des neuen Bundesrechts erfolgen.
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1613:
Entwurf einer Elften Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der oben genannten Verordnung geprüft. Für den Bereich der Wirtschaft sowie für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Für die Verwaltung des Bundes entsteht, da auf ein bereits bestehendes Abfragesystem aus dem Bereich der Grundsicherungs- und Sozialhilfeabgleichs zurückgegriffen werden kann, durch die erhöhte Anzahl von Abfragedatensätzen bei Teilnahme von mehr Ländern am automatisierten Datenabgleich im Wohngeldverfahren ein geschätzter jährlicher Erfüllungsaufwand von rd. 5.000 € (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See). Zudem werden vier neue Unterrichtungs- und Veröffentlichungspflichten eingeführt, die marginale Kosten verursachen.
Für den Bereich der Länder wird der einmalige Umstellungsaufwand für Informationsverarbeitung und Informationstechnik vom Ressort pro Land auf ca. 50.000 € bis 100.000 €, die laufenden Kosten auf ca. 40.000 € bis 80.000 € jährlich geschätzt.
Den Ländern, die den automatisierten Datenabgleich einführen, entstehen im ersten Jahr weitere Kosten aufgrund der Erstattung der Kosten, die bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zur Durchführung des automatisierten Datenabgleichs als einmaliger Erfüllungsaufwand anfallen (im ersten Kalenderjahr 2.700 € zuzüglich 950 € je Kalendervierteljahr der Teilnahme). Für alle Länder, die am Abrufverfahren teilnehmen, soll ab 2013 auf Grundlage einer Kostenneuberechnung für jedes Land eine Obergrenze von 3800 Euro gelten, die dem jährlichen Erfüllungsaufwand der Datenstelle entspricht. Die für 2013 festgesetzten Kosten erhöhen sich ab dem Jahr 2014 je Kalenderjahr pauschal um 3 Prozent des Vorjahresbetrages zum Ausgleich des jährlichen Preisanstiegs. Für diejenigen Länder, die den automatisierten Datenabgleich bereits eingeführt haben, entsprechen nach Auskunft des Ressorts die zu erstattenden Kosten der Datenstelle und die eigenen laufenden Vollzugskosten in etwa den bisherigen Kosten der Durchführung des automatisierten Datenabgleichs.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. Vor dem Hintergrund, dass für einige Bereiche momentan keine genauere Abschätzung vorgenommen werden kann, erwartet der Rat jedoch, dass Bund und Länder nach Inkrafttreten der Regelungen und Teilnahme der Hälfte der Länder am automatisierten Datenabgleich den Sach- und Personalaufwand (Erfüllungsaufwand) nachträglich ermitteln, welcher mit den Bestimmungen verbunden ist, und den Rat über das Ergebnis informieren.
Dr. Ludewig Grieser
Vorsitzender Berichterstatterin