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30 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Abfallverbringungsgesetzes"


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Drucksache 239/16

... Das Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), das zuletzt durch Artikel 626 Absatz 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 239/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Abfallverbringungsgesetzes

§ 11a
Kontrollpläne

§ 18a
Strafvorschriften im Fall illegaler Verbringungen gefährlicher Abfälle

§ 18b
Strafvorschriften im Fall illegaler Verbringungen nicht gefährlicher Abfälle

§ 18c
Verweisungen auf Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

§ 19
Einziehung

Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 3
Änderung der Abfallverbringungsbußgeldverordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

I. Zusammenfassung

Im Einzelnen

1. Erfüllungsaufwand


 
 
 


Drucksache 58/1/11

... es soll diese maximale Bußgeldhöhe für illegale Verbringungen nach § 18 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe a des Abfallverbringungsgesetzes und damit für die in § 1 Absatz 1 der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 58/1/11




1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 326 Absatz 1 StGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 327 Absatz 2 Satz 1 und 2 StGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 327 Absatz 2 Satz 2 StGB

4. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 69 Absatz 3 Nummer 6, Absatz 6 BNatSchG

5. Zu Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe bneu - § 39 Absatz 2 Nummer 5aneu - BJagdG

6. Zu Artikel 4 § 18 Absatz 3 AbfVerbrG

'Artikel 4 Änderung des Abfallverbringungsgesetzes

7. Zur Eingangsformel und Artikel 5

8. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 58/11 (Beschluss)

... es soll diese maximale Bußgeldhöhe für illegale Verbringungen nach § 18 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe a des Abfallverbringungsgesetzes und damit für die in § 1 Absatz 1 der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 58/11 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 326 Absatz 1 StGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 327 Absatz 2 Satz 1 StGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 327 Absatz 2 Satz 2 StGB

4. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 69 Absatz 3 Nummer 6, Absatz 6 BNatSchG Artikel 2 Nummer 3 ist zu streichen.

5. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 71 Absatz 5 BNatSchG Artikel 2 Nummer 4 § 71 Absatz 5 ist zu streichen.

6. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b § 38 Absatz 2 BJagdG

7. Zu Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe b - neu - § 39 Absatz 2 Nummer 5a - neu - BJagdG Artikel 3 Nummer 6 ist wie folgt zu fassen:

8. Zu Artikel 4 § 18 Absatz 3 AbfVerbrG

'Artikel 4 Änderung des Abfallverbringungsgesetzes

9. Zur Eingangsformel und Artikel 5

10. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 193/1/05

... es, der das Verfahren in den Fällen, in dem eine Wiedereinfuhrpflicht von Abfällen vorlag, regelte. Die bei Annahme des Artikelgesetzes noch verbleibenden Vorschriften des § 6 AbfVerbrG über die Abwicklung der Wiedereinfuhr durch die zuständigen Behörden der Länder oder durch die nach § 6 Abs. 1 Satz 7 AbfVerbrG bestimmte gemeinsame Einrichtung würden eine wesentlich andere Bedeutung erfahren, als ihnen zum Zeitpunkt der Zustimmung des Bundesrates zukam. Das Abfallverbringungsgesetz enthält mit den übrigen Vorschriften in § 6 weiterhin Regelungen, die das Verwaltungsverfahren der Länder betreffen (z.B. § 6 Abs. 1 Satz 5 bis 7, in denen geregelt wird, in welcher Reihenfolge die zuständigen Behörden der Länder für die Rückführung verantwortlich sind und wie ggf. die Bestimmung der zuständigen Landesbehörden durchzuführen ist). Mit dem Artikelgesetz würde den Ländern die alleinige Kostentragungspflicht auferlegt werden. Auch die mit der Einrichtung des Solidarfonds bezweckte Einbeziehung der Entsorgungswirtschaft würde entfallen. Die mit Artikel 1 des Artikelgesetzes beabsichtigte Änderung des Abfallverbringungsgesetzes entfaltet damit eine wesentlich andere Tragweite für die noch verbleibenden zustimmungsbedürftigen Regelungen im Zusammenhang mit der Rückführung illegal exportierter Abfälle, als ihnen bei einer Beibehaltung der nach Artikel 1 und 3 zu streichenden Regelungen zukäme.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 193/1/05




2 A

2 B


 
 
 


Drucksache 456/1/05

... es, der das Verfahren in den Fällen, in dem eine Wiedereinfuhrpflicht von Abfällen vorlag, regelte. Die bei Annahme des Artikelgesetzes noch verbleibenden Vorschriften des § 6 AbfVerbrG über die Abwicklung der Wiedereinfuhr durch die zuständigen Behörden der Länder oder durch die nach § 6 Abs. 1 Satz 7 AbfVerbrG bestimmte gemeinsame Einrichtung würden eine wesentlich andere Bedeutung erfahren, als ihnen zum Zeitpunkt der Zustimmung des Bundesrates zukam. Das Abfallverbringungsgesetz enthält mit den übrigen Vorschriften in § 6 weiterhin Regelungen, die das Verwaltungsverfahren der Länder betreffen (z.B. § 6 Abs. 1 Satz 5 bis 7, in denen geregelt wird, in welcher Reihenfolge die zuständigen Behörden der Länder für die Rückführung verantwortlich sind und wie ggf. die Bestimmung der zuständigen Landesbehörden durchzuführen ist). Mit dem Artikelgesetz würde den Ländern die alleinige Kostentragungspflicht auferlegt werden. Auch die mit der Einrichtung des Solidarfonds bezweckte Einbeziehung der Entsorgungswirtschaft würde entfallen. Die mit Artikel 1 des Artikelgesetzes beabsichtigte Änderung des Abfallverbringungsgesetzes entfaltet damit eine wesentlich andere Tragweite für die noch verbleibenden zustimmungsbedürftigen Regelungen im Zusammenhang mit der Rückführung illegal exportierter Abfälle, als ihnen bei einer Beibehaltung der nach Artikel 1 und 3 zu streichenden Regelungen zukäme.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 456/1/05




1. Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

2. Der federführende Ausschuss für Umwelt,


 
 
 


Drucksache 456/05 (Beschluss)

... es, der das Verfahren in den Fällen, in dem eine Wiedereinfuhrpflicht von Abfällen vorlag, regelte. Die bei Annahme des Artikelgesetzes noch verbleibenden Vorschriften des § 6 AbfVerbrG über die Abwicklung der Wiedereinfuhr durch die zuständigen Behörden der Länder oder durch die nach § 6 Abs. 1 Satz 7 AbfVerbrG bestimmte gemeinsame Einrichtung würden eine wesentlich andere Bedeutung erfahren, als ihnen zum Zeitpunkt der Zustimmung des Bundesrates zukam. Das Abfallverbringungsgesetz enthält mit den übrigen Vorschriften in § 6 weiterhin Regelungen, die das Verwaltungsverfahren der Länder betreffen (z.B. § 6 Abs. 1 Satz 5 bis 7, in denen geregelt wird, in welcher Reihenfolge die zuständigen Behörden der Länder für die Rückführung verantwortlich sind und wie ggf. die Bestimmung der zuständigen Landesbehörden durchzuführen ist). Mit dem Artikelgesetz würde den Ländern die alleinige Kostentragungspflicht auferlegt werden. Auch die mit der Einrichtung des Solidarfonds bezweckte Einbeziehung der Entsorgungswirtschaft würde entfallen. Die mit Artikel 1 des Artikelgesetzes beabsichtigte Änderung des Abfallverbringungsgesetzes entfaltet damit eine wesentlich andere Tragweite für die noch verbleibenden zustimmungsbedürftigen Regelungen im Zusammenhang mit der Rückführung illegal exportierter Abfälle, als ihnen bei einer Beibehaltung der nach Artikel 1 und 3 zu streichenden Regelungen zukäme.



Drucksache 193/05

... Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abfallverbringungsgesetzes sowie zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 193/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Abfallverbringungsgesetzes

Artikel 2
Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung

§ 1

§ 2

Artikel 3
Aufhebung der Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzes

II. Sachverhalt

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Tatsächliche Gesetzesfolgen

V. Finanzielle Auswirkungen

VI. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen

Zu § 1

Zu § 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 193/05 (Beschluss)

... es, der das Verfahren in den Fällen, in dem eine Wiedereinfuhrpflicht von Abfällen vorlag, regelte. Die bei Annahme des Artikelgesetzes noch verbleibenden Vorschriften des § 6 AbfVerbrG über die Abwicklung der Wiedereinfuhr durch die zuständigen Behörden der Länder oder durch die nach § 6 Abs. 1 Satz 7 AbfVerbrG bestimmte gemeinsame Einrichtung würden eine wesentlich andere Bedeutung erfahren, als ihnen zum Zeitpunkt der Zustimmung des Bundesrates zukam. Das Abfallverbringungsgesetz enthält mit den übrigen Vorschriften in § 6 weiterhin Regelungen, die das Verwaltungsverfahren der Länder betreffen (z.B. § 6 Abs. 1 Satz 5 bis 7, in denen geregelt wird, in welcher Reihenfolge die zuständigen Behörden der Länder für die Rückführung verantwortlich sind und wie ggf. die Bestimmung der zuständigen Landesbehörden durchzuführen ist). Mit dem Artikelgesetz würde den Ländern die alleinige Kostentragungspflicht auferlegt werden. Auch die mit der Einrichtung des Solidarfonds bezweckte Einbeziehung der Entsorgungswirtschaft würde entfallen. Die mit Artikel 1 des Artikelgesetzes beabsichtigte Änderung des Abfallverbringungsgesetzes entfaltet damit eine wesentlich andere Tragweite für die noch verbleibenden zustimmungsbedürftigen Regelungen im Zusammenhang mit der Rückführung illegal exportierter Abfälle, als ihnen bei einer Beibehaltung der nach Artikel 1 und 3 zu streichenden Regelungen zukäme.



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.