Gesetz
Artikel 1
Änderung des Aktiengesetzes
1. In § 67 Abs.4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
1a. § 93 wird wie folgt geändert:
2. In § 98 Abs. 1 Satz 1
3. § 117 Abs. 7 Nr. 1
4. § 122 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
5. § 123 wird wie folgt gefasst:
§ 123
Frist, Anmeldung zur Hauptversammlung, Nachweis
6. § 125 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
7. Nach § 127 wird folgender § 127a eingefügt:
§ 127a
Aktionärsforum
7a. In § 128 Abs. 1
8. In § 130 Abs. 1 Satz 2
9. § 131 wird wie folgt geändert:
10. In § 135 Abs. 4 Satz 3 zweiter Halbsatz
11. § 142 wird wie folgt geändert:
12. § 145 wird wie folgt geändert:
13. § 146 wird wie folgt gefasst:
§ 146
Kosten
14. § 147 wird wie folgt geändert:
15. Vor dem Fünften Teil wird folgender § 148 eingefügt:
§ 148
Klagezulassungsverfahren
16. Vor dem Fünften Teil wird folgender § 149 eingefügt:
§ 149
Bekanntmachungen zur Haftungsklage
17. § 221 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
18. In § 237 Abs. 5 wird nach der Angabe Absatzes 3 die Angabe: Nummer 1 und 2 angefügt.
19. Dem § 242 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
20. § 243 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
21. § 245 wird wie folgt geändert:
22. § 246 wird wie folgt geändert:
23. Nach § 246 wird folgender § 246a eingefügt:
§ 246a
Freigabeverfahren
24. Nach § 248 wird folgender § 248a eingefügt:
§ 248a
Bekanntmachungen zur Anfechtungsklage
25. § 249 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
26. § 250 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
27. § 251 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: .
28. § 254 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
29. § 255 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
30. § 257 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
31. § 258 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
32. In § 259 Abs. 1 Satz 3
33. § 275 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
34. In § 280 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter Von mindestens fünf Personen gestrichen.
35. In § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2
36. § 315 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
37. § 402 wird wie folgt geändert:
38. In § 407 Abs. 1 Satz 1
Artikel 2
Änderung sonstigen Bundesrechts
§ 16
Übergangsvorschrift zu § 123 Abs. 2, 3 und § 125 Abs. 2 des Aktiengesetzes
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53 wie folgt gefasst:
§ 53
Einstweiliger Rechtsschutz, bestimmte Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz.
2. § 53 wird wie folgt geändert:
3. In Nummer 1642 des Kostenverzeichnisses Anlage 1
Artikel 3
Inkrafttreten