Drucksache 154/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... Durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 wurde mit § 28 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) ein neuer Verlustgrund geregelt, wonach ein Deutscher die deutsche Staatsangehörigkeit verliert, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung ohne eine Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bezeichneten Stelle oder ohne Berechtigung auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eintritt. In dem Verhalten liegt eine Hinwendung zu dem anderen Heimatstaat und zugleich eine Abwendung von der Bundesrepublik Deutschland, die einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit rechtfertigt. Unter die Verlustregelung fällt jedoch nur der ungenehmigte freiwillige Eintritt in die regulären Streitkräfte oder diesen gleichgestellte bewaffnete Verbände eines ausländischen Staates. Dagegen ist die konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen für eine Terrormiliz im Ausland, mit der sich ebenfalls eine Abwendung von der Bundesrepublik Deutschland und ihrer freiheitlichen demokratischen Grundordnung manifestiert, bisher staatsangehörigkeitsrechtlich folgenlos.
Drucksache 629/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)
... Untersuchungsmaterial und Isolate von Krankheitserregern an bestimmte Einrichtungen der Spezialdiagnostik abliefern, insbesondere an nationale Referenzzentren, an Konsiliarlaboratorien, an das Robert Koch-Institut und an fachlich unabhängige Landeslaboratorien. Die Einrichtungen der Spezialdiagnostik können Untersuchungsmaterial und Isolate von Krankheitserregern für den gleichen Zweck untereinander abliefern. Gemeinsam mit dem abgelieferten Material können pseudonymisierte Falldaten übermittelt werden. Die Ergebnisse der Untersuchungen können an die abliefernden Einrichtungen übermittelt werden. Eine Wiederherstellung des Personenbezugs der übermittelten pseudonymisierten Daten ist für die Einrichtungen der Spezialdiagnostik auszuschließen. Enthält das Untersuchungsmaterial humangenetische Bestandteile, sind angemessene Maßnahmen zu treffen, die eine Identifizierung betroffener Personen verhindern. Humangenetische Analysen des Untersuchungsmaterials sind verboten. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass die Träger der in § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Einrichtungen sowie Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen Untersuchungsmaterial und Isolate von Krankheitserregern untersucht werden, verpflichtet sind, Untersuchungsmaterial, aus dem meldepflichtige Nachweise von bestimmten Krankheitserregern gewonnen wurden, sowie Isolate der entsprechenden Erreger zum Zwecke weiterer Untersuchungen und der Verwahrung an bestimmte Einrichtungen der Spezialdiagnostik abzuliefern (molekulare Surveillance). Die Sätze 3 bis 7 gelten entsprechend. In der Rechtsverordnung nach Satz 8 kann insbesondere bestimmt werden,
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