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"Schleppung"
Drucksache 720/07C
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG )
... (3) Steht Beamten, Richtern oder Soldaten ein Auslandsverwendungszuschlag an einem ausländischen Dienstort zu und befindet sich ein anderer Beamter, Richter oder Soldat an diesem Ort auf Dienstreise, gelten für letzteren ab dem 15. Tag der Dienstreise die Vorschriften über den Auslandsverwendungszuschlag entsprechend. Das gilt nur, wenn die Dienstreise hinsichtlich der Mehraufwendungen und Belastungen einer Verwendung nach Absatz 1 entspricht. Ist der Beamte, Richter oder Soldat wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, werden für diesen Zeitraum Aufwandsentschädigungen und Zulagen, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses zustanden, weiter gewährt; daneben steht ihm Auslandsverwendungszuschlag nach dem Tagessatz der höchsten Stufe zu.
Drucksache 329/07
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Verschleppung der
Drucksache 722/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
... Die Änderung dient der weiteren Umsetzung des Ballastwasser-Übereinkommens. Das Internationale Übereinkommen zur Überwachung und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen – Bekanntmachung vom 23. Mai 2006, BAnz. S. 3994) wurde im Februar 2004 in einer diplomatischen Konferenz der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) verabschiedet. Um die Verschleppung fremder Organismen zu verhindern, schreibt das Übereinkommen ein Ballastwasser-Management vor. Derzeit ist vorgesehen, dass ein Mindeststandard ab 2009 für die ersten Schiffe verpflichtend wird. Systeme zur Behandlung von Ballastwasser müssen nach Maßgabe der von der IMO erstellten Richtlinien genehmigt werden. Die entsprechende Richtlinie (MEPC.125(53)), die der IMO-Umweltausschuss im Juli 2005 beschlossen hat, definiert eine Vielzahl von Anforderungen, die Ballastwasser-Anlagen erfüllen müssen, um die im Übereinkommen festgelegten Standards einzuhalten. Dieses ist Voraussetzung für eine mögliche Typ-Zulassung. Gleichzeitig gibt die Richtlinie Herstellern von Anlagen zur Behandlung von Ballastwasser und Schiffseigentümern einen Überblick über Form und Inhalt des Zulassungsverfahrens. Systeme und Anlagen zur Behandlung von Ballastwasser werden derzeit von deutschen Unternehmen entwickelt.
Drucksache 720/07A
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG )
... (2) Sind nach Absatz 1 verwendete Beamtinnen und Beamte zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand nach den §§ 44, 51 und 53 oder des vorgesehenen Ablaufs ihrer Amtszeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, verlängert sich das Beamtenverhältnis bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats.
Drucksache 435/07
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2007 zum Gipfel EU/Russland in Samara am 18. Mai 2007
... E. ferner unter Hinweis darauf, dass in der Republik Tschetschenien weiterhin ernsthafte Menschenrechtsverletzungen in Form von Mord, Verschleppung, Folter, Geiselnahme und willkürlicher Inhaftierung begangen werden,
Drucksache 229/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005
... : Nach Artikel 23 Abs. 1 Buchstabe a der IGV kann der Vertragsstaat bei Ankunft oder Abreise eines Reisenden für Zwecke des Gesundheitsschutzes Informationen zum Zielort verlangen, damit Kontakt mit dem Reisenden aufgenommen werden kann, und zur Reiseroute, um eine mögliche Exposition erkennen zu können. Eine rasche Kontaktaufnahme mit Reisenden ist insbesondere dann notwendig, wenn aufgrund einer Infektion eines Reisenden bei den Mitreisenden ein Ansteckungsverdacht vorliegt. Nur durch eine unverzügliche und möglichst lückenlose Nachverfolgung der Kontakte des Reisenden, der mit dem Erreger einer übertragbaren Krankheit infiziert ist und diesen Erreger auf Mitreisende übertragen haben könnte, können gegenüber den ansteckungsverdächtigen Mitreisenden die notwendigen Untersuchungs- und Gesundheitsschutzmaßnahmen veranlasst werden, um die Weiterverbreitung der Krankheit zu verhindern. Die Problematik stellt sich u. a. im Hinblick auf die Einschleppung von Krankheiten wie z.B. SARS, einer pandemischen Influenza oder – wie im Jahr 2006 erfolgt – des Lassa-Fiebers durch den Luftverkehr nach Deutschland. Bisher sind die von den Passagieren auf Anforderung auszufüllenden Aussteigekarten (Passenger Locator Cards) das gebräuchliche Mittel, um situationsbezogen die notwendigen Informationen, insbesondere auch von Flugpassagieren, zu erheben. Dieses Mittel steht aber nicht zur Verfügung, wenn die Infektion eines Reisenden erst nach dem Verlassen des Flugzeuges entdeckt wird. Auch die bei den Luftverkehrsunternehmen vorhandenen Daten genügen in diesen Fällen nicht, um mit den ansteckungsverdächtigen Mitreisenden rasch Kontakt aufnehmen zu können. Das Ausfüllenlassen von Aussteigekarten ist unter den heutigen Bedingungen an Verkehrsflughäfen auch nur noch für eine Anwendung in Einzelfällen praktikabel. Aufgrund der Verordnungsermächtigung können daher über die Aufforderung im Einzelfall hinaus auch generelle Informationspflichten der Reisenden geregelt werden. Beförderer können verpflichtet werden, die von den Reisenden verlangten Informationen bei diesen zu erheben, für einen vorübergehenden Zeitraum zu speichern und an die zuständige Behörde zu übermitteln, damit zum Zweck des Gesundheitsschutzes mit dem Reisenden Kontakt aufgenommen werden kann. Für die Erfassung der Daten kann vorgesehen werden, dass diese im Voraus und dauerhaft erfolgt. Es kann eine elektronische Datenerfassung und -übermittlung vorgesehen werden.
Drucksache 682/07 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine neue Tiergesundheitsstrategie für die Europäische Union (2007-2013): Vorbeugung ist die beste Medizin KOM (2007) 539 endg.; Ratsdok. 13292/07
... 2. Der Bundesrat teilt die Erkenntnis der Kommission, wonach Langstreckentiertransporte nicht nur Tierschutzprobleme verursachen, sondern auch Tierseuchen verbreiten können, und unterstützt das Ziel der Kommission, wonach bei der Tierverbringung ein Gleichgewicht hergestellt werden muss, in dem die freie Verbringung von Tieren im Verhältnis steht zu dem Risiko der Einschleppung und Verbreitung von Seuchen und zum Tierschutz während des Transports. Vor diesem Hintergrund fordert der Bundesrat eine klare zeitliche Begrenzung solcher Transporte. Er erinnert nochmals an seine Stellungnahme vom 7. November 2003 (BR-Drucksache 661/03 (Beschluss)) und bittet die Bundesregierung, sich auch weiterhin für eine EU-weite absolute zeitliche Begrenzung von Schlachttiertransporten auf grundsätzlich maximal acht Stunden einzusetzen.
Drucksache 336/07
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die vesikuläre Schweinekrankheit
... Den betroffenen Wirtschaftskreisen entstehen im Falle des Auftretens der SVD Kosten durch Verbringungsverbote von Schweinen aus einzurichtenden Restriktionsgebieten. Die Verordnung sieht. insoweit u. a. Erleichterungen vor, als bei länger anhaltendem Seuchengeschehen unter Abwägung des Risikos einer Seuchenverschleppung eine Verbringung von Schweinen genehmigt werden kann. Insoweit dürfte diese Regelung bei betroffenen Wirtschaftsbeteiligten Kosten einsparen, deren Umfang aber nicht geschätzt werden kann, da er vom Verlauf des jeweiligen Seuchengeschehens abhängig ist. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Drucksache 329/07 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Verschleppung der
Drucksache 563/07
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen (Gentechnik -Pflanzenerzeugungsverordnung - GenTPflEV )
... Der Erzeuger hat zum Schutz gegen Einträge in fremde Grundstücke, insbesondere durch Witterungseinflüsse oder Verschleppung durch Tiere,
Drucksache 365/06
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Durchführung des Tierische -Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung - TierNebV )
... Um zu verhindern, dass es zu einer Verschleppung möglich vorhandener Tierseuchenerreger in den Tierbestand kommt, ist eine vollständige Trennung der Biogas- oder Kompostierungsanlage von Tieren, Tierfutter und Einstreu erforderlich. Dabei ist der "
Drucksache 660/06 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens
... ) vorgesehene Erleichterung der Ablehnung eines Beweisantrags wegen Verschleppungsabsicht vorgenommen werden.
Drucksache 780/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG )
... (2) Sind nach Absatz 1 verwendete Beamtinnen und Beamte zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand nach den §§ 26 und 27 oder des vorgesehenen Ablaufs ihrer Amtszeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, verlängert sich das Dienstverhältnis bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats.
Drucksache 786/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken und zur Ablösung der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind
... Der Tierarzt ist für die ordnungsgemäße Behandlung zuständig und hat diese zu kontrollieren. Für die Vermeidung von Arzneimittelrückständen im Lebensmittel ist neben der Einhaltung der Wartezeit insbesondere auch die exakte Dosierung maßgeblich. Die vermehrte Verschreibung von oralen Pulvern anstelle der homogenen Fütterungsarzneimittel stellt an den Tierhalter hohe Anforderungen bezüglich der exakten Dosierung und der Verhinderung einer Verschleppung von arzneilich wirksamen Stoffen ins Futter. Durch die Einfügung des Satzes soll die besondere Verantwortung des Tierarztes unterstrichen werden.
Drucksache 786/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken und zur Ablösung der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind
... Der Tierarzt ist für die ordnungsgemäße Behandlung zuständig und hat diese zu kontrollieren. Für die Vermeidung von Arzneimittelrückständen im Lebensmittel ist neben der Einhaltung der Wartezeit insbesondere auch die exakte Dosierung maßgeblich. Die vermehrte Verschreibung von oralen Pulvern anstelle der homogenen Fütterungsarzneimittel stellt an den Tierhalter hohe Anforderungen bezüglich der exakten Dosierung und der Verhinderung einer Verschleppung von arzneilich wirksamen Stoffen ins Futter. Durch die Einfügung des Satzes soll die besondere Verantwortung des Tierarztes unterstrichen werden.
Drucksache 710/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor Geflügelpest
... Klarstellung des Gewollten. Nach der bisherigen Regelung sind in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Bestand bis zu ihrer Feststellung aus Bruteiern geschlüpfte Vögel nur unter Beobachtung zu stellen und nicht zu töten. Dieses ist nicht gewollt.
Drucksache 285/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur KOM (2006) 154 endg.; Ratsdok. 8296/06
... Die Verbringung nicht heimischer Arten leistet häufig auch der Ausbreitung von Parasiten und Krankheitserregern Vorschub. So hat beispielsweise das Austernvirus Bonamia ostreae, von dem Wissenschaftlicher glauben, dass es durch die Verbringung der Europäischen Auster von der nordamerikanischen Pazifikküste in die Gemeinschaft eingeschleppt wurde, zur Dezimierung heimischer Austernbestände geführt. Da die Frage der Verbreitung von Krankheitserregern jedoch bereits in den Tiergesundheitsvorschriften der Gemeinschaft geregelt ist, fällt sie nicht in den Geltungsbereich dieses Vorschlags. Gleichermaßen gelten die Vorschriften für nicht heimische Arten nicht für Parasiten, die ebenfalls unter das Veterinärrecht fallen.
Drucksache 365/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse zu Punkt 40 der 824. Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2006
Verordnung zur Durchführung des Tierische -Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung - TierNebV )
... gibt zwar vor, dass Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3, die ausschließlich aerob behandelt worden sind (Kompostierung), nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Diese Regelung schließt eine offene Mietenkompostierung von Küchen- und Speiseabfällen aus Restaurants, Catering-Einrichtungen und Großküchen jedoch nicht aus: So wäre es möglich, Komposte aus einer offenen Kompostanlage mit solchen Küchen- und Speiseabfällen auf eigenen Flächen auszubringen oder die Küchen- und Speiseabfälle erst im Anschluss an eine offene Kompostierung zu vergären und anschließend die Gärreste auszubringen. Bei einer offenen Mietenkompostierung von Küchen- und Speiseabfälle in größeren Mengen, d.h. insbesondere über die in einer Biotonne zulässigen vernachlässigbaren Mengen hinaus, besteht allerdings die Gefahr einer Verschleppung von rohen Küchen- und Speiseabfällen durch Vögel und Nager mit dem entsprechenden (Tier-) Seuchenrisiko. Um dieses zu minimieren, muss sichergestellt werden, dass ein Verfahren, das eine Keimreduzierung sicherstellt (Hygienisierung), der offenen Kompostierung vor- und nicht nachgeschaltet ist. Unhygienisierte Küchen- und Speiseabfälle dürfen deshalb nicht in offenen Kompostierungsanlagen verwendet werden. Lediglich für Küchen- und Speiseabfälle aus der Biotonne sollte diese "
Drucksache 710/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor Geflügelpest
... Klarstellung des Gewollten. Nach der bisherigen Regelung sind in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Bestand bis zu ihrer Feststellung aus Bruteiern geschlüpfte Vögel nur unter Beobachtung zu stellen und nicht zu töten. Dieses ist nicht gewollt.
Drucksache 370/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung der Geflügel -Aufstallungsverordnung Der Bundesrat hat in seiner 824. Sitzung am 7. Juli 2006 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetz es nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderung zuzustimmen.
... Derzeit ist bei Enten und Gänsen über die Ausscheidungshäufigkeit, Ausscheidungsdauer und ausgeschiedene Virusmenge nach einer aviären Influenza-Infektion mit den Subtypen H5 und H7 wenig bekannt. Die Wahrscheinlichkeit, mit einer monatlichen virologischen Untersuchung von klinisch unauffälligen Gänsen und Enten auf H5 und H7 eine eventuelle Erregereinschleppung festzustellen, ist äußerst gering. Auch die regelmäßige monatliche Untersuchungsfrequenz führt zu keiner größeren Sicherheit, belastet aber die Tierhalter in hohem finanziellem Maß.
Drucksache 788/06
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der
Drucksache 370/06
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Geflügel -Aufstallungsverordnung
... Mit der Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest vom 15. Februar 2006 (BAnz. S. 989) wurde wegen des bevorstehenden Vogelfluges und der damit verbundenen Gefahr der Ein- und Verschleppung der Geflügelpest die Aufstallung von Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) als vorbeugende Schutzmaßnahme verfügt. Durch den Nachweis des hochpathogenen Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 in der heimischen Wildvogelpopulation besteht nunmehr permanent die Gefahr des Erregereintrages in die Nutzgeflügelpopulation. Insofern wurde die ursprüngliche Verordnung durch die jetzt geltende
Drucksache 788/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der
Drucksache 365/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Durchführung des Tierische -Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung - TierNebV )
... gibt zwar vor, dass Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3, die ausschließlich aerob behandelt worden sind (Kompostierung), nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Diese Regelung schließt eine offene Mietenkompostierung von Küchen- und Speiseabfällen aus Restaurants, Catering-Einrichtungen und Großküchen jedoch nicht aus: So wäre es möglich, Komposte aus einer offenen Kompostanlage mit solchen Küchen- und Speiseabfällen auf eigenen Flächen auszubringen oder die Küchen- und Speiseabfälle erst im Anschluss an eine offene Kompostierung zu vergären und anschließend die Gärreste auszubringen. Bei einer offenen Mietenkompostierung von Küchen- und Speiseabfälle in größeren Mengen, d.h. insbesondere über die in einer Biotonne zulässigen vernachlässigbaren Mengen hinaus, besteht allerdings die Gefahr einer Verschleppung von rohen Küchen- und Speiseabfällen durch Vögel und Nager mit dem entsprechenden (Tier-) Seuchenrisiko. Um dieses zu minimieren, muss sichergestellt werden, dass ein Verfahren, das eine Keimreduzierung sicherstellt (Hygienisierung), der offenen Kompostierung vor- und nicht nachgeschaltet ist. Unhygienisierte Küchen- und Speiseabfälle dürfen deshalb nicht in offenen Kompostierungsanlagen verwendet werden. Lediglich für Küchen- und Speiseabfälle aus der Biotonne sollte diese "
Drucksache 370/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse - 824. Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2006
Erste Verordnung zur Änderung der Geflügel -Aufstallungsverordnung
... Derzeit ist bei Enten und Gänsen über die Ausscheidungshäufigkeit, Ausscheidungsdauer und ausgeschiedene Virusmenge nach einer aviären Influenza-Infektion mit den Subtypen H5 und H7 wenig bekannt. Die Wahrscheinlichkeit, mit einer monatlichen virologischen Untersuchung von klinisch unauffälligen Gänsen und Enten auf H5 und H7 eine eventuelle Erregereinschleppung festzustellen, ist äußerst gering. Auch die regelmäßige monatliche Untersuchungsfrequenz führt zu keiner größeren Sicherheit, belastet aber die Tierhalter in hohem finanziellem Maß.
Drucksache 521/06
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Mitteilungen, Angaben und Erhebungen zu Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
... /EG des Rates zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der
Drucksache 788/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der
Drucksache 660/06
Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Thüringen
Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens
... zum Zwecke der Prozessverschleppung
Drucksache 755/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV -Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV -WSG)
... es. Ausgenommen sind Schutzimpfungen, die wegen eines durch einen nicht beruflichen Auslandsaufenthalt erhöhten Gesundheitsrisikos indiziert sind, es sei denn, dass zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ein besonderes Interesse daran besteht, der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland vorzubeugen. Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut gemäß § 20 Abs. 2 des
Drucksache 934/06
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel -Aufstallungsverordnung
... -Aufstallungsverordnung vom 9. Mai 2006 (eBAnz AT28 2006 V1), die zunächst ohne Zustimmung des Bundesrates im Wege der Dringlichkeitsverordnung erlassen und die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. September 2006 (eBAnz AT48 2006 V1) geändert worden ist, wurde wegen der Gefahren, die mit der Ein- und Verschleppung der Geflügelpest verbunden sind, die Aufstallung von Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) als vorbeugende Schutzmaßnahme verfügt. Durch den Nachweis des hochpathogenen Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 in der heimischen Wildvogelpopulation besteht nach wie vor die Gefahr des Erregereintrages in die Nutzgeflügelpopulation. Zunächst wurde die Geltungsdauer der Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates durch die Erste Verordnung zur Änderung der
Drucksache 758/3/05
Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Seefischereiverordnung
... Eine regelmäßige aktive und passive Überwachung der Wildvogelpopulation und hier insbesondere der wildlebenden Enten und Gänse sowie krank erlegter und verendet aufgefundener Wildvögel erweitert den Kenntnisstand zum Vorkommen und zur Epidemiologie aviärer Influenzaviren bei Wildvögeln, dient der besseren Datenlage für vorzunehmende Risikobewertungen und daraufhin festzulegender Maßnahmen sowie der Früherkennung, um einer Seucheneinschleppung Vorschub zu leisten.
Drucksache 455/05
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren
... 2. der Musterfeststellungsantrag zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt ist,
Drucksache 283/05
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel sowie für Meldungen über Futtermittel (AVV Schnellwarnsystem - AVV SWS)
... 2. sonstigen unerwünschten Stoffen, für die Zieltierart oder -kategorie nicht zugelassenen Zusatzstoffen, Verschleppung von Tierarzneimitteln, soweit die unter Nummer 1 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind,
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.