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"Schleppung"


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0508/05
0833/04
0767/04
0547/04B
0664/2/04
0782/04
0800/04B
0867/1/04
0763/04
0951/04
1006/04
0458/04B
0429/04
0763/04B
0867/04B
0800/1/04
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Drucksache 720/07C

... (3) Steht Beamten, Richtern oder Soldaten ein Auslandsverwendungszuschlag an einem ausländischen Dienstort zu und befindet sich ein anderer Beamter, Richter oder Soldat an diesem Ort auf Dienstreise, gelten für letzteren ab dem 15. Tag der Dienstreise die Vorschriften über den Auslandsverwendungszuschlag entsprechend. Das gilt nur, wenn die Dienstreise hinsichtlich der Mehraufwendungen und Belastungen einer Verwendung nach Absatz 1 entspricht. Ist der Beamte, Richter oder Soldat wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, werden für diesen Zeitraum Aufwandsentschädigungen und Zulagen, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses zustanden, weiter gewährt; daneben steht ihm Auslandsverwendungszuschlag nach dem Tagessatz der höchsten Stufe zu.



Drucksache 329/07

Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Verschleppung der



Drucksache 722/07

... Die Änderung dient der weiteren Umsetzung des Ballastwasser-Übereinkommens. Das Internationale Übereinkommen zur Überwachung und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen – Bekanntmachung vom 23. Mai 2006, BAnz. S. 3994) wurde im Februar 2004 in einer diplomatischen Konferenz der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) verabschiedet. Um die Verschleppung fremder Organismen zu verhindern, schreibt das Übereinkommen ein Ballastwasser-Management vor. Derzeit ist vorgesehen, dass ein Mindeststandard ab 2009 für die ersten Schiffe verpflichtend wird. Systeme zur Behandlung von Ballastwasser müssen nach Maßgabe der von der IMO erstellten Richtlinien genehmigt werden. Die entsprechende Richtlinie (MEPC.125(53)), die der IMO-Umweltausschuss im Juli 2005 beschlossen hat, definiert eine Vielzahl von Anforderungen, die Ballastwasser-Anlagen erfüllen müssen, um die im Übereinkommen festgelegten Standards einzuhalten. Dieses ist Voraussetzung für eine mögliche Typ-Zulassung. Gleichzeitig gibt die Richtlinie Herstellern von Anlagen zur Behandlung von Ballastwasser und Schiffseigentümern einen Überblick über Form und Inhalt des Zulassungsverfahrens. Systeme und Anlagen zur Behandlung von Ballastwasser werden derzeit von deutschen Unternehmen entwickelt.



Drucksache 720/07A

... (2) Sind nach Absatz 1 verwendete Beamtinnen und Beamte zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand nach den §§ 44, 51 und 53 oder des vorgesehenen Ablaufs ihrer Amtszeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, verlängert sich das Beamtenverhältnis bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats.



Drucksache 435/07

... E. ferner unter Hinweis darauf, dass in der Republik Tschetschenien weiterhin ernsthafte Menschenrechtsverletzungen in Form von Mord, Verschleppung, Folter, Geiselnahme und willkürlicher Inhaftierung begangen werden,



Drucksache 229/07

... : Nach Artikel 23 Abs. 1 Buchstabe a der IGV kann der Vertragsstaat bei Ankunft oder Abreise eines Reisenden für Zwecke des Gesundheitsschutzes Informationen zum Zielort verlangen, damit Kontakt mit dem Reisenden aufgenommen werden kann, und zur Reiseroute, um eine mögliche Exposition erkennen zu können. Eine rasche Kontaktaufnahme mit Reisenden ist insbesondere dann notwendig, wenn aufgrund einer Infektion eines Reisenden bei den Mitreisenden ein Ansteckungsverdacht vorliegt. Nur durch eine unverzügliche und möglichst lückenlose Nachverfolgung der Kontakte des Reisenden, der mit dem Erreger einer übertragbaren Krankheit infiziert ist und diesen Erreger auf Mitreisende übertragen haben könnte, können gegenüber den ansteckungsverdächtigen Mitreisenden die notwendigen Untersuchungs- und Gesundheitsschutzmaßnahmen veranlasst werden, um die Weiterverbreitung der Krankheit zu verhindern. Die Problematik stellt sich u. a. im Hinblick auf die Einschleppung von Krankheiten wie z.B. SARS, einer pandemischen Influenza oder – wie im Jahr 2006 erfolgt – des Lassa-Fiebers durch den Luftverkehr nach Deutschland. Bisher sind die von den Passagieren auf Anforderung auszufüllenden Aussteigekarten (Passenger Locator Cards) das gebräuchliche Mittel, um situationsbezogen die notwendigen Informationen, insbesondere auch von Flugpassagieren, zu erheben. Dieses Mittel steht aber nicht zur Verfügung, wenn die Infektion eines Reisenden erst nach dem Verlassen des Flugzeuges entdeckt wird. Auch die bei den Luftverkehrsunternehmen vorhandenen Daten genügen in diesen Fällen nicht, um mit den ansteckungsverdächtigen Mitreisenden rasch Kontakt aufnehmen zu können. Das Ausfüllenlassen von Aussteigekarten ist unter den heutigen Bedingungen an Verkehrsflughäfen auch nur noch für eine Anwendung in Einzelfällen praktikabel. Aufgrund der Verordnungsermächtigung können daher über die Aufforderung im Einzelfall hinaus auch generelle Informationspflichten der Reisenden geregelt werden. Beförderer können verpflichtet werden, die von den Reisenden verlangten Informationen bei diesen zu erheben, für einen vorübergehenden Zeitraum zu speichern und an die zuständige Behörde zu übermitteln, damit zum Zweck des Gesundheitsschutzes mit dem Reisenden Kontakt aufgenommen werden kann. Für die Erfassung der Daten kann vorgesehen werden, dass diese im Voraus und dauerhaft erfolgt. Es kann eine elektronische Datenerfassung und -übermittlung vorgesehen werden.



Drucksache 682/07 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat teilt die Erkenntnis der Kommission, wonach Langstreckentiertransporte nicht nur Tierschutzprobleme verursachen, sondern auch Tierseuchen verbreiten können, und unterstützt das Ziel der Kommission, wonach bei der Tierverbringung ein Gleichgewicht hergestellt werden muss, in dem die freie Verbringung von Tieren im Verhältnis steht zu dem Risiko der Einschleppung und Verbreitung von Seuchen und zum Tierschutz während des Transports. Vor diesem Hintergrund fordert der Bundesrat eine klare zeitliche Begrenzung solcher Transporte. Er erinnert nochmals an seine Stellungnahme vom 7. November 2003 (BR-Drucksache 661/03 (Beschluss)) und bittet die Bundesregierung, sich auch weiterhin für eine EU-weite absolute zeitliche Begrenzung von Schlachttiertransporten auf grundsätzlich maximal acht Stunden einzusetzen.



Drucksache 336/07

... Den betroffenen Wirtschaftskreisen entstehen im Falle des Auftretens der SVD Kosten durch Verbringungsverbote von Schweinen aus einzurichtenden Restriktionsgebieten. Die Verordnung sieht. insoweit u. a. Erleichterungen vor, als bei länger anhaltendem Seuchengeschehen unter Abwägung des Risikos einer Seuchenverschleppung eine Verbringung von Schweinen genehmigt werden kann. Insoweit dürfte diese Regelung bei betroffenen Wirtschaftsbeteiligten Kosten einsparen, deren Umfang aber nicht geschätzt werden kann, da er vom Verlauf des jeweiligen Seuchengeschehens abhängig ist. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.



Drucksache 329/07 (Beschluss)

Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Verschleppung der



Drucksache 563/07

... Der Erzeuger hat zum Schutz gegen Einträge in fremde Grundstücke, insbesondere durch Witterungseinflüsse oder Verschleppung durch Tiere,



Drucksache 365/06

... Um zu verhindern, dass es zu einer Verschleppung möglich vorhandener Tierseuchenerreger in den Tierbestand kommt, ist eine vollständige Trennung der Biogas- oder Kompostierungsanlage von Tieren, Tierfutter und Einstreu erforderlich. Dabei ist der "



Drucksache 660/06 (Beschluss)

... ) vorgesehene Erleichterung der Ablehnung eines Beweisantrags wegen Verschleppungsabsicht vorgenommen werden.



Drucksache 780/06

... (2) Sind nach Absatz 1 verwendete Beamtinnen und Beamte zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand nach den §§ 26 und 27 oder des vorgesehenen Ablaufs ihrer Amtszeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, verlängert sich das Dienstverhältnis bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats.



Drucksache 786/1/06

... Der Tierarzt ist für die ordnungsgemäße Behandlung zuständig und hat diese zu kontrollieren. Für die Vermeidung von Arzneimittelrückständen im Lebensmittel ist neben der Einhaltung der Wartezeit insbesondere auch die exakte Dosierung maßgeblich. Die vermehrte Verschreibung von oralen Pulvern anstelle der homogenen Fütterungsarzneimittel stellt an den Tierhalter hohe Anforderungen bezüglich der exakten Dosierung und der Verhinderung einer Verschleppung von arzneilich wirksamen Stoffen ins Futter. Durch die Einfügung des Satzes soll die besondere Verantwortung des Tierarztes unterstrichen werden.



Drucksache 786/06 (Beschluss)

... Der Tierarzt ist für die ordnungsgemäße Behandlung zuständig und hat diese zu kontrollieren. Für die Vermeidung von Arzneimittelrückständen im Lebensmittel ist neben der Einhaltung der Wartezeit insbesondere auch die exakte Dosierung maßgeblich. Die vermehrte Verschreibung von oralen Pulvern anstelle der homogenen Fütterungsarzneimittel stellt an den Tierhalter hohe Anforderungen bezüglich der exakten Dosierung und der Verhinderung einer Verschleppung von arzneilich wirksamen Stoffen ins Futter. Durch die Einfügung des Satzes soll die besondere Verantwortung des Tierarztes unterstrichen werden.



Drucksache 710/1/06

... Klarstellung des Gewollten. Nach der bisherigen Regelung sind in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Bestand bis zu ihrer Feststellung aus Bruteiern geschlüpfte Vögel nur unter Beobachtung zu stellen und nicht zu töten. Dieses ist nicht gewollt.



Drucksache 285/06

... Die Verbringung nicht heimischer Arten leistet häufig auch der Ausbreitung von Parasiten und Krankheitserregern Vorschub. So hat beispielsweise das Austernvirus Bonamia ostreae, von dem Wissenschaftlicher glauben, dass es durch die Verbringung der Europäischen Auster von der nordamerikanischen Pazifikküste in die Gemeinschaft eingeschleppt wurde, zur Dezimierung heimischer Austernbestände geführt. Da die Frage der Verbreitung von Krankheitserregern jedoch bereits in den Tiergesundheitsvorschriften der Gemeinschaft geregelt ist, fällt sie nicht in den Geltungsbereich dieses Vorschlags. Gleichermaßen gelten die Vorschriften für nicht heimische Arten nicht für Parasiten, die ebenfalls unter das Veterinärrecht fallen.



Drucksache 365/1/06

... gibt zwar vor, dass Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3, die ausschließlich aerob behandelt worden sind (Kompostierung), nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Diese Regelung schließt eine offene Mietenkompostierung von Küchen- und Speiseabfällen aus Restaurants, Catering-Einrichtungen und Großküchen jedoch nicht aus: So wäre es möglich, Komposte aus einer offenen Kompostanlage mit solchen Küchen- und Speiseabfällen auf eigenen Flächen auszubringen oder die Küchen- und Speiseabfälle erst im Anschluss an eine offene Kompostierung zu vergären und anschließend die Gärreste auszubringen. Bei einer offenen Mietenkompostierung von Küchen- und Speiseabfälle in größeren Mengen, d.h. insbesondere über die in einer Biotonne zulässigen vernachlässigbaren Mengen hinaus, besteht allerdings die Gefahr einer Verschleppung von rohen Küchen- und Speiseabfällen durch Vögel und Nager mit dem entsprechenden (Tier-) Seuchenrisiko. Um dieses zu minimieren, muss sichergestellt werden, dass ein Verfahren, das eine Keimreduzierung sicherstellt (Hygienisierung), der offenen Kompostierung vor- und nicht nachgeschaltet ist. Unhygienisierte Küchen- und Speiseabfälle dürfen deshalb nicht in offenen Kompostierungsanlagen verwendet werden. Lediglich für Küchen- und Speiseabfälle aus der Biotonne sollte diese "



Drucksache 710/06 (Beschluss)

... Klarstellung des Gewollten. Nach der bisherigen Regelung sind in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Bestand bis zu ihrer Feststellung aus Bruteiern geschlüpfte Vögel nur unter Beobachtung zu stellen und nicht zu töten. Dieses ist nicht gewollt.



Drucksache 370/06 (Beschluss)

... Derzeit ist bei Enten und Gänsen über die Ausscheidungshäufigkeit, Ausscheidungsdauer und ausgeschiedene Virusmenge nach einer aviären Influenza-Infektion mit den Subtypen H5 und H7 wenig bekannt. Die Wahrscheinlichkeit, mit einer monatlichen virologischen Untersuchung von klinisch unauffälligen Gänsen und Enten auf H5 und H7 eine eventuelle Erregereinschleppung festzustellen, ist äußerst gering. Auch die regelmäßige monatliche Untersuchungsfrequenz führt zu keiner größeren Sicherheit, belastet aber die Tierhalter in hohem finanziellem Maß.



Drucksache 788/06

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der



Drucksache 370/06

... Mit der Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest vom 15. Februar 2006 (BAnz. S. 989) wurde wegen des bevorstehenden Vogelfluges und der damit verbundenen Gefahr der Ein- und Verschleppung der Geflügelpest die Aufstallung von Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) als vorbeugende Schutzmaßnahme verfügt. Durch den Nachweis des hochpathogenen Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 in der heimischen Wildvogelpopulation besteht nunmehr permanent die Gefahr des Erregereintrages in die Nutzgeflügelpopulation. Insofern wurde die ursprüngliche Verordnung durch die jetzt geltende



Drucksache 788/1/06

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der



Drucksache 365/06 (Beschluss)

... gibt zwar vor, dass Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3, die ausschließlich aerob behandelt worden sind (Kompostierung), nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Diese Regelung schließt eine offene Mietenkompostierung von Küchen- und Speiseabfällen aus Restaurants, Catering-Einrichtungen und Großküchen jedoch nicht aus: So wäre es möglich, Komposte aus einer offenen Kompostanlage mit solchen Küchen- und Speiseabfällen auf eigenen Flächen auszubringen oder die Küchen- und Speiseabfälle erst im Anschluss an eine offene Kompostierung zu vergären und anschließend die Gärreste auszubringen. Bei einer offenen Mietenkompostierung von Küchen- und Speiseabfälle in größeren Mengen, d.h. insbesondere über die in einer Biotonne zulässigen vernachlässigbaren Mengen hinaus, besteht allerdings die Gefahr einer Verschleppung von rohen Küchen- und Speiseabfällen durch Vögel und Nager mit dem entsprechenden (Tier-) Seuchenrisiko. Um dieses zu minimieren, muss sichergestellt werden, dass ein Verfahren, das eine Keimreduzierung sicherstellt (Hygienisierung), der offenen Kompostierung vor- und nicht nachgeschaltet ist. Unhygienisierte Küchen- und Speiseabfälle dürfen deshalb nicht in offenen Kompostierungsanlagen verwendet werden. Lediglich für Küchen- und Speiseabfälle aus der Biotonne sollte diese "



Drucksache 370/1/06

... Derzeit ist bei Enten und Gänsen über die Ausscheidungshäufigkeit, Ausscheidungsdauer und ausgeschiedene Virusmenge nach einer aviären Influenza-Infektion mit den Subtypen H5 und H7 wenig bekannt. Die Wahrscheinlichkeit, mit einer monatlichen virologischen Untersuchung von klinisch unauffälligen Gänsen und Enten auf H5 und H7 eine eventuelle Erregereinschleppung festzustellen, ist äußerst gering. Auch die regelmäßige monatliche Untersuchungsfrequenz führt zu keiner größeren Sicherheit, belastet aber die Tierhalter in hohem finanziellem Maß.



Drucksache 521/06

... /EG des Rates zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der



Drucksache 788/06 (Beschluss)

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der



Drucksache 660/06

... zum Zwecke der Prozessverschleppung



Drucksache 755/06

... es. Ausgenommen sind Schutzimpfungen, die wegen eines durch einen nicht beruflichen Auslandsaufenthalt erhöhten Gesundheitsrisikos indiziert sind, es sei denn, dass zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ein besonderes Interesse daran besteht, der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland vorzubeugen. Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut gemäß § 20 Abs. 2 des



Drucksache 934/06

... -Aufstallungsverordnung vom 9. Mai 2006 (eBAnz AT28 2006 V1), die zunächst ohne Zustimmung des Bundesrates im Wege der Dringlichkeitsverordnung erlassen und die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. September 2006 (eBAnz AT48 2006 V1) geändert worden ist, wurde wegen der Gefahren, die mit der Ein- und Verschleppung der Geflügelpest verbunden sind, die Aufstallung von Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) als vorbeugende Schutzmaßnahme verfügt. Durch den Nachweis des hochpathogenen Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 in der heimischen Wildvogelpopulation besteht nach wie vor die Gefahr des Erregereintrages in die Nutzgeflügelpopulation. Zunächst wurde die Geltungsdauer der Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates durch die Erste Verordnung zur Änderung der



Drucksache 758/3/05

... Eine regelmäßige aktive und passive Überwachung der Wildvogelpopulation und hier insbesondere der wildlebenden Enten und Gänse sowie krank erlegter und verendet aufgefundener Wildvögel erweitert den Kenntnisstand zum Vorkommen und zur Epidemiologie aviärer Influenzaviren bei Wildvögeln, dient der besseren Datenlage für vorzunehmende Risikobewertungen und daraufhin festzulegender Maßnahmen sowie der Früherkennung, um einer Seucheneinschleppung Vorschub zu leisten.



Drucksache 455/05

... 2. der Musterfeststellungsantrag zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt ist,



Drucksache 283/05

... 2. sonstigen unerwünschten Stoffen, für die Zieltierart oder -kategorie nicht zugelassenen Zusatzstoffen, Verschleppung von Tierarzneimitteln, soweit die unter Nummer 1 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind,



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