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"Schleppung"


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0002/1/05
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0092/05
0924/05
0692/05
0636/05
0695/05
0301/05
0087/05
0436/05
0758/1/05
0317/05
0513/05
0672/05
0348/05
0508/05
0833/04
0767/04
0547/04B
0664/2/04
0782/04
0800/04B
0867/1/04
0763/04
0951/04
1006/04
0458/04B
0429/04
0763/04B
0867/04B
0800/1/04
0663/03
Drucksache 476/10

... Mit dem neuen § 12a wird der zuständigen Behörde die Möglichkeit eingeräumt, Maßnahmen nach § 12 Absatz 1und 2 anzuordnen, soweit die Einschleppung der Tollwut in das Inland zu befürchten ist; diese Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Absatz 1 Satz 1 Nr. 2. Die Regelung ist insbesondere für grenznahe Gebiete von Bedeutung.



Drucksache 138/10

... K. in der Erwägung, dass im Mai 2009 Attacken der Armee und der Armee der Demokratischen Karen-Buddhisten (DKBA) zur Verschleppung von Tausenden von Zivilisten und zur Vertreibung von schätzungsweise 5 000 Flüchtlingen nach Thailand geführt haben; in der Erwägung ferner, dass die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Karen-Flüchtlinge nach ihrer Rückkehr schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen einschließlich Zwangsarbeit und Vergewaltigung durch Soldaten der Armee von Burma ausgesetzt sein werden;



Drucksache 476/1/10

... Veranstaltungen mit Hunden oder Katzen, bei denen Tiere aus anderen Mitgliedstaaten und Drittländern zusammen kommen, sollten der zuständigen Behörde bekannt sein. Die Behörden können so entscheiden, ob eine Kontrolle erforderlich ist oder nicht, da Tiere aus nicht-tollwutfreien Ländern teilnehmen können und infolgedessen ein potenzielles Risiko der Einschleppung der Tollwut besteht.



Drucksache 805/10

... Für die Einfuhr lebender Bienen und Hummeln aus Drittstaaten gelten tierseuchenrechtliche Vorschriften, um die Einschleppung exotischer Bienenkrankheiten zu verhindern. Diese finden seit dem Jahr 2000 Anwendung5.



Drucksache 476/3/10

... Weitere Ausnahmen stehen dem Ziel einer zügigen Virämikereliminierung in der Gesamtrinderpopulation entgegen. Daher soll auch die Ausnahme für die innerstaatliche Verbringung von Mastrindern bis zum 31. Dezember 2011 zeitlich begrenzt werden. Erfahrungen aus dem in Sachsen-Anhalt seit 2004 durchgeführten BVD-Tilgungsverfahren haben gezeigt, dass die Nichtuntersuchung der männlichen Kälber Risiken für den Tilgungsfortschritt mit sich bringt. Zum einen ist die Erregerverschleppung über nicht untersuchte männliche Kälber nicht auszuschließen, vor allem dann nicht, wenn der Untersuchungszeitraum für die weiblichen Kälber von sechs Monaten weitgehend ausgeschöpft wird. Zum anderen fehlen 50 % aller neugeborenen Kälber in der Untersuchung und somit auch als Indikatoren für den Tilgungsfortschritt bzw. auch für den Neueintrag von BVDV. Letzteres ist vor allem bedeutsam in geimpften Beständen, da dort klinische Erscheinungen kaum einen Erregereintrag anzeigen werden.



Drucksache 617/1/09

... /EG zur Änderung von Anhang IV der Richtlinie 200/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der



Drucksache 568/09

... (2) Wird der Antrag nicht binnen einer Frist von zwei Wochen gestellt, so ist er ohne sachliche Prüfung zurückzuweisen, wenn das Vollstreckungsgericht der Überzeugung ist, dass der Schuldner den Antrag in der Absicht der Verschleppung oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher gestellt hat. Die Frist beginnt mit der Pfändung.



Drucksache 298/1/09

... 9. Gegen den Vorschlag bestehen daher insoweit Bedenken, als er in Artikel 6 vorsieht, Opfer von Menschenhandel wegen ihrer Beteiligung an rechtswidrigen Handlungen als unmittelbare Folge davon, dass sie illegalen Maßnahmen wie Verschleppung, Ausbeutung nach Artikel 1und 2 ausgesetzt waren, nicht strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen.



Drucksache 229/09

... – unter Hinweis auf die internationalen, europäischen und einzelstaatlichen Instrumente für Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie für das Verbot von willkürlicher Inhaftierung, Verschleppungen und Folter, wie den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984,



Drucksache 313/09

... 27. betont, dass die derzeitige Krise nicht als Vorwand für eine Verschleppung der dringend erforderlichen Umstrukturierung der Ausgaben im Sinne umweltfreundlicher Investitionen dienen, sondern eher als zusätzlicher Anreiz verstanden werden sollte, um die dringend erforderliche ökologische Umstellung der Industrie voranzutreiben; bekundet seine Überzeugung, dass die wirtschaftliche Notwendigkeit der Bewältigung des Klimawandels offenkundig ist und dass jeder Schritt zur Verzögerung der erforderlichen Maßnahmen in letzter Konsequenz zu noch größeren Kosten führen wird;



Drucksache 144/09

... B. in der Erwägung, dass während des mehrere Tage andauernden Massakers nach dem Fall von Srebrenica bosnischserbische Soldaten unter dem Kommando von General Mladiæ und paramilitärische Einheiten, darunter auch irreguläre serbische Polizeieinheiten, die von Serbien aus in bosnisches Hoheitsgebiet eingedrungen waren, Massenhinrichtungen von mehr als 8 000 muslimischen Männern und Jungen verübten, die in diesem der Schutztruppe der Vereinten Nationen (UNPROFOR) unterstehenden Gebiet Schutz gesucht hatten; in der Erwägung, dass an die 25 000 Frauen, Kinder und alte Menschen zwangsverschleppt wurden, was diese Ereignisse zum schwersten Kriegsverbrechen macht, das seit Ende des Zweiten Weltkriegs in Europa begangen worden ist,



Drucksache 819/09

... Mit der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Schleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 819/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1

§ 44
Kennzeichnung

§ 44a
Equidenpass

§ 44b
Verbot der Übernahme

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

Sonstige Kosten

3 Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Artikel 2

Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 929: Entwurf der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr


 
 
 


Drucksache 178/09

... , erfasst sind daneben aber auch die Verbrechen des Menschenraubes, der Verschleppung, der Entziehung Minderjähriger, der Freiheitsberaubung, des erpresserischen Menschenraubes oder der Geiselnahme. Die Bundesregierung entspricht – unter der sachgerechten Beschränkung des Anspruchs auf Opfer, die von schweren körperlichen oder seelischen Schäden betroffen sind – mit der Aufnahme der genannten Delikte in den Katalog des § 397a



Drucksache 164/09

... Änderung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der



Drucksache 81/09

... (1) Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersuchungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Besitzer eines Legehennenbetriebes sicherzustellen, dass in den Herden seines Betriebes während der Legephase Proben nach Maßgabe der Nummer 2.2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 entnommen und diese Proben nach Maßgabe der Nummern 3.1 bis 3.3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 in einer Untersuchungseinrichtung untersucht werden. Eine Probenahme und Untersuchung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung nach § 22 durchgeführt wird. Eine Probenahme und Untersuchung nach Satz 1 bedarf es ferner nicht in Legehennenbetrieben, die weniger als 1000 Legehennen halten, soweit dort Maßnahmen im Rahmen eines betriebseigenen Qualitätssicherungssystems zur Vermeidung der Ein- und Verschleppung von Salmonellen der Kategorie 1 durchgeführt werden. Der Besitzer eines Legehennenbetriebes hat über die nach Satz 1 durchgeführten Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang gerechnet vom Datum der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren.



Drucksache 781/09 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine große Verschleppungsgefahr für Fischkrankheiten einschließlich Parasiten von Personal, Fahrzeugen, Material, Geräten und dem Kontakt zwischen Fischen ausgeht. Die Bundesregierung wird daher gebeten, sich bei der Beratung auf EU-Ebene für eine Ergänzung des Artikels 1 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags dahingehend einzusetzen, dass der Transport ausschließlich zur Einführung oder Umsiedlung nicht heimischer oder gebietsfremder Arten zwischen geschlossenen Anlagen erfolgen darf und nicht gleichzeitig auch Fische, die für eine offene Anlage oder andere Zwecke bestimmt sind, transportiert werden.



Drucksache 669/1/09

... Dringende humanitäre Gründe, die eine Aufnahme aus dem Ausland rechtfertigen, kommen insbesondere auch in Betracht, wenn ein nach einem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ins Ausland verschleppter oder an der Rückkehr ins Bundesgebiet gehinderter Ausländer als Opfer von Zwangsverheiratung zur Eingehung der Ehe genötigt worden ist.



Drucksache 143/09

... B. in der Erwägung, dass der Rat, um den Dialog mit den belarussischen Behörden und die Annahme positiver Maßnahmen zur Stärkung der Demokratie und Verbesserung der Achtung der Menschenrechte zu unterstützen, beschlossen hat, die gegen einige führende belarussische Politiker verhängten Reisebeschränkungen für einen verlängerbaren Zeitraum von sechs Monaten auszusetzen – mit Ausnahme aller an den Verschleppungen der Jahre 1999 und 2000 beteiligten Personen und des Vorsitzenden der Zentralen Wahlkommission,



Drucksache 165/09

... Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind.



Drucksache 256/09

... – unter Hinweis auf die internationalen, europäischen und einzelstaatlichen Instrumente für Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie für das Verbot von willkürlicher Inhaftierung, Verschleppungen und Folter wie den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 und das UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Bestrafung vom 10. Dezember 1984 und die zugehörigen Protokolle,



Drucksache 187/09

... a) die Behinderung oder Verschleppung der Rechtsbehelfe nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe f und Artikel 20 Absatz 2;



Drucksache 781/1/09

... 3. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine große Verschleppungsgefahr für Fischkrankheiten einschließlich Parasiten von Personal, Fahrzeugen, Material, Geräten und dem Kontakt zwischen Fischen ausgeht. Die Bundesregierung wird daher gebeten, sich bei der Beratung auf EU-Ebene für eine Ergänzung des Artikels 1 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags dahingehend einzusetzen, dass der Transport ausschließlich zur Einführung oder Umsiedlung nicht heimischer oder gebietsfremder Arten zwischen geschlossenen Anlagen erfolgen darf und nicht gleichzeitig auch Fische, die für eine offene Anlage oder andere Zwecke bestimmt sind, transportiert werden.



Drucksache 810/08

... 11. äußert sich besorgt angesichts der Tatsache, dass der Abschluss von Vertragsverletzungsverfahren durch die Kommissionsdienststellen und den Gerichtshof übermäßig lange Zeit beansprucht, wenn und falls der Gerichtshof involviert ist, und fordert – im Bewusstsein der Tatsache, dass dies häufig auf die Verschleppungstaktik und bewusste Obstruktion innerhalb der betroffenen Verwaltung der Mitgliedstaaten zurückzuführen ist – die Einführung gestraffterer Fristen; äußert Zweifel an der Effizienz der so genannten horizontalen Vertragsverletzungsverfahren, deren Abschluss längere Zeit beansprucht; fordert eine Überprüfung des Vertragsverletzungsverfahrens, um eine größere Beachtung in Bezug auf die Anwendung von gemeinschaftlichen Rechtsakten zu gewährleisten;



Drucksache 952/1/08

... 4. Die im Abschnitt 3.4 im dritten Absatz als eine der wirtschaftlich negativ wirkenden invasiven Arten angeführte Weymouths-Kiefer (Pinus strobus) wird nicht als solche Art gesehen, da ihr wesentliche Merkmale einer invasiven Art fehlen. Weder ist sie für expansive Eigenschaften noch für unkontrollierte Naturverjüngung oder Ausbreitungsdynamik bekannt. Zudem wurde sie nicht eingeschleppt wie viele zweifelsfrei invasive Arten, sondern seit vielen Jahrzehnten in überwiegend sehr bescheidenen Mischungsanteilen planmäßig in die Waldbestände zur Bereicherung und zur Schmuckgrüngewinnung eingebracht, ohne dass größere Zielkonflikte mit dem Naturschutz oder der Forstwirtschaft beobachtet wurden. Diese haben allenfalls lokale Bedeutung.



Drucksache 179/08

... Die Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der



Drucksache 697/08

... a) Kriegs- und Zivilgefangenen sowie Wehrmachtsvermissten und Zivilverschleppten des Zweiten Weltkrieges, sowie von Kindern, die im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg von ihren Familien getrennt worden sind,



Drucksache 304/08 (Beschluss)

... "(2) Wird der Antrag nicht binnen einer Frist von zwei Wochen gestellt, so ist er ohne sachliche Prüfung zurückzuweisen, wenn das Vollstreckungsgericht der Überzeugung ist, dass der Schuldner den Antrag in der Absicht der Verschleppung oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher gestellt hat. Die Frist beginnt mit der Pfändung."



Drucksache 668/2/08

... Er weist jedoch darauf hin, dass die Behandlung von Verpackungs- und Stauholz im globalen Warenverkehr durch den internationalen ISPM 15-Standard (International Standards for Phytosanitary Measures) der International Plant Protection Convention (IPPC) - einer untergeordneten Organisation der Organisation für Ernährung und Landwirtschaft der Vereinten Nationen - neben der Hitzebehandlung als einzige weitere zugelassene Maßnahme die Begasung mit Methylbromid vorgesehen ist. Dieser ISPM 15-Standard ist Grundlage fast aller Außenhandelsbeziehungen, da die wesentlichen Bestimmungsländer (ebenso auch Einfuhrbestimmung der EU bei Einfuhren aus Drittländern) die Einhaltung dieser Standards fordern, um eine Einschleppung von Schadorganismen zu vermeiden.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.