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"Psycho"


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0918/04B
0504/04B
0450/04
0301/04
0995/04
0305/04B
0808/04
0682/04
0591/04
0774/03
0774/03B
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Drucksache 692/1/13

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über neue psychoaktive Substanzen - COM(2013) 619 final



Drucksache 315/13 (Beschluss)

... nur unzureichend geregelt. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wie Aufsichtsbehörden benötigen und erwarten eine entsprechende Konkretisierung der Generalklauseln und allgemeinen Pflichten, damit gezielte betriebliche Strategien entwickelt werden können. Auch für Betriebs- und Dienstvereinbarungen ist eine solche Konkretisierung ein wichtiger Handlungsrahmen. Es soll daher eine Verordnung zum Schutz vor Gefährdungen durch psychische Belastung bei der Arbeit geschaffen werden, die den Ergebnissen der ESENER (European Survey of Enterprises on New and Emerging Risks) -Studie entspricht, denn mehr als die Hälfte der deutschen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber halten die Notwendigkeit, gesetzliche Pflichten zu erfüllen, für den mit Abstand wichtigsten Anreiz für Aktivitäten zur Bewältigung psychosozialer Gefährdungen (Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, 2009, deutsche Stichprobe).



Drucksache 654/1/13

... Die Prüfungsorganisation kann mit der ihr eigenen Fachkunde beurteilen, ob ein Prüfling in Bezug auf technischbetriebliches Wissen entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten auf andere Art erworben hat als durch eine Ausbildung nach § 4 Absatz 2 Nummer 1. Es ist der Prüfungsorganisation aber nicht möglich, die Gleichwertigkeit von Nachweisen in Bezug auf sonstige Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die medizinische und psychologische Tauglichkeit des Prüflings, zu beurteilen.



Drucksache 636/13 (Beschluss)

... Die Chance, mit einem eigenständigen Präventionsgesetz einen nationalen Perspektivenwechsel hin zu einer sozial engagierten und verbindlichen gesundheitsförderlichen Gesamtpolitik einzuleiten, wird mit dem vorliegenden Gesetz vertan. Daran ändern auch einzelne positive Elemente der Regelung, wie die Erhöhung der Mittel, die Festlegung eines Richtwertes statt eines Grenzwertes für die Ausgaben und die Erfassung der psychosozialen Entwicklung bei den Kinderuntersuchungen, nichts.



Drucksache 27/13

... Die Entscheidung über die Verkürzung erfolgt auf der Grundlage einer Kompetenzfeststellung. Grundlage für die Kompetenzfeststellung ist ein durch den berufspsychologischen Service der Bundesagentur für Arbeit erstelltes Gutachten. Die Kompetenzfeststellung selbst erfolgt durch die gemäß § 26 Absatz 2 Altenpflegegesetz zuständige Behörde des Landes. Hierzu schließen die jeweiligen Länder mit den Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit die notwendigen Prozessvereinbarungen.



Drucksache 489/13

... "Die Beratungsstelle bietet der Schwangeren kontinuierlich Hilfestellung zur Lösung ihrer psychosozialen Konfliktlage an."



Drucksache 492/13

... "Ab dem 1. Januar 2016 gelten die in Satz 5 vorgesehenen Mindestversorgungsanteile mit der Maßgabe fort, dass der Gemeinsame Bundesausschuss ihre Höhe aus Versorgungsgründen bedarfsgerecht anpassen kann; zudem können innerhalb des Mindestversorgungsantei ls für überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte weitere nach Fachgebieten differenzierte Mi ndestversorgungsanteile vorgesehen werden."



Drucksache 387/1/13

... Die Daten und Unterlagen zur verkehrspsychologischen und zur verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars sind zwingend erforderlich für die Überwachung nach § 4a Absatz 8



Drucksache 636/13

... "(1) Versicherte Kinder haben bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen sowie nach Vollendung des zehnten Lebensjahres Anspruch auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psychosoziale Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden. Die Untersuchungen beinhalten auch eine Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken und eine darauf abgestimmte präventionsorientierte Beratung. Sie umfassen, sofern medizinisch angezeigt, eine Präventionsempfehlung für Leistungen zur individuellen Verhaltensprävention nach § 20 Absatz 3 und 4. Die Präventionsempfehlung wird in Form einer ärztlichen Bescheinigung erteilt.



Drucksache 525/13

... ) im Juli 2012 28 NPS unterstellt. Die 27. BtMÄndV zur Unterstellung von 25 weiteren NPS (Neue psychoaktive Substanzen) befindet sich bereits im Verordnungsverfahren. Innerhalb eines Jahres werden dann 53 NPS von den Strafvorschriften des



Drucksache 692/13 (Beschluss)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über neue psychoaktive Substanzen - COM(2013) 619 final



Drucksache 437/13 (Beschluss)

... Es ist zudem der psychologische Effekt zu berücksichtigen, dass bei einem automatischen Spiel der Spieler den Bezug zum realen Einsatz von Geld und der damit verbundenen Verlustgefahr verliert, da keine echte physische Aktivität mehr erforderlich ist. Auch deshalb ist die Automatiktaste nicht mit dem Zweck der Spielverordnung vereinbar.



Drucksache 214/13 (Beschluss)

... Es wird insoweit als erforderlich angesehen, die Beratungs- und Verwaltungsabläufe zu vereinfachen und die Beratungsinhalte auf die wesentlichen Aufgaben und Kernkompetenzen der Fachkräfte der Schwangerenberatungsstellen zu konzentrieren. Entscheidend bleibt die psychosoziale Beratung und das Aufzeigen von Hilfsangeboten.



Drucksache 434/13

... Mit dieser Verordnung werden zum Schutz der Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung neue gesundheitsgefährende synthetische psychoaktive Stoffe in die Anlagen des



Drucksache 451/13 (Beschluss)

... Vorausgesetzt wird jeweils die Bestechung von Angehörigen eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert. Der Kreis der Normadressatinnen und -adressaten entspricht somit demjenigen des § 203 Absatz 1 Nummer 1 StGB. Erfasst sind sowohl die akademischen Heilberufe, deren Ausübung eine durch Gesetz und Approbations(ver-)ordnung geregelte Ausbildung voraussetzt (Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und -ärzte, Tierärztinnen und -ärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten, Apothekerinnen und Apotheker), als auch die sogenannten Gesundheitsfachberufe wie zum Beispiel Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, Ergotherapeutinnen und -therapeuten, Logopädinnen und Logopäden oder Physiotherapeutinnen und -therapeuten, deren Ausbildung ebenfalls gesetzlich geregelt ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 451/13 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen (... StrÄndG)

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 299a
Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der EU und völkerrechtlichen Verträgen

IV. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Sonstige Kosten

5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 299a

Zu § 299a

Zu § 299a

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 728/13 (Beschluss)

... "a) Kommunikation und Interaktion im Rettungsdienst an Grundlagen aus Psychologie und Soziologie auszurichten

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 728/13 (Beschluss)




Anlage
Anlage zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)

1. Zu § 4 Absatz 2 Satz 3

2. Zu § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1

3. Zu § 15 Absatz 2 Satz 1

4. Zu § 16 Absatz 1

5. Zu § 16 Absatz 4 Satz 1

6. Zu § 16 Absatz 4 Satz 3 und Satz 3a - neu - § 16 Absatz 4 Satz 3 ist durch folgende Sätze zu ersetzen:

7. Zu § 16 Absatz 4 Satz 4

8. Zu § 18 Absatz 3 Satz 2

9. Zu § 18 Absatz 3 Satz 3

10. Zu § 21 Absatz 3 Satz 5

11. Zu Anlage 1 zu 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 Buchstaben b bisg, Nummer 3 Buchstaben a, b, d und e, Nummer 4 Buchstaben a bis c, Nummer 5 Buchstaben a bis f, Nummer 6 Buchstaben a bis d, Nummer 7 Buchstaben a bis e und Buchstabe h, Nummer 8 Buchstabe d, Nummer 9 Buchstaben d und e, Nummer 10 Buchstaben c und d und Anlage 3 zu 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a und b, Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstaben a bis e, Nummer 4 Buchstaben a bis e, Nummer 5 Satz 1 Buchstaben a bis c und Nummer 6 Buchstaben a bis c

12. Zu Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe g

13. Zu Anlage 2 zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 Überschrift und Satz 2 und Nummer 3

14. Zu Anlage 2 zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 - neu - Der Anlage 2 Nummer 2 ist folgender Satz anzufügen:

15. Zu Anlage 4 zu § 1 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a

16. Zu Anlage 5 zu § 1 Absatz 4 Satz 1

17. Zu Anlage 5 zu § 1 Absatz 4 Satz 1 dritter Spiegelstrich

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 387/13 (Beschluss)

... Die Daten und Unterlagen zur verkehrspsychologischen und zur verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars sind zwingend erforderlich für die Überwachung nach § 4a Absatz 8



Drucksache 305/1/12

... Auch in anderen Bereichen (z.B. Mess- und Eichwesen) hat der Bund aus ähnlichen Gründen das Interesse an einer bundeseinheitlichen Regelung bejaht. Es besteht kein sachlicher Grund, das Straßenverkehrsrecht anders zu behandeln, zumal ohnehin Teilbereiche bundeseinheitlich geregelt bleiben sollen (z.B. Gebühren für die Hauptuntersuchung an Kfz; medizinischpsychologische Untersuchung, Fahrerlaubnis, Fahrlehrerausbildung).



Drucksache 432/12

... Der im Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz -



Drucksache 91/12

... /EG angeglichen. Die bisherige Regelung in § 10 Absatz 2 wird dahingehend präzisiert, dass das Werbeverbot Arzneimittel erfasst, die psychotrope Wirkstoffe enthalten, potentiell abhängig machen und zur Behandlung von Schlafstörungen, psychischen Störungen und zur Beeinflussung der Stimmungslage bestimmt sind. Damit soll eine Schutzlücke für solche Arzneimittel geschaffen werden, die zwar nicht verschreibungspflichtig sind, aber psychotrope Wirkstoffe enthalten und potentiell abhängig machen. Das Werbeverbot erfasst in Anlehnung an die BGH-Rechtsprechung zu Johanniskraut nicht die Werbung für mild wirkende pflanzliche Arzneimittel.



Drucksache 597/12

... dass - anders als früher angenommen - auch Neugeborene ein Schmerzempfinden und ein Schmerzgedächtnis haben. Im Übrigen gehen die Ansichten von Fachleuten auseinander. Die Deutsche Psychotherapeutenvereinigung geht davon aus, dass es deutliche Hinweise auf langfristig negative psychische Auswirkungen der aus religiösen Gründen durchgeführten Beschneidung gibt. Demgegenüber konstatieren Ärzte:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 597/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 1631d
Beschneidung des männlichen Kindes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs

II. Geschichte und Praxis der Beschneidung des männlichen Kindes

1. Herkommen und Verbreitung

2. Gründe für die Beschneidung

a Religiöse Gründe

b Kulturelle Gründe

c Soziale Gründe

d Medizinische Gründe - Therapie und Prophylaxe

3. Durchführung der Beschneidung des männlichen Kindes

4. Medizinische Risiken und Folgen der Beschneidung

5. Medizinethische Aspekte

III. Rechtslage bei der Beschneidung des männlichen Kindes

1. Internationaler Rechtsvergleich

1. Rechtslage in Deutschland

a Rechtshistorische Entwicklung

b Rechtswissenschaft und Rechtsprechung

c Grundrechtliche Rahmenbedingungen

d Familienrechtliche Rahmenbedingungen

IV. Abgrenzung von der Verstümmelung weiblicher Genitalien

1. In tatsächlicher Hinsicht

2. In rechtlicher Hinsicht

V. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

VI. Gesetzgebungskompetenz

VII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

1. VN-Kinderrechtekonvention

2. EMRK und Zivilpakt

3. EU-Recht

VIII. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1631d

1. Regelungsstandort

2. Allgemeine Regelung ohne Religionsbezug

Zu Absatz 1

Zu Satz 1 Einwilligungsrecht der Eltern

1. Anwendungsbereich

2. Voraussetzungen für die Befugnis zur Einwilligung

a Fachgerechte Durchführung

b Effektive Schmerzbehandlung

c Erfordernis der umfassenden Aufklärung

d Berücksichtigung des Kindeswillens

Zu Satz 2 Kindeswohlgefährdung

Zu Absatz 2

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 2334: Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes


 
 
 


Drucksache 349/12

Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz -

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 349/12




§ 18
Übergangsvorschriften

§ 118a
Geriatrische Institutsambulanzen

‚Artikel 4a Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 8
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 784/12

... Mit dem Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-EntgG) vom 21. Juli 2012 wurde mit Blick auf die Kostensituation der Krankenhäuser die Finanzierung somatischer Krankenhäuser verbessert. Durch das Psych-EntgG wird die Grundlohnrate durch einen anteiligen Orientierungswert (Veränderungswert) als Obergrenze für die Verhandlungen insbesondere des landesweiten Preisniveaus für Krankenhausleistungen ab 2013 abgelöst. Im Vorgriff auf den Veränderungswert erfolgt bereits für das Jahr 2012 eine anteilige Tarifrefinanzierung für somatische Krankenhäuser. Die Selbstverwaltungsorgane auf Bundesebene haben dazu bereits im August 2012 eine anteilige Erhöhungsrate von 0,51 Prozent vereinbart, um die die für das Jahr 2012 vereinbarten Landesbasisfallwerte zur Umsetzung der anteiligen Tarifrefinanzierung zu erhöhen sind.



Drucksache 30/1/12

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz -



Drucksache 349/12 (Beschluss)

Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz -



Drucksache 413/12

... 1. Handelt es sich bei den Probanden um Minderjährige, wird bei der Bewertung eines Antrags auf Genehmigung einer klinischen Prüfung pädiatrisches Fachwissen herangezogen oder Beratung im Hinblick auf die klinischen, ethischen und psychosozialen Probleme speziell im pädiatrischen Bereich eingeholt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 413/12




Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

2. Ergebnis der Konsultationen der Interessenträger Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Geltungsbereich Kapitel 1 2 der vorgeschlagenen Verordnung

3.2 Genehmigungsverfahren Genehmigungsdossier Einreichung, Bewertung, Entscheidung; Kapitel 2, 3 14 15 der vorgeschlagenen Verordnung

3.3. Zusammenspiel mit Wissenschaftlicher Beratung

3.4. Schutz der Probanden Einwilligung NACH Aufklärung Kapitel 5 der vorgeschlagenen Verordnung

3.5. Sicherheitsberichterstattung Kapitel 7 der vorgeschlagenen Verordnung

3.6. Durchführung der Prüfung Kapitel 8 der vorgeschlagenen Verordnung

3.7. Prüfpräparate Hilfspräparate, Herstellung Etikettierung Kapitel 9 10 der vorgeschlagenen Verordnung

3.8. Sponsoren, Kosponsoring, ANSPRECHPARTNER in der EU Kapitel 11 der vorgeschlagenen Verordnung

3.9. Schadensersatz Kapitel 12 der vorgeschlagenen Verordnung

3.10. Inspektionen Kapitel 13 der vorgeschlagenen Verordnung

3.11. Aufhebung Inkrafttreten Kapitel 19 der vorgeschlagenen Verordnung

3.12 Vereinfachung Wesentlicher Bestimmungen über Klinische Prüfungen mit bereits Zugelassenen Arzneimitteln Minimalinterventionelle Klinische Prüfungen

3.13. Rechtsform der Verordnung

3.14. Kompetenz, doppelte Rechtsgrundlage, Subsidiarität

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Kapitel I
Allgemeine Vorschriften

Artikel 1
Geltungsbereich

Artikel 2
Definitionen

Artikel 3
Allgemeiner Grundsatz

Kapitel II
Verfahren zur Genehmigung einer klinischen Prüfung

Artikel 4
Vorherige Genehmigung

Artikel 5
Einreichung eines Antrags

Artikel 6
Bewertungsbericht - in Teil I zu behandelnde Aspekte

Artikel 7
Bewertungsbericht -in Teil II zu behandelnde Aspekte

Artikel 8
Entscheidung über die klinische Prüfung

Artikel 9
Den Antrag bewertende Personen

Artikel 10
Besondere Berücksichtigung schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen

Artikel 11
Einreichung und Bewertung von Anträgen, die nur die in Teil I des Bewertungsberichts behandelten Aspekte betreffen

Artikel 12
Rücknahme

Artikel 13
Neueinreichung

Artikel 14
Spätere Ausweitung auf einen weiteren Mitgliedstaat

Kapitel III
Verfahren zur Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer klinischen Prüfung

Artikel 15
Allgemeine Grundsätze

Artikel 16
Einreichung des Antrags

Artikel 17
Validierung eines Antrags auf Genehmigung einer wesentlichen Änderung eines in Teil I des Bewertungsberichts behandelten Aspekts

Artikel 18
Bewertung einer wesentliche Änderung, die einen in Teil I des Bewertungsberichts behandelten Aspekt betrifft

Artikel 19
Entscheidung über die wesentliche Änderung eines in Teil I des Bewertungsberichts behandelten Aspekts

Artikel 20
Validierung, Bewertung und Entscheidung betreffend eine wesentliche Änderung eines in Teil II des Bewertungsberichts behandelten Aspekts

Artikel 21
Wesentliche Änderung betreffend sowohl in Teil I als auch in Teil II des Bewertungsberichts behandelte Aspekte

Artikel 22
Bewertung einer wesentlichen Änderung, die sowohl in Teil behandelte Aspekte als auch in Teil II behandelte Aspekte betrifft - Bewertung der in Teil II des Bewertungsberichts behandelten Aspekte

Artikel 23
Entscheidung über die wesentliche Änderung, die sowohl in Teil I als auch in Teil II des Bewertungsberichts behandelte Aspekte betrifft

Artikel 24
Den Antrag bewertende Personen

Kapitel IV
Antragsdossier

Artikel 25
Im Antragsdossier vorzulegende Daten

Artikel 26
Sprachenregelung

Artikel 27
Aktualisierung im Wege delegierter Rechtsakte

Kapitel V
Schutz der Probanden und Einwilligung nach Aufklärung

Artikel 28
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 29
Einwilligung nach Aufklärung

Artikel 30
Klinische Prüfungen mit nicht einwilligungsfähigen Probanden

Artikel 31
Klinische Prüfungen mit Minderjährigen

Artikel 32
Klinische Prüfungen in Notfällen

Kapitel VI
Beginn, Ende, Suspendierung, vorübergehende Aussetzung und Abbruch einer klinischen Prüfung

Artikel 33
Unterrichtung über den Beginn der klinischen Prüfung und das Ende der Anwerbung von Probanden

Artikel 34
Ende der klinischen Prüfung, Abbruch der klinischen Prüfung

Artikel 35
Vorübergehende Aussetzung oder Abbruch durch den Sponsor aus Gründen der Probandensicherheit

Kapitel VII
Sicherheitsberichterstattung im Rahmen einer klinischen Prüfung

Artikel 36
Elektronische Datenbank für die Sicherheitsberichterstattung

Artikel 37
Meldung unerwünschter Ereignisse und schwerwiegender unerwünschter Ereignisse vom Prüfer an den Sponsor

Artikel 38
Meldung mutmaßlicher unerwarteter schwerwiegender Nebenwirkungen vom Sponsor an die Agentur

Artikel 39
Jährliche Berichterstattung an die Agentur

Artikel 40
Bewertung durch die Mitgliedstaaten

Artikel 41
Jährliche Berichterstattung des Sponsors an den Zulassungsinhaber

Artikel 42
Technische Aspekte

Artikel 43
Berichterstattung in Bezug auf Hilfspräparate

Kapitel VIII
Durchführung der Prüfung, Überwachung durch den Sponsor, Schulung und Erfahrung, Hilfspräparate

Artikel 44
Einhaltung des Prüfplans und der guten klinischen Praxis

Artikel 45
Überwachung

Artikel 46
Eignung der an der Durchführung einer klinischen Prüfung mitwirkenden Personen

Artikel 47
Eignung der Prüfstellen

Artikel 48
Rückverfolgbarkeit, Lagerung, Vernichtung und Rücksendung von Arzneimitteln

Artikel 49
Meldung schwerwiegender Verstöße

Artikel 50
Sonstige für die Probandensicherheit relevante Meldepflichten

Artikel 51
Notfallmaßnahmen

Artikel 52
Prüferinformationen

Artikel 53
Aufzeichnung, Verarbeitung, Behandlung und Speicherung von Informationen

Artikel 54
Master File über die klinische Prüfung

Artikel 55
Aufbewahrung des Master Files über die klinische Prüfung

Artikel 56
Hilfspräparate

Kapitel IX
Herstellung und Einfuhr von Prüfpräparaten und Hilfspräparaten

Artikel 57
Geltungsbereich

Artikel 58
Herstellungs- und Einfuhrgenehmigung

Artikel 59
Zuständigkeiten der qualifizierten Person

Artikel 60
Herstellung- und Einfuhr

Artikel 61
Veränderung zugelassener Prüfpräparate

Artikel 62
Herstellung von Hilfspräparaten

Kapitel X
Etikettierung

Artikel 63
Nicht zugelassene Prüfpräparate und Hilfspräparate

Artikel 64
Zugelassene Prüfpräparate und Hilfspräparate

Artikel 65
Als Prüfpräparat für die medizinische Diagnose verwendete radioaktive Arzneimittel

Artikel 66
Sprache

Artikel 67
Delegierte Rechtsakte

Kapitel XI
Sponsor und Prüfer

Artikel 68
Sponsor

Artikel 69
Kosponsoring

Artikel 70
Ansprechpartner des Sponsors in der EU

Artikel 71
Haftung

Kapitel XII
Schadensersatz, Versicherung und nationaler Entschädigungsmechanismus

Artikel 72
Schadensersatz

Artikel 73
Nationaler Entschädigungsmechanismus

Kapitel XIII
Beaufsichtigung durch die Mitgliedstaaten, EU-Inspektionen und Kontrollen

Artikel 74
Von den Mitgliedstaaten zu ergreifende Korrekturmaßnahmen

Artikel 75
Inspektionen durch die Mitgliedstaaten

Artikel 76
Inspektionen und Kontrollen durch die EU

Kapitel XIV
IT-Infrastruktur

Artikel 77
EU-Portal

Artikel 78
EU-Datenbank

Kapitel XV
Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

Artikel 79
Nationale Kontaktstellen

Artikel 80
Unterstützung durch die Kommission

Artikel 81
Koordinations- und Beratungsgruppe für klinische Prüfungen

Kapitel XVI
Gebühren

Artikel 82
Allgemeiner Grundsatz

Artikel 83
Einmalige Gebühr für Tätigwerden eines Mitgliedstaats

Kapitel XVII
Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte

Artikel 84
Ausschuss

Artikel 85
Ausübung der Befugnisübertragung

Kapitel XVIII
Sonstige Bestimmungen

Artikel 86
Arzneimittel, die Zellen enthalten, aus solchen bestehen oder daraus gewonnen wurden

Artikel 87
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Artikel 88
Kostenfreiheit der Prüfpräparate für den Probanden

Artikel 89
Datenschutz

Artikel 90
Zivil- und strafrechtliche Haftung

Kapitel XIX
Schlussbestimmungen

Artikel 91
Aufhebung

Artikel 92
Übergangsbestimmungen

Artikel 93
Inkrafttreten

Anhang I
Antragsdossier für den Erstantrag

1. Einführung Allgemeine Grundsätze

2. Anschreiben

3. EU-Antragsformular

4. Prüfplan

5. Prüferinformation

6. Unterlagen zur Konformität des Prüfpräparats mit der Guten Herstellungspraxis

7. Unterlagen zum Prüfpräparat

7.1.1. Daten zum Prüfpräparat

7.1.1.1. Einleitung

7.1.1.2. Daten zur Qualität

7.1.1.4. Daten zu früheren klinischen Prüfungen und Versuchen am Menschen

7.1.1.5. Gesamtbewertung des Risiko-Nutzen-Verhältnisses

7.1.2. Vereinfachte Unterlagen zum Prüfpräparat durch Verweis auf andere Unterlagen

7.1.2.1. Möglicher Verweis auf die Prüferinformation

7.1.2.2. Möglicher Verweis auf die Fachinformation

7.1.3. Unterlagen zum Prüfpräparat im Falle eines Plazebos

8. Unterlagen zum Hilfspräparat

9. Wissenschaftliche Beratung, Pädiatrisches Prüfkonzept

10. Etikettierung der Prüfpräparate

11. Verfahren zur Auswahl der Probanden Angaben für Jeden Betroffenen Mitgliedstaat

12. Unterrichtung der Probanden Verfahren zur Einholung der Einwilligung NACH Aufklärung Angaben für Jeden Betroffenen Mitgliedstaat

13. Eignung des Prüfers Angaben für Jeden Betroffenen Mitgliedstaat

14. Eignung der Einrichtungen Angaben für Jeden Betroffenen Mitgliedstaat

15. Nachweis von Versicherungs-oder Sonstiger Deckung für Schadensersatz Angaben für Jeden Betroffenen Mitgliedstaat

16. finanzielle Vereinbarungen Angaben für Jeden Betroffenen Mitgliedstaat

17. Nachweis der Zahlung von Gebühren Angaben für Jeden Betroffenen Mitgliedstaat

Anhang II
Antragsunterlagen für wesentliche Änderungen

1. Einführung Allgemeine Grundlagen

2. Anschreiben

3. Antragsformular für Änderungen

4. Beschreibung der änderung

5. Ergänzende Informationen

6. Aktualisierung des EU-Antragsformulars

Anhang III
Sicherheitsberichterstattung

1. Meldung Schwerwiegender Unerwünschter Ereignisse vom Prüfer an den Sponsor

2. Meldung mutmasslicher Unerwarteter schwerwiegender Nebenwirkungen SUSAR vom Sponsor an die Agentur

2.1. Schwerwiegendes Ereignis, Nebenwirkung

2.2. erwartet/unerwartet

2.3. Meldepflichtige mutmaßliche unerwartete schwerwiegende Nebenwirkungen

2.4. Fristen für die Meldung tödlicher oder lebensbedrohlicher mutmaßlicher unerwarteter schwerwiegender Nebenwirkungen

2.5. Fristen für die Meldung nicht tödlicher oder nicht lebensbedrohlicher mutmaßlicher unerwarteter schwerwiegender Nebenwirkungen

2.6. Entblindete Behandlungszuweisung

3. Jährliche Sicherheitsberichterstattung des Sponsors

Anhang IV
Etikettierung der Prüf- und Hilfspräparate

1. nicht Zugelassene Prüfpräparate

1.1. Allgemeine Bestimmungen

1.2. Begrenzte Etikettierung der Primärverpackung

1.2.1. Primärverpackung und äußere Umhüllung werden zusammen überreicht

1.2.2. Kleine Primärverpackungen

2. nicht Zugelassene Hilfspräparate

3. zusätzliche Kennzeichnung bereits Zugelassener Prüfpräparate

4. Ersetzen von Informationen

Anhang V
Übereinstimmungstabelle


 
 
 


Drucksache 517/1/12

... b) In der Tabelle mit der Spaltenüberschrift "Gegenstand medizinischer und psychologischer Gutachten" werden in der Honorargruppe M 2 in Spiegelstrich 6 die Wörter "zur Einrichtung einer Betreuung" durch die Wörter "zur Einrichtung oder Aufhebung einer Betreuung und der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gemäß § 1903 BGB" ersetzt.'



Drucksache 432/12 (Beschluss)

... Insgesamt führt dies zu einer erheblichen Differenz zwischen Kosten und Einnahmen. Vergleicht man die von der Deutschen Krankenhausgesellschaft jährlich für die Basisfallwertverhandlungen prognostizierten Personal- und Sachkostensteigerungen mit der vom Bundesministerium für Gesundheit bekanntgemachten Veränderungsrate, ergibt sich allein für das Jahr 2012 eine Finanzierungslücke für die Krankenhäuser von rund 1,5 Prozent, entsprechend 900 Millionen Euro bundesweit beziehungsweise 130 Millionen Euro in Bayern. Dabei ist die hälftige Tarifkostenfinanzierung durch das Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen bereits berücksichtigt. Die Situation in den Vorjahren war keineswegs besser. Seit dem Ende der Konvergenzphase im Jahr 2009 mussten die Krankenhäuser in der Summe eine Finanzierungslücke von insgesamt 6,5 Prozent durch Einsparungen schließen. Das entspricht etwa 3,8 Milliarden Euro bundesweit und in Bayern rund 600 Millionen Euro.



Drucksache 799/12

... Aufgrund der Überführung der Aufbauseminare und verkehrspsychologischen Beratungen in das neue Fahreignungsseminar entsteht für die Wirtschaftsbereiche Fahrschulen und verkehrspsychologische Berater ein zusätzlicher Mehraufwand pro Jahr i.H.v. ca. 6,4 Mio. Euro für Personal und ca. 1,3 Mio. Euro für Sachkosten. Einmaliger Erfüllungsaufwand aufgrund von Schulungsmaßnahmen fällt für die Wirtschaft i.H.v. 5,3 Mio. Euro für Personal und ca. 2 Mio. Euro für Sachkosten an. Die Änderungen des Personal- und Sachaufwands werden auch durch Einnahmeänderungen begleitet, die unter "Weitere Kosten" dargestellt sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 799/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

4 Länder/Kommunen

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

§ 4
Fahreignungs-Bewertungssystem

§ 4a
Fahreignungsseminar

Artikel 2
Änderung des Fahrlehrergesetzes

§ 31a
Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik

§ 31b
Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4

§ 31c
Voraussetzungen für die Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes

Artikel 4
Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes

Artikel 5
Änderung des Atomgesetzes

Artikel 6
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 7
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

1. Änderung des Straßenverkehrsgesetzes StVG

a Ziele der Neuregelungen

aa Verbesserung der Verkehrssicherheit

bb Transparenz

cc Vereinfachung

b Auswirkungen

c Neue Begriffe

d Neuregelungen über die Speicherung im Fahreignungsregister

e Neue Bestimmungen über die Führung des Fahreignungsregisters

f Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems

g Neuregelungen zum Fahreignungsseminar

2. Änderung weiterer Gesetze

3. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

4. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

5. Vereinbarkeit mit der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie

B. Kosten/Einnahmen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

3. Weitere Kosten

a Gebührenermittlung

b Sonstige Auswirkungen

C. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 7

Zu Absatz 9

Zu Absatz 16

Zu Nummer 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 5

Zu Absatz 7

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Nummer 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zur Überschrift und zu den Absätzen 1, 2 und 6

Zu Absatz 3

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 11

Zu Absatz 4b

Zu Absatz 8

Zu Absatz 10

Zu Nummer 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 5

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu § 31a

Zu § 31b

Zu § 31c

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Absatz 12

Zu Absatz 17

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2362: Entwurf eines vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze (BMVBS)

2 Zusammenfassung

Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 349/1/12

Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz -



Drucksache 511/12

... - Die Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung: Ziele sind, besser über Nutzen und Risiken der Krebsfrüherkennung zu informieren, die informierte Teilnahme an den in ihrem Nutzen belegten Früherkennungsuntersuchungen zu steigern und die bestehende Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs und von Darmkrebs durch Einladungsverfahren, Qualitätssicherung und Erfolgskontrollen wirksamer zu machen. - Die Weiterentwicklung der onkologischen Versorgungsstrukturen und Qualitätssicherung: wichtige Ziele sind, eine aussagekräftige Qualitätsberichterstattung über die Versorgung von Krebskranken durch den Ausbau sogenannter klinischer Krebsregister und eine datensparsame einheitliche Tumordokumentation sowie eine angemessene psychoonkologische Betreuung Krebskranker sicherzustellen.



Drucksache 476/12

... (1) Im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften werden die Vertragsparteien das Ziel verfolgen, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach sowie ihre Auswirkungen auf die Drogenkonsumenten und die Gesellschaft als Ganzes zu verringern und die Abzweigung von Ausgangsstoffen, die bei der illegalen Herstellung von Sucht - stoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden, wirksamer zu verhindern. Bei ihrer Zusammenarbeit gewährleisten die Vertragsparteien, dass bei Verfolgung dieses Ziels durch Vorschriften für den legalen Markt und durch wirksames Handeln und wirksame Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden unter anderem in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Soziales, Strafverfolgung und Justiz nach einem umfassenden, ausgewogenen Konzept vorgegangen wird.



Drucksache 317/12

... Mit dieser Verordnung werden zum Schutz der Gesundheit neue synthetische, psychoaktive Stoffe in die Anlagen des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 317/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Sechsundzwanzigste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes

Artikel 2
Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Gegenstand des Verordnungsentwurfs

II. Erfüllungsaufwand

1. Unterstellung neuer synthetischer, psychoaktiver Stoffe unter das BtMG

2. Unterstellung flüssiger Tilidinhaltiger Fertigarzneimittel mit schneller Wirkstofffreisetzung unter das BtMG

III. Nachhaltigkeit

IV. Gleichstellungspolitische Bedeutung

V. Befristung

VI. Vereinbarkeit mit EU-Recht

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2091: Entwurf einer Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften


 
 
 


Drucksache 30/12 (Beschluss)

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz -



Drucksache 173/12 (Beschluss)

... Untergebrachten zeigen - mit Verschlechterungen im psychopathologischen Zustandsbild der Untergebrachten verbunden, was deren Entlassungschancen verringert. Zudem besteht für eine weitere Verkürzung kein Bedarf, da die Gerichte bei Bestehen entsprechender Anhaltspunkte ohnehin verpflichtet sind, zu prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist.



Drucksache 578/12

... Zahlreiche chemische Stoffe werden in einer Vielzahl wichtiger industrieller Verfahren (z.B. bei der Synthese von Kunststoffen, pharmazeutischen Erzeugnissen, Kosmetika, Parfums, Waschmitteln und Aromastoffen) verwendet, und es wird aufgrund dieser legalen Verwendungsmöglichkeiten auf regionalen und globalen Märkten mit ihnen gehandelt. Einige dieser chemischen Stoffe können jedoch für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden. Jene chemischen, für einen legalen Zweck produzierten Stoffe, die für die illegale Drogenherstellung missbraucht werden können, werden Drogenausgangsstoffe genannt.



Drucksache 99/12

... ) gewährleistet Geistlichen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger (Nummer 1), Verteidigern (Nummer 2), Rechtsanwälten einschließlich ihnen gleichgestellten sonstigen Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer sowie Patentanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, Ärzten, Zahnärzten, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apothekern und Hebammen (Nummer 3), Mitgliedern und Beauftragten anerkannter Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (Nummer 3 Buchstabe a), Beratern für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in Beratungsstellen einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts (Nummer 3 Buchstabe b) und Abgeordneten (Nummer 4) in gleicher Weise das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses über das zu, was ihnen in dieser beruflichen Eigenschaft anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist. Gleiches gilt für Angehörige journalistischer Berufe (§ 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Satz 2

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 99/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten (auch Bürokratiekosten)

Gesetzesantrag

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Berufsgeheimnisträgern im Strafprozessrecht

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage, Zielsetzung und Ausgestaltung

II. Gesetzgebungskompetenz

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 799/12 (Beschluss)

... Die Daten und Unterlagen zur verkehrspsychologischen und zur verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars sind zwingend erforderlich für die Überwachung nach § 4a Absatz 8 StVG beziehungsweise nach § 31a Absatz 7 in Verbindung mit § 33 Absatz 1 und Absatz 2



Drucksache 717/1/12

... In § 3 Absatz 2 Nummer 3 sind die Wörter "hierfür qualifiziertes Personal durchgeführt wird," durch die Wörter "eine Ärztin oder einen Arzt erfolgt, die oder der die Maßnahmen nicht selbst durchführt; die Ärztin oder der Arzt hat über den Anspruch auf weitere und vertiefende psychosoziale Beratung zu informieren," zu ersetzen.



Drucksache 238/12 (Beschluss)

... ) aus den Jahren 2000/2001 fest, dass im Medizinstudium erhebliche Defizite bei der Ausbildung in ärztlicher Gesprächsführung bestünden. Eine Verbesserung der psychosozialen und kommunikativen Fähigkeiten der angehenden Ärztinnen und Ärzte sei notwendig.



Drucksache 367/12

... Es ist schwierig zu erkennen, wer Opfer ist. Jedoch können Menschen aus vielen Bereichen der Gesellschaft potenziell mit einem Opfer in Kontakt kommen. Es ist von äußerster Wichtigkeit zu erkennen, wer ein potenzielles Opfer sein kann, so dass jede Person, die mit einem Menschenhandelsopfer Umgang hat, den folgenden "fünf wichtigen Belangen der Opfer" angemessen Rechnung tragen kann: Respekt und Anerkennung, Unterstützung, Schutz, Zugang zum Justizsystem und Entschädigung. Die Ermittlung von Straftaten und die strafrechtliche Verfolgung der Menschenhändler durch Polizei und Strafverfolgungsbehörden werden so erleichtert. Gleichzeitig müssen Mechanismen zum Schutz, zur Unterstützung und zur sozialen Integration von Menschenhandelsopfern geschaffen werden. Gemäß der Richtlinie aus dem Jahr 2011 sollten die Unterstützungs- und Betreuungsmaßnahmen an den individuellen Bedürfnissen des Opfers ausgerichtet werden, aber mindestens die Bereitstellung einer geeigneten und sicheren Unterbringung, materielle Unterstützung, medizinische Behandlung, psychologische Betreuung, Beratung und Information sowie Übersetzungs- und Dolmetschleistungen umfassen.



Drucksache 703/12

... "Zur Kompensation der Mehrausgaben, die den Krankenkassen durch die Abschaffung der Zuzahlung bei Inanspruchnahme ambulanter ärztlicher, zahnärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung zum 1. Januar 2013 entstehen, werden den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 im Jahr 2014 aus der Liquiditätsreserve 1,78 Milliarden Euro zugeführt."



Drucksache 173/1/12

... Untergebrachten zeigen - mit Verschlechterungen im psychopathologischen Zustandsbild der Untergebrachten verbunden, was deren Entlassungschancen verringert. Zudem besteht für eine weitere Verkürzung kein Bedarf, da die Gerichte bei Bestehen entsprechender Anhaltspunkte ohnehin verpflichtet sind, zu prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist.



Drucksache 511/1/12

... Die dringende Notwendigkeit für die Zulässigkeit der Übermittlung von Sozialdaten von der Kassenärztlichen Vereinigung an die zuständige Heilberufskammer (Ärztekammer, Zahnärztekammer oder Psychotherapeutenkammer) folgt insbesondere daraus, dass ein der Kassenärztlichen Vereinigung bekanntes Handeln eines Arztes, Zahnarztes oder Psychotherapeuten auch eine Verletzung seiner Berufspflichten darstellt und insoweit von der zuständigen Heilberufskammer zu ahnden wäre. Diese hat jedoch keine Kenntnis von dem Vorgang und ist daher auf eine Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung angewiesen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 511/1/12




1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 65c Absatz 2 Satz 2 SGB V

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 65c Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2 SGB V

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 65c Absatz 4 Satz 2 und Satz 4a - neu SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c - neu - § 92 Absatz 7e Satz 4 - neu - SGB V

5. Zu Artikel 1 Nummer 7 - neu - § 285 Absatz 3 Satz 7a - neu - SGB V

6. Zu Artikel 1a - neu - § 121 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 und 6 SGB XI und Artikel 1b - neu - § 193 Absatz 8 - neu - VVG

'Artikel 1a Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 1b
Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag

Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 431/12

... , das den Kinderschutz bundesweit entscheidend verbessert und in dessen Rahmen sich der Bund ab 2012 vier Jahre lang mit insgesamt 177 Mio. Euro sowie ab 2016 dauerhaft mit 51 Mio. Euro jährlich zur Stärkung der Netzwerke "Frühe Hilfen" und der psychosozialen Unterstützung von Familien engagiert.



Drucksache 238/12

... ) aus den Jahren 2000/2001 fest, dass im Medizinstudium erhebliche Defizite bei der Ausbildung in ärztlicher Gesprächsführung bestünden. Eine Verbesserung der psychosozialen und kommunikativen Fähigkeiten der angehenden Ärztinnen und Ärzte sei notwendig.



Drucksache 317/1/12

... Bisher wurden, wie auch in Artikel 1 dieser Verordnung praktiziert, psychoaktive Substanzen einzeln dem



Drucksache 230/12

... Fahrlehreranwärter erwerben Wissen über das Verkehrsverhalten unter besonderer Berücksichtigung der Gefahrenlehre; sie lernen, ihr eigenes Fahrverhalten und das Fahrverhalten der Fahrschüler zu beobachten; sie lernen, das richtige Fahrverhalten den Fahrschülern zu vermitteln. Sie lernen die psychologischen und sozialen Aspekte des Verkehrsverhaltens sowie die Grundzüge der Verkehrspsychologie kennen.



Drucksache 229/12

... (3) Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 kann die Lehrkraft mit abgeschlossenem Studium der Erziehungswissenschaft durch eine Lehrkraft mit abgeschlossenem Studium der Psychologie ersetzt werden, die am 31. Dezember 1998 bereits drei Jahre lang die Sachgebiete "pädagogische und psychologische Grundsätze, Unterrichtsgestaltung" an der Fahrlehrerausbildungsstätte unterrichtet hat.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 229/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

E. Erfüllungsaufwand

F. Sonstige Kosten

Verordnung

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Erster Abschnitt

§ 1
Sprachtest; Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung

§ 2
Fahrlehrerschein

§ 3
Unterrichtsräume

§ 4
Lehrmittel

§ 5
Ausbildungsfahrzeuge

§ 6
Ausbildungsnachweis für Fahrschüler (§ 18 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes) Tagesnachweis für Fahrlehrer (§ 18 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes)

§ 7
Preisaushang nach § 19 des Fahrlehrergesetzes

Zweiter Abschnitt

§ 8
Verantwortlicher Leiter

§ 9
Lehrkräfte

§ 10
Unterrichtsräume

§ 11
Lehrmittel

§ 12
Lehrfahrzeuge

Dritter Abschnitt

§ 13
Inhalt der Einweisungslehrgänge

§ 14
Dauer und Leitung der Lehrgänge

Vierter Abschnitt

§ 15
Fortbildung

Fünfter Abschnitt

§ 16
Inhalt der Registrierung nach § 39 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes

Sechster Abschnitt

§ 17
Übergangsbestimmungen

§ 18
Ordnungswidrigkeiten

§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1
.1 (zu § 2 Absatz 1) Unbefristeter Fahrlehrerschein

Anlage 1
.2 (zu § 2 Absatz 1) Befristeter Fahrlehrerschein der Klasse BE

Anlage 2
(zu § 3) Unterrichtsräume

Anlage 3
(zu § 6 Absatz 1)

Anlage 4
(zu § 6 Absatz 2)

Anlage 5

Begründung

I. Allgemeines

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

Weitere Kosten

Gleichstellungspolitische Belange

3 Nachhaltigkeit

II. Einzelbestimmungen

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2047: Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz


 
 
 


Drucksache 487/12

... "(2) Für Arzneimittel, die psychotrope Wirkstoffe mit der Gefahr der Abhängigkeit enthalten und die dazu bestimmt sind, bei Menschen die Schlaflosigkeit oder psychische Störungen zu beseitigen oder die Stimmungslage zu beeinflussen, darf außerhalb der Fachkreise nicht geworben werden."



Drucksache 717/12

... Zu den psychischen und sozialen Folgen einer Präimplantationsdiagnostik können Schwangerschaftsberatungsstellen und Beratungsstellen für Paare mit unerfülltem Kinderwunsch sinnvolle Kooperationspartner sein. Es besteht ein Rechtsanspruch auf psychosoziale Beratung gemäß § 2 Schwangerschaftsko nfl i ktgesetz.



Drucksache 466/12

... Die Maßgabe erlaubte dem verkehrsmedizinischen Dienst der DDR bis zum 31. Dezember 1991, die medizinischpsychologische Untersuchung durchzuführen. Die Maßgabe entfaltet heute keine Wirkung mehr.



Drucksache 513/12

... Das Recht ist nicht grenzenlos. Stehen der Einsichtnahme etwa erhebliche therapeutische Gründe entgegen, kann bzw. muss die Einsichtnahme durch den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person abgelehnt werden. Dies dürfte insbesondere für die Bereiche der Psychiatrie und der Psychotherapie relevant sein; eine persönliche Einsichtnahme könnte mit der Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung des Versicherungsnehmers verbunden sein. Dies gilt auch, soweit es um eine Auskunft geht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 513/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

§ 202
Auskunftspflicht des Versicherers; Schadensermittlungskosten

Artikel 2
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes

§ 16

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

IV. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 9

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr.2025: Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften (BMJ)

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 717/12 (Beschluss)

... In § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b ist nach dem Wort "Invitro-Kultur" das Wort "und" durch ein Komma zu ersetzen und nach dem Wort "Andrologie" sind die Wörter "und psychosomatische Grundversorgung" einzufügen.



Drucksache 517/12 (Beschluss)

... b) In der Tabelle mit der Spaltenüberschrift "Gegenstand medizinischer und psychologischer Gutachten" werden in der Honorargruppe M 2 in Spiegelstrich 6 die Wörter "zur Einrichtung einer Betreuung" durch die Wörter "zur Einrichtung oder Aufhebung einer Betreuung und der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gemäß § 1903 BGB" ersetzt.'



Drucksache 799/1/12

... Die Daten und Unterlagen zur verkehrspsychologischen und zur verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars sind zwingend erforderlich für die Überwachung nach § 4a Absatz 8 StVG beziehungsweise nach § 31a Absatz 7 in Verbindung mit § 33 Absatz 1 und Absatz 2



Drucksache 317/12 (Beschluss)

... Bisher wurden, wie auch in Artikel 1 dieser Verordnung praktiziert, psychoaktive Substanzen einzeln dem



Drucksache 689/12

... a) die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, und



Drucksache 730/12

... - Irreführende Zahlungsvordrucke, die als Rechnungen für Dienstleistungen getarnt sind, die der Unternehmer angeblich bereits bestellt hat, obwohl dies nicht zutrifft, oder Zahlungsaufforderungen, die angeblich von Behörden kommen (z.B. Handelsregister). - Angebote zur Erweiterung von Internetdomänennamen (z.B. Ausweitung auf andere Länderdomänen), wobei ein Gewerbetreibender durch Techniken der Massenvermarktung falsche Angaben macht oder psychologischen Druck ausübt, um einen Vertragsschluss herbeizuführen. Der Gewerbetreibende gibt vor, eine besondere Dienstleistung anzubieten, verlangt in Wirklichkeit jedoch überhöhte Preise für eine einfache Domänenregistrierung, die leicht von offiziellen Anbietern zu sehr viel niedrigeren Preisen vorgenommen werden kann.



Drucksache 428/12 (Begründung)

... Der Verkehrsteilnehmer gliedert aus wahrnehmungspsychologischer Sicht die Verkehrszeichen nach der jeweiligen Verkehrssituation und Fahraufgabe. Da die Wahrnehmung einzelner Verkehrszeichen vom Fahrkonzept des Verkehrsteilnehmers bestimmt wird, werden zum Beispiel Wegweiser (Abschnitt 10, Anlage 3), Umleitungsbeschilderungen (Abschnitt 11, Anlage 3) oder sonstige Verkehrsführungen (Abschnitt . 12, Anlage 3) bewusst nur bei der Suche nach einem Ziel oder zur Unterstützung der Verkehrsführung wahrgenommen. Die nun übersichtliche Neustrukturierung eröffnet den Verkehrsteilnehmern die Möglichkeit, im Vorfeld sämtliche für sein Fahrkonzept erforderliche Verkehrszeichen gebündelt aufzunehmen und dann im Straßenverkehr zu verwenden.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.