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168 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Omnibusse"


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Drucksache 109/07

... Im Rahmen der Binnenmarktpolitik für Kraftfahrzeuge ist derzeit für drei Fahrzeugarten (Pkw, Krafträder und land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen) die Typgenehmigung europaweit verbindlich geregelt. Grundlage ist das EG-Typgenehmigungssystem für Kraftfahrzeuge7, das sich sehr gut bewährt hat. Nach Ansicht der Kommission sollte dieses System beibehalten und auf andere Fahrzeugarten (wie leichte Nutzfahrzeuge, Omnibusse und Lkw) ausgeweitet werden.

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Drucksache 109/07




2 Zusammenfassung

1. Einführung

2. Eine Industrie im Umbruch?

3. Verbesserung des Regelungsrahmens für die Automobilindustrie

3.1. Binnenmarkt: Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen

3.2. Vereinfachung der Rechtsvorschriften und Internationalisierung des Regelungsrahmens für Kraftfahrzeuge

3.3. Integriertes Konzept für einen umweltverträglichen, nachhaltigen Straßenverkehr

3.3.1. Schadstoffemissionen

3.3.2. Senkung der CO2-Emissionen des Straßenverkehrs

3.3.3. Sonstige umweltpolitische Maßnahmen

3.4. Verbesserung der Sicherheit auf Europas Straßen: eine gemeinsame Aufgabe

3.5. Handel und überseeische Märkte: Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen weltweit40

3.6. Forschung und Entwicklung: der Schlüssel zur künftigen Wettbewerbsfähigkeit

3.7. Besteuerung, steuerliche Anreize und Wettbewerb auf dem Ersatzteilmarkt

3.7.1. Besteuerung und steuerliche Anreize

3.7.2. Wettbewerb auf dem Ersatzteilmarkt

4. Die nächsten Schritte

2 Anhänge

Anhang 1
Liste der Richtlinien, für die die Einführung der Selbstprüfung und der virtuellen Prüfung vorgeschlagen wird

3 Selbstprüfung:

EG -Richtlinien:

UN/ECE -Regelungen:

Virtuelle Prüfung:

EG -Richtlinien:

UN/ECE -Regelungen:

Anhang 2
Liste der Richtlinien, die durch UN/ECE-Regelungen ersetzt werden sollen


 
 
 


Drucksache 363/07

... Kraftomnibuss



Drucksache 145/07

... b) zur Beförderung von Personen eingesetzte Straßenbahnen, Oberleitungsomnibusse und Kraftfahrzeuge, soweit die Beförderung den Vorschriften des



Drucksache 670/07 (Beschluss)

... Kraftomnibuss



Drucksache 531/07

... Kraftomnibuss

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 531/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte, getrennt für Bund, Länder und Kommunen

E. Sonstige Kosten (z.B. Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme, Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau)

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Fünfte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften

Artikel 1
Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung

Artikel 2
Änderung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

Artikel 3
Änderung der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr

Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen

Artikel 5
Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen

Artikel 6
Inkrafttreten

Anhang zu
Artikel 5

Anlage
(zu § 1) Gebührenverzeichnis

Begründung

I. Allgemeines

II. Zu den Einzelbestimmungen

1. Zu Artikel 1, 2 und 4

2. Zu Artikel 3

3. Zu Artikel 5

4. Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Fünfte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften


 
 
 


Drucksache 670/07

... Kraftomnibuss

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 670/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten zu a)

F. Bürokratiekosten

G. Gender Mainstreaming

Verordnung

17. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

I. Allgemeines

a Tempo 100-Busse

b Elektronische Parkraumbewirtschaftung

II. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

III. Sonstige Kosten

IV. Bürokratiekosten

V. Zu den Vorschriften im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:


 
 
 


Drucksache 124/07

... Das Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen während der Probezeit ist angelehnt an entsprechende Regelungen für das im Fahrdienst des öffentlichen Linienverkehrs mit Omnibussen und

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 124/07




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 2
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Artikel 3
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

Artikel 4
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Kosten allgemein

B. Zu den einzelnen Vorschriften

I. Zu Artikel 1

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nr. 3

Zu Nr. 4

Zu Artikel 2

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nr. 3

Zu Nr. 4

Zu Nr. 5

Zu Artikel 3

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 531/1/07

... § 26 Abs. 2 Satz 1 BOKraft-E lässt nach außen wirkende Werbung an Taxen und Mietwagen nur auf den seitlichen Fahrzeugtüren zu. Durch die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen werden jedoch bundesweit Ausnahmen von dieser Regelung auf der Grundlage des § 43 BOKraft erteilt (z.B. Dachwerbung, Heckwerbung, Werbung auf Motorhaube, Werbung durch eigenständige Dachreiter). Dadurch entsteht für die Genehmigungsbehörden jedoch ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand mit Kostenauswirkungen für den Antragsteller. Entsprechend dem Wandel in der Verkehrsauffassung sowie im Sinne einer Gleichbehandlung mit den Unternehmen im ÖPNV sowie im Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen ist das Verbot der nach außen wirkenden Werbung an Taxen und Mietwagen insgesamt zu streichen.

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Drucksache 531/1/07




1. Zu Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe c § 26 Abs. 2 Satz 1 BOKraft

2. Zu Artikel 2 Nr. 5 § 43 Abs. 1 Satz 2 BOKraft

3. Zu Artikel 2 Nr. 5 Buchstabe a und b - neu - § 43 Abs. 2a - neu - BOKraft

4. Zu Artikel 5 Eingangssatz, § 4 Satz 2, Anlage zu § 1 PBefGKostV

5. Zu Artikel 5 Anlage zu § 1 Lfd. Nr. IV PBefGKostV


 
 
 


Drucksache 815/07

... Kraftomnibusse



Drucksache 681/1/07

... 36. Zu Frage 12 stellt der Bundesrat fest, dass das deutsche Straßenverkehrsrecht privilegien- und präferenzenfeindlich ausgebildet ist. Dies bedeutet, dass sich alle Verkehrsteilnehmer ohne Rücksicht auf den Grund der Verkehrsteilnahme grundsätzlich nach den gleichen Verkehrsregeln verhalten müssen. Darauf dürfen auch alle Verkehrsteilnehmer vertrauen. Ferner ermöglicht unser Straßennetz, auch und gerade in den Städten, die Bereitstellung gesonderter Spuren nur sehr eingeschränkt. Davon wird, wo immer möglich, zur Förderung des ÖPNV (Sonderfahrstreifen für Linienomnibusse) Gebrauch gemacht. Hinzu kommt die Beschleunigung der Straßenbahnen durch Bevorrechtigung bei Lichtzeichenanlagen.



Drucksache 670/1/07

... Kraftomnibuss



Drucksache 681/07 (Beschluss)

... 33. Zu Frage 12 stellt der Bundesrat fest, dass das deutsche Straßenverkehrsrecht privilegien- und präferenzenfeindlich ausgebildet ist. Dies bedeutet, dass sich alle Verkehrsteilnehmer ohne Rücksicht auf den Grund der Verkehrsteilnahme grundsätzlich nach den gleichen Verkehrsregeln verhalten müssen. Darauf dürfen auch alle Verkehrsteilnehmer vertrauen. Ferner ermöglicht unser Straßennetz, auch und gerade in den Städten, die Bereitstellung gesonderter Spuren nur sehr eingeschränkt. Davon wird, wo immer möglich, zur Förderung des ÖPNV (Sonderfahrstreifen für Linienomnibusse) Gebrauch gemacht. Hinzu kommt die Beschleunigung der Straßenbahnen durch Bevorrechtigung bei Lichtzeichenanlagen.



Drucksache 366/06

... Kraftomnibuss



Drucksache 252/05

... Kraftomnibuss

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Drucksache 252/05




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Artikel 1
Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung - FPersV)

Abschnitt 1
Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Bereich

§ 1
Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr

§ 2
Kontrollgerät nach Anhang I B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85

Abschnitt 2
Organisation

§ 3
Zertifizierungsinfrastruktur

Abschnitt 3
Kontrollsystem nach EG-Verordnungen

§ 4
Allgemeines

§ 5
Fahrerkarte

§ 6
Mitführen der abgelaufenen Fahrerkarte

§ 7
Werkstattkarte

§ 8
Wegfall von Erteilungsvoraussetzungen

§ 9
Unternehmenskarte

§ 10
Kontrollkarte

Abschnitt 4
Zentrales Kontrollgerätkartenregister

§ 11
Führung und Zweckbestimmung des Registers

§ 12
Inhalt des Registers

§ 13
Löschung von Eintragungen im Zentralen Kontrollgerätkartenregister

§ 14
Mitteilung an das Zentrale Kontrollgerätkartenregister im automatisierten Dialogverfahren

§ 15
Übermittlung von Daten an inländische Behörden und Stellen durch Abruf im automatisierten Verfahren

§ 16
Übermittlung von Daten an ausländische Behörden und Stellen durch Abruf im automatisierten Verfahren

§ 17
Einrichtung und Betrieb der automatisierten Abrufverfahren

Abschnitt 5
Ausnahmen

§ 18
Ausnahmen gemäß Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und 3821/85

Abschnitt 6
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)

§ 19
Kontrollgeräte nach dem Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)

Abschnitt 7
Sonstige Vorschriften

§ 20
Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage

Abschnitt 8
Ordnungswidrigkeiten

§ 21
Ordnungswidrigkeiten

§ 22
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85

§ 23
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85

§ 24
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 2135/98

§ 25
Zuwiderhandlungen gegen das AETR

Abschnitt 9
Übergangsvorschriften

§ 26

Anlage 1
(zu § 1 Abs. 6)

Anlage 2
(zu § 3)

Digitales Kontrollgerätesystem im Straßenverkehr Zertifizierungs-Policy für die Bundesrepublik Deutschland Version 1.0 in der Fassung vom 21 Januar 2005

1 Einleitung

2 Geltungsbereich

2.1 Aufgaben und Verpflichtungen

2.2 Besondere Rechtvorschriften

3 Practice Statement der D-CA

4 Karten- und Gerätemanagement

5 Schlüsselmanagement in der D-CA

6 Schlüsselmanagement asymmetrischer Karten- und Geräteschlüssel

7 Zertifikatsmanagement

8 Informations-Sicherheit

9 Beendigung des D-CA-Betriebs

10 Überprüfungen des Betriebs

12 Änderungen und Anpassungen der D-CA-Policy

13 Übereinstimmung mit der ERCA Policy

Anhang
B Referenzdokumente

Anlage 3
(zu § 4) Beschreibung der Speicherkarten

Artikel 2
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Kontrollen gemäß der Richtlinie 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 über einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr

Artikel 4
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

I. Neufassung der Fahrpersonalverordnung Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu §§ 11

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu §§ 15

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu §§ 21

Zu § 22

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

II. Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Artikel. 2

III. Änderung der Verordnung vom 6. Juni 1990 über die Kontrollen gemäß der Richtlinie 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1998 Artikel 3

IV. Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr GebOSt Artikel 4

V. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Artikel 5


 
 
 


Drucksache 706/05

... Die Rechtssache betrifft einen Streit zwischen zwei kleinen öffentlichen Verkehrsunternehmen im deutschen Landkreis Stendal. 1994 erhielt eines der beiden ohne vorhergehende Ausschreibung Genehmigungen für bestimmte Liniendienste mit Omnibussen. Das andere Unternehmen fühlte sich übergangen, legte gegen den Genehmigungsbescheid Widerspruch ein und focht die Zuschüsse an, die sein Konkurrent von der öffentlichen Hand erhalten hatte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 706/05




Begründung

3 Einleitung

1. Dienstleistungen von allgemeinem Interesse

2. GEMEINWIRTSCHAFTLICHE Verpflichtungen IM Verkehrssektor

2.1 Der gemeinschaftliche Besitzstand

2.2 Marktöffnung

3. DER Kommissionsvorschlag von 2000, geändert 2002

4. DAS Altmark-urteil

5. DAS NEUE Konzept der Kommission

die einzelnen Artikel

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Öffentliche Dienstleistungsaufträge und allgemeine Vorschriften

Artikel 4
Obligatorischer Inhalt öffentlicher Dienstleistungsaufträge und allgemeiner Vorschriften

Artikel 5
Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge

Artikel 6
Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

Artikel 7
Veröffentlichung

Artikel 8
Übergangsregelung

Artikel 9
Vereinbarkeit mit dem EG-Vertrag

Artikel 10
Aufhebung

Artikel 11
Überwachung

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Öffentliche Dienstleistungsaufträge und allgemeine Vorschriften

Artikel 4
Obligatorischer Inhalt öffentlicher Dienstleistungsaufträge und allgemeiner Vorschriften

Artikel 5
Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge

Artikel 6
Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

Artikel 7
Veröffentlichung

Artikel 8
Übergangsregelung

Artikel 9
Vereinbarkeit mit dem EG-Vertrag

Artikel 10
Aufhebung

Artikel 11
Überwachung

Artikel 12
Inkrafttreten

Anhang


 
 
 


Drucksache 252/05 (Beschluss)

... Omnibusse für bis zu 17 Personen werden in zunehmendem Maße auch von Großfamilien eingesetzt. Bei der privaten Nutzung von Omnibussen für bis zu 17 Personen sind nach unmittelbar geltendem europäischem Recht Einbau und Benutzung eines Kontrollgerätes vorgeschrieben, weil die Bundesrepublik Deutschland von der Abweichungsbefugnis nach Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 keinen Gebrauch gemacht hat. Einzelausnahmebewilligungen durch Behörden sieht das europäische Fahrpersonalrecht nicht vor.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 252/05 (Beschluss)




1. Zur Präambel

2. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 1 FPersV

3. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 6 Satz 7 FPersV

4. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 6 Sätze 6 und 7 und Abs. 7 Satz 4 FPersV

5. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 1 Satz 5 FPersV

6. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 1 FPersV

7. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 1 FPersV

Folgeänderung zu § 7 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 Nr. 9 FPersV.

Folgeänderung zu § 7 Abs. 2 Nr. 9 FPersV.

8. Zu Artikel 1 § 18 Abs. 1 Nr. 3 FPersV

9. Zu Artikel 1 § 18 Abs. 1 Nr. 7 FPersV

10. Zu Artikel 1 § 18 Abs. 1 Nr. 12 - neu - FPersV

11. Zu Artikel 1 § 20 Abs. 1 Satz 1 FPersV

12. Zu Artikel 1 § 21 Abs. 2 Nr. 5 FPersV

13. Zu Artikel 1 § 21 Abs. 3 - neu - FPersV

14. Zu Artikel 1 § 25 Abs. 2 Nr. 5 FPersV

15. Zu Artikel 1 Anlage 2 zu § 3 FPersV


 
 
 


Drucksache 252/1/05

... Omnibusse für bis zu 17 Personen werden in zunehmendem Maße auch von Großfamilien eingesetzt. Bei der privaten Nutzung von Omnibussen für bis zu 17 Personen sind nach unmittelbar geltendem europäischem Recht Einbau und Benutzung eines Kontrollgerätes vorgeschrieben, weil die Bundesrepublik Deutschland von der Abweichungsbefugnis nach Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 keinen Gebrauch gemacht hat. Einzelausnahmebewilligungen durch Behörden sieht das europäische Fahrpersonalrecht nicht vor.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 252/1/05




Zu den Folgeänderungen: zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa:


 
 
 


Drucksache 138/05 (Beschluss)

... Kraftomnibuss



Drucksache 241/04 (Beschluss)

... nur an Unternehmer mit inländischem Betriebssitz oder einer inländischen Niederlassung erteilt werden dürfen und diese auch nur inländische Unternehmer mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragen dürfen. Darüber hinaus benötigen Unternehmen des gewerblichen Omnibusverkehrs im innerdeutschen Verkehr Genehmigungen für die jeweilige Form des Gelegenheitsverkehrs, also für Ausflugsfahrten, Ferienziel-Reisen oder den Verkehr mit Mietomnibussen. Die Genehmigung wird für bestimmte



Drucksache 835/03 (Beschluss)

... § 26 Abs. 4 Satz 1 BOKraft lässt Fremdwerbung an Taxen und Mietwagen nur auf den seitlichen Fahrzeugtüren zu. Durch die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen werden jedoch bundesweit Ausnahmen von dieser Regelung auf der Grundlage des § 43 BOKraft erteilt (z.B. Dachwerbung, Heckwerbung, Werbung auf Motorhaube, Werbung durch eigenständige Dachreiter). Dadurch entsteht ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand mit Kostenauswirkungen für den Antragsteller. Entsprechend dem Wandel in der Verkehrsauffassung sowie im Sinne einer Gleichbehandlung mit den Unternehmen im ÖPNV sowie im Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen ist das Verbot der nach außen wirkenden Eigenwerbung zu streichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 835/03 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Änderung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Zu den einzelnen Vorschlägen

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5


 
 
 


Drucksache 49/16 PDF-Dokument



Drucksache 367/15 PDF-Dokument



Drucksache 390/10 PDF-Dokument



Drucksache 436/17 PDF-Dokument



Drucksache 450/07 PDF-Dokument



Drucksache 480/06 PDF-Dokument



Drucksache 531/10 PDF-Dokument



Drucksache 724/10 PDF-Dokument



Drucksache 747/07 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.