38 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Kostengesichtspunkte"
Drucksache 7/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des THW -Gesetzes
... Zur Stärkung der Einsatzhäufigkeit des THW im Rahmen der Amtshilfe in den Kommunen ist eine Erweiterung der Regelungen zum Kostenverzicht erforderlich. Hierzu sind die für einen Verzicht auf Kostenerstattung bereits in § 6 Absatz 3 Satz 2 THWG-E benannten Gründe der Billigkeit und des öffentlichen Interesses um den Tatbestand des öffentlichen Interesses zu erweitern, soweit dies zu Lasten der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle gehen wird. So kann beispielsweise bestimmte (neue) Technik erprobt und/oder verstärkt zum Einsatz gebracht werden. Kostengesichtspunkte wären in diesen Fällen nicht mehr das entscheidende Kriterium.
Drucksache 7/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des THW -Gesetzes
... Zur Stärkung der Einsatzhäufigkeit des THW im Rahmen der Amtshilfe in den Kommunen ist eine Erweiterung der Regelungen zum Kostenverzicht erforderlich. Hierzu sind die für einen Verzicht auf Kostenerstattung bereits in § 6 Absatz 3 Satz 2 THWG-E benannten Gründe der Billigkeit und des öffentlichen Interesses um den Tatbestand des öffentlichen Interesses zu erweitern, soweit dies zu Lasten der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle gehen wird. So kann beispielsweise bestimmte (neue) Technik erprobt und/oder verstärkt zum Einsatz gebracht werden. Kostengesichtspunkte wären in diesen Fällen nicht mehr das entscheidende Kriterium.
Drucksache 261/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont Europa" sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse
... 29. Der Bundesrat begrüßt die weitere Vereinfachung des derzeitigen Systems der Erstattung der tatsächlich angefallenen Kosten, insbesondere in Bezug auf die Personalkosten. Eine Forschungsförderung für Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen durch Pauschalen lehnt der Bundesrat aber weiterhin ab. Darüber hinaus sieht er ein Kostenrisiko für Teilnehmende aufgrund der bisher noch fehlenden Definition für die Bewertungskriterien einer gelungenen bzw. angemessenen Umsetzung abgeschlossener Arbeitspakete. Der Bundesrat erwartet, dass die wissenschaftliche Exzellenz von Projekten nicht Kostengesichtspunkten untergeordnet wird. Ferner hält es der Bundesrat für angemessen, eine Optimierung und eine transparentere Gestaltung des Begutachtungsverfahrens vorzunehmen.
Drucksache 261/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont Europa" sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse
... 25. Der Bundesrat begrüßt die weitere Vereinfachung des derzeitigen Systems der Erstattung der tatsächlich angefallenen Kosten, insbesondere in Bezug auf die Personalkosten. Eine Forschungsförderung für Hochschulen und außer-universitäre Forschungseinrichtungen durch Pauschalen lehnt der Bundesrat aber weiterhin ab. Darüber hinaus sieht er ein Kostenrisiko für Teilnehmende aufgrund der bisher noch fehlenden Definition für die Bewertungskriterien einer gelungenen bzw. angemessenen Umsetzung abgeschlossener Arbeitspakete. Der Bundesrat erwartet, dass die wissenschaftliche Exzellenz von Projekten nicht Kostengesichtspunkten untergeordnet wird. Ferner hält er es für angemessen, eine Optimierung und eine transparentere Gestaltung des Begutachtungsverfahrens vorzunehmen.
Drucksache 179/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
... Eine Befristung kommt nicht in Betracht, weil die Durchsetzung der Ausreisepflicht eine Daueraufgabe darstellt. Bund und Länder überprüfen in Gremien, die zur gemeinsamen Behandlung von Rückführungsfragen eingerichtet worden sind, und künftig im Zusammenwirken in einem gemeinsamen Zentrum zur Unterstützung der Rückkehr fortlaufend, ob die beabsichtigten Wirkungen der Regelungen erreicht worden sind, betrachten hierbei auch Kostengesichtspunkte und stellen Nebenwirkungen von Regelungen fest. Einer zusätzlichen, gesonderten Evaluierung der durch dieses Gesetz geschaffenen Regelungen bedarf es in Anbetracht dieser engmaschigen Betrachtung des Gelingens und der Folgen der Rückkehrpolitik nicht.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
§ 56a Elektronische Aufenthaltsüberwachung; Verordnungsermächtigung
Artikel 2 Änderung des Asylgesetzes
§ 15a Auswertung von Datenträgern
Artikel 3 Änderung des Achten Buchs Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft
3. Verwaltung
1. Mitarbeiter im Schichtdienst.
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 3932, BMI: Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund
Verwaltung Länder Kommunen
1. Mitarbeiter im Schichtdienst.
Verwaltung Bund/Land
II.2 Weitere Kosten
II.3 Evaluierung
III. Zusammenfassung
Drucksache 601/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz - AMVSG )
... Dass die Ergebnisse der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur frühen Nutzenbewertung für Ärzte in praxistauglicher Form aufbereitet und in den Praxisverwaltungssystemen abgebildet werden sollen, ist eine nachvollziehbare Zielsetzung. Bei der Implementierung ist darauf zu achten, dass, wie im Pharmadialog besprochen, die Patientenversorgung weiter verbessert und die ärztliche Therapiefreiheit gestärkt wird. Das Arztinformationssystem darf daher allein der neutralen, kompakten Information der Vertragsärzte über die Nutzenbewertungsbeschlüsse auf stets aktuellem Stand dienen, nicht aber der Verordnungssteuerung nach Kostengesichtspunkten.
Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 35a SGB V
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 35a Absatz 3 Satz 5 und Satz 6 SGB V
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 35a Absatz 3a Satz 2
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 35a Absatz 3a SGB V und Nummer 4 Buchstabe d § 73 Absatz 9 SGB V
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d § 35a Absatz 6 Satz 1 und Satz 2 SGB V
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d § 35a Absatz 6 SGB V
11. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 87 Absatz 2a und Absatz 5b Satz 5, Satz 6 und Satz 7 SGB V
12. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe 0aa - neu - § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V
13. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 129 Absatz 5 Satz 3 SGB V
14. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 130a Absatz 3a Satz 1 SGB V
15. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe e1 - neu - § 130a Absatz 8 Satz 7 SGB V
16. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a § 130b Überschrift SGB V und Buchstabe b § 130b Absatz 1b SGB V
Zu Artikel 1 Nummer 10
Zu Artikel 1 Nummer 10
19. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 130b Absatz 1b SGB V
20. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe bb § 130b Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 SGB V
21. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e § 130b Absatz 3b SGB V
22. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e § 130b Absatz 3b SGB V
23. Zu Artikel 1 Nummer 12 - neu - § 132b Absatz 1, Absatz 2 - neu - und Absatz 3 - neu - SGB V
§ 132b Versorgung mit Soziotherapie
24. Zu Artikel 1 Nummer 12 - neu -* § 295 Absatz 3 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - SGB V
25. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b § 15 Absatz 6 AMG
26. Zu Artikel 5 Nummer 2a - neu - § 43 Absatz 1 Satz 1, Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - AMG und Nummer 3 Buchstabe a - neu - § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und Satz 3 AMG und Artikel 6a - neu - § 11a Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Satz 2 ApoG
'Artikel 6a Änderung des Apothekengesetzes
Zur Festlegung einheitlicher Abgabepreise für verschreibungspflichtige Arzneimittel
Zur Festlegung einheitlicher Abgabepreise für verschreibungspflichtige Arzneimittel
29. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 78 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3a Satz 3 AMG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 601/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz - AMVSG )
... Dass die Ergebnisse der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur frühen Nutzenbewertung für Ärzte in praxistauglicher Form aufbereitet und in den Praxisverwaltungssystemen abgebildet werden sollen, ist eine nachvollziehbare Zielsetzung. Bei der Implementierung ist darauf zu achten, dass, wie im Pharmadialog besprochen, die Patientenversorgung weiter verbessert und die ärztliche Therapiefreiheit gestärkt wird. Das Arztinformationssystem darf daher allein der neutralen, kompakten Information der Vertragsärzte über die Nutzenbewertungsbeschlüsse auf stets aktuellem Stand dienen, nicht aber der Verordnungssteuerung nach Kostengesichtspunkten.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 35a SGB V
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 35a Absatz 3 Satz 5 und Satz 6 SGB V
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 35a Absatz 3a Satz 2
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 35a Absatz 3a SGB V und Nummer 4 Buchstabe d § 73 Absatz 9 SGB V
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d § 35a Absatz 6 Satz 1 und Satz 2 SGB V
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d § 35a Absatz 6 SGB V
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 87 Absatz 2a und Absatz 5b Satz 5, Satz 6 und Satz 7 SGB V
9. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 130a Absatz 3a Satz 1 SGB V
10. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe e1 - neu - § 130a Absatz 8 Satz 7 SGB V
11. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 130b Absatz 1b SGB V
12. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 130b Absatz 1b SGB V
13. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe bb § 130b Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 SGB V
14. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e § 130b Absatz 3b SGB V
15. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e § 130b Absatz 3b SGB V
16. Zu Artikel 1 Nummer 12 - neu - § 132b Absatz 1, Absatz 2 - neu - und Absatz 3 - neu - SGB V
§ 132b Versorgung mit Soziotherapie
17. Zu Artikel 1 Nummer 13 - neu - § 295 Absatz 3 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - SGB V
18. Zu Artikel 5 Nummer 2a - neu - § 43 Absatz 1 Satz 1, Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - AMG und Nummer 3 Buchstabe a - neu - § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und Satz 3 AMG und Artikel 6a - neu - § 11a Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Satz 2 ApoG
'Artikel 6a Änderung des Apothekengesetzes
19. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 78 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3a Satz 3 AMG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 266/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Integrationsgesetzes
... Die Absenkung der Aufwandsentschädigung von 1,05 Euro auf 80 Cent verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz. Darüber hinaus entsteht durch die Nachweispflicht ein erhöhter Verwaltungsaufwand, der für die Behörden unverhältnismäßig wäre. Auch für den zum Nachweis Verpflichteten wäre ein solches Führen des Nachweises regelmäßig aus Kostengesichtspunkten unverhältnismäßig.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 132 Absatz 1 Satz 1 SGB III
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 132 Überschrift, Absatz 4 SGB III
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 132 Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2 SGB III
4. Zu Artikel 3
'Artikel 3a Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
5. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 1a Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 AsylbLG
6. Zu Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b § 1a Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 AsylbLG
7. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 2 Absatz 1 Satz 2 - neu - AsylbLG
8. Zu Artikel 4 Nummer 2a - neu - § 3 Absatz 4 Satz 3 AsylbLG
9. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a § 5 Absatz 2 AsylbLG
10. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a § 5 Absatz 2 AsylbLG
11. Zu Artikel 4 Nummer 7 § 11 Absatz 4 AsylbLG
12. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
13. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
14. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 3 AufenthG
15. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 3 Satz 2 - neu - AufenthG
16. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Satz 1a - neu - AufenthG
17. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b AufEnthG
18. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 5 Satz 1a - neu - AufenthG
19. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 26 Absatz 3 AufenthG
20. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 26 Absatz 3 Satz 2 AufenthG
21. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 26 Absatz 3 AufenthG
22. Zu Artikel 5 Nummer 5a - neu - § 43 Absatz 1 AufenthG , Nummer 6 Buchstabe a - neu -, Buchstabe c - neu - § 44 Absatz 1a - neu -, Absatz 4 Satz 2 AufenthG , Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthG
23. Zu Artikel 5 Nummer 7a - neu - § 45a Absatz 3 Satz 2 - neu - AufenthG
24. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG
25. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 9 AufenthG
26. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 10a - neu - AufenthG
27. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 4 bis 11 AufenthG
28. Zu Artikel 5 Nummer 9 § 68 Absatz 1 Satz 1 AufenthG
29. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 5 Absatz 3 Satz 3 - neu - AsylG
30. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 8 Absatz 1b Satz 3 - neu - AsylG
31. Zu Artikel 6 Nummer 4 Buchstabe a § 14 Absatz 1 Satz 3 - neu - AsylG
32. Zu Artikel 6 Nummer 5 § 24 Absatz 1a AsylG Nummer 7 § 29 Absatz 4 AsylG
33. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 29 Absatz 1 AsylG
34. Zu Artikel 6 Nummer 12 Buchstabe b § 34a Absatz 1 Satz 4 AsylG
35. Zu den Angeboten für Asylsuchende mit unklarer Bleibeperspektive
36. Zur Harmonisierung von Voraufenthaltszeiten
37. Zu den Integrationskursen
Zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt
43. Zu Mehrkosten und Verwaltungsaufwand
44. Zum Zugang zu Sprachförderung und Bildung allgemein
45. Zum Studium als Integrationsmaßnahme
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
46. Zu BAföG als Fördermöglichkeit
47. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 266/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Integrationsgesetzes
... Die Absenkung der Aufwandsentschädigung von 1,05 Euro auf 80 Cent verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz. Darüber hinaus entsteht durch die Nachweispflicht ein erhöhter Verwaltungsaufwand, der für die Behörden unverhältnismäßig wäre. Auch für den zum Nachweis Verpflichteten wäre ein solches Führen des Nachweises regelmäßig aus Kostengesichtspunkten unverhältnismäßig.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 132 Absatz 1 Satz 1 SGB III
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 132 Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2 SGB III
3. Zu Artikel 3
'Artikel 3a Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
4. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 2 Absatz 1 Satz 2 - neu - AsylbLG
5. Zu Artikel 4 Nummer 2a - neu - § 3 Absatz 4 Satz 3 AsylbLG
6. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a § 5 Absatz 2 AsylbLG
7. Zu Artikel 4 Nummer 7 § 11 Absatz 4 AsylbLG
8. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
9. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
10. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 3 Nummer 2 AufenthG
11. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 3 Satz 2 - neu - AufenthG
12. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 5 Satz 1a - neu - AufenthG
13. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 7 AufenthG
14. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 26 Absatz 3 Satz 2 AufenthG
15. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 26 Absatz 3 AufenthG
16. Zu Artikel 5 Nummer 7a - neu - § 45a Absatz 3 Satz 2 - neu - AufenthG
17. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 9a - neu - AufenthG
18. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 10a - neu - AufenthG
19. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 4 bis 11 AufenthG
20. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 5 Absatz 3 Satz 3 - neu - AsylG
21. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 8 Absatz 1b Satz 3 - neu - AsylG
22. Zu Artikel 6 Nummer 4 Buchstabe a § 14 Absatz 1 Satz 3 - neu - AsylG
23. Zu Artikel 6 Nummer 5 § 24 Absatz 1a AsylG Nummer 7 § 29 Absatz 4 AsylG
24. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 29 Absatz 1 AsylG
25. Zu Artikel 6 Nummer 12 Buchstabe b § 34a Absatz 1 Satz 4 AsylG
26. Zur Harmonisierung von Voraufenthaltszeiten
27. Zu den Integrationskursen
28. Zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt
29. Zu Mehrkosten und Verwaltungsaufwand
30. Zum Zugang zu Sprachförderung und Bildung allgemein
31. Zum Studium als Integrationsmaßnahme
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
32. Zu BAföG als Fördermöglichkeit
Drucksache 157/2/14
Antrag des Freistaats Thüringen
Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare -Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaft srechts
... Mit Blick auf eine größere Flexibilität bei der Planung und Realisierung von Netzausbauvorhaben und eine nachhaltige Steigerung der Akzeptanz für diese Maßnahmen wird mit der Änderung die Möglichkeit der Erdverkabelung für alle Vorhaben des Bundesbedarfsplans als technische Alternative vorgesehen. Eine Änderung erscheint auch unter Kostengesichtspunkten verantwortbar, da dadurch im Einzelfall konfliktärmere Trassenführungen erreicht werden können und es immer nur um Teilerdkabelabschnitte geht.
Zu Artikel 11 Nummer 0
§ 1a Erdverkabelung
Drucksache 157/4/14
Antrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare -Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaft srechts
... es (EnLAG) könnte dies geändert werden. Eine Änderung erscheint auch unter Kostengesichtspunkten verantwortbar, da dadurch im Einzelfall konfliktärmere Trassenführungen erreicht werden können und es immer nur um Teilerdkabelabschnitte geht. Die Mehrkosten für den Einsatz von Erdkabeln liegen etwa beim drei- bis vierfachen der Freileitungskosten.
'Artikel 10a Änderung des Energieleitungsausbaugesetzes
I. Allgemeiner Teil
2. Besonderer Teil
Drucksache 226/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Übereinkommens vom 29. November 1972 über die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds
... sieht eine Änderung der Beschaffungsregeln des Fonds vor. Bislang galt nach Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a des Übereinkommens, dass aus Mitteln des Fonds Güter und Dienstleistungen nur in Staaten eingekauft werden durften, die Mitglieder der Bank oder Teilnehmer am Fonds waren. So sollte der Anreiz zur Teilnahme am Fonds gesteigert und die Unterstützung nationaler Parlamente gesichert werden. Die Regelung geriet indes zunehmend in die Kritik, da sie zu höheren Kosten beim Fonds und den Nehmerländern führte und Gemeinschaftsvorhaben mit anderen Gebern hinderte. Ein Vergleich mit anderen multilateralen Entwicklungsbanken und -fonds ergab, dass der Afrikanische Entwicklungsfonds die restriktivste Beschaffungspolitik verfolgte. Die Änderung der Beschaffungsregelung erlaubt es den Empfängern von Mitteln aus dem Fonds, nach Qualitäts- und Kostengesichtspunkten auf der Grundlage internationalen Wettbewerbs einzukaufen.
Drucksache 69/10 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts
... Diesen nicht akzeptablen Zusammenhängen kann wirksam nur durch eine grundsätzliche Abschaffung der Möglichkeit der nachträglichen Antragstellung begegnet werden (der ursprüngliche Gesetzentwurf des Beratungshilfegesetzes - BT-Drs. 8/3311 - sah, von Eilfällen abgesehen, ebenfalls keine nachträgliche Antragstellung vor, vgl. § 10 BerHG-E, BT-Drs. 8/3311, S. 6, 15). Eine - wie auch sonst bei Sozialleistungen - grundsätzlich erforderliche Antragstellung vor Gewährung der Beratungshilfe zwingt den Rechtsuchenden dazu, vorab entweder das zuständige Amtsgericht persönlich aufzusuchen und die Bewilligung von Beratungshilfe mündlich zu beantragen oder einen schriftlichen Antrag zu stellen. Dabei ist davon auszugehen, dass ein erheblicher Anteil der Rechtsuchenden, die derzeit von der nachträglichen schriftlichen Antragstellung Gebrauch machen, künftig vorab das zuständige Amtsgericht persönlich aufsuchen und Beratungshilfe mündlich beantragen werden. Viele der Beratungshilfe erteilenden Rechtsanwälte werden den Sachverhalt unter arbeitsökonomischen und Kostengesichtspunkten nicht mehrfach bearbeiten wollen, nämlich beim erstmaligen Erscheinen des Rechtsuchenden zur Formulierung eines schriftlichen Beratungshilfeantrags und sodann zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal nach erfolgter Bewilligung der Beratungshilfe. Stattdessen werden sie den Rechtsuchenden künftig vermehrt zunächst zur mündlichen Antragstellung an das Amtsgericht verweisen, um vor gründlicher Befassung mit dem Sachverhalt für sich und den künftigen Mandanten Kostensicherheit zu erhalten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Bund
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
2. Länder
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts
Artikel 1 Änderung des Beratungshilfegesetzes
§ 11
§ 13
Artikel 2 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
1. Sprunghafter Anstieg der Ausgaben für die Beratungshilfe
2. Uneinheitliche Rechtsanwendung
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
1. Präzisierung der Bewilligungsvoraussetzungen
a Präzisierung des Mutwilligkeitsbegriffs § 1 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4 BerHG-E
b Möglichkeit zur Führung von Listen über andere Hilfemöglichkeiten § 1 Absatz 3 BerHG-E
c Klarstellung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe durch Vertretung § 2 Absatz 1 Satz 2 - neu - BerHG-E
2. Verfahrensverbesserungen
a Pflicht zur Antragstellung vor Gewährung der Beratungshilfe § 4 Absatz 2 BerHG-E
b Verbesserung der Aufklärungsmöglichkeiten des Gerichts § 4 Absatz 2 und 3 - neu - BerHG-E
c Erinnerungsrecht der Staatskasse § 6 Absatz 4 - neu - BerHG-E
3. Änderungen des Gebührenrechts
4. Öffnung des Beratungshilferechts für öffentliche und anwaltliche Rechtsberatung für alle Länder
III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Auswirkungen auf die Justizhaushalte der Länder
2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau
3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Zustimmungsbedürftigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu den Buchstabe n
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu den Buchstabe n
Zu Buchstabe f
Zu Artikel 3
Drucksache 312/10
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaft srechts sowie des Bergrecht s
... Absatz 8 regelt, dass für den erweiterten Bilanzausgleich ein Pauschalbetrag in Höhe von 0,001 €/kWh zu entrichten ist, um die Einspeisung von Biogas unter Kostengesichtspunkten zu erleichtern. Der Pauschalbetrag weicht deutlich nach unten von den tatsächlichen Kosten ab. Die tatsächlichen Kosten für den erweiterten Bilanzausgleich liegen zwischen 0,003 und 0,0075 €/kWh. Durch die Pauschale werden die Kosten für den erweiterten Bilanzausgleich und die Biogaseinspeisung ins Erdgasnetz insgesamt deutlich reduziert sowie gleichzeitig Anreize zu einer Optimierung des Abnahmeportfolios gesetzt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
1. Bürokratiekosten der Wirtschaft
2. Bürokratiekosten für die Bürger
3. Bürokratiekosten für die Verwaltung
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (Gasnetzzugangsverordnung – GasNZV)
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Vertragliche Ausgestaltung des Netzzugangs
§ 3 Verträge für den Netzzugang
§ 4 Mindestanforderungen an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
§ 5 Haftung bei Störung der Netznutzung
§ 6 Registrierung
Teil 3 Abwicklung des Netzzugangs
§ 7 Netzkopplungsvertrag
§ 8 Abwicklung des Netzzugangs
§ 9 Ermittlung technischer Kapazitäten
§ 10 Zusatzmenge; Rückkaufsverfahren
§ 11 Kapazitätsprodukte
§ 12 Kapazitätsplattformen
§ 13 Zuteilung von Ein- und Ausspeisekapazität
§ 14 Vertragslaufzeiten
§ 15 Nominierung und Nominierungsersatzverfahren
§ 16 Freigabepflicht ungenutzter Kapazitäten
§ 17 Ermittlung des langfristigen Kapazitätsbedarfs
§ 18 Reduzierung der Kapazität nach Buchung
§ 19 Gasbeschaffenheit
Teil 4 Kooperation der Netzbetreiber
§ 20 Marktgebiete
§ 21 Reduzierung der Anzahl der Marktgebiete
Teil 5 Bilanzierung und Regelenergie
Abschnitt 1 Bilanzierung
§ 22 Grundsätze der Bilanzierung
§ 23 Bilanzkreisabrechnung
§ 24 Standardlastprofile
§ 25 Mehr- oder Mindermengenabrechnung
§ 26 Datenbereitstellung
Abschnitt 2 Regelenergie
§ 27 Einsatz von Regelenergie
§ 28 Beschaffung externer Regelenergie
§ 29 Regelenergiekosten und -erlöse; Kosten und Erlöse bei der Erbringung von Ausgleichsleistungen
§ 30 Evaluierung des Ausgleichs- und Regelenergiesystems
Teil 6 Biogas
§ 31 Zweck der Regelung
§ 32 Begriffsbestimmungen
§ 33 Netzanschlusspflicht
§ 34 Vorrangiger Netzzugang für Transportkunden von Biogas
§ 35 Erweiterter Bilanzausgleich
§ 36 Qualitätsanforderungen für Biogas
§ 37 Monitoring
Teil 7 Besondere Regelungen für Speicheranlagen-, Produktionsanlagen- und Gaskraftwerksbetreiber
§ 38 Kapazitätsreservierung für Betreiber neuer Speicher- und Produktionsanlagen sowie neuer Gaskraftwerke
§ 39 Kapazitätsausbauanspruch für Betreiber neuer Gaskraftwerke sowie neuer Speicher- und Produktionsanlagen
Teil 8 Veröffentlichungs- und Informationspflichten
§ 40 Veröffentlichungspflichten
Teil 9 Wechsel des Gaslieferanten
§ 41 Lieferantenwechsel
§ 42 Rucksackprinzip
Teil 10 Messung
§ 43 Messung
§ 44 Messung des von Haushaltskunden entnommenen Gases
§ 45 Messung nach Vorgabe des Transportkunden
§ 46 Betrieb von Mess- und Steuereinrichtungen
§ 47 Nachprüfung von Messeinrichtungen
§ 48 Vorgehen bei Messfehlern
Teil 11 Verweigerung des Netzzugangs nach § 25 des Energiewirtschaftsgesetzes
§ 49 Verfahren zur Verweigerung des Netzzugangs nach § 25 des Energiewirtschaftsgesetzes
Teil 12 Befugnisse der Regulierungsbehörde
§ 50 Festlegungen
Teil 13 Sonstige Bestimmungen
§ 51 Ordnungswidrigkeiten
Artikel 2 Änderung der Messzugangsverordnung
Artikel 3 Änderung der Niederdruckanschlussverordnung5
Artikel 4 Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung6
Artikel 5 Änderung der Gasnetzentgeltverordnung
Artikel 6 Änderung der Anreizregulierungsverordnung
Artikel 7 Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
Artikel 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Ziel und Gegenstand der Verordnung
II. Finanzielle Auswirkungen
III. Bürokratiekosten
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Teil 6
Zu § 31
Zu § 32
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Zu § 36
Zu § 37
Zu § 38
Zu § 39
Zu § 40
Zu § 41
Zu § 42
Zu § 43
Zu § 44
Zu § 45
Zu § 46
Zu § 47
Zu § 48
Zu § 49
Zu § 50
Zu § 51
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Artikel 8 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung und das Außerkrafttreten der GasNZV a. F.
Anlage 1
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1239: Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts
Drucksache 438/10
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu den Tätigkeitsberichten 2008/2009 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen für die Bereiche Telekommunikation und Post und zu den Sondergutachten 56 und 57 der Monopolkommission "Telekommunikation 2009: Klaren Wettbewerbskurs halten" und "Post 2009: Auf Wettbewerbskurs gehen" Bundesministerium Berlin, den 7. Juli 2010 für Wirtschaft und Technologie
... 115. Neben der Ausgestaltung des Universaldienstes wird auch die Frage der Finanzierung des Universaldienstes thematisiert. Für den unwahrscheinlichen Fall eines Universaldienstdefizites bevorzugt die Monopolkommission aus Kostengesichtspunkten ein Ausschreibungsverfahren gegenüber einer direkten Verpflichtung eines oder mehrerer Unternehmen.
A. Allgemeines
B. Stellungnahme zum Bereich Telekommunikation
3 Vorbemerkung
Bewertung im Einzelnen
4 Wettbewerbsentwicklung
4 Marktregulierungsfragen
Reform des europäischen Rechtsrahmens für Telekommunikationsmärkte
Europäische Initiativen zur Regulierung des Mobilfunks
Förderung flächendeckender und hochleistungsfähiger Breitbandversorgung
Schließung von Breitbandversorgungslücken durch die digitale Dividende
Universaldienst im Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur
C. Stellungnahme zum Bereich Post
3 Vorbemerkung
Bewertung im Einzelnen Regulierungsfragen
Mindestlohn für Briefdienstleistungen
Umsatzbesteuerung von Postdienstleistungen
3 Universaldienst
Teil leistungen
Vergabe von Postdienstleistungen durch öffentliche Stellen
Der Bund als Anteilseigner
Vertretung im Weltpostverein
Drucksache 648/08 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts
... Viele der Beratungshilfe erteilenden Rechtsanwälte werden den Sachverhalt unter arbeitsökonomischen und Kostengesichtspunkten nicht mehrfach bearbeiten wollen, nämlich beim erstmaligen Erscheinen des Rechtsuchenden zur Formulierung eines schriftlichen Beratungshilfeantrags und sodann zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal nach erfolgter Bewilligung der Beratungshilfe. Stattdessen werden sie den Rechtsuchenden künftig vermehrt zunächst zur mündlichen Antragstellung an das Amtsgericht verweisen, um vor gründlicher Befassung mit dem Sachverhalt für sich und den künftigen Mandanten Kostensicherheit zu erhalten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts
Artikel 1 Änderung des Beratungshilfegesetzes
§ 11
§ 13
Artikel 2 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
§ 62 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Beratungshilferechts
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
1. Sprunghafter Anstieg der Ausgaben für die Beratungshilfe
2. Uneinheitliche Rechtsanwendung
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
1. Präzisierung der Bewilligungsvoraussetzungen
a Präzisierung des Mutwilligkeitsbegriffs § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BerHG-E
b Pflicht zur Führung von Listen über andere Hilfemöglichkeiten § 1 Abs. 3 BerHG-E
c Klarstellung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe durch Vertretung § 2 Abs. 1 Satz 2 - neu - BerHG-E
2. Verfahrensverbesserungen
a Pflicht zur Antragstellung vor Gewährung der Beratungshilfe § 4 Abs. 2 BerHG-E
b Verbesserung der Aufklärungsmöglichkeiten des Gerichts § 4 Abs. 2 und 3 - neu - BerHG-E
c Erinnerungsrecht der Staatskasse § 6 Abs. 4 - neu - BerHG-E
3. Änderungen des Gebührenrechts
4. Öffnung des Beratungshilferechts für öffentliche und anwaltliche Rechtsberatung für alle Länder
III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Auswirkungen auf die Justizhaushalte der Länder
2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau
3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Zustimmungsbedürftigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe f
Zu Artikel 3
Drucksache 858/08 (Beschluss)
Beschluss Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft KOM (2008) 677 endg.; Ratsdok. 15186/08
... Der Verordnungsvorschlag sieht keine zeitliche Befristung vor. Angesichts des raschen technischen Wandels und des schnellen Erreichens von Sättigungsgrenzen ist eine unbefristete Erhebung auch unter Kostengesichtspunkten unangemessen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung deshalb, sich für eine zeitliche Befristung einzusetzen.
Drucksache 648/08
Gesetzesantrag der Länder Sachsen-Anhalt, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts
... Diesen nicht akzeptablen Zusammenhängen kann wirksam nur durch eine grundsätzliche Abschaffung der Möglichkeit der nachträglichen Antragstellung begegnet werden (der ursprüngliche Regierungsentwurf des Beratungshilfegesetzes (BT-Drs. 8/3311) sah - von Eilfällen abgesehen - ebenfalls keine nachträgliche Antragstellung vor, vgl. § 10 BerHG-E, BT-Drs. 8/3311, S. 6, 15). Eine - wie auch sonst bei Sozialleistungen - grundsätzlich erforderliche Antragstellung vor Gewährung der Beratungshilfe zwingt den Rechtsuchenden dazu, vorab entweder das zuständige Amtsgericht persönlich aufzusuchen und die Bewilligung von Beratungshilfe mündlich zu beantragen oder einen schriftlichen Antrag zu stellen. Dabei ist davon auszugehen, dass ein erheblicher Anteil der Rechtsuchenden, die derzeit von der nachträglichen schriftlichen Antragstellung Gebrauch machen, künftig vorab das zuständige Amtsgericht persönlich aufsuchen und Beratungshilfe mündlich beantragen werden. Viele der Beratungshilfe erteilenden Rechtsanwälte werden den Sachverhalt unter arbeitsökonomischen und Kostengesichtspunkten nicht mehrfach bearbeiten wollen, nämlich beim erstmaligen Erscheinen des Rechtsuchenden zur Formulierung eines schriftlichen Beratungshilfeantrages und sodann zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal nach erfolgter Bewilligung der Beratungshilfe. Stattdessen werden sie den Rechtsuchenden künftig vermehrt zunächst zur mündlichen Antragstellung an das Amtsgericht verweisen, um vor gründlicher Befassung mit dem Sachverhalt für sich und den künftigen Mandanten Kostensicherheit zu erhalten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Beratungshilfegesetzes
§ 11
Artikel 2 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
§ 62 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens von Artikel 2 des Gesetzes über die Änderung des Beratungshilferechts vom ... (einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes)
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
1. Sprunghafter Anstieg der Ausgaben für die Beratungshilfe
2. Uneinheitliche Rechtsanwendung
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
1. Präzisierung der Bewilligungsvoraussetzungen
a Präzisierung des Mutwilligkeitsbegriffs § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BerHG-E
b Pflicht zur Führung von Listen über andere Hilfemöglichkeiten § 1 Abs. 3 BerHG-E
c Klarstellung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe durch Vertretung § 2 Abs. 1 BerHG-E
2. Verfahrensverbesserungen
a Pflicht zur Antragstellung vor Gewährung der Beratungshilfe § 4 Abs. 2 BerHG-E
b Verbesserung der Aufklärungsmöglichkeiten des Gerichts § 4 Abs. 2 und 3 BerHG-E
c Erinnerungsrecht der Staatskasse § 6 Abs. 4 BerHG
3. Änderungen des Gebührenrechts
4. Öffnung des Beratungshilferechts für öffentliche und anwaltliche Rechtsberatung für alle Länder
III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Auswirkungen auf die Justizhaushalte der Länder
2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau
3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Zustimmungsbedürftigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu a § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG
Zu b § 1 Abs. 3 und 4 BerHG
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu a und b § 6 Abs. 1 und 2 BerHG-E
Zu c § 6 Abs. 3 BerHG-E
Zu d § 6 Abs. 4 BerHG-E
Zu Nr. 5
Zu Nr. 6
Zu Nr. 7
Zu a § 12 Abs. 3 BerHG-E
Zu b § 12 Abs. 4 BerHG-E
Zu Nr. 8
Zu Artikel 2
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
Zu Nr. 4
Zu Nr. 5
Zu a Nr. 2500
Zu b Nr. 2501
Zu c bis e Nr. 2502 bis 2509
Zu f Anmerkung zu Nr. 7002
Zu Artikel 3
Drucksache 562/1/08
... soll jedoch - auch unter Kostengesichtspunkten für den Eigentümer - im Rahmen der ohnehin von dem Bezirksschornsteinfegermeister durchzuführenden Feuerstättenschau erfolgen; gerade die Feuerstättenschau ist aber auch nach dem geänderten SchfG weiter dem Bezirksschornsteinfegermeister vorbehalten.
1. Hauptempfehlung
Zu Artikel 1
§ 3b Abweichende Landesregelungen
2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
3. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 7 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1a - neu - EnEG , Nr. 4 § 7a EnEG und Nr. 5 Buchstabe c § 8 Abs. 1 Nr. 3 EnEG
4. Zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a und b, Buchstabe c - neu - , Nr. 2 - neu - § 13 Abs. 1 Nr. 11 und 12, Nr. 13 - neu - , § 24 Abs. 1 Satz 1 SchfG
Artikel 2 Änderung des Schornsteinfegergesetzes
Drucksache 829/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts
... Beide Kostengesichtspunkte spiegeln sich jedoch im Wortlaut des Regelungsvorschlags
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 114a Satz 2 StPO
2. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 114b Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StPO
3. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 114b Abs. 2 Satz 2 StPO
Zu § 114b
4. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 116b Satz 2 StPO
5. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 119 Abs. 2 Satz 2, 3 - neu - , 4 - neu - , 5 - neu - StPO
6. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 119a Abs. 1 Satz 1 StPO
7. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 119a Abs. 1 Satz 2 StPO
8. Zu Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe a § 163c Abs. 1 Satz 3 StPO
9. Zu Artikel 3 Nr. 3 § 89c JGG
10. Zu Artikel 3a - neu - Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 3a Änderung des Gerichtskostengesetzes
Drucksache 9/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare -Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG )
... Der Rat hält unter Bürokratiekostengesichtspunkten die Erwägung für angreifbar, "
Drucksache 858/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft KOM (2008) 677 endg.; Ratsdok. 15186/08
... Der Verordnungsvorschlag sieht keine zeitliche Befristung vor. Angesichts des raschen technischen Wandels und des schnellen Erreichens von Sättigungsgrenzen ist eine unbefristete Erhebung auch unter Kostengesichtspunkten unangemessen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung deshalb, sich für eine zeitliche Befristung einzusetzen.
Drucksache 562/08 (Beschluss)
... soll jedoch - auch unter Kostengesichtspunkten für den Eigentümer - im Rahmen der ohnehin von dem Bezirksschornsteinfegermeister durchzuführenden Feuerstättenschau erfolgen; gerade die Feuerstättenschau ist aber auch nach dem geänderten SchfG weiter dem Bezirksschornsteinfegermeister vorbehalten.
1. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 7 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1a - neu - EnEG , Nr. 4 § 7a EnEG und Nr. 5 Buchstabe c § 8 Abs. 1 Nr. 3 EnEG
2. Zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a und b, Buchstabe c - neu - , Nr. 2 - neu - § 13 Abs. 1 Nr. 11 und 12, Nr. 13 - neu - , § 24 Abs. 1 Satz 1 SchfG
Artikel 2 Änderung des Schornsteinfegergesetzes
Drucksache 24/08
... Um die Einspeisung von Biogas unter Kostengesichtspunkten zu erleichtern, wird geregelt, dass für den erweiterten Bilanzausgleich ein Pauschalbetrag in Höhe von 0, 001 €/kWh zu entrichten ist. Der Pauschalbetrag weicht deutlich nach unten von den tatsächlichen Kosten ab. Die tatsächlichen Kosten für den erweiterten Bilanzausgleich liegen zwischen 0,003 und 0,0075 €/kWh. Durch die Pauschale werden die Kosten für den erweiterten Bilanzausgleich und die Biogaseinspeisung ins Erdgasnetz insgesamt deutlich reduziert sowie gleichzeitig Anreize zur einer Optimierung des Abnahmeportfolios gesetzt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
Teil 11a Sonderregelung für die Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz
Artikel 2 Änderung der Gasnetzentgeltverordnung
Artikel 3 Änderung der Anreizregulierungsverordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Gegenstand der Verordnung
II. Finanzielle Auswirkungen
3 Bürokratiekosten
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Art. 1
Zu Nr. 1
Zu Nr. 4
Zu § 41
Zu § 41
Zu § 41
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu § 41
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 41
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu § 41
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 41
Zu Art. 2
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Art. 3
Zu Art. 4 Inkrafttreten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung und der Gasnetzentgeltverordnung
Drucksache 581/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu den Tätigkeitsberichten 2006/2007 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen für die Bereiche Telekommunikation und Post und zu den Sondergutachten 50 und 51 der Monopolkommission "Wettbewerbsentwicklung bei der Telekommunikation 2007: Wendepunkt der Regulierung " und "Wettbewerbsentwicklung bei der Post 2007: Monopolkampf mit allen Mitteln "
... es würden in der Praxis nicht eintreten, da die entsprechenden Dienstleistungen von den Anbietern freiwillig erbracht werden. Für den unwahrscheinlichen Fall eines Universaldienstdefizits präferiert die Monopolkommission aus Kostengesichtspunkten ein Ausschreibungsverfahren gegenüber einer direkten Verpflichtung eines oder mehrerer Unternehmen.
Stellungnahme der Bundesregierung zu den Tätigkeitsberichten 2006/2007 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen für die Bereiche Telekommunikation und Post und zu den Sondergutachten 50 und 51 der Monopolkommission Wettbewerbsentwicklung bei der Telekommunikation 2007: Wendepunkt der Regulierung und Wettbewerbsentwicklung bei der Post 2007: Monopolkampf mit allen Mitteln
A. Allgemeines
B. Stellungnahme zum Kapitel Telekommunikation
Vorbemerkungen
Bewertung im Einzelnen
3 Wettbewerbsbeurteilung
3 Akteneinsicht
Übergang in das allgemeine Wettbewerbsrecht
Neue Märkte
3 Resale
Europäischer Rechtsrahmen
3 Wettbewerbskonzeption
3 Universaldienst
Next Generation Networks NGN
C. Stellungnahme zum Kapitel Post
Vorbemerkungen
3 Mindestlohn
3 Umsatzsteuerbefreiung
3 Universaldienst
Price -Cap-Verfahren
Anpassung des PostG
Drucksache 829/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts
... Beide Kostengesichtspunkte spiegeln sich jedoch im Wortlaut des Regelungsvorschlags zu § 114b
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 114a Satz 2 StPO
2. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 114a Satz 2 StPO
3. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 114b Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StPO
4. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 114b Abs. 2 Satz 2 StPO
5. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 116b Satz 2 StPO
6. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 119 Abs. 2 Satz 2, 3 - neu - , 4 - neu - , 5 - neu - StPO
7. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 119a Abs. 1 Satz 1 StPO
8. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 119a Abs. 1 Satz 2 StPO
9. Zu Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe a § 163c Abs. 1 Satz 3 StPO
10. Zu Artikel 3 Nr. 3 § 89c JGG
11. Zu Artikel 3a - neu - Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 3a Änderung des Gerichtskostengesetzes
Drucksache 597/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG)
... Der Aufbau einer eigenen Signaturstelle für die landwirtschaftliche Sozialversicherung erscheint unter Kostengesichtspunkten nicht sinnvoll zu sein. Die Selbstverwaltung sollte prüfen, ob eine Mitnutzung der Signaturstelle der Deutschen Rentenversicherung oder eine Durchführung durch andere Anbieter kostengünstiger ist.
1. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 143a Abs. 1 Satz 1 SGB VII
2. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 143b Abs. 2 SGB VII , Artikel 7 § 6 Abs. 1 des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
3. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 143b Abs. 7 SGB VII
4. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 143e Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 SGB VII
5. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 143e Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VII
6. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 143e Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB VII
7. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 143e Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 SGB VII
8. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 143e Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 SGB VII
9. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 143e Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB VII
10. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 143e Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 SGB VII
11. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 143e Abs. 1 Nr. 16 SGB VII
12. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 143e Abs. 2 bis 4, Abs. 6 Satz 6 SGB VII , Artikel 3 Nr. 2 § 53 Abs. 2 ALG , Artikel 4 Nr. 4 § 34 Abs. 3 KVLG 1989
13. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 143e Abs. 2 Nr. 2 SGB VII
14. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 143e Abs. 2 Nr. 3 SGB VII
15. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 143e Abs. 2 Nr. 4 SGB VII
16. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 143e Abs. 2 Nr. 5 SGB VII
17. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 143e Abs. 3 Nr. 1 SGB VII , Nr. 12 §§ 184a, 184b Abs. 4, §§ 184c, 184d Abs. 2 - neu - SGB VII,
18. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 143e Abs. 3 Nr. 1 SGB VII , Nr. 12 § 184b Abs. 4 und § 184c SGB VII , Artikel 10 Abs. 5 Inkrafttreten
19. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 143e Abs. 4 Nr. 1 SGB VII
20. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 143e Abs. 4 Nr. 3 SGB VII
21. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 143e Abs. 4 Nr. 5 SGB VII , Artikel 4 Nr. 4 § 34 Abs. 3 Nr. 2 KVLG 1989
22. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 143e Abs. 6 Satz 6 SGB VII
23. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a § 183 Abs. 5a SGB VII , Buchstabe b § 183 Abs. 6 Satz 3 SGB VII
24. Zu Artikel 1 Nr. 14 § 187a Satz 1a - neu - SGB VII , Artikel 3 Nr. 4 § 119a Satz 1a - neu - ALG , Artikel 4 Nr. 3 § 18a Satz 1a - neu - KLVG 1989
25. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 205 Abs. 3 SGB VII
26. Zu Artikel 1 Nr. 17 § 221 Abs. 3 SGB VII
27. Zu Artikel 1 Nr. 18 § 221a Abs. 2 Satz 1a - neu - SGB VII
28. Zu Artikel 1 Nr. 18 § 221a Abs. 3 SGB VII
29. Zu Artikel 1 Nr. 18 § 221a Abs. 4 SGB VII
30. Zu Artikel 1 Nr. 18 § 221b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 SGB VII , Artikel 10 Abs. 5 Inkrafttreten
31. Zu Artikel 2a - neu - § 221 Abs. 1a - neu - SGB V
32. Zu Artikel 3 Nr. 2 § 53 Abs. 2 Nr. 3 ALG
33. Zu Artikel 7 § 2 Abs. 1 des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
34. Zu Artikel 7 § 4 des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
35. Zu Artikel 7 § 7 Abs. 1 des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
36. Zu Artikel 7 § 9 des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
37. Zum Gesetzentwurf insgesamt Beibehaltung der Bundesmittel
Zum Gesetzentwurf insgesamt:
Zu Artikel 1
Drucksache 597/07 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG)
... Der Aufbau einer eigenen Signaturstelle für die landwirtschaftliche Sozialversicherung erscheint unter Kostengesichtspunkten nicht sinnvoll zu sein. Die Selbstverwaltung sollte prüfen, ob eine Mitnutzung der Signaturstelle der Deutschen Rentenversicherung oder eine Durchführung durch andere Anbieter kostengünstiger ist.
1. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 143a Abs. 1 Satz 1 SGB VII
2. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 143b Abs. 2 SGB VII , Artikel 7 § 6 Abs. 1 des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
3. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 143b Abs. 7 SGB VII
4. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 143e Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 SGB VII
5. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 143e Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VII
6. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 143e Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB VII
7. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 143e Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 SGB VII
8. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 143e Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 SGB VII
9. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 143e Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB VII
10. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 143e Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 SGB VII
11. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 143e Abs. 1 Nr. 16 SGB VII
12. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 143e Abs. 2 bis 4, Abs. 6 Satz 6 SGB VII , Artikel 3 Nr. 2 § 53 Abs. 2 ALG , Artikel 4 Nr. 4 § 34 Abs. 3 KVLG 1989
13. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 143e Abs. 2 Nr. 2 SGB VII
14. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 143e Abs. 2 Nr. 3 SGB VII
15. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 143e Abs. 2 Nr. 4 SGB VII
16. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 143e Abs. 2 Nr. 5 SGB VII
17. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 143e Abs. 3 Nr. 1 SGB VII , Nr. 12 §§ 184a, 184b Abs. 4, §§ 184c, 184d Abs. 2 - neu - SGB VII, Artikel 10 Abs. 5 Inkrafttreten
18. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 143e Abs. 4 Nr. 1 SGB VII
19. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 143e Abs. 4 Nr. 3 SGB VII
20. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 143e Abs. 4 Nr. 5 SGB VII , Artikel 4 Nr. 4 § 34 Abs. 3 Nr. 2 KVLG 1989
21. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 143e Abs. 6 Satz 6 SGB VII
22. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a § 183 Abs. 5a SGB VII , Buchstabe b § 183 Abs. 6 Satz 3 SGB VII
23. Zu Artikel 1 Nr. 14 § 187a Satz 1a - neu - SGB VII , Artikel 3 Nr. 4 § 119a Satz 1a - neu - ALG , Artikel 4 Nr. 3 § 18a Satz 1a - neu - KLVG 1989
24. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 205 Abs. 3 SGB VII
25. Zu Artikel 1 Nr. 17 § 221 Abs. 3 SGB VII
26. Zu Artikel 1 Nr. 18 § 221a Abs. 2 Satz 1a - neu - SGB VII
27. Zu Artikel 1 Nr. 18 § 221a Abs. 3 SGB VII
28. Zu Artikel 1 Nr. 18 § 221a Abs. 4 SGB VII
29. Zu Artikel 1 Nr. 18 § 221b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 SGB VII , Artikel 10 Abs. 5 Inkrafttreten
30. Zu Artikel 2a - neu - § 221 Abs. 1a - neu - SGB V
31. Zu Artikel 3 Nr. 2 § 53 Abs. 2 Nr. 3 ALG
32. Zu Artikel 7 § 2 Abs. 1 des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
33. Zu Artikel 7 § 4 des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
34. Zu Artikel 7 § 7 Abs. 1 des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
35. Zu Artikel 7 § 9 des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
36. Zum Gesetzentwurf insgesamt Beibehaltung der Bundesmittel
37. Zum Gesetzentwurf insgesamt:
Drucksache 661/06
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates zur Flexibilisierung und Entbürokratisierung der Umsetzung des Arbeitssicherheitsgesetz es
... Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung hat insbesondere bei kleineren und mittleren Betrieben zu erheblichen Mehrkosten geführt. Angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Situation vieler Betriebe muss alles getan werden, um auch in diesem Bereich Kostenentlastungen zu ermöglichen. Nach der Anhäufung der BGVA 2 mit zahlreichen Varianten zum Unternehmermodell ist davon auszugehen, dass dieses von den Berufsgenossenschaften als bevorzugte Alternative behandelt wird. Dem ist entgegen zu halten, dass das Unternehmermodell für den Unternehmer zeit- und arbeitsaufwändig ist. Besonders für Kleinbetriebe kann dies unter Kostengesichtspunkten problematisch sein. Deshalb sollten insbesondere auch für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten weitere Erleichterungen und praktikable Vorgaben erfolgen. Für die unternehmerische Akzeptanz sind überwiegend an dem Gefährdungspotenzial ausgerichtete und nachvollziehbare Vorgaben zur arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung ausschlaggebend. Diese Sichtweise muss bei der Flexibilisierung und Entbürokratisierung des
Drucksache 661/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Flexibilisierung und Entbürokratisierung der Umsetzung des Arbeitssicherheitsgesetz es
... Nach der Anhäufung der BGV A 2 mit zahlreichen Varianten zum Unternehmermodell ist davon auszugehen, dass dieses von den Berufsgenossenschaften als bevorzugte Alternative behandelt wird. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Unternehmermodell für den Unternehmer zeit- und arbeitsaufwändig ist. Besonders für Kleinbetriebe kann dies unter Kostengesichtspunkten problematisch sein. Deshalb sollten insbesondere auch für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten weitere Erleichterungen und praktikable Vorgaben erfolgen. Für die unternehmerische Akzeptanz sind überwiegend an dem Gefährdungspotenzial ausgerichtete und nachvollziehbare Vorgaben zur arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung ausschlaggebend. Diese Sichtweise muss bei der Flexibilisierung und Entbürokratisierung des
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Flexibilisierung und Entbürokratisierung der Umsetzung des Arbeitssicherheitsgesetzes
Drucksache 701/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament und den Rat über die Internationalen Gesundheitsvorschriften KOM (2006) 552 endg.; Ratsdok. 13501/06
... Nach Auffassung des ECDC wäre ein Screening internationaler Reisender bei Abreise oder Ankunft bei einer Grippepandemie von sehr begrenztem Nutzen, mit Ausnahme der frühen Phase, in der nach Ansicht der WHO ein Screening bei der Ausreise erwägenswert wäre. Unter praktischen und Kostengesichtspunkten würde auch diese Art von Grenzmaßnahme von einer politischen Koordinierung zwischen dem Abreise und dem Ankunftsland profitieren.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Hintergrund der Internationalen Gesundheitsvorschriften
2.1. Kurze Beschreibung5
2.2. Rechtliche Zuständigkeit
3. Vorbehalte
3.1. Vorbehalte der EG und der Mitgliedstaaten
3.2. EU-Reaktionen auf Vorbehalte von Drittländern
4. Freiwillige frühzeitige Anwendung von gripperelevanten Aspekten
4.1. Spezifische Aspekte für die frühzeitige Anwendung – EU-Kontext
4.2. Notwendigkeit eines gemeinsamen EU-Vorgehens bei freiwilliger frühzeitiger
5. Vollständige Implementierung – EU-Rolle
5.1. Vereinbarung zwischen der WHO und der Gemeinschaft
5.2. Die Rolle der vorhandenen EU-Netze, des EWRS und des Gesundheitssicherheitsausschusses
5.3. Rolle des ECDC
5.4. Expertenstab, Notfall- und Prüfungsausschüsse
6. Beschränkungen der politischen Reaktionen, die den internationalen Verkehr betreffen
6.1. Grenzmaßnahmen
6.2. Rückverfolgung der Kontakte
6.3. Spezifische Fragen in Bezug auf eine Grippepandemie
7. Operationelle Schlussfolgerungen
Anhang – Zusammenfassung und Abkürzungsverzeichnis
3 Vorbehalte.
Freiwillige frühzeitige Anwendung.
Vorhandene EU-Netze, einschl. EWRS.
Rolle des ECDC.
Expertenstab, Notfall- und Prüfungsausschüsse.
Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und der WHO.
Spezifische Fragen in Bezug auf eine Grippepandemie.
Drucksache 592/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 816. Sitzung des Bundesrates am 4. November 2005
Erste Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug -Verordnung
... Die vom Umweltausschuss empfohlene Einbeziehung der Annahme- und Rücknahmestellen in § 7 Abs. 2a Satz 1 ist allenfalls für die Kfz-Letzthalter von Interesse. Da das Internet Kfz-Letzthaltern bereits umfangreiche Möglichkeiten bietet, anerkannte Rücknahme- und Annahmestellen zu erkunden (z.B. Internetangebote der Automobilhersteller), sollte unter Kostengesichtspunkten geprüft werden, ob es nicht ausreicht, in das Internetangebot der "Gemeinsamen Stelle Altfahrzeuge (GESA)" Links zu den bestehenden Internetangeboten mit Zusammenstellungen von Annahme- und Rücknahmestellen aufzunehmen.
Drucksache 401/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen
... Angesichts der mit der Gesetzesnovelle eingeführten wesentlich strengeren Grenzwerte für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen und der darauf beruhenden Ausweitung der Tag- und Nacht-Schutzzonen ist es auch unter Kostengesichtspunkten angemessen, bei weniger gravierenden Lärmeinwirkungen das Entstehen von Erstattungsansprüchen für Schallschutzmaßnahmen auf einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren nach der Festsetzung eines Lärmschutzbereichs zu verteilen. Bei Grundstücken mit hohen Lärmbelastungen oberhalb von 70 dB(A) am Tag entsteht für bestehende zivile Flugplätzen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) der Erstattungsanspruch mit der Festsetzung des Lärmschutzbereichs. Mit Beginn des fünften Jahres nach der Festsetzung entsteht der Erstattungsanspruch bei Grundstücken mit einem Tages-Mittelungspegel zwischen 70 und 69 dB(A). Ferner entsteht der Anspruch jeweils mit Beginn des sechsten Jahres bei einem Pegelwert zwischen 69 und 68 dB(A), des siebten Jahres bei einem Pegelwert zwischen 68 und 67 dB(A), des achten Jahres bei einem Pegelwert zwischen 67 und 66 dB(A) und des neunten Jahres bei einem Pegelwert zwischen 66 und 65 dB(A). Nach Satz 5 gelten für bestehende militärische Flugplätze (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4) für den Zeitpunkt des Entstehens der Erstattungsansprüche jeweils um 3 dB(A) höhere Werte. Für den Fall des Neubaus oder der wesentlichen baulichen Erweiterung eines zivilen oder militärischen Flugplatzes (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3) gelten nach Satz 6 und 7 für den Zeitpunkt des Entstehens der Erstattungsansprüche jeweils um 5 dB(A) bzw. 2 dB(A) niedrigere Werte. Durch die Regelungen der Sätze 2 bis 7 wird den jeweiligen Grenzwerten für die Tag-Schutzzone 1 Rechnung getragen. Im Ergebnis werden die Fluglärmschutzmaßnahmen auch in diesen Fällen innerhalb der gleichen Frist realisiert.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
1. Vor § 1 wird die Überschrift Erster Abschnitt gestrichen.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
3. § 2 wird wie folgt gefasst:
§ 2 Einrichtung von Lärmschutzbereichen
4. § 3 wird wie folgt geändert:
5. § 4 wird wie folgt geändert:
6. § 5 wird wie folgt geändert:
7. In § 6
8. § 7 wird wie folgt geändert:
9. § 8 wird wie folgt geändert:
10. § 9 wird wie folgt geändert:
11. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
12. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
13. Die bisherigen §§ 13 bis 18 werden durch die folgenden §§ 13 bis 15 ersetzt:
§ 13 Weitergehende planungs- und entschädigungsrechtliche Vorschriften
§ 14 Schutzziele für die Lärmminderungsplanung
§ 15 Anhörung beteiligter Kreise
14. Die Anlage zu § 3 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 3 Fortgeltung von Vorschriften
Artikel 4 Übergangsvorschrift
Artikel 5 Neufassung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenzen des Bundes
III. Gesetzesfolgen, Kosten
1. Ermittlungsverfahren und Resultate
2. Kosten für die öffentlichen Haushalte
3. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
B. Zu den einzelnen Artikeln
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Drucksache 653/2/05
Empfehlungen der Ausschüsse 819. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2006
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament und den Rat zur Einführung eines europäischen Indikators für Sprachenkompetenz KOM (2005) 356 endg.; Ratsdok. 11704/05
... "). Daher ist ein Start mit Tests in fünf Sprachen und eine schnelle Ausweitung auf weitere Sprachen unter Zeit- und Kostengesichtspunkten schwer vorstellbar.
Drucksache 683/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Gesetz über.. Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen
... Andererseits werden oftmals Kostengesichtspunkte (Personalzusatzkosten, Kosten für Arbeitsplatzausstattung und der höhere Koordinierungsaufwand) geltend gemacht, die den Ausbau von Teilzeitarbeit beeinträchtigen könnten. Möglichen höheren Kosten steht jedoch ein Nutzen gegenüber in Form von Produktivitätszuwächsen durch höhere Motivation und weniger Fehlzeiten der Arbeitnehmer sowie bessere Auslastung der Produktionsmittel durch den vermehrten Einsatz von Teilzeitkräften während der Arbeitsspitzen. Teilzeitbeschäftigte werden in Befragungen häufig als leistungsfähiger charakterisiert als Vollzeitkräfte. Teilzeitarbeit ist aus Arbeitgebersicht dann besonders attraktiv, wenn durch die Teilzeitarbeit eine bessere Anpassung der Arbeitszeiten an den Arbeitsbedarf erreicht werden kann. Dies ist umso eher der Fall, je länger der Verteilzeitraum des verringerten Arbeitszeitbudgets ist und je flexibler die Lage gewählt werden kann (insbesondere durch Jahresteilzeit). Das ermöglicht es Arbeitgebern, z.B. saisonale Spitzen kostengünstig aufzufangen.
Bericht
Ergebnisse des Berichts im Überblick
I. Vorbemerkung
II. Ausgangslage
III. Zielsetzungen des Gesetzes
IV. Auswirkungen des Gesetzes auf die Beschäftigung 1. Anstieg der Teilzeitquote
V. Auswirkungen des Gesetzes auf die Betriebsorganisation
1. Allgemeines
2. Betriebliche Gründe nach § 8 Abs. 4 TzBfG und Betriebsorganisation
3. Belastung von Betrieben mit bis zu 50 Arbeitnehmern durch den in § 8 Abs. 7 TzBfG festgelegten Schwellenwert
4. Belastung von Kleinbetrieben durch die Regelung des § 7 TzBfG
5. Bezugnahme auf Vollzeitarbeitnehmer statt Arbeitnehmer in § 8 Abs. 7 TzBfG
VI. Auswirkungen des Gesetzes auf Arbeitnehmer
1. Arbeitszeitwünsche/Flexibilität
2. Vereinbarkeit von Familie und Beruf
3. Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten
VII. Fazit
Drucksache 156/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz)
Drucksache 160/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG )
Drucksache 543/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.