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"Kostengesetz*"


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0428/04
0663/03
0830/03B
0663/03B
Drucksache 544/20

... Gerichtskostengesetz



Drucksache 9/20

... Gerichtskostengesetz



Drucksache 165/20

... Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes



Drucksache 521/19

... Soweit der Bund mit seinen Einrichtungen durch Gesetze nicht anderweitig gebunden ist, können die festgesetzten Maßnahmen unmittelbar Verbindlichkeit entfalten. Die beschlossenen Maßnahmen stehen insoweit in der Funktion einer Verwaltungsvorschrift gleich. Soweit gesetzliche Vorschriften die Durchführung hindern oder beeinflussen können, muss die Bundesregierung nach Satz 3 die nötigen Gesetzesänderungen innerhalb von sechs Monaten vorbereiten. Beispielsweise kommt eine Änderung des Bundes-Reisekostengesetzes in Betracht, um Klimaschutzaspekte zu berücksichtigen.



Drucksache 611/19

... Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes



Drucksache 351/19 (Beschluss)

... Gerichtskostengesetz



Drucksache 232/19

... Gerichtskostengesetz



Drucksache 532/19

... Für die Beeidigung und die Verlängerung der Beeidigung von Dolmetschern werden Kosten nach den jeweiligen landesrechtlichen Kostengesetzen erhoben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 532/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

§ 29
Verfahren nach Ablehnung eines Richters

§ 397b
Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung

Artikel 2
Weitere Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 4
Weitere Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 5
Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (Gerichtsdolmetschergesetz - GDolmG)

§ 1
Allgemeine Beeidigung gerichtlicher Dolmetscher

§ 2
Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung

§ 3
Antrag auf allgemeine Beeidigung

§ 4
Alternativer Befähigungsnachweis

§ 5
Beeidigung des Dolmetschers

§ 6
Bezeichnung der allgemein beeidigten Gerichtsdolmetscher

§ 7
Befristung der allgemeinen Beeidigung; Verzicht; Widerruf

§ 8
Verlust und Rückgabe der Beeidigungsurkunde

§ 9
Datenverarbeitung

§ 10
Anzeigepflichten des allgemein beeidigten Dolmetschers

§ 11
Bußgeldvorschriften

§ 12
Kosten

Artikel 6
Änderung des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

§ 53a
Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung

Artikel 8
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung

2. Erweiterung der Ermittlungs- und Datenübertragungsbefugnisse

3. Stärkung des Opferschutzes

4. Einführung eines Gerichtsdolmetschergesetzes

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Evaluierung und Befristung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Vorbemerkung zu den Nummern 2 bis 4 §§ 25, 26 und 29

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Vorbemerkung zu den Nummern 11 und 12

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Satz 1

Zu den Sätzen 2 bis 4

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe aa

Zu Buchstabe bb

Zu Buchstabe cc

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4970 [BMJV]: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

II.2. Weitere Kosten

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 94/19

... Für die Erhebung von Daten bei einer der in Absatz 2 genannten Stellen sieht Nummer 440 des Kostenverzeichnisses zu § 9 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes bereits einen entsprechenden Kostentatbestand vor, so dass es diesbezüglich keiner weiteren Kostenregelung bedarf.



Drucksache 134/19

... Bei Unterbringungsverfahren nach § 312 Nummer 2 FamFG und bei entsprechenden Verfahren, die Minderjährige betreffen (§ 151 Nummer 6 und 7 FamFG), sehen die insoweit anwendbaren Kostengesetze (§ 26 Absatz 3 des Gerichts- und Notarkostengesetzes - GNotKG, Vorbemerkung 1.3.1 Absatz 1 Nummer 2 und Vorbemerkung 2 Absatz 3 Satz 2 des Kostenverzeichnisses zum Gesetz über

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 134/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Siebzehnter Titel Fixierung

§ 127
Fixierung

§ 128
Zuständigkeit

§ 128a
Gerichtliches Verfahren

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 4
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen

Artikel 6
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

§ 93
Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei nicht nur kurzfristiger Fixierung

Artikel 8
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts

a Vorbehalt des Gesetzes

b Richtervorbehalt

2. Schlussfolgerungen für den Straf- und Maßregelvollzug

3. Einbeziehung freiheitsentziehender Fixierungen aufgrund der Landesgesetze über die Unterbringung psychisch Kranker

II. Alternativen

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

§ 127 StVollzG

§ 128 StVollzG

§ 128a StVollzG

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Artikel 3

Zu den Nummern 1 bis 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 6

Zu Nummer 8

Zu Nummer 12

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9


 
 
 


Drucksache 94/19 (Beschluss)

... Für die Erhebung von Daten bei einer der in Absatz 2 genannten Stellen sieht Nummer 440 des Kostenverzeichnisses zu § 9 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes bereits einen entsprechenden Kostentatbestand vor, so dass es diesbezüglich keiner weiteren Kostenregelung bedarf.



Drucksache 351/1/19

... Gerichtskostengesetz



Drucksache 524/19

... es sowie dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung, von denen § 91 Absatz 8 des



Drucksache 575/19

... (1) In Nummer 1334 des Justizverwaltungskostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 7 Abs. 4 AdVermiG" durch die Angabe "§ 7d AdVermiG" ersetzt.



Drucksache 385/18

... Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes



Drucksache 176/18

... Gerichtskostengesetz



Drucksache 383/18

... Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes



Drucksache 353/18

... es, der durch Artikel 6 Nummer 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) eingefügt worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:



Drucksache 268/18

... Gerichtskostengesetz



Drucksache 293/17

... Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes



Drucksache 135/17

... Bundesreisekostengesetz



Drucksache 340/17

... Gerichtskostengesetz



Drucksache 675/17

... es in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. 1 S. 1774, 3975), von denen § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2, § 5 Absatz 5 sowie § 12 Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 487 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. 1 S. 1474) sowie § 5 Absatz 2 Satz 2 zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. 1 S. 1843) geändert worden sind, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. 1 S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der in § 7a des



Drucksache 183/17

... Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes



Drucksache 602/1/16

... Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes



Drucksache 812/16

... Bundesreisekostengesetz



Drucksache 101/16

... Gerichtskostengesetz



Drucksache 360/16 (Beschluss)

... Bundesreisekostengesetz



Drucksache 413/16

... Bei den Änderungen in § 50 Absatz 3 Satz 3 und 4 BPolG handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Ablösung des Verwaltungskostengesetzes durch das Bundesgebührengesetz nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes. Die Ersetzung des Begriffs "Kosten" durch die Wörter "Gebühren und Auslagen" ergibt sich aus der Anpassung der Begrifflichkeiten im Bundesgebührengesetz an den betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff.



Drucksache 766/16

... Gerichtskostengesetz



Drucksache 236/1/16

... Diese Regelung - sowie die gleichlautenden Bestimmungen in den übrigen Justizkostengesetzen - wurde erst zum 1. August 2013 durch das Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz neu gefasst. Mit diesem Gesetz wurde die bis dahin gültige Pauschale für die elektronische Übermittlung einer elektronisch geführten Akte in Nummer 9003 KV



Drucksache 280/16

... (3) Wird der Antrag des Inhabers eines europäischen Patents auf einheitliche Wirkung zurückgewiesen, so werden die Jahresgebühren für das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent mit dem Tag der Zustellung der Entscheidung des Europäischen Patentamts fällig oder bei einer Klage nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht mit der Zustellung der Entscheidung des Einheitlichen Patentgerichts über die Zurückweisung, die Rechtskraft erlangt, sofern sich nicht nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Patentkostengesetzes eine spätere Fälligkeit ergibt.



Drucksache 236/16 (Beschluss)

... Diese Regelung - sowie die gleichlautenden Bestimmungen in den übrigen Justizkostengesetzen - wurde erst zum 1. August 2013 durch das Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz neu gefasst. Mit diesem Gesetz wurde die bis dahin gültige Pauschale für die elektronische Übermittlung einer elektronisch geführten Akte in Nummer 9003 KV



Drucksache 492/1/16

... Gerichtskostengesetz



Drucksache 125/16

... In Absatz 4 Satz 2 wird die Anspruchsgrundlage "Bundesreisekostengesetz" im Hinblick auf eine bevorstehende Änderung dieses Gesetzes durch eine neutrale Formulierung ersetzt. Die Ergänzung durch Satz 3 stellt klar, dass der Vertrauensperson Räumlichkeiten und Geschäftsbedarf einschließlich zügig beschaffter IT-Ausstattung nach dem "Personalratsstandard" zur Verfügung zu stellen ist. Sie weist zugleich auf die in diesen Angelegenheiten ergangene Rechtsprechung zu den diesbezüglichen Ansprüchen der Personalvertretung hin, die nunmehr auch auf Vertrauenspersonen sinngemäß anzuwenden ist.



Drucksache 101/16 (Beschluss)

... Gerichtskostengesetz



Drucksache 492/16 (Beschluss)

... Gerichtskostengesetz



Drucksache 258/16

... ), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Auslandskostengesetz" die Wörter "in der bis zum 1. Oktober 2021 geltenden Fassung" eingefügt.



Drucksache 321/16

... (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze für Amtshandlungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren oder Rahmensätzen, vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann die Erstattung von Auslagen abweichend vom Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung oder von § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I S. 518) geändert worden ist, geregelt werden.



Drucksache 649/16

... es, der durch Artikel 311 Nummer 6 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:



Drucksache 602/16 (Beschluss)

... Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes



Drucksache 465/16 (Beschluss)

... Gerichtskostengesetz



Drucksache 281/16

... Nach dem Übergang vom Verwaltungskostengesetz zum Bundesgebührengesetz fällt die Festsetzungsfrist (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Bundesfernstraßenmautgesetz in Verbindung mit § 13 Absatz 3 Sätze 1 und 2 Bundesgebührengesetz) für die Nacherhebung von Maut länger aus als bisher. Nunmehr ergibt sich für die Nacherhebung im Regelfall eine Festsetzungsfrist, die sich aus dem Rumpfjahr plus weiteren vier Jahren errechnet. Die Anonymisierung der Mautdaten (§ 9 Absatz 2 Satz 1) soll daher an die Festsetzungsfrist angepasst werden und künftig erst nach vier Jahren erfolgen und nicht bereits nach drei Jahren, wie bislang geregelt.



Drucksache 3/16

... Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes



Drucksache 465/16

... Gerichtskostengesetz



Drucksache 310/16

... Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes).



Drucksache 360/16

... Bundesreisekostengesetz



Drucksache 591/15

... Gerichtskostengesetz



Drucksache 495/1/15

... Gerichtskostengesetz



Drucksache 230/15

... Gerichtskostengesetz



Drucksache 469/15

... Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes



Drucksache 24/15

... Gerichtskostengesetz



Drucksache 633/15 (Beschluss)

... Gebühren nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz erheben die Gerichtsvollzieher zunächst für die Landeskasse, erhalten aber als Anteil davon die Vollstreckungsvergütung, deren Höhe an den vereinnahmten Gebühren anknüpft. Die Gebührenvereinnahmung erfolgt durch den letztbeteiligten Gerichtsvollzieher. Auslagen, die im Verfahren nur einmal erhoben werden können, fallen ebenso nur beim letztbeteiligten Gerichtsvollzieher an.



Drucksache 137/15 (Beschluss)

... Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes



Drucksache 438/15

... Diese Befreiung von der Kostenhaftung gilt jedoch nicht für diejenigen Kosten, die durch die Zustellung einer einstweiligen Anordnung in Gewaltschutzsachen entstehen, weil für eine Zustellung im Parteibetrieb Kosten nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes (GvKostG) entstehen. Einen dem § 21 Absatz 2 Nummer 1 FamGKG entsprechenden Befreiungstatbestand gibt es im GvKostG nicht. Gegen die Einführung eines Befreiungstatbestandes im GvKostG spricht, dass dann auch für Kosten, die aufgrund unrichtiger Angaben des Antragstellers entstehen, keine Kostenhaftung des Antragstellers begründet werden könnte. Durch die Änderung der Zustellung von Partei- auf Amtszustellung in § 214 Absatz 2 Halbsatz 1 FamFG sind die Kosten der Zustellung keine Gerichtsvollzieherkosten mehr, sondern nach dem FamGKG zu erhebende Gerichtskosten. Für diese gilt zum einen der Befreiungstatbestand des § 21 Absatz 2 Nummer 1 FamGKG und zum anderen können im Fall der missbräuchlichen Antragstellung dem Antragsteller Kosten auferlegt werden.



Drucksache 283/15

... Bundesreisekostengesetz



Drucksache 633/1/15

... Gebühren nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz erheben die Gerichtsvollzieher zunächst für die Landeskasse, erhalten aber als Anteil davon die Vollstreckungsvergütung, deren Höhe an den vereinnahmten Gebühren anknüpft. Die Gebührenvereinnahmung erfolgt durch den letztbeteiligten Gerichtsvollzieher. Auslagen, die im Verfahren nur einmal erhoben werden können, fallen ebenso nur beim letztbeteiligten Gerichtsvollzieher an.



Drucksache 252/15

... ) geändert und Absatz 10 durch Artikel 6 Nummer 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) eingefügt worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen:



Drucksache 137/15

... Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes



Drucksache 56/15

... Gerichtskostengesetz



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