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"Explorationsphase"


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Drucksache 861/10

... Abweichend vom bisherigen Abkommen enthält die beispielhafte Aufzählung u.a. nicht mehr Öl- oder Gasvorkommen oder eine Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen. Dies ist eine Folge der Regelung in Nummer 7 des Protokolls, nach der Einkünfte eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Erforschung und Ausbeutung von Naturschätzen im anderen Vertragsstaat nur in diesem anderen Vertragsstaat besteuert werden können. Diese Regelung wurde auf Wunsch der VAE aufgenommen, da den ungeschmälerten Besteuerungsrechten in diesem Bereich in den einzelnen Emiraten höchste politische Bedeutung zukommt. Deutschland konnte dem zustimmen, weil durch diese Zuweisung eines ausschließlichen Besteuerungsrechts an den Quellenstaat in der Explorationsphase Anfangsverluste nur in den Vereinigten Arabischen Emiraten geltend gemacht werden können. Spätere Gewinne aus der Produktionsphase sind ebenfalls ausschließlich dem Quellenstaat zuzuordnen. Auch bei einer Anwendung der Anrechnungsmethode nach Artikel 22 Absatz 1 des Abkommens würde Deutschland keine Steuereinnahmen erzielen, weil es die Steuern der Vereinigten Arabischen Emirate auf diese Gewinne (nach Informationen des International Bureau of Fiscal Documentation (IBFD) 50 v.H. bis 55 v.H.) anrechnen müsste. Der Verzicht auf ein Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaats führt für Deutschland nicht zu fiskalischen Verlusten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 861/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Schlussbemerkung

Artikel 1

Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern

Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Ansässige Person

Artikel 5
Betriebsstätte

Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Artikel 7
Unternehmensgewinne

Artikel 8
Seeschifffahrt und Luftfahrt

Artikel 9
Verbundene Unternehmen

Artikel 10
Dividenden

Artikel 11
Zinsen

Artikel 12
Lizenzgebühren

Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

Artikel 14
Unselbständige Arbeit

Artikel 15
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen

Artikel 16
Künstler und Sportler

Artikel 17
Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen

Artikel 18
Öffentlicher Dienst

Artikel 19
Gastprofessoren, Lehrer und Studierende

Artikel 20
Andere Einkünfte

Artikel 21
Vorteilsbegrenzung

Artikel 22
Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat

Artikel 23
Gleichbehandlung

Artikel 24
Verständigungsverfahren

Artikel 25
Informationsaustausch

Artikel 26
Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung

Artikel 27
Diplomatische und konsularische Vorrechte

Artikel 28
Protokoll

Artikel 29
Inkrafttreten

Artikel 30
Geltungsdauer

1. Zu Artikel 4:

2. Zu Artikel 7:

3. Zu Artikel 10:

4. Zu den Artikeln 10 und 11:

5. Zu Artikel 13 Absatz 5:

6. Zu Artikel 25:

7. Zum Abkommen:

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Artikel 21

Zu Artikel 22

Zu Artikel 23

Zu Artikel 24

Zu Artikel 25

Zu Artikel 26

Zu Artikel 27

Zu Artikel 28

Zu Artikel 29

Zu Artikel 30


 
 
 


Suchbeispiele:


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