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0996/08
0877/08
0316/08
0097/08
0487/1/08
0648/08
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0319/08
0760/08
0110/08B
0113/08B
0597/08
0210/08
0561/08B
0032/08
0681/08
0968/08
0965/08
0273/08
0110/08
0561/08
0059/08B
0392/08
0502/08
0228/08
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0724/08
0110/2/08
0193/08
0882/08
0550/1/08
0959/08
0304/08
0383/08
0544/08B
0293/08
0605/08
0550/08B
0113/1/08
0403/08
0713/1/08
0180/08
0544/08
0281/08
0700/08
0468/08
0544/1/08
0349/1/08
0493/08
0831/08
0404/08
0043/08
0491/08
0915/08
0382/08
0343/08K
0057/08
0885/08
0230/08
0649/08
0349/08
0302/08
0630/08
0713/08B
0172/08B
0750/08
0273/08B
0175/08
0561/1/08
0110/1/08
0088/08
0829/08
0700/1/08
0172/1/08
0715/08
0451/08
0829/1/08
0182/08
0633/08
0135/08
0713/08
0396/08
0929/08
0242/08
0197/08
0690/08
0879/08
0494/08
0987/08
0059/08
0343/08B
0426/07
0362/07
0124/1/07
0714/07
0831/07
0598/07
0720/07D
0251/07B
0621/07
0362/07B
0718/07
0224/1/07
0129/07B
0114/07B
0680/07
0544/07B
0239/07B
0560/07
0119/07
0947/07
0704/07
0149/07B
0680/1/07
0820/07B
0545/07
0116/07
0309/07
0840/07
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0331/07
0734/07
0811/07
0643/07B
0377/07
0589/07B
0234/07
0666/07
0211/07
0720/07J
0066/07
0251/1/07
0075/07
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0554/1/07
0005/07
0720/07F
0589/07
0720/07G
0633/1/07
0694/07
0461/07
0597/1/07
0678/07
0354/07
0776/07
0149/07
0712/07
0719/07
0150/1/07
0550/1/07
0158/07
0597/07B
0720/07E
0546/07
0755/07
0361/07
0508/07
0553/07
0114/1/07
0508/07B
0183/07
0600/07B
0583/07
0820/1/07
0497/07
0129/1/07
0548/07
0129/07
0788/07
0016/1/07
0554/07B
0148/07
0015/07
0088/07
0616/07
0618/07
0863/07
0720/07
0114/07
0309/2/07
0932/07
0898/07
0188/07
0705/07
0226/07B
0150/07B
0228/07
0351/07
0090/07
0309/07A
0680/07B
0500/07
0778/07
0633/07
0150/07
0124/07
0016/07B
0654/07
0729/07
0063/07
0116/1/07
0661/07
0440/07
0874/07
0118/07
0897/07
0116/07B
0333/07
0550/07B
0408/07
0489/07
0846/07
0036/07
0643/07
0508/1/07
0720/07C
0136/07
0604/07
0820/07
0722/07
0362/1/07
0314/07
0457/07
0597/07
0380/07
0782/07
0639/07
0720/07A
0042/07
0209/07
0444/07
0049/07
0554/07
0930/07
0600/1/07
0555/07
0665/07
0633/07B
0278/07
0275/07
0226/1/07
0309/07B
0746/07
0568/07
0366/07
0121/07
0460/07
0423/07
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0352/07
0016/07
0949/07
0612/06
0152/06
0390/06
0378/06
0158/06
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0623/06B
0684/06
0353/06
0555/06
0780/06
0462/1/06
0850/06
0354/06B
0754/06
0464/06
0099/06
0329/06
0622/06B
0475/06
0520/06
0254/06
0217/06B
0214/06
0032/06
0651/06
0233/06B
0321/06
0206/06
0385/06
0825/1/06
0675/06
0930/06
0180/06
0281/06
0698/06
0399/1/06
0274/06
0454/06
0786/06
0672/06
0895/06
0880/06
0393/06
0778/06
0462/06B
0039/06
0417/06B
0850/1/06
0781/06
0354/06
0729/06
0511/06
0142/1/06
0438/06
0217/06
0325/06
0325/06B
0549/06
0865/06
0349/06
0417/06
0694/06
0089/06
0013/06
0780/1/06
0258/06
0152/06B
0142/06
0800/06
0142/06B
0261/06
0399/06B
0100/06
0260/06
0081/06
0131/06
0673/06
0931/06
0867/06
0152/1/06
0155/06
0425/06
0113/4/06
0381/06
0780/3/06
0684/06B
0392/06
0398/4/06
0438/1/06
0793/06
0909/06
0825/06B
0494/06
0944/06
0178/06
0426/06
0438/06B
0233/06
0498/06
0623/06
0780/2/06
0184/06
0755/8/06
0363/06
0177/06
0255/06
0399/06
0398/06B
0693/06
0141/06
0176/06
0629/06
0362/06
0755/06
0741/06
0871/06
0624/06
0485/06
0945/06
0380/06
0329/1/06
0655/05
0088/05
0900/05
0351/05
0542/05
0491/05
0445/05
0396/05
0034/05
0142/05
0327/05B
0594/1/05
0434/05
0582/05
0252/05
0006/05
0390/1/05
0238/05
0248/05
0751/1/05
0518/05
0285/05
0121/05
0313/05
0482/05
0290/05
0616/05B
0327/1/05
0312/05
0402/05
0871/05
0327/05
0202/05
0329/05
0085/05
0252/05B
0079/05
0616/05
0272/05
0818/05
0210/05
0519/1/05
0241/05
0490/05
0721/05
0252/1/05
0375/05
0002/05
0594/05
0079/05B
0615/2/05
0673/05
0873/05
0318/05
0175/05
0546/05B
0188/05
0519/05B
0086/05
0231/05
0289/05
0940/05
0354/05
0572/05
0603/05
0352/05
0175/1/05
0015/05
0168/05
0615/05
0814/05
0615/05B
0705/05
0042/05
0359/05
0359/2/05
0623/05
0758/05
0564/05
0622/05
0087/05
0390/05
0939/05
0436/05
0158/05
0541/05
0445/1/05
0616/2/05
0715/05
0175/05B
0846/05
0390/05B
0942/05
0770/05
0594/05B
0122/05
0016/05
0936/05
0621/04
0780/04
0811/04
0877/04
0803/04
0413/04B
0883/04
0361/04
0166/04
0869/04
0767/04
0663/04
0983/04
0622/04
0912/04
0811/1/04
1002/04
0737/1/04
0676/2/04
0782/04
0676/04B
0544/04B
0280/04
0726/04
0184/04
0945/04
0105/04B
0578/04
0722/04
0905/04
0894/04
0571/04
0722/1/04
0429/04
0128/04B
0661/1/04
0928/1/04
0995/04
0105/04
0847/04
0450/1/04
0928/04B
0682/04
0725/04
0945/04B
0666/04
0283/04
0920/04
0613/04
0945/1/04
0441/04
0591/04
0915/04
0184/04B
0226/04
1013/04
0818/04
0722/04B
0155/03B
0663/03
0901/03B
0901/03
0325/03B
0715/03
0663/03B
Drucksache 607/1/14

... j) Der Bundesrat regt darüber hinaus an, die Rahmenbedingungen für betriebliches Mobilitätsmanagement auf Verbesserungspotenzial hin zu untersuchen, insbesondere das Steuer-, Arbeits-, Beamten- und Sozialversicherungsrecht. Ziel sollte sein, für Arbeitgeber und Beschäftige nachhaltige und klimafreundliche Mobilität attraktiver zu machen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 607/1/14




Zur Vorlage insgesamt

Zum Sektor Energiewirtschaft

Zum Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz

Zur Energieeffizienz im Gebäudebereich

Zum Sektor Verkehr

Zum Sektor Land- und Forstwirtschaft

Zum Maßnahmenprogramm Nachhaltigkeit

Zu Bildungsaktivitäten im Bereich des Klimaschutzes

Zu den Folgen von Klimaschutzaktivitäten für Kommunen

Zu weiteren Klimaschutzaktivitäten


 
 
 


Drucksache 432/14

... Rentenversicherung (Ertragsanteilsbesteuerung) und Beamtenpensionen (volle Besteuerung unter Berücksichtigung eines Versorgungsfreibetrags von 40 Prozent, höchstens 3 072 Euro) stellte eine sachlich nicht gerechtfertigte steuerliche Besserstellung der Rentenbezieher dar. Der Gesetzgeber ist seiner Verpflichtung, zum 1. Januar 2005 eine verfassungskonforme Neuregelung in Kraft zu setzen, bei der gesetzliche Renten und Pensionen steuerlich gleich zu behandeln sind, mit dem Alterseinkünftegesetz (BGBl. 2004 I S. 1427) nachgekommen. Danach wird im Rahmen einer Übergangsregelung auf die volle nachgelagerte Besteuerung der gesetzlichen Rente übergegangen und korrespondierend dazu der Versorgungsfreibetrag und der Altersentlastungsbetrag abgeschmolzen. Die daneben bestehende steuerliche Besserstellung von Zuschlägen für Kindererziehungszeiten, die in den Versorgungsbezügen enthalten sind, gegenüber den steuerlich nicht gesondert begünstigten Kindererziehungszuschlägen in der gesetzlichen Rente ist im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht geforderte steuerliche Gleichbehandlung nicht mehr gerechtfertigt. Im Zuge der erforderlichen gesetzlichen Neuregelungen, die zur steuerlichen Gleichbehandlung von gesetzlichen Renten und Pensionen beitragen, ist auch eine Gleichstellung in Bezug auf die steuerliche Behandlung der Zuschläge für Kindererziehungs- und Pflegezeiten geboten. Auch der Bundesrechnungshof hat sich mit Prüfungsmitteilung vom 23. August 2011 für die Abschaffung dieser Steuerbefreiung ausgesprochen. Das Bundesministerium der Finanzen hatte deswegen in der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 432/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 2
Weitere Änderung der Abgabenordnung

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

§ 10c
Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

§ 13a
Änderung widerstreitender Abrechnungsbescheide und Anrechnungsverfügungen

§ 17a
Kosten der Vollstreckung

Artikel 4
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 5
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 13a
Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

Anlage 1a
(zu § 13a) Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

Artikel 6
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

§ 26
Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften.

Artikel 7
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Artikel 8
Änderung des Außensteuergesetzes

Artikel 9
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 10
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Artikel 11
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes

Artikel 12
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Artikel 13
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Demografische Auswirkungen

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Steuermehr- / -mindereinnahmen - in Mio. E

5. Erfüllungsaufwand

5.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

5.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

5.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

6. Weitere Kosten

7. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 16

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu § 3

Zu Nummer 2

Zu § 3c

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu § 13a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Nummer 9

Zu § 19

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu § 40

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu § 52

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Anlage 1a zu § 13a - neu -

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu § 5

Zu Buchstabe b

Zu § 5

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu § 26

Zu Buchstabe c

Zu § 26

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu § 34

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu § 3

Zu Buchstabe b

Zu § 3

Zu Nummer 2

Zu § 36

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu § 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu § 6

Zu Buchstabe b

Zu § 6

Zu Nummer 3

Zu § 21

Zu § 21

Zu Nummer 4

Zu § 2

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu § 3a

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu § 4

Zu Buchstabe b

Zu § 4

Zu Nummer 3

Zu § 13b

Zu Nummer 4

Zu § 18

Zu Nummer 5

Zu § 27

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu § 5

Zu Nummer 2

Zu § 5

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3054: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 209/14

... "3. während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter auf Grund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen."‘



Drucksache 642/1/14

... Auch Ermittlungen oder Anklagen wegen Bagatelldelikten, die typischerweise mit aufenthaltsrechtlichen Straftaten einhergehen können, wie zum Beispiel einfacher Diebstahl, Betrug, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, einfache Körperverletzung, Erschleichen von Leistungen sowie Beleidigung, sollen die Ausländerbehörde künftig nicht mehr an der Ausweisung oder Abschiebung hindern.



Drucksache 463/1/14

... b) Der vorliegende Gesetzentwurf sieht unter anderem die Einführung einer Lohnersatzzahlung für eine Auszeit von bis zu zehn Arbeitstagen für Angehörige zur kurzfristigen Organisation einer akut aufgetretenden Pflegesituation vor. Dieses sogenannte "Pflegeunterstützungsgeld" wird als Lohnersatzleistung auf Antrag von der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des pflegebedürftigen nahen Angehörigen gewährt. Ist die Pflegeperson Beamtin oder Beamter, sind keine der Lohnersatzzahlung vergleichbaren Leistungen vorgesehen. Ist der zu pflegende nahe Angehörige beihilfeberechtigt, sieht der Gesetzentwurf beihilferechtliche Regelungen vor, die bei Übernahme der leistungsrechtlichen Änderungen für alle Beihilfeträger, und damit auch für die der Länder und Kommunen, zu erheblichen und dauerhaften Mehrausgaben führen (vergleiche Seite 28 des Gesetzentwurfs).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 463/1/14




Zum Gesetzentwurf insgesamt

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Satz 1 FPfZG

5. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c § 4 Absatz 3, Absatz 4 - neu - PflegeZG

6. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 183/14

... Die EMRK wurde am 10. April 1997 ratifiziert. Über die tatsächliche Anwendung der EMRK durch Justiz und Verwaltung wacht u.a. ein Ombudsmann, der auch Beschwerden aus der Bevölkerung nachgeht. Er kümmert sich insbesondere um die Einhaltung des in der EMRK enthaltenen Rechts auf Leben, des Rechts auf eine unabhängige, unparteiische und auf Gesetz beruhende Justiz, auf Gleichheit vor dem Gesetz, auf Freiheit und Sicherheit, auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, auf Eheschließung, auf freie Ausübung der Religion, auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit, des Folterverbots sowie des Verbots von Sklaverei und Zwangsarbeit. Die Urteile des EGMR werden anerkannt, ohne dass zu Verurteilungen führende strukturelle Defizite im Justizwesen wie die lange Verfahrensdauer bisher beseitigt werden konnten. Die Umsetzung der EGMRUrteile ist nicht gänzlich zufriedenstellend, bewegt sich aber auf dem Niveau, wie es viele EU-Mitgliedstaaten praktizieren. Nachdem inzwischen zahlreiche jüngere, nicht mehr im alten jugoslawischen System geprägte Richter, Staatsanwälte und Justizbeamte Führungspositionen übernehmen, befindet sich die Justiz der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auf einem entschlossenen Reformkurs. Dies zeigt sich auch in der Vielzahl der Projekte zur justiziellen Zusammenarbeit, die von der Bundesrepublik Deutschland und anderen EU-Mitgliedstaaten unterstützt werden. In der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wird der Grundsatz der Nichtzurückweisung beachtet. Wirksame Rechtsbehelfe sind vorhanden.



Drucksache 541/14

... "Die Telekopie hat eine Wiedergabe des Gerichtssiegels, die Telekopie zur Erteilung eines Auszugs zusätzlich die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu enthalten.”

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 541/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze 5. SGB IV-ÄndG

Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Sechster Abschnitt

Erster Titel Übermittlung von Daten zu und innerhalb der Sozialversicherung

§ 95
Gemeinsame Grundsätze Technik

Zweiter Titel Annahme, Weiterleitung und Verarbeitung der Daten der Arbeitgeber durch die Sozialversicherungsträger

§ 96
Kommunikationsserver

§ 97
Annahmestellen

§ 98
Weiterleitung der Daten durch die Einzugsstellen

Artikel 2
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

§ 196a
Elektronische Bescheinigungen

Artikel 4
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Änderung des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

§ 102b
Abschlagsfreiheit vorzeitig in Anspruch genommener Altersrenten

Artikel 8
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 9
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung

§ 6
Stellenbörse

Artikel 10
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 11
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung

Artikel 12
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

§ 22a
Testverfahren

Artikel 13
Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

Artikel 14
Folgeänderungen

Artikel 15
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfes

1. Optimierung der Meldeverfahren in der sozialen Sicherung OMS

2. Weitere Regelungsinhalte

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu § 95

Zu § 96

Zu § 97

Zu § 98

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 19

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 2a

Zu Absatz 2b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Artikel 13

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3073: Entwurf eines fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

11.1 Auswirkungen des Regelungsvorhabens auf den Erfüllungsaufwand 11.1.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürge

11.1.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft

11.1.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

11.2 Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen

11.3 Einheitliche Beschreibungen für Meldeverfahren

11.4 Fortführung des papiergebundenen Verfahrens in der Unfallversicherung


 
 
 


Drucksache 433/1/14

... Bundesbeamtengesetz

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 433/1/14




1. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BBG


 
 
 


Drucksache 507/14

... Die Aufstockung der Pauschale für Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte verursacht höhere Haushaltsausgaben von rund 27 Millionen Euro je Jahr für die gemeinsamen Einrichtungen, von denen rund 23 Millionen Euro je Jahr auf den Bund und rund 4 Millionen Euro auf die Kommunen entfallen. Soweit im Saldo durch die Rechtsänderungen Mehrausgaben für den Bund entstehen, werden diese im Rahmen der geltenden Haushaltsansätze für das Gesamtbudget nach § 46 Absatz 1 Satz 5

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 507/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung

§ 7
Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte

§ 21
Monitoring

§ 22
Außerkrafttreten

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung, Notwendigkeit und wesentlicher Inhalt der Regelungen

II. Alternativen

III. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 489/14 (Beschluss)

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 489/14 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 39 PostPersRG

2. Zu Artikel 3 BAPostG


 
 
 


Drucksache 535/14

... - Korrektur der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten im Hinblick auf die Zulassungspunktzahl zur mündlichen Prüfung - Aufnahme einer Bekanntmachungserlaubnis für die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten



Drucksache 150/14 (Beschluss)

... "Satz 1 Nummer 4 gilt nicht für staatliche Vertreter, insbesondere Mitglieder von Regierungen auf Bundes- und Landesebene sowie kommunale Hauptverwaltungsbeamte.""



Drucksache 592/14

... Beamtenversorgungsgesetz

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 592/14




Artikel 1
Änderung der Abgabenordnung

§ 31b
Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

Artikel 2
Weitere Änderung der Abgabenordnung

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

§ 10c
Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

§ 13a
Änderung widerstreitender Abrechnungsbescheide und Anrechnungsverfügungen

§ 17a
Kosten der Vollstreckung

Artikel 4
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 5
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 13a
Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

Anlage 1a
(zu § 13a) Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen Für ein Wirtschaftsjahr betragen

Artikel 6
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

§ 26
Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften.

Artikel 7
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Artikel 8
Änderung des Außensteuergesetzes

Artikel 9
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 10
Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 11
Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Anlage 4
(zu § 13b Absatz 2 Nummer 11) Liste der Gegenstände, für deren Lieferung der Leistungsempfänger die Steuer schuldet

Artikel 12
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Artikel 13
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes

Artikel 14
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Artikel 15
Änderung des Zerlegungsgesetzes

Artikel 16
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 530/14

... Unfallversicherungsträger müssen Altersrückstellungen für ihre Beamten als auch ihre Tarifbeschäftigten, denen Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge unmittelbar zugesagt worden sind, bilden. Die Altersrückstellungen umfassen Versorgungsausgaben für Versorgungsbezüge und Beihilfen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 530/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen - Gleichstellungspolitische Relevanz

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3060: Entwurf einer Verordnung zur Änderung zur Bildung von Altersrückstellungen durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 145/14

... "(1) Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Träger und der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinden und Gemeindeverbände können mit Zustimmung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung nach den beamten- und tarifrechtlichen Regelungen Tätigkeiten bei den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen werden; diese Zuweisung kann auch auf Dauer erfolgen. Die Zuweisung ist auch ohne Zustimmung der Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zulässig, wenn dringende dienstliche Interessen es erfordern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 145/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Kapitel 9
Straf- und Bußgeldvorschriften.

§ 79
8. SGB II-Änderungsgesetz.

§ 40a
Erstattungsanspruch

§ 63a
Datenschutzrechtliche Bußgeldvorschriften

§ 63b
Datenschutzrechtliche Strafvorschriften

§ 79
Achtes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen

Artikel 2
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Zuweisung von Tätigkeiten bei den gemeinsamen Einrichtungen

2. Erstattungsansprüche der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

3. Weitere Inhalte des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Zu Artikel 1

Zu Nummer n

2. Erfüllungsaufwand

2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

2.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Zu Artikel 1

Zu Nummer n

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

3. Weitere Kosten

4. Weitere Gesetzesfolgen Gleichstellung, Nachhaltigkeit, Demografie

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 4

Zu § 63a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 63b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 42

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2823: Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen und weiterer Vorschriften im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 396/14

... Die bisherige Regelung des § 143 Absatz 3 GVG wird zu Satz 1 und bei dieser Gelegenheit angepasst: Den dort bislang erwähnten "gemeinsam vorgesetzten Beamten" für Staatsanwaltschaften verschiedener Länder gibt es nicht. Dieser wäre nur für den Fall denkbar, dass Teile von verschiedenen Ländern zu einem gemeinsamem Gerichtsbezirk vereinigt würden (vgl. Franke, in Löwe-Rosenberg, 26. Auflage, § 143 GVG Rn. 8); in diesem Fall hätte der gemeinsame Vorgesetzte aber bereits nach § 145 GVG die Entscheidungskompetenz, so dass kein Bedarf besteht, diese Fallkonstellation weiterhin in § 143 Absatz 3 GVG zu regeln.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 396/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2899: Gesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1 Regelungsinhalt

2.2 Erfüllungsaufwand

2.3 Sonstige Kosten

3. Bewertung durch den NKR


 
 
 


Drucksache 511/14

... Beamtenversorgungsgesetz



Drucksache 607/14 (Beschluss)

... 17. Der Bundesrat regt darüber hinaus an, die Rahmenbedingungen für betriebliches Mobilitätsmanagement auf Verbesserungspotenzial hin zu untersuchen, insbesondere das Steuer-, Arbeits-, Beamten- und Sozialversicherungsrecht. Ziel sollte sein, für Arbeitgeber und Beschäftige nachhaltige und klimafreundliche Mobilität attraktiver zu machen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 607/14 (Beschluss)




Zur Vorlage insgesamt

Zum Sektor Energiewirtschaft

Zum Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz

Zum Sektor Verkehr

Zum Sektor Land- und Forstwirtschaft

Zu Bildungsaktivitäten im Bereich des Klimaschutzes

Zu den Folgen von Klimaschutzaktivitäten für Kommunen

Zu weiteren Klimaschutzaktivitäten


 
 
 


Drucksache 62/14 (Beschluss)

... Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2011 hat der Bundesgesetzgeber aus Vertrauensschutzgründen befristete Regelungen geschaffen, um die Aufwandsentschädigungen für kommunale Ehrenbeamte, für ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige und für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherung bis zum 30. September 2015 weiterhin nicht als Hinzuverdienst zu werten, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird (§§ 302 Absatz 7, 313 Absatz 8



Drucksache 398/14

... Eine grundsätzliche Zuständigkeit des Urkundsbeamten wie im Fall der Bescheinigungen nach den Artikeln 54, 57 und 58 des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen erscheint hinsichtlich der Bescheinigung nach Artikel 13 Absatz 3 des Haager Übereinkommens nicht sachgerecht, weil die Ausstellung dieser Bescheinigung die Prüfung erfordert, ob das Gericht in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens benannt wurde. Für die Zuweisung an den Rechtspfleger spricht, dass dieser schon für die Ausstellung der ähnlichen Bestätigungen nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15) und nach der Verordnung (EG) Nr. 861 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1) sowie des Formblatts nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1) zuständig ist.



Drucksache 212/14

... bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der



Drucksache 62/2/14

... Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2011 hat der Bundesgesetzgeber aus Vertrauensschutzgründen befristete Regelungen geschaffen, um die Aufwandsentschädigungen für kommunale Ehrenbeamte, für ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige und für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherung bis zum 30. September 2015 weiterhin nicht als Hinzuverdienst zu werten, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird (§§ 302 Absatz 7, 313 Absatz 8



Drucksache 149/14

... Mit der Änderung können, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 59 (insbesondere der Gegenseitigkeit), auch die Lebenspartner der Leiter, diplomatischen Mitglieder, Konsularbeamten, Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals und des dienstlichen Hauspersonals von diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland Vergütungen der Energiesteuer gewährt bekommen, die sie für Benzin und Dieselkraftstoff zum Betrieb ihrer Fahrzeuge entrichtet haben. Verheiratete Kinder sind als Familienmitglieder von dieser Begünstigung ausgeschlossen. Durch die Änderung gilt dies auch für Kinder, die in einer Lebenspartnerschaft leben.



Drucksache 489/1/14

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 489/1/14




1. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 39 PostPersRG

2. Zu Artikel 3 BAPostG


 
 
 


Drucksache 422/1/14

... Auch für die Fälle des § 176 Absatz 4 Nummer 3 und 4 StGB ist der Versuch unter Strafe zu stellen. Bislang sind diese Fälle gemäß § 176 Absatz 6 zweiter Halbsatz StGB von der Versuchsstrafbarkeit ausgenommen. Daher können nach geltendem Recht, das durch den Gesetzentwurf der Bundesregierung insoweit nicht geändert wird, Sachverhalte strafrechtlich nicht erfasst werden, in denen die Täter die Kommunikation i.S.d. § 176 Absatz 4 Nummer 3 StGB mit einer Person führen, die sie nur irrtümlich für ein Kind halten. Es besteht aber ein Strafbedürfnis für derartige Fallgestaltungen, in denen die Täter bei dem Versuch, über Chatrooms, Foren oder andere Kontaktmöglichkeiten ihre pädosexuellen Interessen zu befriedigen, zufällig an erwachsene Personen geraten sind, seien es ermittelnde Polizeibeamte, seien es Eltern oder andere Personen, die verdächtiger Kommunikation nachgegangen sind.



Drucksache 541/1/14

... Ziel dieser Regelung ist eine annähernde Gleichbehandlung sowohl der ehemaligen Beamten mit Zeitsoldaten als auch der verschiedenen Gebietskörperschaften. Da frühere Soldaten auf Zeit Anspruch auf bis zu 60 Monate Übergangsgebührnisse haben, ist eine einheitliche Regelung für alle Nachversicherten nicht möglich. Für die sonstigen Nachversicherten wurde deshalb der Zeitraum von zwei Jahren nach Ausscheiden aus der nachversicherten Beschäftigung gewählt, da innerhalb dieser Zeit regelmäßig eine Entscheidung über den weiteren beruflichen Weg gefallen ist. Analog zur Regelung für frühere Zeitsoldaten haben die Nachversicherungsträger anschließend sechs Monate Zeit, die durchgeführte Nachversicherung zu überprüfen.

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Drucksache 541/1/14




1. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 96 SGB IV

2. Zu Artikel 2 Nummer 01 - neu - § 175 Absatz 4 Satz 9 SGB V

3. Zu Artikel 3 Nummer 11a - neu - § 185 Absatz 2a Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 SGB VI

4. Zu Artikel 4a - neu - § 33b Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 45 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe c BVG

'Artikel 4a Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

5. Zu Artikel 8 Nummer 3 § 137 Satz 1 SGG


 
 
 


Drucksache 541/14 (Beschluss)

... Ziel dieser Regelung ist eine annähernde Gleichbehandlung sowohl der ehemaligen Beamten mit Zeitsoldaten als auch der verschiedenen Gebietskörperschaften. Da frühere Soldaten auf Zeit Anspruch auf bis zu 60 Monate Übergangsgebührnisse haben, ist eine einheitliche Regelung für alle Nachversicherten nicht möglich. Für die sonstigen Nachversicherten wurde deshalb der Zeitraum von zwei Jahren nach Ausscheiden aus der nachversicherten Beschäftigung gewählt, da innerhalb dieser Zeit regelmäßig eine Entscheidung über den weiteren beruflichen Weg gefallen ist. Analog zur Regelung für frühere Zeitsoldaten haben die Nachversicherungsträger anschließend sechs Monate Zeit, die durchgeführte Nachversicherung zu überprüfen.

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Drucksache 541/14 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 96 SGB IV

2. Zu Artikel 2 Nummer 01 - neu - § 175 Absatz 4 Satz 9 SGB V

3. Zu Artikel 3 Nummer 11a - neu - § 185 Absatz 2a Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 SGB VI

4. Zu Artikel 4a - neu - § 33b Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 45 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe c BVG

'Artikel 4a Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

5. Zu Artikel 8 Nummer 3 § 137 Satz 1 SGG


 
 
 


Drucksache 150/1/14

... 5. "Satz 1 Nummer 4 gilt nicht für staatliche Vertreter[, insbesondere Mitglieder von Regierungen auf Bundes- und Landesebene sowie kommunale Hauptverwaltungsbeamte].""



Drucksache 433/14 (Beschluss)

... Bundesbeamtengesetz

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Drucksache 433/14 (Beschluss)




Zu Artikel 1 Nummer 10


 
 
 


Drucksache 463/14 (Beschluss)

... b) Der vorliegende Gesetzentwurf sieht unter anderem die Einführung einer Lohnersatzzahlung für eine Auszeit von bis zu zehn Arbeitstagen für Angehörige zur kurzfristigen Organisation einer akut aufgetretenen Pflegesituation vor. Dieses sogenannte "Pflegeunterstützungsgeld" wird als Lohnersatzleistung auf Antrag von der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des pflegebedürftigen nahen Angehörigen gewährt. Ist die Pflegeperson Beamtin oder Beamter, sind keine der Lohnersatzzahlung vergleichbaren Leistungen vorgesehen. Ist der zu pflegende nahe Angehörige beihilfeberechtigt, sieht der Gesetzentwurf beihilferechtliche Regelungen vor, die bei Übernahme der leistungsrechtlichen Änderungen für alle Beihilfeträger, und damit auch für die der Länder und Kommunen, zu erheblichen und dauerhaften Mehrausgaben führen (vergleiche Seite 28 des Gesetzentwurfs).

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Drucksache 463/14 (Beschluss)




Zum Gesetzentwurf insgesamt

3. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c § 4 Absatz 3, Absatz 4 - neu - PflegeZG

4. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 25/1/14

... Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2011 hat der Bundesgesetzgeber aus Vertrauensschutzgründen befristete Regelungen geschaffen, um die Aufwandsentschädigungen für kommunale Ehrenbeamte, für ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige und für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherung bis zum 30. September 2015 weiterhin nicht als Hinzuverdienst zu werten, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird (§§ 302 Absatz 7, 313 Absatz 8



Drucksache 213/1/13

... - Die Richtzahlen für die vermittelten Lehrkräfte zur Sicherung der Qualität der Abschlüsse der Deutschen Auslandsschulen werden auf der Grundlage der im Bund-Länder-Ausschuss für schulische Arbeit im Ausland erarbeiteten Richtzahlen im Einvernehmen mit den Ländern festgelegt und weiterentwickelt. - Die seit dem 1. Januar 2011 praktizierte Erstattung von Versorgungszuschlägen auf der Basis der hälftigen Bemessungsgrundlage für von den Ländern in den Auslandsschuldienst beurlaubte und von der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen vermittelte verbeamtete Lehrkräfte der Länder wird im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung auf eine rechtsverbindliche Grundlage gestellt.



Drucksache 213/13 (Beschluss)

... - Die Richtzahlen für die vermittelten Lehrkräfte zur Sicherung der Qualität der Abschlüsse der Deutschen Auslandsschulen werden auf der Grundlage der im Bund-Länder-Ausschuss für schulische Arbeit im Ausland erarbeiteten Richtzahlen im Einvernehmen mit den Ländern festgelegt und weiterentwickelt. - Die seit dem 1. Januar 2011 praktizierte Erstattung von Versorgungszuschlägen auf der Basis der hälftigen Bemessungsgrundlage für von den Ländern in den Auslandsschuldienst beurlaubte und von der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen vermittelte verbeamtete Lehrkräfte der Länder wird im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung auf eine rechtsverbindliche Grundlage gestellt.



Drucksache 719/13

... Gemäß den Evaluierungsnormen nimmt die Lenkungsgruppe (gemeinsam mit den für die Evaluierung zuständigen Beamten) eine Qualitätsbewertung des abschließenden Evaluierungsberichts vor. Bei dieser Qualitätsbewertung sollten der Evaluierungsprozess, die genutzten Informationsquellen, die Analysen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen einer kritischen Prüfung unterzogen werden. Im Gegensatz zu den Stellungnahmen des IAB, die mit der endgültigen Folgenabschätzung und dem etwaigen einschlägigen Kommissionsvorschlag systematisch zur Verfügung gestellt werden, wird die Qualitätsbewertung nicht immer veröffentlicht.

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Drucksache 719/13




1. Einleitung

2. Evaluierung in der Kommission: der Stand der Dinge

2.1. Weitere Entwicklung

2.2. Derzeitige Struktur

3. AUSLÖSER des Wandels

3.1. Schaffung einer Evaluierungskultur und Verbesserung der Qualität

3.2. Notwendigkeit eines aktuelleren und kohärenteren Konzepts

3.3. Qualitätssicherung und Qualitätsbewertung

4. das Konzept Hinter dem neuen Ansatz

4.1. Mehr Kohärenz und Klarheit durch gemeinsame Definitionen und Verfahren

4.2. Einbeziehung von Fitness-Checks13

4.3. Förderung einer Evaluierungskultur

4.4. Planung

4.5. Eine gut durchdachte Gestaltung als Garant für relevante, solide und strenge Evaluierungen

4.6. Stärkung der Qualität und Entwicklung von Kontrollmechanismen

5. GEMEINSAM Verantwortung tragen

6. Evaluierung in der Kommission - EIN AUSBLICK

Anhang zur
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Stärkung der Grundpfeiler der intelligenten Regulierung durch eine bessere Evaluierung


 
 
 


Drucksache 196/13 (Beschluss)

... Eine Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe umgewandelt, wenn zwei Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor dem Standesbeamten abgegeben werden."



Drucksache 546/13 (Beschluss)

Gesetz über die Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten



Drucksache 355/13

Gesetz zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes

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Drucksache 355/13




§ 7
Besoldung bei Familienpflegezeit, Verordnungsermächtigung

§ 7a
Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand


 
 
 


Drucksache 639/13

... a) In Absatz 1 werden die Wörter "zu übersenden, nachdem die wörtliche Übereinstimmung des Handblatts mit dem Grundbuchblatt von dem Richter und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bescheinigt ist" durch die Wörter "sowie eine beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts zu übersenden" ersetzt.



Drucksache 181/13

... Im neuen Absatz 3 Buchstabe aaa ist geregelt, dass Grenzschutzbeamte überprüfen müssen, ob ein Reisender aus einem Drittstaat bereits im EES registriert wurde.



Drucksache 589/13

... 1. Für das Personal des Gemeinsamen Unternehmens BBI gelten das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates29, sowie die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Europäischen Union erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Bestimmungen.

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Drucksache 589/13




Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

Gründe und Ziele für eine gemeinsame Technologieinitiative auf dem Gebiet der biobasierten Industriezweige

Aufbau auf bisherigen Erfahrungen

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen

4 Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

4 Rechtsgrundlage

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Fakultative Angaben Überprüfung

Vorschlag

Artikel 1
Gründung

Artikel 2
Ziele

Artikel 3
Finanzbeitrag der Union

Artikel 4
Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union

Artikel 5
Finanzregelung

Artikel 6
Personal

Artikel 7
Abgeordnete nationale Sachverständige und Praktikanten

Artikel 8
Vorrechte und Befreiungen

Artikel 9
Haftung des Gemeinsamen Unternehmens BBI

Artikel 10
Zuständigkeit des Gerichtshofs und anwendbares Recht

Artikel 11
Bewertung

Artikel 12
Entlastung

Artikel 13
Expost-Prüfungen

Artikel 14
Schutz der finanziellen Interessen der Mitglieder

Artikel 15
Vertraulichkeit

Artikel 16
Transparenz

Artikel 17
Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse

Artikel 18
Unterstützung durch den Sitzstaat

Artikel 19
Erste Maßnahmen

Artikel 20
Inkrafttreten

Anhang
Satzung des gemeinsamen Unternehmens BBI

1 - Aufgaben

2 - Mitglieder

3 - Änderung der Mitgliedschaft

4 - Organisation des Gemeinsamen Unternehmens BBI

5 - Zusammensetzung des Verwaltungsrats

6 - Arbeitsweise des Verwaltungsrats

7 - Aufgaben des Verwaltungsrats

8 - Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors, Verlängerung seiner Amtszeit

9 - Aufgaben des Exekutivdirektors

10 - Wissenschaftlicher Beirat

11 - Gruppe der nationalen Vertreter

12 - Finanzierungsquellen

13 - Finanzielle Verpflichtungen

14 - Geschäftsjahr

15 - Operative Planung und Finanzplanung

16 - Tätigkeitsberichte und Finanzberichterstattung

17 - Internes Audit

18 - Haftung der Mitglieder und Versicherung

19 - Interessenkonflikte

20 - Abwicklung


 
 
 


Drucksache 92/13 (Beschluss)

... 7. So ist nicht ersichtlich, warum etwa Mitarbeiterportale der öffentlichen Verwaltung in den Mitgliedstaaten, die allein den internen Rechtsverkehr zwischen der Verwaltung und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zum Gegenstand haben, einen hinreichenden Binnenmarktbezug aufweisen sollten. Ebenso wie der interne Vollzug des Beamtenrechts damit nicht Gegenstand einer auf Artikel 114 Absatz 1 AEUV gestützten Richtlinie sein kann, gilt dies für eine breite Palette weiterer öffentlicher Verwaltungstätigkeiten. Exemplarisch ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der EuGH z.B. die Tätigkeit der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen und der öffentlich finanzierten Hochschulen und Universitäten vom Anwendungsbereich der Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit und damit auch von der Binnenmarktkompetenz des Artikels 114 AEUV ausgenommen hat.



Drucksache 346/1/13

... 9. Das aktuelle CEPOL-Mandat ist auf die Fortbildung von "hochrangigen polizeilichen Führungskräften" sowie von "Polizeibeamten, die eine Schlüsselrolle bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität spielen" beschränkt. Allein schon aus Kapazitätsgründen sieht der Bundesrat das Erfordernis, die durch CEPOL durchgeführten oder koordinierten Weiterbildungen auch zukünftig nur an die bisherige Zielgruppe sowie sonstige, mit Aufgaben im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit betraute polizeiliche Spezialisten zu adressieren.



Drucksache 516/13

... "n) übt im Einklang mit Absatz 6 in Bezug auf das Personal der Agentur die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der Stelle, die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigt ist, durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen wurden 16 ("Befugnisse einer Anstellungsbehörde"),

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Drucksache 516/13




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Geltungsbereich Artikel 1 der Verordnung EG Nr. 216/2008

3.2. Ziele Artikel 2

3.3. Erklärungen ab Artikel 3 durch die gesamte Verordnung hinweg

3.4. Begriffsbestimmungen Artikel 3

3.5. ATM/ANS Artikel 8b

3.6. Grundlegende Anforderungen Anhang Vb

3.7. Verschiedenes

4. Fakultative Angaben

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 13
Qualifizierte Stellen

Artikel 37a
Exekutivrat

Artikel 39a
Ernennung des Exekutivdirektors

Artikel 39b
Ernennung der Stellvertretenden Exekutivdirektoren

Artikel 65b
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 65c
Dringlichkeitsverfahren

Artikel 66a
Sitzabkommen und Arbeitsvoraussetzungen

Artikel 66b
Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen

Artikel 2


 
 
 


Drucksache 479/13

... Bei der Durchsetzung der Rechtsvorschriften sind die Zoll- und Steuerbehörden die maßgeblichen Akteure im Kampf gegen den Schmuggel aus Drittländern. Auch Grenzschutzund Polizeibeamten kommt eine wichtige Rolle zu. Im Kampf gegen die illegale Herstellung und den illegalen Vertrieb in der EU zählen die Polizei und die Steuerbehörden (und in mehreren Mitgliedstaaten auch die Zollbehörden) zu den Hauptakteuren. Alle beteiligten Behörden (Zoll, Steuer, Polizei oder Grenzschutz) stehen vor einer ganzen Reihe von Schwierigkeiten, von denen einige allgemeiner Natur sind (z.B. Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Datenaustausch, dem Risikomanagement und der Ausrichtung) und einige speziell mit dem illegalen Tabakhandel zusammenhängen. Darüber hinaus sind nicht immer Mechanismen vorhanden, die eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den Behörden und den EU-Einrichtungen ermöglichen, was die Bemühungen behindert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 479/13




Mitteilung

1. Einleitung

2. Art und Ausmass des Problems des illegalen Tabakhandels in der EU

2.1. Die Art des illegalen Handels

2.2. Ausmaß des illegalen Handels in der EU

2.3. Ursprungsländer illegaler Tabakerzeugnisse außerhalb der EU

2.4. Illegale Herstellung in der EU

2.5. Beschlagnahmte Marken und Orte der Beschlagnahmen

3. Faktoren, die zum illegalen Handel beitragen

3.1. Große Anreize und erhebliche Schlupflöcher

3.2. Kontrollmaßnahmen entlang der Lieferkette sind der Bedrohung nicht angemessen

3.3. Probleme der Strafverfolgungsbehörden

3.3.1. Zoll- und Steuerbehörden

3.3.1.1. Risikomanagement

3.3.1.2. Kontrollmethoden, Ausrüstung, Fortbildung und IT-Instrumente

3.3.2. Andere Behörden

3.3.3. Zusammenarbeit zwischen Behörden und EU-Akteuren

3.3.4. Korruption

3.3.5. Internationale Zusammenarbeit mit Behörden von Drittländern

3.4. Geringe Abschreckung: Sanktionen der Mitgliedstaaten fallen relativ milde aus

4. Weitere Vorgehensweise

4.1. Maßnahmen zur Verringerung der Anreize

4.2. Maßnahmen zur Sicherung der Lieferkette

4.3. Maßnahmen für eine wirksamere Durchsetzung der Vorschriften

4.3.1. Bewältigung der Probleme der Strafverfolgungsbehörden in der EU

4.3.1.1. Risikomanagement

4.3.1.2. Operative Aktionen

4.3.1.3. IT-Tools und -ausrüstung

4.3.1.4. Zusammenarbeit zwischen den EU-Behörden

4.3.1.5. Besondere Problembereiche

4.3.2. Intensivierung der Zusammenarbeit mit wichtigen Ursprungs- und Durchfuhrländern

4.4. Verschärfung der Sanktionen

5. Fazit


 
 
 


Drucksache 196/13

... Eine Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe umgewandelt, wenn zwei Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor dem Standesbeamten abgegeben werden."



Drucksache 98/13

... Für die Berechnung der in Tabelle 5 dargestellten Personalausgaben auf der Basis des ermittelten Gesamtpersonalbedarfs einschließlich der entsprechenden Sach- und Gemeinkosten wurden die Personalkostensätze des Bundesministeriums der Finanzen für Kostenberechnungen und Wirtschaftlichkeitsprüfungen (Quelle: II A 3 -- H 1012-10/07/0001 :006; DOK 2012/0520897) zugrunde gelegt. Dabei wurde von einem mittleren Verhältnis von Beamten zu Angestellten von 1:1 über alle betrachteten Behörden ausgegangen. Tabelle 4 enthält die der Berechnung der Personalausgaben zugrunde liegenden durchschnittlichen Personalkosten (Personalkostensatz, Sachkostenpauschale, sonstige Personalgemeinkosten) je Stelle und Laufbahn.

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Drucksache 98/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Chemikaliengesetzes

Abschnitt IIa
Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012

§ 12a
Beteiligte Bundesbehörden

§ 12b
Aufgaben der Bundesstelle für Chemikalien

§ 12c
Aufgaben der Bewertungsstellen

§ 12d
Zusammenarbeit der Bundesstelle für Chemikalien und der anderen beteiligten Bundesoberbehörden

§ 12e
Auskunftsstelle, Unterrichtung der Öffentlichkeit

§ 12f
Informationsaustausch zwischen Bundes- und Landesbehörden

§ 12g
Anordnungsbefugnisse der Bundesstelle für Chemikalien, vorläufige Maßnahmen

§ 12h
Verordnungsermächtigungen

§ 20
Antrags- und Mitteilungsunterlagen, Verordnungsermächtigungen

Artikel 2
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 3
Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Artikel 4
Änderung des Umweltschadensgesetzes

Artikel 5
Änderung des AFS-Gesetzes

Artikel 6
Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung

Artikel 7
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Ziel des Gesetzes und europarechtlicher Hintergrund

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Regelungsnotwendigkeit, Alternativen, Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

IV. Konzeption und wesentlicher Inhalt des Gesetzes

V. Gesetzesfolgen

1. Finanzielle Auswirkungen

a. Kosten der öffentlichen Haushalte

aa Haushaltsausgaben des Bundes ohne Erfüllungsaufwand

bb Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen

b. Sonstige Kosten für die Wirtschaft; Auswirkungen auf die Verbraucherinnen und Verbraucher

c. Erfüllungsaufwand

aa Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

bb Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

cc Erfüllungsaufwand der Verwaltung

aaa Erfüllungsaufwand der Verwaltung des Bundes

bbb Erfüllungsaufwand für die Verwaltung der Länder

2. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

3. Nachhaltige Entwicklung

B. Zu den Vorschriften im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu § 12a

Zu § 12b

Zu § 12c

Zu § 12d

Zu § 12e

Zu § 12f

Zu § 12g

Zu § 12h

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 18

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2372: Gesetz zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 253/13

... "Richter auf Probe und Beamte auf Probe sollen im ersten Jahr nach ihrer Ernennung nicht zum Jugendstaatsanwalt bestellt werden."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 253/13




Gesetz

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 171b

Artikel 3
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 5
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 6
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 7
Folgeänderungen

Artikel 8
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 686/13

... In Baden-Württemberg werden die Grundbücher historisch bedingt überwiegend bei den Kommunen geführt. Hierzu beschäftigt die Gemeinde Ratschreiber. Als Grundbuchbeamte werden in der Regel Notare im Landesdienst tätig.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 686/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Rechtspflegergesetzes

§ 35a
Ratschreiber und Beschlussfertiger in Baden-Württemberg

Artikel 2
Änderung der Grundbuchordnung

§ 149

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfes

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 183/13

... Nach dem Schengener Grenzkodex muss der Grenzbeamte prüfen, ob der Drittstaatsangehörige sämtliche EU-Einreisebedingungen für jede geplante Einreise erfüllt (Zweck des Aufenthalts in der EU, Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung der Aufenthaltskosten und Absicht zur Rückkehr in das Herkunftsland). Dies geschieht durch Befragung des Reisenden und Prüfung der erforderlichen Unterlagen, etwa der Buchungsbestätigung einer Unterkunft oder eines Flug- oder Bahntickets oder einer Schiffspassage für die Rückreise. Der Grenzbeamte muss auch die zulässige Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum kontrollieren, was derzeit durch Begutachtung der Stempelvermerke im Reisedokument geschieht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 183/13




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund

Gründe und Ziele des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung

Anhörung interessierter Kreise

Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Sonstiges

Beteiligung

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Aufbau des RTP

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Verfahren und Bedingungen für die Antragstellung

Artikel 4
Für die Prüfung und Bescheidung von Anträgen auf Aufnahme in das RTP zuständige Behörden und Mitgliedstaaten

Artikel 5
Antragstellung

Artikel 6
Antragsformular

Artikel 7
Reisedokument

Artikel 8
Biometrische Daten

Artikel 9
Belege

Artikel 10
Gebühr

Kapitel III
Prüfung und Bescheidung des Antrags

Artikel 11
Zulässigkeit

Artikel 12
Prüfung des Antrags

Artikel 13
Entscheidung über den Antrag

Kapitel IV
Bewilligung der Aufnahme in das RTP, Verlängerung der Aufnahmebewilligung, Ablehnung der Aufnahme in das RTP und Aufhebung der Aufnahmebewilligung

Artikel 14
Bewilligung der Aufnahme in das RTP und Verlängerung der Aufnahmebewilligung

Artikel 15
Ablehnung der Aufnahme in das RTP

Artikel 16
Aufhebung der Aufnahmebewilligung

Kapitel V
Verwaltung und Organisation

Artikel 17
Verwaltung

Artikel 18
Mittel für die Bearbeitung der Anträge, die Ausgabe der Token, Kontrollen und Statistiken

Artikel 19
Verhalten des Personals

Artikel 20
Information der Öffentlichkeit

Kapitel VI
Technische Architektur des aus Token und Zentralregister bestehenden Systems, Datenkategorien und Dateneingabe durch die zuständigen Behörden

Artikel 21
Technische Architektur des aus Token und Zentralregister bestehenden Systems

Artikel 22
Datenkategorien

Artikel 23
Eingabe, Änderung und Löschung von Daten, Datenabfrage und Suche im Datenbestand

Artikel 24
Verfahren für die Eingabe von Daten aus dem Antrag

Artikel 25
Eingabe von Daten nach Antragstellung

Artikel 26
Ergänzung der Daten im Zentralregister nach Bewilligung der Aufnahme in das RTP oder nach Rücknahme des Antrags

Artikel 27
Eingabe von Daten in das Token nach Bewilligung der Aufnahme in das RTP

Artikel 28
Ergänzung der Daten im Zentralregister nach Ablehnung der Aufnahme in das RTP

Artikel 29
Ergänzung der Daten im Zentralregister nach Aufhebung der Aufnahmebewilligung

Artikel 30
Ergänzung der Daten im Zentralregister nach Verlängerung der Aufnahmebewilligung

Kapitel VII
Datenabfrage

Artikel 31
Datenabfrage im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung, mit verloren gegangenen oder gestohlenen Token oder mit Problemen bei der Erleichterung des Grenzübertritts registrierter Reisender

Artikel 32
Datenabfrage an den Außengrenzübergangsstellen zu Kontrollzwecken

Artikel 33
Datenabfrage zwecks Erstellung von Berichten und Statistiken

Kapitel VIII
Speicherfrist, Änderung der Daten, verloren gegangene oder gestohlene Token

Artikel 34
Speicherfrist

Artikel 35
Änderung der Daten und vorzeitige Löschung

Artikel 36
Verloren gegangene oder gestohlene Token

Kapitel IX
Entwicklung, Betrieb, Verantwortlichkeit und Zuständigkeit

Artikel 37
Durchführungsmaßnahmen der Kommission

Artikel 38
Entwicklung und Betriebsmanagement

Artikel 39
Nationale Zuständigkeiten

Artikel 40
Verantwortlichkeit für die Verwendung von Daten

Artikel 41
Aufbewahrung von Daten in nationalen Dateien

Artikel 42
Übermittlung von Daten an Drittstaaten oder internationale Organisationen

Artikel 43
Datensicherheit

Artikel 44
Haftung

Artikel 45
Führen von Aufzeichnungen

Artikel 46
Eigenkontrolle

Artikel 47
Sanktionen

Kapitel X
Rechte der betroffenen Person und Kontrolle

Artikel 48
Recht auf Information

Artikel 49
Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung

Artikel 50
Zusammenarbeit zur Gewährleistung der Datenschutzrechte

Artikel 51
Rechtsbehelfe

Artikel 52
Kontrolle durch die nationale Aufsichtsbehörde

Artikel 53
Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten

Artikel 54
Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten

Kapitel XI
Schlussbestimmungen

Artikel 55
Beginn der Übermittlung

Artikel 56
Aufnahme des Betriebs

Artikel 57
Ausschuss

Artikel 58
Änderung der Anhänge

Artikel 59
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 60
Mitteilung

Artikel 61
Beratergruppe

Artikel 62
Schulung

Artikel 63
Monitoring und Evaluierung

Artikel 64
Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Anhang I
Einheitliches Antragsformular40

Anhang II
nicht erschöpfende Liste von belegen

1. Belege über den Zweck der Reisen

2. Dokumente, anhand deren sich die Absicht des Antragstellers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, beurteilen lässt

3. Dokumente im Zusammenhang mit der familiären Situation des Antragstellers

Anhang III
Antragsgebühr

Anhang IV
Standardformular zur Unterrichtung über die Ablehnung der Aufnahme in das Registrierungsprogramm für Reisende ODER die Aufhebung der Aufnahmebewilligung und zur entsprechenden Begründung41

Anhang V
Jährliche Statistiken ZUM Registrierungsprogramm für Reisende


 
 
 


Drucksache 248/13 (Beschluss)

... 4. Das aktuelle CEPOL-Mandat ist auf die Fortbildung von "hochrangigen polizeilichen Führungskräften" sowie von "Polizeibeamten, die eine Schlüsselrolle bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität spielen" beschränkt. Allein schon aus Kapazitätsgründen sieht der Bundesrat das Erfordernis, die durch CEPOL durchgeführten oder koordinierten Weiterbildungen auch zukünftig nur an die bisherige Zielgruppe sowie sonstige, mit Aufgaben im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit betraute polizeiliche Spezialisten zu adressieren.



Drucksache 354/13 (Beschluss)

Gesetz über die Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten

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Drucksache 354/13 (Beschluss)




Zu Artikel 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 101/13

... Infolge der Zuständigkeitsübertragung ist eine personelle Verstärkung der für die Durchführung der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung zuständigen Behörde der Bundeswehrverwaltung um rund 100 Dienstposten erforderlich. Das benötigte Personal besteht überwiegend aus Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes und vergleichbaren Tarifbeschäftigten für die Sachbearbeitung sowie aus Ärztinnen und Ärzten für die versorgungsmedizinischen Aufgaben im Rahmen der Begutachtung, der Heil- und Krankenbehandlung sowie der orthopädischen Versorgung. Hierfür sind bei voller Besetzung Personalausgaben in Höhe von circa 4,2 Millionen Euro jährlich zu veranschlagen.

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Drucksache 101/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

Länder und Kommunen

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

§ 83a

Artikel 2
Änderung weiterer Vorschriften

Artikel 3
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes zum Jahr 2016

Artikel 4
Änderung weiterer Vorschriften zum Jahr 2016

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzentwurfs

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5 Bund

Länder und Kommunen

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung und Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 13

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2419: Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigtenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz auf den Bund (BMVg)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 354/13

Gesetz über die Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten



Drucksache 125/13 (Beschluss)

... Für die den EdB überlassenen Beamtinnen und Beamten der ehemaligen Deutschen Bundesbahn übernimmt das Bundeseisenbahnvermögen die gegenüber Tarifbeschäftigten höheren Entgelte und die soziale Absicherung (Pensionen, Beihilfe, kein Entlassungsrisiko). Auch dies könnte den Tatbestand einer Beihilfe erfüllen. Auch hier wäre für die Sicherung des sozialen Besitzstandes der betreffenden Personen zu sorgen.

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Drucksache 125/13 (Beschluss)




Zur Vorlage insgesamt


 
 
 


Drucksache 372/13

... E. in der Erwägung, dass Justizorgane und Richter in Ägypten weiterhin Druck, Angriffen, Einschüchterungen und Einmischungen verschiedener politischer Akteure und Kräfte ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass der Verfassungsgerichtshof im November 2012 seine Arbeit wegen einer Blockade seiner Räumlichkeiten durch Unterstützer des Präsidenten und seiner Verbündeten aussetzte; in der Erwägung, dass die Entlassung des Generalstaatsanwalts im Oktober 2012 und die Ernennung seines Nachfolgers heftige Kritik und Proteste von Richtern, Gerichtsbeamten und anderen nach sich zogen; in der Erwägung, dass diese Einmischungen in das Justizsystem das Vertrauen der ägyptischen Bevölkerung in die Fairness und Unparteilichkeit der Rechtsprechung untergraben;

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Drucksache 372/13




P7_TA -PROV 2013 0062 - Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten Flughafen Wien Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2013 zum Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten über seine Untersuchung der Beschwerde 2591/2010/GG gegen die Europäische Kommission Flughafen Wien 2012/2264 INI

P7_TA -PROV 2013 0095 - Lage in Ägypten Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2013 zur Lage in Ägypten 2013/2542 RSP

P7_TA -PROV 2013 0100 - Lage in Bangladesch Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2013 zur Lage in Bangladesch 2013/2561 RSP

P7_TA -PROV 2013 0101 - Die problematische Lage von Minderheitengruppen, insbesondere der irakischen Turkmenen, im Irak Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2013 zum Irak: die problematische Lage von Minderheitengruppen, insbesondere der irakischen Turkmenen 2013/2562 RSP

P7_TA -PROV 2013 0102 - Der Fall Arafat Jaradat und die Lage palästinensischer Häftlinge in israelischen Gefängnissen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2013 zum Fall Arafat Jaradat und zur Lage der palästinensischen Gefangenen in israelischen Gefängnissen 2013/2563 RSP


 
 
 


Drucksache 546/13

Gesetz über die Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten

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Drucksache 546/13




Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz über die Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten - Drucksachen 17/12479, 17/13132, 17/13135, 17/13878 -

Anlage
Gesetz über die Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten

Zu Artikel 1


 
 
 


Drucksache 773/13

... § 6, § 52 Absatz 1 und § 84 Absatz 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1995, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 381)



Drucksache 492/13

... "Zur Ermittlung der Abschläge nach Satz 1 sind Selbst- oder Eigenbehalte, die Unternehmen der privaten Krankenversicherung mit den Versicherungsnehmern vereinbart haben oder die auf beamtenrechtlichen Vorschriften oder anderen Vorschriften beruhen, nicht zu berücksichtigen."



Drucksache 712/13

... führt in § 1 Nr. 3d bb) aus, dass dem Bund auf dem Gebiet der Seeschifffahrt seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres die Aufgaben der Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach der

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Drucksache 712/13




Antwort der Bundesregierung auf die Entschließung 98-12 B des Bundesrates zur Erstellung eines Gesamtkonzepts zum Schutz deutschflaggiger Schiffe vor Piratenangriffen


 
 
 


Drucksache 120/13

... Kapitel 4.1 des CEMT-Leitfadens (Bekanntmachung der Resolution des Ministerrates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) zum Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer für die Verwendung des multilateralen CEMT-Kontingents vom 12. April 2010 (BGBl. II, 297)) sieht vor, dass eine CEMT-Genehmigung während der gesamten Fahrt vom Ort der ersten Beladung bis zum Ort der letzten Entladung im Fahrzeug mitgeführt werden muss. Einige Transportunternehmer umgehen diese Vorschrift, indem sie während einer Fahrt Genehmigungen tauschen, um die für bestimmte Mitgliedstaaten der CEMT nicht gesperrten Genehmigungen entgegen den CEMT-Regelungen häufiger nutzen zu können. Die Regelung dient dazu, diese Umgehungsmöglichkeiten zu unterbinden.



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Informationssystem - umwelt-online
Internet

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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.