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"Aktienbezugsrechte"
Drucksache 592/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)
... (1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten. Variable Vergütungsbestandteile sollen daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren. Satz 1 gilt sinngemäß für Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Aktiengesetzes
§ 120 Entlastung, Votum zum Vergütungssystem.
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
§ 23 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung
Artikel 3 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Dreißigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung
Artikel 68
Artikel 5 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Artikel 6 Inkrafttreten
Drucksache 799/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zur Transparenz institutioneller Investoren (2007/2239(INI))
... – Regelungen erlassen, nach denen eine vollständige Transparenz der Vergütungssysteme für Manager, einschließlich Aktienbezugsrechte, durch eine förmliche Genehmigung der Hauptversammlung der Aktionäre der Gesellschaft vorgesehen wird.
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