Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen an Anlagen zur Betankung von Kraftfahrzeugen
(TankVwV)

- Hessen -

Vom 22. Juni 1994
(StAnz. S. 2303; 1995 S. 879; 1996 S. 2055; 1997 S. 2695)



Zum Vollzug der Tankstellenverordnung vom 27. April 1994 (GVBl. I S. 219), sowie zur Festlegung von Anforderungen für Eigenverbrauchstankstellen ergeht folgende Verwaltungsvorschrift:

Vorbemerkung:

Die Tankstellenverordnung ergänzt die Anlagenverordnung vom 16.09.1993 (GVBl. I S. 409), für die besondere Anlagenart Tankstellen. Sie hat als Spezialregelung Vorrang vor der Anlagenverordnung ( VAwS).

Die Tankstellenverordnung übernimmt inhaltlich den bisher durch Erlaß vom 07.01.1992 (StAnz. S. 440) eingeführten Anforderungskatalog für Tankstellen als Sonderreglung für den Bereich der Abfüll- und Umschlaganlagen. Einzelne technische Bestimmungen werden nicht in der Verordnung, sondern dieser Verwaltungsvorschrift behandelt.

Die materiellen Regelungen des bisherigen Anforderungskataloges wurden weitestgehend übernommen, soweit sie nicht bereits an anderer Stelle in der VAwS geregelt sind. Änderungen wurden nur vorgenommen, wenn dies im Hinblick auf die Systematik der VAwS, die Weiterentwicklung des Anforderungskataloges der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) und die besonderen Anlagen bei Tankstellen erforderlich war

Die Paragraphenangaben beziehen sich auf die TankVO, soweit nichts anderes angegeben ist.

Die Ordnungsnummern entsprechen jeweils der Paragraphennummer der TankVO.

Die TankVO soll zu einem späteren Zeitpunkt mit der VAwS redaktionell verbunden werden.

Dabei wird die VAwS auch inhaltlich anzupassen sein. Dies gilt besonders für die Übergangsvorschriften, die dann als unmittelbare Verordnungsregelung zu fassen sind.

Diese Verwaltungsvorschrift erfaßt auch kleine Eigenverbrauchstankstellen mit bis zu 5000 Litern Jahresverbrauch, die nicht in den Anwendungsbereich der Tankstellenverordnung fallen (s. § 1 Abs. 2 TankVO). Nach dem bisherigen Anforderungskatalog waren die strengen Anforderungen auch auf diese Eigenverbrauchstankstellen anzuwenden. Mit dieser Verwaltungsvorschrift werden der Praxis entsprechende einfachere Anforderungen gestellt.

Entsprechend der Ausführlichen Stellungnahme der Kommission der Europäischen Union vom 1. März 1994 (s. Schreiben des Bundesumweltministerium an die obersten Wasserbehörden vom 09.03.1994 - WAI3-21110/5) zum Entwurf der Muster-Verwaltungsvorschrift (Stand 24.8.1993) zur Muster-Anlagenverordnung und dem Regelungsvorschlag des LAWA-Vorsitzenden (s. Schreiben LAWa 2111.3 vom 30.05.1994 an das Bundesumweltministerium) wird die folgende Gleichwertigkeitsregelung eingeführt:

Soweit in dieser Verwaltungsvorschrift oder der Anlage dazu auf DIN-Normen oder sonstige

bestehende technische Regelungen im Sinne allgemein anerkannter Regeln der Technik verwiesen wird, ist zu beachten, daß Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie Ursprungswaren aus Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die diesen Normen und Regelungen nicht entsprechen, einschließlich der im Herstellerstaat durchgeführten Prüfungen als gleichwertig behandelt werden, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

1. Zu § 1, Anwendungsbereich:

Da die Tankstellenverordnung der allgemeinen Anlagenverordnung weitgehend vorgeht, ist auf Abfüllanlagen an Tankstellen die allgemeine Anlagenverordnung nur im folgenden Umfang anwendbar:

  1. Für die Abfüllplätze gelten die besonders genannten Bestimmungen der VAwS nach § 2 Abs. 7 TankVO,
  2. im übrigen, also für die Lagerbehälter und die einzelnen Abgabeeinrichtungen sind die Anforderungen der VAwS anzuwenden, die durch die Spezialregelung der TankVO offenkundig nicht berührt werden.

2. Zu § 2, Begriffsbestimmungen:

(1) Für die verschiedenen Arten von Abgabeeinrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 gelten die Begriffsbestimmungen der TRbF 112 Nr. 1.21 bis 1.25 (Anm. aufgehoben) und der TRbF 212 Nr. 1.21 bis 1.24.

(2) Der Abfüllplatz gilt als eigene Anlage (§ 2 Abs. 7), wobei er im Regelfall mehreren Anlagen dient. Dies ist im Hinblick auf bestimmte Regelungen der VAwS erforderlich, weil andernfalls bei mehreren getrennten Kleinanlagen deren jeweils niedrige Gefährdungsstufe bewirken würde, daß der Abfüllplatz aus der Fachbetriebspflicht und der Prüfpflicht fällt. Diese Regelung hat vor allem Auswirkungen auf die Forderung nach Anlagenkatastern, die Bestimmung von Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art nach § 13, den Einsatz von Sachverständigen nach § 15 Abs. 4, die Prüfpflicht nach § 23, die Fachbetriebspflicht nach § 24 VAwS und die Anzeigepflicht nach § 29 VAwS. Bei der späteren Verbindung der Tankstellenverordnung mit der VAwS wird dann diese Regelung zu verallgemeinern sein, so daß Auffangräume und -flächen oder andere gemeinsame Anlagenteile, die mehreren Anlagen dienen, im Bezug auf die v.g. Regelungen der VAwS wie eigenständige Anlagen zu betrachten sind.

(3) Für die Abfüllplätze wird die Gefährdungsstufe nach § 6 VAwS und § 2

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