umwelt-online: Bremisches Wassergesetz (5)

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Abschnitt 2
Ausbau

§ 111 Grundsätze für den Ausbau

(1) Gewässer, die sich im natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben, und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Solche Gründe können zum Beispiel bei einer vorhandenen Wasserkraftnutzung vorliegen. Ausbaumaßnahmen müssen sich an den Bewirtschaftungszielen der §§ 95a bis 95d ausrichten und dürfen die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie müssen den im Maßnahmenprogramm nach § 164a an den Gewässerausbau gestellten Anforderungen entsprechen.

(2) Beim Ausbau sind natürliche Rückhalteflächen zu erhalten, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich zu verändern, naturraumtypische Lebensgemeinschaften zu bewahren und sonstige erhebliche nachteilige Veränderungen des natürlichen oder naturnahen Zustandes des Gewässers zu vermeiden oder, soweit dies nicht möglich ist, auszugleichen. In dem Verfahren sind Art und Ausmaß der Ausbaumaßnahmen und die Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind, festzustellen sowie der Ausgleich von Schäden anzuordnen.

§ 111a Erfordernis der Planfeststellung oder Plangenehmigung

(1) Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Gewässerausbau) bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und dadurch keine erhebliche nachteilige Veränderung des Wasserhaushalts und keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen für eines der in § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG genannten Schutzgüter verursacht werden. Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach dem Bremischen Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (UVP-pflichtiger Gewässerausbau), muss den Anforderungen dieser Gesetze entsprechen.

(2) Für einen nicht UVP-pflichtigen Gewässerausbau kann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden.

(3) Ausbauten einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihres räumlichen oder zeitlichen Umfangs in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, können in entsprechenden Teilen zugelassen werden, wenn dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt nicht ganz oder teilweise unmöglich wird.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss oder die Genehmigung ist zu versagen, soweit von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwassergefahr oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, zu erwarten ist. In Linienführung und Bauweise sind nach Möglichkeit Bild und Erholungseignung der Gewässerlandschaft sowie die Erhaltung und Verbesserung des Selbstreinigungsvermögens des Gewässers zu beachten.

(5) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf ein Gewässer, das der Verwaltung mehrerer Länder untersteht, und ist ein Einvernehmen über den Ausbauplan nicht zu erreichen, so ist nach § 31 Abs. 6 des Wasserhaushaltsgesetzes zu verfahren.

§ 112 Verpflichtung zum Ausbau

(1) Bei Gewässern zweiter Ordnung kann die obere Wasserbehörde, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, den Unterhaltungspflichtigen zum Ausbau des Gewässers oder seiner Ufer verpflichten.

(2) Die obere Wasserbehörde kann bestimmen, dass der zur Gewässerunterhaltung Verpflichtete durch Ausbaumaßnahmen in einem angemessenen Zeitraum einen naturnahen Zustand herbeiführt.

(3) Legt der Ausbau dem Pflichtigen Lasten auf, die in keinem angemessenen Verhältnis zu den ihm dadurch erwachsenen Vorteilen und seiner Leistungsfähigkeit stehen, so besteht eine Verpflichtung zum Ausbau nur dann, wenn das Land, andere öffentlichrechtliche Körperschaften oder diejenigen, die von dem Ausbau Vorteil haben, sich an der Aufbringung der Kosten angemessen beteiligen und der Pflichtige hierdurch ausreichend entlastet wird.

§ 113 Auflagen, Versagung

(1) Der Ausbauunternehmer ist zu verpflichten, die Kosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass infolge des Ausbaues öffentliche Verkehrs- und Versorgungsanlagen geändert werden müssen. Dies gilt auch für die Unterhaltungskosten, soweit sie sich durch die Änderung erhöhen.

(2) Der Ausbauunternehmer kann verpflichtet werden, Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, die nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen oder der in § 13 Abs. 4 bezeichneten Art ausschließen. Als Nachteil gilt nicht die Änderung des Grundwasserstandes, wenn der Ausbau der gewöhnlichen Bodenentwässerung von Grundstücken dient, deren natürlicher Vorfluter das Gewässer ist.

(3) Dem Unternehmer können angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegt werden, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts betrifft oder treffen wird, um eine mit dem Ausbau verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen.

(4) Der Ausbauunternehmer kann verpflichtet werden, das Gewässer ganz oder teilweise auf Kosten der Gemeinde so herzurichten, dass der Gemeingebrauch erleichtert wird oder von der Allgemeinheit oder dem einzelnen Gefahren abgewehrt werden, welche bei Ausübung des Gemeingebrauchs drohen. Über die Kosten ist in der Planfeststellung zu entscheiden. Stellt die Verpflichtung nach Satz 1 eine Enteignung dar, so ist Entschädigung zu leisten. Entschädigungspflichtig ist die Gemeinde.

(5) Die Planfeststellung oder die Plangenehmigung ist zu versagen, wenn von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder eine Behinderung der Schifffahrt zu erwarten ist, die nicht durch Einrichtungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, oder wenn dem Ausbau begründet widersprochen wird.

§ 114 Entschädigung, Widerspruch

(1) Von einer Auflage nach § 113 Abs. 2 ist abzusehen, wenn Einrichtungen der dort genannten Art wirtschaftlich nicht gerechtfertigt oder nicht mit dem Ausbau vereinbar sind. In diesem Fall ist der Benachteiligte zu entschädigen; er kann dem Ausbau widersprechen, wenn dieser nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient.

(2) Dient der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so ist der Betroffene wegen nachteiliger Änderung des Wasserstandes oder wegen Erschwerung der Unterhaltung nur zu entschädigen, wenn der Schaden erheblich ist.

(3) § 109 Abs. 5 gilt sinngemäß.

§ 115 Benutzung von Grundstücken

(1) Soweit es zur Vorbereitung oder Ausführung des Unternehmens erforderlich ist, darf der Ausbauunternehmer oder sein Beauftragter nach vorheriger Ankündigung Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen.

(2) Entstehen dadurch Schäden, hat der Geschädigte gegen den Ausbauunternehmer Anspruch auf Schadenersatz, soweit nicht bundesrechtlich etwas anderes bestimmt ist. Der Anspruch verjährt in einem Jahr.

§ 116 Vorteilsausgleich

(1) Hat ein anderer von dem Ausbau Vorteil, so kann er nach Maßgabe seines Vorteils zu den Kosten herangezogen werden. Im Streitfall setzt die obere Wasserbehörde den Kostenanteil nach Anhören der Beteiligten fest.

(2) Soweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist, hat derjenige, der durch Ausbaumaßnahmen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Geltungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes durchgeführt werden, einen Vorteil erlangt, auf Verlangen der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Ausbaumaßnahme durchgeführt wird, nach den Bestimmungen des dortigen Rechtes Kostenbeiträge zu leisten.

§ 117 Planfeststellung, Plangenehmigung

(1) Auf die Erteilung der Planfeststellung oder Plangenehmigung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Für die Planfeststellung kommen die Vorschriften des Teils V Abschnitt 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) vom 15. November 1976 (Brem.GBl. S. 243 - 202-a-3) mit folgender Maßgabe zur Anwendung:

  1. Es sind nicht anzuwenden § 73 Abs. 9 und § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 BremVwVfG.
  2. Die Frist nach § 75 Abs. 4 BremVwVfG kann höchstens um 5 Jahre verlängert werden.

Die §§ 24, 27, 28 bis 30 finden entsprechende Anwendung. § 31 bleibt unberührt.

(3) Für die Plangenehmigung gelten § 73 Abs. 1 und Abs. 2 mit Ausnahme der Planauslegung sowie § 69 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Die §§ 27, 28 bis 30 finden entsprechende Anwendung.

(4) Anhörungs-, Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde ist hinsichtlich der in § 66 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b genannten Gewässer die obere Wasserbehörde, bei den übrigen Gewässern die Wasserbehörde.

§ 118 Enteignung

(1) Wenn der Ausbau dem Wohle der Allgemeinheit dient, kann durch den Planfeststellungsbeschluss die Zulässigkeit der Enteignung zur Ausführung des Planes ausgesprochen werden. Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(2) Eine vorzeitige Besitzeinweisung ist zulässig, wenn der festgestellte Plan rechtsbeständig oder seine sofortige Vollziehung angeordnet ist.

(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes für die Freie Hansestadt Bremen vom 5. Oktober 1965 (Brem.GBl. S. 129 - 214-a-1) in der jeweils geltenden Fassung.

Abschnitt 3
Deiche und Dämme

§ 119 Anwendung der Vorschriften über den Ausbau

(1) Der Bau, die Beseitigung oder die wesentliche Änderung von Deichen und Dämmen, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie von Deichen, Dämmen und anderen Anlagen (Bauwerke, Bauwerksteile, Kajen, Mauern oder dergleichen), die dem Schutz gegen Hochwasser oder Sturmfluten zu dienen bestimmt sind, bedarf der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens, das den Anforderungen des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht. Dasselbe gilt, wenn für ein sonstiges entsprechendes Vorhaben nach Anlage 1 zu § 3 des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. § 111a Abs. 2 bis 4 und §§ 113 bis 118 gelten sinngemäß. Im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung kann auch geregelt werden, unter welchen Bedingungen die Unterhaltungspflicht von dem bisher Verpflichteten auf einen Wasser- und Bodenverband übergeht.

(2) Durch Planfeststellung oder Plangenehmigung nach Maßgabe des Absatzes 1 kann auch für bestehende Dämme und Anlagen sowie Teile von Grundstücken festgesetzt werden, dass sie dem Schutz gegen Hochwasser oder Sturmfluten dienen. Die Beseitigung oder wesentliche Änderungen der von der Festsetzung erfassten Dämme, Anlagen und Grundstücksteile bedarf ebenfalls der Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(3) Die obere Wasserbehörde kann, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, den Unterhaltspflichtigen zur Beseitigung oder Änderung von Deichen, Dämmen und Anlagen sowie Grundstücksteilen verpflichten; § 112 Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 120 Unterhaltung und Wiederherstellung 04

(1) Die Pflicht zur Unterhaltung und Wiederherstellung der Deiche und Dämme ist eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit.

(2) Die Unterhaltung obliegt, soweit sie nicht Aufgabe von Wasser- und Bodenverbänden ist, demjenigen, der den Deich, den Damm oder andere Anlagen, die dem Schutz gegen Hochwasser oder Sturmfluten oder der Abführung des Wassers zu dienen bestimmt sind, errichtet hat, oder am 24. März 1962 unterhaltungspflichtig war. Die Wasserbehörde kann die Unterhaltungspflicht auf Antrag oder von Amts wegen auf einen Dritten mit öffentlich rechtlicher Wirkung übertragen, wenn die Betroffenen zustimmen.

(3) Ist ein Deich oder ein Damm ganz oder teilweise verfallen oder durch Naturgewalt oder fremdes Eingreifen zerstört, so kann die Wasserbehörde den Unterhaltungspflichtigen verpflichten, den Deich oder den Damm wiederherzustellen und die bis dahin erforderlichen Notmaßnahmen zu treffen.

(4) Die Eigentümer der geschützten Grundstücke können zu den Kosten der Unterhaltung und Wiederherstellung nach dem Maße ihres Vorteils herangezogen werden. Im Streitfall setzt die Wasserbehörde nach Anhören der Beteiligten den Beitrag fest.

(5) Soweit das Land zur Unterhaltung oder Wiederherstellung von Deichen oder Dämmen oder anderen Anlagen im Sinne des Absatzes 2 verpflichtet ist, kann es nach Maßgabe einer von der Oberen Wasserbehörde zu erlassenden Rechtsverordnung die Eigentümer der geschützten Grundstücke durch Bescheid nach dem Maße ihres Vorteils zu den Kosten heranziehen. Die Rechtsverordnung bestimmt:

  1. den maßgebenden Wasserstand, sowie auf dessen Grundlage die Grenzen des geschützten Gebietes, für das Beiträge erhoben werden,
  2. diejenigen Anlagen, zu deren Unterhaltung oder Wiederherstellung die Beitragsheranziehung erfolgen soll,
  3. die Grundlagen der Beitragsfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung, insbesondere den Beitragsmaßstab,
  4. dass das Beitragsaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken soll und dass § 12 Abs. 3 und 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes entsprechend anzuwenden sind,
  5. das Verfahren der Beitragsfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung,
  6. die Verpflichtung des Landes zur jährlichen Feststellung des Unterhaltungs- und Wiederherstellungsbedarfs,
  7. dass der mit der Beitragsfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung verbundene Aufwand in die Beitragsberechnung einzubeziehen ist,
  8. das Nähere über die Auskunftspflicht der Beitragspflichtigen und die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten,
  9. den Magistrat der Stadt Bremerhaven als die für die Beitragsfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung zuständige Behörde sowie
  10. die obere Wasserbehörde als die für die Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren zuständige Behörde.

(6) Ist ungewiss oder streitig, wer zur Unterhaltung des Deiches oder des Dammes verpflichtet ist, so obliegt die Unterhaltung bis zur Entscheidung der Wasserbehörde den Stadtgemeinden innerhalb ihrer Grenzen. Die Stadtgemeinden können von dem Unterhaltungspflichtigen oder den Eigentümern der geschützten Grundstücke Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.

§ 121 Besondere Pflichten bei der Unterhaltung und Wiederherstellung

(1) Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung oder Wiederherstellung eines Deiches oder eines Dammes erforderlich ist, müssen die Eigentümer und Nutzungsberechtigten des Deiches oder Dammes, des Vorlandes und der binnenwärts angrenzenden Grundstücke nach vorheriger Ankündigung dulden, dass der Unterhaltspflichtige oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung oder Wiederherstellung entnehmen, wenn diese sonst nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können. § 115 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der in der Nähe von Deichen und Dämmen liegenden Grundstücke haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung oder Sicherheit des Deiches oder Dammes beeinträchtigen kann.

(3) Weitergehende Rechte der Wasser- und Bodenverbände bleiben unberührt.

§ 122 Deichrechtliche Vorschriften

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Regelungen über den Hochwasserabfluss oder zum Schutz gegen Hochwasser oder Sturmfluten oder Regelungen über den Bau, die Unterhaltung, den Schutz, die Nutzung und die Benutzung von Deichen und Dämmen sowie über die Nutzung und Benutzung der in der Nähe von Deichen und Dämmen liegenden Grundstücke zu treffen. Die Vorschriften können für Deiche und Dämme verschieden sein.

(2) Soweit die Nutzung oder Benutzung nicht durch Rechtsverordnungen nach Absatz 1 zugelassen wird, bedarf sie der Genehmigung der Wasserbehörde. Die Genehmigung ist widerruflich zu erteilen.

§ 123 Deichschau

Deiche gegen Winterhochwasser oder Sturmfluten sind in der Regel im Frühjahr und Herbst durch die Wasserbehörde zu schauen, soweit die Wasser- und Bodenverbände Deichschauungen durchführen, erfüllt die Wasserbehörde diese Verpflichtung durch Teilnahme an diesen Schauungen.

§ 124 Entscheidung in Streitfällen

Die Wasserbehörde entscheidet, wenn ungewiss oder streitig ist, wem die Unterhaltung und Wiederherstellung (§ 120) oder eine besondere Pflicht bei der Unterhaltung und Wiederherstellung (§ 121) obliegen.

§ 125 Schutzanlagen

Die §§ 120 bis 124 gelten sinngemäß für Anlagen und Grundstücksteile, die dem Schutz gegen Hochwasser oder Sturmfluten dienen sowie für Anlagen zum Schutz von Deichen und Dämmen.

Dritter Teil
Bestimmungen für das Grundwasser

§ 126 Erlaubnisfreie Benutzung

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser

  1. für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,
  2. zum Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke.

Satz 1 gilt nicht, wenn von den Benutzungen signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Zustand des Gewässers zu erwarten sind sowie bei Benutzungen mittels künstlicher unterirdischer Entwässerungseinrichtungen (Drainagen), soweit sie nicht am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes rechtmäßig vorhanden waren.

(2) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist ferner nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für den Gartenbau.

(3) Soweit die Ordnung des Wasserhaushaltes unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen und hygienischen Verhältnisse es verlangt, kann durch Rechtsverordnung der oberen Wasserbehörde allgemein oder für ein Einzelgebiet bestimmt werden, dass in den in Absatz 1 genannten Fällen eine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist.

(4) Das Recht auf erlaubnisfreie Benutzung beinhaltet keine Gewährleistung hinsichtlich der Qualität des Grundwassers.

§ 126a Bewirtschaftungsziele für Grundwasser

(1) Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass

  1. eine nachteilige Veränderung seines mengenmäßigen und chemischen Zustandes vermieden wird,
  2. alle signifikanten und anhaltenden Trends ansteigender Schadstoffkonzentrationen auf Grund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten umgekehrt werden,
  3. ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung gewährleistet und
  4. ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand nach Maßgabe des Absatzes 2 erhalten oder erreicht wird.

(2) Die obere Wasserbehörde wird ermächtigt,

  1. die Anforderungen an die Beschreibung, Festlegung und Einstufung,
  2. die Anforderungen an die Darstellung in Karten
  3. die Anforderungen an die Überwachung des Zustandes des Grundwassers und
  4. die Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung

durch Rechtsverordnung zu bestimmen. In der Verordnung sind die maßgeblichen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft sowohl zu den Kriterien für die Beurteilung eines guten chemischen Zustandes des Grundwassers, für die Ermittlung signifikanter, anhaltender Trends steigender Schadstoffkonzentrationen und für die Ausgangspunkte für die Trendumkehr nach Absatz 1 Nr. 2 als auch zur Festlegung von Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung zu beachten.

(3) Für die in Absatz 1 festgelegten Ziele gilt § 95d Abs. 2 und 4 entsprechend. Sind die Ziele nach Absatz 1 nicht erreichbar, weil der Grundwasserstand oder die physischen Eigenschaften von oberirdischen Gewässern verändert werden, ist dies in entsprechender Anwendung der in § 95d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen zulässig. Für die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 festgelegten Ziele gelten darüber hinaus § 95c und § 95d Abs. 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass nach § 95d Abs. 1 Nr. 4 statt des bestmöglichen ökologischen Zustandes die geringstmöglichen Veränderungen des guten Zustandes des Grundwassers zu erreichen sind.

§ 127 Reinhaltung

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.

(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.

§ 128 Erdaufschlüsse

(1) Erdaufschlüsse, die nicht nach anderen Vorschriften genehmigungs- oder überwachungspflichtig sind, müssen mindestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten der Wasserbehörde angezeigt werden; sie sind zu überwachen, wenn sie unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung oder Beschaffenheit des Grundwassers wirken können. § 63 gilt sinngemäß.

(2) Die Wasserbehörde kann die Vorlage der zur Beurteilung des Erdaufschlusses erforderlichen Unterlagen (Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen) verlangen. Sie kann dem Unternehmer bestimmte Maßnahmen auferlegen, die schädliche Wirkungen verhüten oder ausgleichen. Die Arbeiten sind zu untersagen, wenn solche Maßnahmen nicht möglich sind oder wenn der Unternehmer angeordnete Maßnahmen nicht durchführt.

(3) Wird unbefugt oder unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, so kann die Beseitigung der Erschließung angeordnet werden, wenn Rücksichten auf den Wasserhaushalt es erfordern.

Vierter Teil
Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung

Kapitel I
Wasserversorgung

§ 129 Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung

Anlagen für die Versorgung mit Trink- oder Brauchwasser, die dem allgemeinen Gebrauch dienen (öffentliche Wasserversorgung), sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben.

§ 130 Genehmigungspflicht

(1) Der Bau und die wesentliche Änderung von Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde. Dasselbe gilt für andere Anlagen zur Wasserversorgung, die für einen Wasserbedarf von mehr als 10 m3 täglich bemessen sind. Die Genehmigung erstreckt sich auf die technischen Grundzüge der Anlage. Die Genehmigung darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert. Die baurechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich für Anlagen, die von den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven errichtet und betrieben werden.

§ 131 Verpflichtung zur Selbstüberwachung

(1) Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung sind verpflichtet, auf ihre Kosten die Beschaffenheit des zur Trinkwasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwasser) durch eine von der Wasserbehörde zugelassene Stelle untersuchen zu lassen. Die Wasserbehörde kann widerruflich zulassen, dass das Unternehmen die Untersuchung ganz oder teilweise selbst durchführt. Die Untersuchungsergebnisse sind der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) Die Wasserbehörde kann Art und Umfang der Untersuchung näher bestimmen.

§ 131a Sparsamer Umgang mit Wasser

Die Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung sind verpflichtet, auf eine rationelle Verwendung des Wassers insbesondere durch folgende Maßnahmen hinzuwirken:

  1. Begrenzung der Wasserverluste in den Einrichtungen der öffentlichen Wasserversorgung auf ein vertretbares Maß,
  2. Förderung des rationellen Umgangs mit Wasser durch die Gestaltung der Versorgungsbedingungen und Entgelte und
  3. Beratung der Wasserverbraucher bei Maßnahmen zur Einsparung von Wasser.

Kapitel II
Abwasserbeseitigung

§ 132 Abwasserbeseitigung

(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.

(2) Abwasserbeseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung.

(3) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(4) Die §§ 133 bis 139 gelten nicht für Jauche und Gülle sowie für das durch landwirtschaftlichen Gebrauch entstandene Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden. Die Vorschriften des Abfallrechts bleiben unberührt.

§ 132a Dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung

(1) Niederschlagswasser von Grundstücken, die überwiegend der Wohnnutzung oder einer hinsichtlich der Qualität des Niederschlagswasserabflusses ihr vergleichbaren Nutzung dienen, soll weitestgehend dem natürlichen Wasserkreislauf zugeführt werden, und zwar im Wege der Versickerung oder ortsnahen Einleitung in ein Gewässer, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist (dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung).

(2) Sofern die dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung schadlos möglich ist, bedarf sie keiner wasserrechtlichen Erlaubnis. Eine schadlose Beseitigung liegt vor, wenn eine schädliche Verunreinigung eines Gewässers oder sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu erwarten ist.

(3) Die Beseitigung des Niederschlagswassers in ein Oberflächengewässer ist dem Wasser- und Bodenverband, in dessen Verbandsgebiet das betreffende Grundstück liegt, rechtzeitig vor der Herstellung der entsprechenden Entwässerungsanlagen anzuzeigen. Das Vorhaben kann durchgeführt werden, wenn der Wasser- und Bodenverband nicht innerhalb eines Monats widerspricht.

(4) Die obere Wasserbehörde kann Anforderungen an die dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung festlegen. Die Regelungen des § 137 gelten entsprechend.

§ 133 Abwasserbeseitigungspflicht

(1) Die Gemeinden haben das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen, soweit nicht nach den folgenden Absätzen andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Sie nehmen diese Aufgabe als Selbstverwaltungsaufgabe wahr.

(2) Die Gemeinden haben sicherzustellen, dass vor dem Einleiten von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage diejenigen Anforderungen eingehalten werden, die in einer auf Grund von § 7a Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden. Soweit in einer fortgeltenden Verwaltungsvorschrift zu § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in seiner vor dem 19. November 1996 bestehenden Fassung Anforderungen nach dem Stand der Technik für gefährliche Stoffe festgelegt sind, ist auch deren Einhaltung bei der Einleitung von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage durch die Gemeinden zu gewährleisten. Die Gemeinden haben ferner sicherzustellen, dass die sich aus bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften ergebenden Anforderungen über die Beschaffenheit von Abwassereinleitungen in eine öffentliche Abwasseranlage erfüllt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für vorhandene Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen mit der Maßgabe, dass für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen eine angemessene Frist zu bestimmen ist. Die §§ 5, 7, 8 und 12 sowie 31a Abs. 1 bis 3 und §§ 31b bis 31e gelten entsprechend. Erlaubnisse für das in eine öffentliche Abwasseranlage einzuleitende Abwasser, das den Anforderungen des § 7a Abs. 1 S. 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes unterliegt, sind der Wasserbuchbehörde zur Eintragung in das Wasserbuch mitzuteilen.

(3) Die Gemeinden haben gleichermaßen sicherzustellen, dass Abwasseranlagen, die an die städtische Kanalisation unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind und aus denen das Abwasser der städtischen Kanalisation zugeleitet wird, nach den hierfür jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik gemäß § 137 Abs. 1 zu errichten und zu betreiben sind. Satz 1 gilt auch für vorhandene Abwasseranlagen mit der Maßgabe, dass für die Durchführung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen eine angemessene Frist zu bestimmen ist.

(4) Die Gemeinden prüfen im Rahmen der Generalentwässerungsplanung in Gebieten mit Mischwasserkanalisation, auf welchen Berechnungsgebietsteilflächen eine dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung in Betracht kommt. Bei Grundstücken mit einer Fläche von mehr als 3000 m2 soll diese Prüfung grundstücksbezogen durchgeführt werden. Die Prüfergebnisse dienen der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Gemeindebehörde als Beurteilungsgrundlage für die im Rahmen des Verfahrens nach § 4 des Baugesetzbuches zu formulierenden Anforderungen sowie bei Vorhaben nach § 34 des Baugesetzbuches. Die Gemeinden führen ein Kataster derjenigen Grundstücke, deren Nutzungsberechtigten die Abwasserbeseitigungspflicht obliegt.

(5) Abweichend von Absatz 1 obliegt anstelle der Gemeinden

  1. den Trägern öffentlicher Verkehrsanlagen die Beseitigung des Niederschlagswassers, soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften zur Entwässerung ihrer Anlagen verpflichtet sind;
  2. den Wasser- und Bodenverbänden in ihren Verbandsgebieten die Beseitigung des Niederschlagswassers, soweit ihnen nach den Verbandssatzungen diese Aufgabe obliegt;
  3. widerruflich demjenigen die Beseitigung des Schmutzwassers, der am 1. August 1983 auf Grund einer Erlaubnis, einer Bewilligung, eines alten Rechts oder einer alten Befugnis das Schmutzwasser in ein Gewässer einleitet;
  4. widerruflich dem Nutzungsberechtigten eines Grundstücks, die Beseitigung des Niederschlagswassers, soweit dieses nach § 132a durch Versickerung oder ortsnahe Einleitung dezentral beseitigt wird.

(6) Die Wasserbehörde kann die Gemeinden auf ihren Antrag befristet und widerruflich ganz oder teilweise von der Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus gewerblichen Betrieben und anderen Anlagen freistellen und diese Pflicht auf den Inhaber des gewerblichen Betriebes oder den Betreiber der Anlage übertragen, soweit das Abwasser wegen seiner Art und Menge zweckmäßiger von demjenigen beseitigt wird, bei dem es anfällt. Der Inhaber des Betriebes oder der Betreiber der Anlage ist vor der Entscheidung zu hören. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Wasserbehörde mit Zustimmung der Gemeinde auf Antrag des Inhabers des gewerblichen Betriebes oder des Betreibers der Anlage diesem die Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus dem Betrieb oder der Anlage befristet und widerruflich ganz oder teilweise übertragen.

(7) Die Wasserbehörde kann die Gemeinde auf ihren Antrag befristet und widerruflich ganz oder teilweise von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung freistellen und diese Pflicht auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks übertragen,

  1. wenn auf Grund der Siedlungsstruktur eine Übernahme des Schmutzwassers wegen technischer Schwierigkeiten oder wegen des hohen Aufwandes nicht angezeigt ist und eine gesonderte Beseitigung des Schmutzwassers das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt,
  2. wenn das Niederschlagswasser in anderen als den in § 132a geregelten Fällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit von dem Nutzungsberechtigten des Grundstücks beseitigt werden kann. Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(8) In den Fällen der Grundstücke, die bereits der Kanalanschlusspflicht unterliegen und für die eine dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung in Betracht kommt, soll die Abwasserbeseitigungspflicht gegenüber dem bisher Verpflichteten im entsprechenden Umfang widerrufen und widerruflich auf den Grundstückseigentümer übertragen werden. Die Kanalanschlusspflicht ist in entsprechendem Umfang zu widerrufen.

(9) Abwasserbeseitigungspflichtige können sich zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen.

(10) Abwasser ist von demjenigen, bei dem es anfällt, dem nach den Absätzen 1, 5, 6 und 7 zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten zu überlassen. Im Gebiet des Fischereihafens in Bremerhaven obliegt der Freien Hansestadt Bremen (Land) das Sammeln von Abwasser.

(11) Die Gemeinden können bestimmen,

  1. unter welchen Voraussetzungen Abwasser als angefallen gilt,
  2. in welcher Weise, Menge und Zusammensetzung ihnen das Abwasser zu überlassen ist,
  3. dass die Einleitung von Abwasser, das der nach Nummer 2 vorgeschriebenen Zusammensetzung nicht entspricht, in die öffentliche Kanalisation oder in Grundstücksentwässerungseinrichtungen, die von der Gemeinde entleert werden, untersagt oder widerruflich genehmigt werden kann; die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, insbesondere kann eine Vorbehandlung des Abwassers, eine kostenpflichtige behördliche Überwachung und eine Selbstüberwachung der Abwassereinleitung sowie die Vorlage der Untersuchungsergebnisse an die Gemeinde verlangt werden,
  4. dass sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe Abwasserbeseitigung Daten bei denjenigen, bei denen Abwasser anfällt, erheben und verarbeiten sowie an die Wasserbehörden und Bauordnungsbehörden bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen wasserrechtliche oder bauordnungsrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit der Grundstücksentwässerung und an Dritte im Sinne des Absatzes 5 übermitteln dürfen und dass das Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung die von ihm je Grundstück gelieferten Wassermengen an die Gemeinde übermittelt.

§ 133a Beleihung

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, Dritte auf deren Antrag durch Verwaltungsakt oder öffentlichrechtlichen Vertrag befristet und widerruflich ganz oder teilweise mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts zu beleihen:

  1. Vollzug ortsgesetzlicher Regelungen über nach § 133 Abs. 2 der Gemeinde obliegende Aufgaben bei der Einleitung nichthäuslichen Schmutzwassers;
  2. Vollzug ortsgesetzlicher Regelungen über nach § 133 Abs. 3 und 11 der Gemeinde obliegende Überwachungsaufgaben bei der Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie bei der Herstellung, Änderung, Instandhaltung, Beseitigung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen;
  3. Vollzug ortsgesetzlicher Regelungen über nach § 133 Abs. 11 der Gemeinde obliegende Aufgaben bei der Einleitung von Abwasser;
  4. Vollzug ortsgesetzlicher Regelungen über nach § 133 Abs. 11 Nr. 4 der Gemeinde obliegende Aufgaben bei der Datenerhebung und -verarbeitung;
  5. Vollzug ortsgesetzlicher Regelungen über nach § 133 Abs. 3 und 11 Nr. 2 der Gemeinde obliegende Aufgaben hinsichtlich der Genehmigung oder Anzeige von Grundstücksentwässerungsanlagen;
  6. Vollzug des durch Ortsgesetz auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Rechtsetzungsbefugnisse der Gemeinden angeordneten Anschluss- und Benutzungszwanges für die Abwasserbeseitigung.

(2) Die Beleihung ist nur zulässig, wenn

  1. der Antragsteller fachkundig und zuverlässig ist,
  2. die Erfüllung der übertragenen Pflichten dauerhaft sichergestellt ist und
  3. der Übertragung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

(3) Der Beliehene unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht der Gemeinde.

§ 134 Zusammenschlüsse, Mitbenutzung von Anlagen

(1) Abwasserbeseitigungspflichtige können sich mit Genehmigung der oberen Wasserbehörde zur gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigung zusammenschließen. Schließen sie sich zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zusammen, geht die Abwasserbeseitigungspflicht auf diese über, soweit sie die Abwasserbeseitigung übernimmt.

(2) Der Inhaber einer Abwasseranlage kann durch die obere Wasserbehörde verpflichtet werden, einem nach § 133 zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten die Mitbenutzung der Anlage gegen angemessenes Entgelt zu gestatten, soweit dieser das Abwasser anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten beseitigen kann und die Mitbenutzung für den Inhaber zumutbar ist. Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, wird es durch die obere Wasserbehörde festgesetzt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Mitwirkung zweckmäßiger über ein Zusammenwirken nach Absatz 1 erreicht werden kann.

(3) § 133 gilt sinngemäß.

§ 135 (weggefallen)

weiter .

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