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Regelwerk Allgemeines Wirtschaft

Übereinkommen
über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr

Vom 17. Dezember 1997
(BGBl. II Nr. 37 vom 21.09.1998 S. 2329)


Präambel

Die Vertragsparteien -

in der Erwägung, daß im internationalen Geschäftsverkehr einschließlich der Bereiche Handel und Investitionen die Bestechung eine weitverbreitete Erscheinung ist, die in moralischer und politischer Hinsicht zu ernster Besorgnis Anlaß gibt, gute Regierungsführung und wirtschaftliche Entwicklung untergräbt und internationale Wettbewerbsbedingungen verzerrt,

in der Erwägung, daß alle Staaten für die Bekämpfung der Bestechung im internationalen Geschäftsverkehr gemeinsam Verantwortung tragen,

unter Bezugnahme auf die überarbeitete Empfehlung über die Bekämpfung der Bestechung im internationalen Geschäftsverkehr, die der Rat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) am 23. Mai 1997 angenommen hat (C(97)123/FINAL) und in der unter anderem dazu aufgerufen wurde, wirksame Maßnahmen zur Abschreckung vor und Vorbeugung gegen Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr sowie zur Bekämpfung dieser Bestechung zu ergreifen, insbesondere diese Bestechung umgehend in wirksamer und aufeinander abgestimmter Weise sowie im Einklang mit den vereinbarten gemeinsamen Merkmalen, die in dieser Empfehlung enthalten sind, und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen über die Gerichtsbarkeit und mit sonstigen Rechtsgrundsätzen des jeweiligen Staates unter Strafe zu stellen,

erfreut über andere Entwicklungen der jüngsten Zeit, welche die internationale Verständigung und Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Bestechung von Amtsträgern weiter voranbringen, einschließlich Maßnahmen der Vereinten Nationen, der Weltbank, des Internationalen Währungsfonds, der Welthandelsorganisation, der Organisation Amerikanischer Staaten, des Europarats und der Europäischen Union,

erfreut über die Anstrengungen von Unternehmen, Wirtschaftsverbänden, Gewerkschaften und anderen nichtstaatlichen Organisationen zur Bekämpfung der Bestechung,

in Anerkennung der Rolle, welche die Regierungen spielen, um der Forderung von Bestechungsgeldern von Einzelpersonen und Unternehmen im internationalen Geschäftsverkehr vorzubeugen,

in der Erkenntnis, daß Fortschritte in diesem Bereich nicht nur Anstrengungen auf nationaler Ebene, sondern auch mehrseitige Zusammenarbeit, Überwachung und Folgemaßnahmen erfordern,

in der Erkenntnis, daß die Gleichwertigkeit der von den Vertragsparteien zu ergreifenden Maßnahmen wesentliches Ziel und wesentlicher Zweck des Übereinkommens ist, was erfordert, daß das Übereinkommen ohne Abweichungen, die diese Gleichwertigkeit berühren, ratifiziert wird -

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 Straftatbestand der Bestechung ausländischer Amtsträger

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um nach ihrem Recht jede Person mit Strafe zu bedrohen, die unmittelbar oder über Mittelspersonen einem ausländischen Amtsträger vorsätzlich, um im internationalen Geschäftsverkehr einen Auftrag oder einen sonstigen unbilligen Vorteil zu erlangen oder zu behalten, einen ungerechtfertigten geldwerten oder sonstigen Vorteil für diesen Amtsträger oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, damit der Amtsträger in Zusammenhang mit der Ausübung von Dienstpflichten eine Handlung vornimmt oder unterläßt.

(2) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Beteiligung an der Bestechung eines ausländischen Amtsträgers einschließlich der Anstiftung, der Beihilfe und der Ermächtigung unter Strafe zu stellen. Der Versuch der Bestechung und die Verabredung zur Bestechung eines ausländischen Amtsträgers stellen in demselben Maß Straftaten dar wie der Versuch der Bestechung und die Verabredung zur Bestechung eines Amtsträgers dieser Vertragspartei.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Straftaten werden im folgenden als "Bestechung eines ausländischen Amtsträgers" bezeichnet.

(4) Im Sinne dieses Übereinkommens

  1. bedeutet der Ausdruck "ausländischer Amtsträger" eine Person, die in einem anderen Staat durch Ernennung oder Wahl ein Amt im Bereich der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz innehat, eine Person, die für einen anderen Staat einschließlich einer Behörde oder eines öffentlichen Unternehmens öffentliche Aufgaben wahrnimmt, und einen Amtsträger oder Bevollmächtigten einer internationalen Organisation,
  2. umfaßt der Ausdruck "anderer Staat" alle staatlichen Bereiche und Untergliederungen von der nationalen bis zur kommunalen Ebene,
  3. umfaßt der Ausdruck "im Zusammenhang mit der Ausübung von Dienstpflichten eine Handlung vornehmen oder unterlassen" jede Nutzung der Stellung des Amtsträgers innerhalb oder außerhalb seines ihm übertragenen Zuständigkeitsbereichs.

Artikel 2 Verantwortlichkeit juristischer Personen

Jede Vertragspartei trifft in Übereinstimmung mit ihren Rechtsgrundsätzen die erforderlichen Maßnahmen, um die Verantwortlichkeit juristischer Personen für die Bestechung eines ausländischen Amtsträgers zu begründen.

Artikel 3 Sanktionen

(1) Die Bestechung eines ausländischen Amtsträgers wird mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen bedroht. Strafarten und Strafrahmen sind denen vergleichbar, die bei Bestechung von eigenen Amtsträgern der Vertragspartei zur Anwendung kommen, und schließen bei natürlichen Personen Freiheitsentzug in einem Maß ein, das wirksame Rechtshilfe und Auslieferung ermöglicht.

(2) Sind nach der Rechtsordnung einer Vertragspartei juristische Personen nicht strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, so stellt diese Vertragspartei sicher, daß juristische Personen wegen Bestechung ausländischer Amtsträger wirksamen, angemessenen und abschreckenden nichtstrafrechtlichen Sanktionen einschließlich Geldsanktionen unterliegen.

(3) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um vorzusehen, daß das Bestechungsgeld und die Erträge aus der Bestechung eines ausländischen Amtsträgers oder Vermögensgegenstände, deren Wert diesen Erträgen entspricht, der Beschlagnahme und Einziehung unterliegen oder daß Geldsanktionen mit vergleichbarer Wirkung verhängt werden können.

(4) Jede Vertragspartei erwägt die Verhängung zusätzlicher zivil- oder verwaltungsrechtlicher Sanktionen gegen eine Person, die wegen Bestechung eines ausländischen Amtsträgers Sanktionen unterliegt.

Artikel 4 Gerichtsbarkeit

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die Bestechung eines ausländischen Amtsträgers zu begründen, wenn die Straftat ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wird.

(2) Jede Vertragspartei, die für die Verfolgung ihrer Staatsangehörigen wegen im Ausland begangener Straftaten Gerichtsbarkeit hat, trifft die erforderlichen Maßnahmen, um nach denselben Grundsätzen ihre Gerichtsbarkeit auch für die Verfolgung wegen Bestechung eines ausländischen Amtsträgers zu begründen.

(3) Haben bei Verdacht einer in diesem Übereinkommen beschriebenen Straftat mehrere Vertragsparteien Gerichtsbarkeit, so führen die beteiligten Vertragsparteien auf Ersuchen einer dieser Vertragsparteien Konsultationen mit dem Ziel, die zur Verfolgung am besten geeignete Gerichtsbarkeit zu bestimmen.

(4) Jede Vertragspartei prüft, ob ihre geltende Rechtsgrundlage für die Gerichtsbarkeit bei der Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger wirksam ist, und sorgt, falls dies nicht der Fall ist, für Abhilfe.

Artikel 5 Durchsetzung

Ermittlungsverfahren und Strafverfolgung wegen Bestechung eines ausländischen Amtsträgers unterliegen den geltenden Regeln und Grundsätzen der jeweiligen Vertragspartei. Sie dürfen nicht von Erwägungen nationalen wirtschaftlichen Interesses, der möglichen Wirkung auf Beziehungen zu einem anderen Staat oder der Identität der beteiligten natürlichen oder juristischen Personen beeinflußt werden.

Artikel 6 Verjährung

Die für die Straftat der Bestechung eines ausländischen Amtsträgers geltenden Verjährungsfristen sehen einen angemessenen Zeitraum für die Ermittlung und Verfolgung dieser Straftat vor.

Artikel 7 Geldwäsche

Jede Vertragspartei, welche die Bestechung ihrer eigenen Amtsträger zu einer Vortat für die Anwendung ihrer Rechtsvorschriften in bezug auf die Geldwäsche gemacht hat, verfährt nach den gleichen Bedingungen in bezug auf die Bestechung eines ausländischen Amtsträgers, ungeachtet des Ortes, an welchem die Bestechung stattgefunden hat.

Artikel 8 Buchführung

(1) Zur wirksamen Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger trifft jede Vertragspartei im Rahmen ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften in bezug auf die Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die Offenlegung von Jahresabschlüssen und die Grundsätze der Rechnungslegung und -prüfung die erforderlichen Maßnahmen, um Gesellschaften, für die diese Gesetze und sonstigen Vorschriften gelten, zu verbieten, zum Zweck der Bestechung ausländischer Amtsträger oder der Geheimhaltung einer solchen Bestechung Konten einzurichten, die in den Büchern nicht erscheinen, Geschäfte zu tätigen, die in den Büchern nicht oder nur mit unzureichenden Angaben erscheinen, nicht existente Aufwendungen zu verbuchen, das Entstehen von Verbindlichkeiten mit falschen Angaben zu ihrem Grund zu verbuchen sowie falsche Belege zu benutzen.

(2) Jede Vertragspartei sieht für derartige Unterlassungen und Fälschungen in bezug auf Bücher, Aufzeichnungen, Konten und Jahresabschlüsse solcher Gesellschaften wirksame, angemessene und abschreckende zivil-, verwaltungs- oder strafrechtliche Sanktionen vor.

Artikel 9 Rechtshilfe

(1) Jede Vertragspartei leistet einer anderen Vertragspartei in dem nach ihren Gesetzen sowie einschlägigen Verträgen und Vereinbarungen größtmöglichen Umfang unverzügliche und wirksame Rechtshilfe in Ermittlungs- und Strafverfahren, die von einer Vertragspartei in bezug auf Straftaten, die unter dieses Übereinkommen fallen, eingeleitet wurden, sowie in nichtstrafrechtlichen Verfahren, die unter dieses Übereinkommen fallen und von einer Vertragspartei gegen eine juristische Person eingeleitet wurden. Die ersuchte Vertragspartei unterrichtet die ersuchende Vertragspartei unverzüglich über gegebenenfalls zur Begründung des Rechtshilfeersuchens benötigte ergänzende Angaben oder Schriftstücke sowie auf Anfrage über den Stand und das Ergebnis des Rechtshilfeersuchens.

(2) Macht eine Vertragspartei die Rechtshilfe vom Vorliegen beiderseitiger Strafbarkeit abhängig, so gilt die beiderseitige Strafbarkeit als gegeben, wenn die Straftat, derentwegen um Rechtshilfe ersucht wird, unter dieses Übereinkommen fällt.

(3) Eine Vertragspartei darf die Rechtshilfe in Strafsachen, die unter dieses Übereinkommen fallen, nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern.

Artikel 10 Auslieferung

(1) Bestechung eines ausländischen Amtsträgers gilt als eine in das Recht der Vertragsparteien und in die zwischen ihnen geschlossenen Auslieferungsverträge einbezogene, der Auslieferung unterliegende Straftat.

(2) Erhält eine Vertragspartei, welche die Auslieferung vom Bestehen eines Auslieferungsvertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einer anderen Vertragspartei, mit der sie keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann sie dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in bezug auf die Straftat der Bestechung eines ausländischen Amtsträgers ansehen.

(3) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß sie ihre Staatsangehörigen wegen Bestechung eines ausländischen Amtsträgers entweder ausliefern oder strafrechtlich verfolgen kann. Eine Vertragspartei, die ein Ersuchen um Auslieferung einer Person wegen Bestechung eines ausländischen Amtsträgers ausschließlich deswegen ablehnt, weil die Person ihr Staatsangehöriger ist, unterbreitet den Fall ihren zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung.

(4) Die Auslieferung wegen Bestechung eines ausländischen Amtsträgers unterliegt den im innerstaatlichen Recht und in den geltenden Verträgen und Vereinbarungen jeder Vertragspartei vorgesehenen Bedingungen. Macht eine Vertragspartei die Auslieferung vom Vorliegen beiderseitiger Strafbarkeit abhängig, so gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn die Straftat, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, unter Artikel 1 dieses Übereinkommens fällt.

Artikel 11 Zuständige Behörden

Für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 3 (über Konsultationen), des Artikels 9 (über Rechtshilfe) und des Artikels 10 (über Auslieferung) notifiziert jede Vertragspartei dem Generalsekretär der OECD eine oder mehrere für die Stellung und Entgegennahme von Ersuchen zuständige Behörden, die unbeschadet anderer Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien in diesen Angelegenheiten als Verbindungsstelle für diese Vertragspartei dienen.

Artikel 12 Überwachung und Folgemaßnahmen

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Durchführung eines Programms systematischer Folgemaßnahmen zur Überwachung und Förderung der vollständigen Anwendung dieses Übereinkommens zusammen. Soweit die Vertragsparteien nicht einvernehmlich etwas anderes beschließen, geschieht dies im Rahmen der Arbeitsgruppe der OECD für Bestechungsfragen im internationalen Geschäftsverkehr und entsprechend ihrem Mandat oder im Rahmen und entsprechend dem Mandat eines ihre Aufgaben übernehmenden Nachfolgeorgans; die Vertragsparteien tragen die Kosten des Programms nach den für dieses Organ geltenden Bestimmungen.

Artikel 13 Unterzeichnung und Beitritt

(1) Bis zu seinem Inkrafttreten liegt dieses Übereinkommen für Mitglieder der OECD und für Nichtmitglieder, die zur vollberechtigten Teilnahme an der Arbeitsgruppe der OECD für Bestechungsfragen im internationalen Geschäftsverkehr eingeladen worden sind, zur Unterzeichnung auf.

(2) Nach seinem Inkrafttreten steht dieses Übereinkommen jedem Nichtunterzeichner, der Mitglied der OECD ist oder an der Arbeitsgruppe der OECD für Bestechungsfragen im internationalen Geschäftsverkehr oder einem ihre Funktionen wahrnehmenden Nachfolgeorgan vollberechtigt teilnimmt, zum Beitritt offen. Für jeden dieser Nichtunterzeichner tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tag nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 14 Ratifikation und Verwahrer

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme, Genehmigung oder Ratifikation durch die Unterzeichner nach Maßgabe ihres jeweiligen Rechts.

(2) Die Annahme-, Genehmigungs-, Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der OECD hinterlegt, der Verwahrer dieses Übereinkommens ist.

Artikel 15 Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach dem Tag in Kraft,' an dem fünf der zehn Staaten mit den zehn größten Exportanteilen entsprechend dem in der Anlage beigefügten Dokument, die mindestens sechzig Prozent der zusammengerechneten Gesamtexporte dieser zehn Länder auf sich vereinigen, ihre Annahme-, Genehmigungs- oder Ratifikationsurkunden hinterlegt haben. Für jeden Unterzeichnerstaat, der nach diesem Inkrafttreten seine Urkunde hinterlegt, tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.

(2) Ist das Übereinkommen nach dem 31. Dezember 1998 nicht nach Absatz 1 in Kraft getreten, so kann jeder Unterzeichner, der seine Annahme-, Genehmigungs- oder Ratifikationsurkunde hinterlegt hat, gegenüber dem Verwahrer schriftlich seine Bereitschaft erklären, das Inkrafttreten des Übereinkommens nach diesem Absatz anzunehmen. Für diesen Unterzeichner tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem derartige Erklärungen von mindestens zwei Unterzeichnern hinterlegt worden sind. Für jeden Unterzeichner, der nach diesem Inkrafttreten seine Erklärung hinterlegt, tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung in Kraft.

Artikel 16 Änderung

Jede Vertragspartei kann zu diesem Übereinkommen Änderungen vorschlagen. Ein Änderungsvorschlag wird dem Verwahrer unterbreitet; dieser übermittelt ihn den anderen Vertragsparteien mindestens sechzig Tage vor Einberufung eines Treffens der Vertragsparteien zur Beratung über den Änderungsvorschlag. Eine Änderung, die von den Vertragsparteien einvernehmlich oder auf andere von den Vertragsparteien einvemehmlich festgelegte Weise beschlossen worden ist, tritt sechzig Tage nach Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde seitens aller Vertragsparteien oder unter anderen von den Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Änderung genannten Bedingungen in Kraft.

Artikel 17 Rücktritt

Eine Vertragspartei kann durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von diesem Übereinkommen zurücktreten. Dieser Rücktritt wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam. Nach dem Rücktritt wird die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und der zurückgetretenen Vertragspartei hinsichtlich aller Rechtshilfe- oder Auslieferungsersuchen fortgesetzt, die vor dem Tag, an dem der Rücktritt wirksam geworden ist, gestellt wurden und noch nicht erledigt sind.

Geschehen zu Paris am 17. Dezember 1997 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

.

Statistiken über Exporte der OECD  Anlage
DAFFE/IME/BR(97)18/FINAL


Exporte der OECD

1990-1996
in Millionen US-$
1990-1996
in % der OECD
insgesamt
1990-1996
in %
der 10 größten
Vereinigte Staaten

Deutschland

Japan

Frankreich

Vereinigtes Königreich

talien

Kanada

Korea (1)

Niederlände

Belgien/Luxemburg

287.118

254.746

212.665

138.471

  1. 258

112.449

91.215

81.364

81.264

78.598

15,9 %

14,1 %

11,8 %

7,7 %

6,7 %

6,2 %

5,1 %

4,5 %

4,5 %

4,4 %

19,7 %

17,5 %

14,6 %

9,5 %

8,3 %

7,7 %

6,3 %

5,6 %

5,6 %

5,4 %

die 10 größten insgesamt 1.459 148 81 % 100 %
Spanien

Schweiz

Schweden

Mexiko (1)

Australien

Dänemark

Österreich *

Norwegen

Irland

Finnland

Polen (1) **

Portugal

Türkei *

Ungarn **

Neuseeland

Tschechische Republik ***

Griechenland *

Island

42.469

40.395

36.710

34.233

27.194

24.145

22.432

21.666

19.217

17.296

12.652

10.801

8.027

6.795

6.663

6.263

4.606

949

2,4 %

2,2 %

2,0 %

1,9 %

1,5 %

1,3 %

1,2 %

1,2 %

1,1 %

1,0 %

0,7 %

0,6 %

0,4 %

0,4 %

0,4 %

0,3 %

0,3 %

0,1 %

OECD insgesamt 1.801 661 100 %

Anmerkungen:

*) 1990-1995

**) 1991-1996

***) 1993-1996

Quelle: OECD, (1) IMF

In Bezug auf Belgien/Luxemburg gilt: Handelsstatistiken für Belgien und Luxemburg liegen nur als gemeinsame Statistiken für beide Länder vor. Hinterlegt entweder Belgien oder Luxemburg seine Annahme-, Genehmigungs- oder Ratifikationsurkunde oder hinterlegen sowohl Belgien als auch Luxemburg ihre Annahme-, Genehmigungs- oder Ratifikationsurkunden, so wird im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 des Übereinkommens davon ausgegangen, daß eines der Länder mit den zehn größten Exportanteilen seine Urkunde hinterlegt hat, und die gemeinsamen Exporte beider Länder werden auf die für das Inkrafttreten nach dieser Bestimmung erforderlichen 60 Prozent der zusammengerechneten Gesamtexporte dieser zehn Länder angerechnet.

ENDE

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