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Regelwerk techn. Regeln TRLV

TRLV Teil 2 - Lärm Messung von Lärm
Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV Lärm)

Vom 24. August 2017
(GMBl. Nr. 34/35 vom 05.09.2017 S. 609)



Archiv: 2010

Die Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV Lärm) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRLV Lärm, Teil 2 "Messung von Lärm" konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung und der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich

(1) Die TRLV Lärm, Teil 2 "Messung von Lärm" beschreibt das Vorgehen bei der Planung, der Beauftragung, der Durchführung und der Auswertung von Lärmmessungen am Arbeitsplatz nach dem Stand der Technik sowie den Vergleich der Messergebnisse mit den Auslösewerten.

(2) Die Dokumentation der Lärmmessungen ist Teil der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung (siehe auch TRLV Lärm, Teil 1 "Beurteilung der Gefährdung durch Lärm").

(3) Unabhängig von den in dieser TRLV beschriebenen Vorgehensweisen sind von dem Arbeitgeber die Beschäftigten oder ihre Interessenvertretung, sofern diese vorhanden ist, aufgrund der einschlägigen Vorschriften zu beteiligen.

2 Begriffsbestimmungen

In der TRLV Lärm, Teil 2 "Messung von Lärm" sind die Begriffe so verwendet, wie sie in der TRLV Lärm, Teil "Allgemeines" definiert sind.

3 Planung und Beauftragung der Durchführung von Lärmmessungen

(1) Die Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung liegt beim Arbeitgeber. Lässt sich die Einhaltung der Auslösewerte nicht sicher ermitteln, hat der Arbeitgeber das Ausmaß der Exposition durch Messungen festzustellen.

(2) Andere Belastungsfaktoren, aus denen Wechsel- oder Kombinationswirkungen resultieren, sind ebenfalls zu ermitteln, sofern sie bei der Beurteilung der Gefährdungen im Sinne des ArbSchG oder der LärmVibrationsArbSchV zu berücksichtigen sind. Falls diese Faktoren messtechnisch ermittelt werden müssen, sind auch dafür die Fachkunde und die entsprechenden Einrichtungen für die Messung erforderlich.

(3) Zur Durchführung und Auswertung der Messungen ist es ggf. erforderlich, dass die für den Arbeitgeber tätig werdenden Personen Einsicht in alle für die Gefährdungsbeurteilung erforderlichen Unterlagen nehmen können und im Besitz aller notwendigen Informationen sind, z.B. über die Arbeitszeit und Tätigkeit der Beschäftigten sowie über die Dauer der Lärmeinwirkung.

(4) Für den Fall, dass Lärm gemessen werden muss, hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Lärmmessungen fachkundig und nach dem Stand der Technik durchgeführt werden.

(5) Fachkundige im Sinne § 5 LärmVibrationsArbSchV sind für die Durchführung der Lärmmessungen Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung oder ihrer Erfahrungen ausreichende Kenntnisse über die Messung von Lärm an Arbeitsplätzen und die entsprechenden Regeln der Technik, insbesondere internationale, europäische und nationale Normen haben.

(6) Verfügt der Betrieb nicht selbst über Fachkundige und die für Messungen erforderlichen Einrichtungen, hat der Arbeitgeber eine fachkundige Stelle mit Messungen zu beauftragen.

Hinweis: Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung beraten ihre Mitgliedsbetriebe bei der Gefährdungsbeurteilung und bei der Lösung von Messaufgaben.

(7) Die erforderliche Fachkunde kann u. a. durch Teilnahme an einer geeigneten Fortbildungsveranstaltung z.B. an Technischen Akademien, bei Unfallversicherungsträgern o. ä. Institutionen erworben werden.

(8) Die Durchführung von Lärmmessungen verlangt Kenntnisse

4 Messgeräte

(1) Für die Ermittlung der Lärmexposition am Arbeitsplatz ist von dem Fachkundigen für die Durchführung der Lärmmessungen in Abhängigkeit von der gewählten Messstrategie, der zu bestimmenden Messgröße (LEX,8h oder LpC,peak) und der angestrebten Genauigkeit ein geeignetes Messgerät auszuwählen.

(2) Die eingesetzten Schallmessgeräte sind regelmäßig durch ein qualifiziertes Laboratorium auf Einhaltung der in den entsprechenden Messgerätenormen festgelegten Anforderungen zu überprüfen.

5 Erfassen der Lärmeinwirkung

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